EISENBAHNRECHTLICHES BAUGENEHMIGUNGSVERFAHREN ...
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AUSBAU EISENBAHNACHSE MÜNCHEN - VERONA<br />
Einfahrt Bahnhof Innsbruck - Einbindung Umfahrung Innsbruck<br />
Auflage Nr. 257: kontinuierlich überwachte Zu- und Abflussmessungen am Lanser See und am Seerosenweiher.<br />
Die Bescheidauflagen setzten die Errichtung eines Grundwassermesssystems im Bereich Viller Moor /Lanser See<br />
voraus. Daher wurde von der BBT SE bereits am 24.02.2009 um die Erteilung der naturschutzrechtlichen Genehmigung<br />
für die Durchführung von ausgewählten Probebohrungen bzw. 22 Erkundungsbohrungen im Bereich des Lanser<br />
Sees, des Mühlsees und des Lanser Seerosenweihers angesucht, welche mit Bescheid vom 11.08.2009 bewilligt<br />
wurden. Zudem wurden in den Bohrungen hydraulische Versuche ausgeführt, die eine hydraulische Charakterisierung<br />
der geologischen Formationen erlaubten.<br />
Der Lanser See inklusive deren Zu-und Abflüsse sowie der Seerosenweiher wurden mit Datenloggern ausgestattet,<br />
die eine kontinuierliche Aufzeichnungen von Wasserstand, Ab- und Zuflüssen sowie von Temperaturen und elektrischen<br />
Leitfähigkeiten erlauben. Die Ergebnisse der Beweissicherungsmaßnahmen sind im Technischen Bericht:<br />
Hydrogeologische Risikoanalyse Viller Moor Stand: 6.9.2011 beschrieben.<br />
Die Einhaltung der o.a. Bescheidpunkte kann daher nach Einsicht in die Protokolle, Diagramme und Auswertungen<br />
bestätigt werden.<br />
3.2.12 LÄRMSCHUTZ<br />
Anmerkung: Die vorliegende Beurteilung bezieht sich nur auf den Projektteil "Einfahrt Bahnhof Innsbruck", da im<br />
Projektteil "Einbindung Umfahrung Bahnhof Innsbruck" aufgrund der Tunnellage keine Untersuchung bezüglich Luftschall<br />
durchgeführt wurde.<br />
3.2.12.1 Definition und Beurteilung Stand der Technik<br />
Definition Stand der Technik<br />
In Bezug auf Lärmschutz wird der Stand der Technik wie folgt definiert:<br />
- Einhaltung der einschlägigen Gesetze und Verordnungen, insbesondere<br />
der Schienenverkehrslärm-Immissionschutzverordnung (SchIV)<br />
der Verordnung Lärm und Vibrationen (VOLV)<br />
- Ermittlung und Beurteilung von Lärmimmissionen auf der Basis von fachspezifischen Normen und Richtlinien,<br />
insbesondere<br />
- ON Regel 305011<br />
- RVS 04.02.11<br />
- ÖNORM ISO 9613-2<br />
- ÖAL Richtlinie 3 Blatt 1<br />
- ÖAL Richtlinie 36 Blatt 1<br />
- ÖNORM S 5021-1<br />
- Frequenzabhängige Berechnung der Schallausbreitung mit einem richtlinienkonformen Computerprogramm<br />
- Verifizierung der Berechnungsergebnisse soweit möglich durch Lärmmessungen<br />
- Berücksichtigung der Lärmvorbelastung<br />
- Berücksichtigung der Flächenwidmung und der entsprechenden Richtwerte<br />
- Einbezug der lärmmedizinischen Beurteilung durch Umweltmediziner<br />
- Planung und Ausführung von Lärmschutzmaßnahmen mit dem Mindestziel der Einhaltung der Grenzwerte und<br />
dem Optimalziel der Einhaltung der Flächenwidmungs-Richtwerte<br />
§31A GUTACHTEN - 115 -