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Bescheid vom 31. Juli 2013 (pdf 668 KB) - Bundesministerium für ...

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GZ. BMVIT-820.284/0026-IV/SCH2/<strong>2013</strong><br />

Was die Frage des möglichen Lärmschutzes <strong>für</strong> das Schloss Wasserhofen betrifft, ist auf die in der<br />

Stellungnahme der Bauwerberin zu den Stellungnahmen zur Verhandlungsschrift <strong>vom</strong> 24.6.2009<br />

getätigte Zusage zu verweisen, wonach hier keine Lärmschutzfenster ausgeführt werden, sondern<br />

bahnseitige Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte errichtet werden, sodass sich eine weitere<br />

Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Fragestellungen erübrigt.<br />

Was die unter anderem in diesem Zusammenhang geäußerten Be<strong>für</strong>chtungen hinsichtlich einer<br />

ordnungsgemäßen Instandhaltung der Eisenbahnanlage betrifft, ist grundsätzlich auf die gesetzliche<br />

Verpflichtung der Bauwerberin gemäß § 19 EisbG zu verweisen, wonach diese unter anderem<br />

auch die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen hat.<br />

Zu dem gemäß § 31b Abs 1 Z 2 EisbG vorzulegenden Bau- und Betriebsprogramm ist der Vollständigkeit<br />

halber allgemein anzumerken, dass dieses den Bau und Betrieb als „Programm“ bzw.<br />

„Prognose“ insoweit beschreibt, als dies insbesondere <strong>für</strong> die Verkehrseinschätzung erforderlich<br />

ist. So erfolgt die Dimensionierung der erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Immissionsschutzkriterien<br />

<strong>für</strong> Lärm, Erschütterungen und Sekundärschall auf Basis der dem Projekt zugrunde<br />

liegenden Ausgangsdaten zum Verkehrsaufkommen.<br />

Das vorgelegte Bau- und Betriebsprogramm und die darin enthaltenen Zugzahlen selbst sind somit<br />

kein Bestandteil der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung, wogegen die im Projekt festgelegten<br />

konkreten Immissionsschutzgrenzwerte einen Bestandteil der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung<br />

darstellen. Dass die im verfahrensgegenständlichen Projekt enthaltenen Grenzwerte <strong>für</strong> Lärm<br />

und Erschütterungen mit jenen aus der Umweltverträglichkeitsprüfung übereinstimmen, ergibt sich<br />

aus dem Gutachten gemäß § 31a EisbG. Daher ist davon auszugehen, dass damit den Anforderungen<br />

des § 24h Abs 1 UVP-G entsprochen wird.<br />

Festzuhalten ist, dass die Bauwerberin unbeschadet des tatsächlichen gefahrenen Betriebsprogrammes<br />

die im Projekt festgelegten Immissionsschutzgrenzwerte jedenfalls einzuhalten hat.<br />

Dass im gegenständlichen Projekt ausreichend Vorkehrungen zum Schutz vor dem mit der Errichtung<br />

des gegenständlichen Bauvorhabens verbundenen Lärms (Baulärm) getroffen wurden, ist<br />

dem Gutachten gemäß § 31a EisbG <strong>vom</strong> 3.7.2008 samt dem ergänzendem Gutachten gemäß<br />

§ 31a EisbG <strong>vom</strong> 28.2.<strong>2013</strong> und den im Zuge der Ortsverhandlungen <strong>vom</strong> 27. und 28.1.2009 bzw.<br />

<strong>vom</strong> 5.6.<strong>2013</strong> im fortgesetzen Verfahren von den betroffenen Sachverständigen ergänzend erstatteten<br />

Stellungnahmen zu entnehmen.<br />

In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch auf die bereits projektsgemäß vorgesehenen<br />

Kontrollmessungen und erforderlichenfalls zusätzlich vorgesehenen ergänzenden Lärmschutzmaßnahmen<br />

zu verweisen.<br />

Im vorliegenden Projekt sind <strong>für</strong> die Bauabwicklung konkrete Festlegungen über die Betriebszeiten,<br />

die Art und den Einsatz von Maschinen <strong>für</strong> einen lärmarmen Baubetrieb, die Ausführung von<br />

temporären Lärmschutzmaßnahmen und die Vornahme von Kontrollmessungen des Baulärms<br />

enthalten. Mit Ausnahme des Tunnelvortriebs und den damit verbundenen durchgehenden Tätigkeiten<br />

wie Bewetterung und Schutterung sind Bauarbeiten nur an Werktagen bei Tagzeit (6:00 –<br />

22:00 Uhr) vorgesehen.<br />

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