EISENBAHNRECHTLICHES BAUGENEHMIGUNGSVERFAHREN ...
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AUSBAU EISENBAHNACHSE MÜNCHEN - VERONA<br />
Einfahrt Bahnhof Innsbruck - Einbindung Umfahrung Innsbruck<br />
3.2.12.2 Fachspezifische Beurteilung Arbeitnehmerschutz in der Betriebsphase<br />
Arbeitnehmerschutz<br />
Die Planung des Arbeitnehmerschutzes in Bau- und Betriebsphase wurde schon im Einreichprojekt 2008 in folgenden<br />
Dokumenten vorgenommen:<br />
- D0118-02389, „Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente – Technischer Bericht - Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan“<br />
- D0118-01899, „Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente – Technischer Bericht (Vorabzug) – SiGe- Dokumente<br />
gemäß Arbeitnehmerschutz“<br />
- D0118-02183, „Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente – Technischer Bericht –Unterlage für spätere<br />
Arbeiten“<br />
- D0118-00641, „Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente – Schema – Beilage F1“<br />
- D0118-00642, „Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente – Schema – Beilage F2“<br />
Durch das Änderungsprojekt ergeben sich in dieser Hinsicht keine Veränderungen aus schalltechnischer Sicht.<br />
Bau- und Betriebsphase<br />
Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente verweisen auf die Festlegungen der Verordnung Lärm und Vibrationen,<br />
insbesondere Abschnitte 5.2.2, 8.3 und 9.3 in D0118-01899 und 5.2.2 sowie 7.3 in D0118-02183. Die fachspezifische<br />
Darstellung des Arbeitnehmerschutzes erfolgte im Abschnitt 3.1.8.. Den Vorgaben der Verordnung Lärm<br />
und Vibrationen (VOLV) ist im Bereich Arbeitnehmerschutz Folge zu leisten. Bei Beachtung der in angeführten Dokumente<br />
und der fortgesetzten Planung in diesem Sinne ist von der Erfüllung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes<br />
auszugehen. Es sind aus fachlicher Sicht keine zusätzlichen Auflagen oder Maßnahmen erforderlich. Diese<br />
Beurteilung erfährt auch durch das gegenständliche Änderungsprojekt aus Sicht des Fachgebietes Lärmschutz keine<br />
Veränderung.<br />
3.2.12.3 Einhaltung der Auflagen aus früheren Verfahren<br />
Die einzige Auflage mit schalltechnischer Relevanz aus dem Genehmigungsbescheid zum Einreichprojekt 2008<br />
betrifft das Gebäude Peerhof 5, welches nicht im Bereich des Änderungsprojektes liegt. Daher sind für das gegenständliche<br />
Änderungsprojekt aus Sicht des Fachgebietes Lärmschutz keine spezifischen Begutachtungen in Bezug<br />
auf die Einhaltung von Auflagen aus früheren Verfahren erforderlich.<br />
3.2.13 ERSCHÜTTERUNGS- UND SEKUNDÄRSCHALLSCHUTZ<br />
Als Basis für die erschütterungstechnische Begutachtung diente der Technischen Bericht Erschütterungen und sekundärer<br />
Luftschall D0477-00201, [1] sowie der Technischer Bericht „Erschütterungen und sekundärer Luftschall“,<br />
D0792 – 02377, Rev. 30, [2].<br />
3.2.13.1 Definition und Beurteilung Stand der Technik<br />
Der Stand der Technik wird in den folgenden Abschnitten dargestellt:<br />
- Erschütterungen und Sekundärschall – Entstehung, Ausbreitung und Auswirkung (siehe Absatz 3.3.2 in [1] 5 )<br />
5 Technischen Bericht „Erschütterungen und sekundärer Luftschall“, D0477 – 00201, Rev. 21, Adrian Egger,<br />
02.05.2011 (1 00 000 – AU 000 000 – 00 – D0477 – KTB – 00201 – 21).<br />
§31A GUTACHTEN - 117 -