EISENBAHNRECHTLICHES BAUGENEHMIGUNGSVERFAHREN ...
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AUSBAU EISENBAHNACHSE MÜNCHEN - VERONA<br />
Einfahrt Bahnhof Innsbruck - Einbindung Umfahrung Innsbruck<br />
Bei den Eisenbahnüberführungen „Sill-Weströhre“ und Eisenbahnüberführung „Sill-Oströhre“ liegen die Widerlager<br />
ganz außerhalb des Abflussbereiches bzw. ragen nur ganz geringfügig in den Abflußbereich. Diese geringfügige<br />
Einengung wird als zulässig beurteilt. Die Widerlager sind durch die Pfahlgründung und die vorgelagerten Wasserbausteine<br />
ausreichend gegen Kolk gesichert.<br />
Bei der Stützmauer „Wanderweg“ ist im nördlichen Bereich nur bei entsprechenden Bodenverhältnissen und Sicherung<br />
durch Wasserbausteine eine Sicherheit gegen Unterspülung durch die Sill gegeben. Nach den Bodenuntersuchungen<br />
ist dieser Teil diesbezüglich zu überprüfen.<br />
Die Störfallbecken an den Tiefpunkten sind durch das gleichmäßige Gefälle der Tunnelgradiente in Richtung Innsbruck<br />
nicht mehr erforderlich und können daher entfallen.<br />
Zur Herstellung der Fundamente und Pfeiler werden gemäß Einreichunterlagen keine besonderen Baustraßen benötigt.<br />
3.2.9.2 Fachspezifische Beurteilung Arbeitnehmerschutz in der Betriebsphase<br />
Für die Betriebsphase liegt die Unterlage für spätere Arbeiten und das Explosionsschutz-Dokument nach § 5 VEXAT<br />
vor.<br />
Die vorliegenden Unterlagen entsprechen der Planungstiefe des Bauvorhabens, sind vollständig und richtig und sind<br />
geeignet, die Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu gewährleisten. Diese Dokumente sind in weiterer Folge<br />
laufend an die sich ändernden Gegebenheiten anzupassen.<br />
3.2.9.3 Einhaltung der Auflagen aus früheren Verfahren<br />
Die im Bescheid vom 15.04.2009 auf den Seiten 9 – 11 enthaltenen Auflagen werden eingehalten.<br />
3.2.10 VERKEHRSPLANUNG UND STRASSENVERKEHRSTECHNIK<br />
3.2.10.1 Definition und Beurteilung Stand der Technik<br />
Der Stand der Technik bleibt sowohl nach EisbG § 9b als auch für den Bereich Straßenverkehrstechnik wie im Gemeinschaftsgutachten<br />
vom März 2008 definiert.<br />
3.2.10.2 Fachspezifische Beurteilung Arbeitnehmerschutz in der Betriebsphase<br />
Für die Bau- und die Betriebsphase gelten die Aussagen des Gemeinschaftsgutachtens vom März 2008.<br />
3.2.10.3 Einhaltung der Auflagen aus früheren Verfahren<br />
Im Genehmigungsbescheid GZ. BMVIT-220.151/0002-IV/SCH2/2009 wurde mit der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung<br />
die das Fachgebiet „Verkehrsplanung und Straßenverkehrstechnik“ betreffende Auflage vorgeschrieben:<br />
16. Die durch die Bauführung beeinträchtigten Bereiche der Sillschlucht und des Berg Isel sind binnen eines Jahres<br />
ab Abschluss der Bauarbeiten unter Berücksichtigung der infolge der bestehen bleibenden Anlagen geänderten<br />
Verhältnisse anzupassen und in ihrer Funktion als Naherholungsgebiet wieder herzustellen.<br />
Von dieser Auflage betroffen sind der Wanderweg Sillschlucht und die mit diesem in Zusammenhang stehenden<br />
Bauwerke.<br />
§31A GUTACHTEN - 113 -