EISENBAHNRECHTLICHES BAUGENEHMIGUNGSVERFAHREN ...
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AUSBAU EISENBAHNACHSE MÜNCHEN - VERONA<br />
Einfahrt Bahnhof Innsbruck - Einbindung Umfahrung Innsbruck<br />
Wildbach- und Lawinenverbauung sowie Wasserbautechnik<br />
Die für den Fachbereich vorgelegten Einreichunterlagen entsprechen den fachspezifischen Genehmigungsanforderungen<br />
sowie dem Stand der Technik und sind in sich widerspruchsfrei.<br />
Verkehrsplanung und Straßenverkehrstechnik<br />
Allgemein wird festgestellt, dass die Planung dem Stand der Technik entsprechend erstellt wurde. Die grundsätzlichen<br />
Angaben zu den Straßenverkehrsanlagen sind im Projekt getätigt (EBEV).<br />
Die gegenständliche Änderung hat für den Fachbereich „Verkehrsplanung und Straßenverkehrstechnik“ ergeben,<br />
dass:<br />
- die Unterlagen vollständig, schlüssig, plausibel und nachvollziehbar sind und relevante Aussagen getroffen werden<br />
können<br />
- für die zu beurteilenden Änderungen grundsätzlich die Aussagen des Gemeinschaftsgutachtens vom März 2008<br />
gelten und die Abgrenzung des Fachgebietes zu nachgereihten Verfahren gegeben ist<br />
- während der Bauphase mit vertretbaren Auswirkungen auf das bestehende Straßennetz zu rechnen ist<br />
- durch die Projektänderung im Bereich der Transportlogistik keine relevanten Veränderungen stattfinden, da sich<br />
die Anzahl der SNF im Baulos 2 „Innsbruck“ signifikant und im Baulos 3 „Ahrental“ unwesentlich verringert<br />
- Der Eintritt in das Naherholungsgebiet Sillschlucht wird durch die Verlegung des Wanderweges im Sinne des<br />
Forstrechts „Jedermann darf den Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten“ ermöglicht.<br />
Die Antragsunterlagen sind daher für die Bau- und die Betriebsphase in sich widerspruchsfrei.<br />
Hydrogeologie, Grund- und Bergwasserschutz, Wassernutzungen<br />
Die geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse ändern sich durch die veränderte Lage der Tunnelröhren nur<br />
marginal, die geologischen und hydrogeologischen Prognosen der Einreichplanung bleiben somit unverändert aufrecht.<br />
Durch die Umplanung entfällt sowohl die Querung des Berg Isel als auch die Unterquerung der Sill durch die Oströhre;<br />
beide Trassen queren die Sill nun über eine Brücke. Somit kann es zu keinem Aufstau des Grundwasserbegleitstromes<br />
der Sill kommen. Weiters sind damit auch Befürchtungen der qualitativen und quantitativen Beeinträchtigungen<br />
des Begleitstromes der Sill und der Sill selbst hinfällig.<br />
Seit den Genehmigungsverhandlungen 2008 wurde von der Sillschlucht aus in Richtung Süden seit Dez. 2009 der<br />
Zugangsstollen Sillschlucht, der Erkundungsstollen Sill und der Erkundungsstollen Innsbruck-Ahrental, sowie weiter<br />
südlich der Zufahrtstunnel Ahrental, östlich der Fensterstollen Ampass vorgetrieben.<br />
Von Obertage wurden zur Beweissicherung des Viller Moores und des Lanser Sees 22 Bohrungen abgeteuft und<br />
hydrologische und hydrogeologische Messungen durchgeführt. Die Befürchtungen des „worst-case Szenarios“ im<br />
Bereich Lanser See können nunmehr eindeutig widerlegt werden und ein Einfluss der Tunnelbauwerke auf die<br />
Feuchtbiotope bzw. Seen gesichert ausgeschlossen werden. Man kann aufgrund dieser inzwischen vorliegenden<br />
Beweissituation auch davon ausgehen, dass die Haupttunnelröhren in keinem hydraulischen Kontakt mir den Oberflächengewässern<br />
stehen. Die sehr strengen und aufwändigen Auflagen zur Tunnel-Vorerkundung beim Vortrieb der<br />
Hauptröhren sind somit zumindest im Abschnitt des Innsbrucker Quarzphyllits nicht mehr nötig und sollten im Zusammenhang<br />
mit der Differenzgenehmigung revidiert und dem neuen Wissensstand angepasst werden.<br />
Die Änderungen im Bereich der Einbindung Umfahrung Innsbruck findet weitgehend innerhalb der bisher betroffenen<br />
Bereiche, somit hydrogeologisch/geotechnischen Gebirgsbereichen statt. Die bisher getroffenen Aussagen zu Hydrogeologie,<br />
Bergwasserschutz und Arbeitssicherheit bleiben daher unverändert aufrecht. Bezüglich einer allfälligen<br />
Gefährdung Lanser See gelten auch hier die o.a. Feststellungen<br />
§31A GUTACHTEN - 13 -