Bescheid vom 31. Juli 2013 (pdf 668 KB) - Bundesministerium für ...
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GZ. BMVIT-820.284/0026-IV/SCH2/<strong>2013</strong><br />
hältnisses auf allfällige Rechtsnachfolger vereinbart ist und bislang auch sonst kein derartiges Vertragsverhältnis<br />
über diese Anschlussbahn besteht, sodass von Seiten der Bauwerberin keine Veranlassung<br />
zur Errichtung einer derartigen Anlage besteht. Der Vollständigkeit halber ist jedoch zu<br />
bemerken, dass das vorliegende Projekt die Errichtung und den Betrieb einer derartigen Anschlussbahn<br />
(Herstellung eines Gleisanschlusses zur Aufschließung der südlich der Bahn gelegenen<br />
Gewerbe- und Industrieflächen) bei Bedarf jederzeit ermöglicht.<br />
Was die Errichtung eines „Güterverladebahnhofs“ im Bereich des Bahnhofs Kühnsdorf betrifft, ist<br />
festzuhalten, dass ein solcher auch im vorliegenden Projekt im Gegensatz zur Errichtung des<br />
Bahnhofs Kühnsdorf aufgrund betrieblicher Erfordernisse nicht enthalten ist, sehr wohl jedoch die<br />
Errichtung des Bahnhofs Kühnsdorf.<br />
Was das Vorbringen betrifft, dass die Traktionsstromversorgung <strong>für</strong> das vorliegende Projekt einen<br />
zwingenden Projektsbestandteil darstellen müsse, ist zu sagen, dass im vorliegenden Projekt Mittlern<br />
– Althofen keine Bahnunterwerksstandorte vorgesehen sind. Gemäß der ergänzenden Stellungnahme<br />
des zuständigen Sachverständigen gemäß § 31a EisbG sind nach dem Versorgungskonzept<br />
der Bauwerberin als Einspeisestandorte in die Fahrleitungsanlage das Unterwerk Oberfischern<br />
im westlichen Nachbarabschnitt Althofen – Klagenfurt im Bereich der bestehenden<br />
Bahnstromleitung KW Annabrücke – Unterwerk St. Veit und im Osten im Bereich der Tunnelportale<br />
des Koralmtunnels im Bereich des Bahnhofs Weststeiermark sowie im Bereich des Bahnhofs Lavanttal<br />
vorgesehen. Die möglichen Versorgungsvarianten dieser Einspeisestandorte stellen somit<br />
keinen Gegenstand des vorliegenden Projektes und damit des gegenständlichen Verfahrens dar.<br />
Zu den in Zusammenhang mit der Auflassung von Teilen der bestehenden Eisenbahnstrecke<br />
Bleiburg – Innichen getätigten Vorbringen ist auszuführen, dass das Verfahren betreffend die Auflassung<br />
einer dauernd betriebseingestellten Eisenbahn oder von Teilen einer dauernd betriebseingestellten<br />
Eisenbahn (beziehungsweise über die im vorliegenden Projekt vorgesehenen Abtragungsmaßnahmen<br />
allenfalls hinausgehenden Maßnahmen) gemäß § 29 EisbG dem Landeshauptmann<br />
obliegt und die entsprechenden Vorbringen daher insoweit nicht verfahrensgegenständlich<br />
sind.<br />
Diese Einwendungen waren daher, soweit diese nicht als nicht verfahrensgegenständlich zurückzuweisen<br />
waren, als unbegründet abzuweisen.<br />
2. Einwendungen betreffend Einwirkungen durch Lärm beziehungsweise Setzung weiterer<br />
oder anderer Schallschutzmaßnahmen, insbesondere Lückenschluss („Einhausung“) der<br />
freien Strecke zwischen Grüntunnel Peratschitzen und Srejacher Tunnel beziehungsweise<br />
zwischen Srejacher Tunnel und Tunnel Untersammelsdorf, Einhausung der Brücke Peratschitzen,<br />
Einhausung der Drauquerung, Verlegung des „Verladebahnhofs“ Kühnsdorf,<br />
Durchführung weiterer Lärmmessungen, Betriebsprogramm als nicht ausreichende Berechnungsgrundlage<br />
<strong>für</strong> Lärmimmissionen, Einschränkung der Zeiten der Bautätigkeiten,<br />
Einsatz leiser Baumaschinen, Ausführung von Lärmschutzmaßnahmen beim Bau, Kontrolle<br />
des Baulärms, Einlösung weiterer Objekte:<br />
Aus dem Gutachten gemäß § 31a EisbG <strong>vom</strong> 3.7.2008 samt dem ergänzendem Gutachten gemäß<br />
§ 31a EisbG <strong>vom</strong> 28.2.<strong>2013</strong> und den im Zuge der Ortsverhandlungen <strong>vom</strong> 27. und 28.1.2009 bzw.<br />
<strong>vom</strong> 5.6.<strong>2013</strong> im fortgesetzen Verfahren von den betroffenen Sachverständigen ergänzend erstat-<br />
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