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Bescheid vom 31. Juli 2013 (pdf 668 KB) - Bundesministerium für ...

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GZ. BMVIT-820.284/0026-IV/SCH2/<strong>2013</strong><br />

Auf die entsprechenden Aussagen im Gutachten gemäß § 31a EisbG wird hingewiesen.<br />

Ausdrücklich wird von den Sachverständigen gemäß § 31a EisbG festgehalten, dass insbesondere<br />

die Aspekte des Arbeitnehmerschutzes entsprechend der AVO Verkehr unter Berücksichtigung<br />

der relevanten Punkte der Richtlinie R 10 der Versicherungsanstalt <strong>für</strong> Eisenbahnen und Bergbau<br />

begutachtet und deren Einhaltung festgestellt wurde.<br />

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das Verkehrs-Arbeitsinspektorat im Rahmen des<br />

gegenständlichen Verfahrens in seiner Stellungnahme <strong>vom</strong> 5.11.2008 und in seiner im Zuge des<br />

fortgesetzten Verfahrens abgegebenen Stellungnahme <strong>vom</strong> 18.3.<strong>2013</strong> lediglich allgemein auf<br />

Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, die von der Genehmigungsbehörde im Rahmen<br />

des Genehmigungsverfahrens zu berücksichtigen sind, hingewiesen hat.<br />

Somit ist seitens der Behörde aufgrund der Aussage der Sachverständigen gemäß § 31a EisbG<br />

von der Einhaltung der Anforderungen an den Arbeitnehmerschutz auszugehen.<br />

Interoperabilität<br />

Was die <strong>vom</strong> gegenständlichen Bauvorhaben zu erfüllenden Anforderungen an die Interoperabilität<br />

betrifft, ist festzuhalten, dass gemäß dem Antrag der Bauwerberin ein EG-Prüfverfahren zur<br />

Prüfung der Einhaltung der Interoperabilität parallel zum gegenständlichen Baugenehmigungsverfahren<br />

durchgeführt wird. Die entsprechende EG-Prüfung erfolgt durch die benannte Stelle arsenal<br />

research <strong>für</strong> die Teilsysteme Infrastruktur und Energie. Ein erster positiver Zwischenbericht<br />

über die Konformität des Bauvorhabens mit den Anforderungen an die Interoperabilität der geplanten<br />

Infrastruktur ist dem Bauentwurf angeschlossen.<br />

Es ist somit festzuhalten, dass im gegenständlichen Bauvorhaben auch die Gesichtspunkte der<br />

Interoperabilität des österreichischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems in dem zu diesem Zeitpunkt<br />

möglichen Ausmaß Berücksichtigung gefunden haben.<br />

CSM - Verordnung<br />

Mit der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 der Europäischen Kommission <strong>vom</strong> 24. April 2009 wurde<br />

eine „Gemeinsame Sicherheitsmethode <strong>für</strong> die Evaluierung und Bewertung von Risiken gemäß<br />

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG des europäischen Parlaments und des<br />

Rates“ im ABl. Nr. L108 <strong>vom</strong> 29.04.2009 erlassen (CSM-Verordnung).<br />

Die CSM-Verordnung beinhaltet Vorgaben <strong>für</strong> ein harmonisiertes Verfahren <strong>für</strong> die Evaluierung<br />

und Bewertung von Risiken in Bezug auf „signifikante“ Änderungen im Eisenbahnsystem, einschließlich<br />

der Bewertung der Anwendung des Verfahrens und der Ergebnisse durch eine unabhängige<br />

Bewertungsstelle. Diese „signifikanten Änderungen“ betreffen sicherheitsrelevante Änderungen<br />

technischer, betrieblicher oder organisatorischer Art.<br />

Für die verpflichtende Anwendung der CSM-Verordnung ist der folgende Stufenplan vorgesehen:<br />

- ab 19. <strong>Juli</strong> 2010 <strong>für</strong>:<br />

a) <strong>für</strong> alle signifikanten technischen Änderungen, die Fahrzeuge im Sinne des Artikels 2<br />

Buchstabe c der Richtlinie 2008/57/EG betreffen,<br />

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