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EISENBAHNRECHTLICHES BAUGENEHMIGUNGSVERFAHREN ...

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AUSBAU EISENBAHNACHSE MÜNCHEN - VERONA<br />

Einfahrt Bahnhof Innsbruck - Einbindung Umfahrung Innsbruck<br />

Auflage Nr. 257: kontinuierlich überwachte Zu- und Abflussmessungen am Lanser See und am Seerosenweiher.<br />

Die Bescheidauflagen setzten die Errichtung eines Grundwassermesssystems im Bereich Viller Moor /Lanser See<br />

voraus. Daher wurde von der BBT SE bereits am 24.02.2009 um die Erteilung der naturschutzrechtlichen Genehmigung<br />

für die Durchführung von ausgewählten Probebohrungen bzw. 22 Erkundungsbohrungen im Bereich des Lanser<br />

Sees, des Mühlsees und des Lanser Seerosenweihers angesucht, welche mit Bescheid vom 11.08.2009 bewilligt<br />

wurden. Zudem wurden in den Bohrungen hydraulische Versuche ausgeführt, die eine hydraulische Charakterisierung<br />

der geologischen Formationen erlaubten.<br />

Der Lanser See inklusive deren Zu-und Abflüsse sowie der Seerosenweiher wurden mit Datenloggern ausgestattet,<br />

die eine kontinuierliche Aufzeichnungen von Wasserstand, Ab- und Zuflüssen sowie von Temperaturen und elektrischen<br />

Leitfähigkeiten erlauben. Die Ergebnisse der Beweissicherungsmaßnahmen sind im Technischen Bericht:<br />

Hydrogeologische Risikoanalyse Viller Moor Stand: 6.9.2011 beschrieben.<br />

Die Einhaltung der o.a. Bescheidpunkte kann daher nach Einsicht in die Protokolle, Diagramme und Auswertungen<br />

bestätigt werden.<br />

3.2.12 LÄRMSCHUTZ<br />

Anmerkung: Die vorliegende Beurteilung bezieht sich nur auf den Projektteil "Einfahrt Bahnhof Innsbruck", da im<br />

Projektteil "Einbindung Umfahrung Bahnhof Innsbruck" aufgrund der Tunnellage keine Untersuchung bezüglich Luftschall<br />

durchgeführt wurde.<br />

3.2.12.1 Definition und Beurteilung Stand der Technik<br />

Definition Stand der Technik<br />

In Bezug auf Lärmschutz wird der Stand der Technik wie folgt definiert:<br />

- Einhaltung der einschlägigen Gesetze und Verordnungen, insbesondere<br />

der Schienenverkehrslärm-Immissionschutzverordnung (SchIV)<br />

der Verordnung Lärm und Vibrationen (VOLV)<br />

- Ermittlung und Beurteilung von Lärmimmissionen auf der Basis von fachspezifischen Normen und Richtlinien,<br />

insbesondere<br />

- ON Regel 305011<br />

- RVS 04.02.11<br />

- ÖNORM ISO 9613-2<br />

- ÖAL Richtlinie 3 Blatt 1<br />

- ÖAL Richtlinie 36 Blatt 1<br />

- ÖNORM S 5021-1<br />

- Frequenzabhängige Berechnung der Schallausbreitung mit einem richtlinienkonformen Computerprogramm<br />

- Verifizierung der Berechnungsergebnisse soweit möglich durch Lärmmessungen<br />

- Berücksichtigung der Lärmvorbelastung<br />

- Berücksichtigung der Flächenwidmung und der entsprechenden Richtwerte<br />

- Einbezug der lärmmedizinischen Beurteilung durch Umweltmediziner<br />

- Planung und Ausführung von Lärmschutzmaßnahmen mit dem Mindestziel der Einhaltung der Grenzwerte und<br />

dem Optimalziel der Einhaltung der Flächenwidmungs-Richtwerte<br />

§31A GUTACHTEN - 115 -

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