Bescheid vom 31. Juli 2013 (pdf 668 KB) - Bundesministerium für ...
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GZ. BMVIT-820.284/0026-IV/SCH2/<strong>2013</strong><br />
Was die Frage des möglichen Lärmschutzes <strong>für</strong> das Schloss Wasserhofen betrifft, ist auf die in der<br />
Stellungnahme der Bauwerberin zu den Stellungnahmen zur Verhandlungsschrift <strong>vom</strong> 24.6.2009<br />
getätigte Zusage zu verweisen, wonach hier keine Lärmschutzfenster ausgeführt werden, sondern<br />
bahnseitige Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte errichtet werden, sodass sich eine weitere<br />
Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Fragestellungen erübrigt.<br />
Was die unter anderem in diesem Zusammenhang geäußerten Be<strong>für</strong>chtungen hinsichtlich einer<br />
ordnungsgemäßen Instandhaltung der Eisenbahnanlage betrifft, ist grundsätzlich auf die gesetzliche<br />
Verpflichtung der Bauwerberin gemäß § 19 EisbG zu verweisen, wonach diese unter anderem<br />
auch die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen hat.<br />
Zu dem gemäß § 31b Abs 1 Z 2 EisbG vorzulegenden Bau- und Betriebsprogramm ist der Vollständigkeit<br />
halber allgemein anzumerken, dass dieses den Bau und Betrieb als „Programm“ bzw.<br />
„Prognose“ insoweit beschreibt, als dies insbesondere <strong>für</strong> die Verkehrseinschätzung erforderlich<br />
ist. So erfolgt die Dimensionierung der erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Immissionsschutzkriterien<br />
<strong>für</strong> Lärm, Erschütterungen und Sekundärschall auf Basis der dem Projekt zugrunde<br />
liegenden Ausgangsdaten zum Verkehrsaufkommen.<br />
Das vorgelegte Bau- und Betriebsprogramm und die darin enthaltenen Zugzahlen selbst sind somit<br />
kein Bestandteil der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung, wogegen die im Projekt festgelegten<br />
konkreten Immissionsschutzgrenzwerte einen Bestandteil der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung<br />
darstellen. Dass die im verfahrensgegenständlichen Projekt enthaltenen Grenzwerte <strong>für</strong> Lärm<br />
und Erschütterungen mit jenen aus der Umweltverträglichkeitsprüfung übereinstimmen, ergibt sich<br />
aus dem Gutachten gemäß § 31a EisbG. Daher ist davon auszugehen, dass damit den Anforderungen<br />
des § 24h Abs 1 UVP-G entsprochen wird.<br />
Festzuhalten ist, dass die Bauwerberin unbeschadet des tatsächlichen gefahrenen Betriebsprogrammes<br />
die im Projekt festgelegten Immissionsschutzgrenzwerte jedenfalls einzuhalten hat.<br />
Dass im gegenständlichen Projekt ausreichend Vorkehrungen zum Schutz vor dem mit der Errichtung<br />
des gegenständlichen Bauvorhabens verbundenen Lärms (Baulärm) getroffen wurden, ist<br />
dem Gutachten gemäß § 31a EisbG <strong>vom</strong> 3.7.2008 samt dem ergänzendem Gutachten gemäß<br />
§ 31a EisbG <strong>vom</strong> 28.2.<strong>2013</strong> und den im Zuge der Ortsverhandlungen <strong>vom</strong> 27. und 28.1.2009 bzw.<br />
<strong>vom</strong> 5.6.<strong>2013</strong> im fortgesetzen Verfahren von den betroffenen Sachverständigen ergänzend erstatteten<br />
Stellungnahmen zu entnehmen.<br />
In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch auf die bereits projektsgemäß vorgesehenen<br />
Kontrollmessungen und erforderlichenfalls zusätzlich vorgesehenen ergänzenden Lärmschutzmaßnahmen<br />
zu verweisen.<br />
Im vorliegenden Projekt sind <strong>für</strong> die Bauabwicklung konkrete Festlegungen über die Betriebszeiten,<br />
die Art und den Einsatz von Maschinen <strong>für</strong> einen lärmarmen Baubetrieb, die Ausführung von<br />
temporären Lärmschutzmaßnahmen und die Vornahme von Kontrollmessungen des Baulärms<br />
enthalten. Mit Ausnahme des Tunnelvortriebs und den damit verbundenen durchgehenden Tätigkeiten<br />
wie Bewetterung und Schutterung sind Bauarbeiten nur an Werktagen bei Tagzeit (6:00 –<br />
22:00 Uhr) vorgesehen.<br />
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