Bescheid vom 31. Juli 2013 (pdf 668 KB) - Bundesministerium für ...
Bescheid vom 31. Juli 2013 (pdf 668 KB) - Bundesministerium für ...
Bescheid vom 31. Juli 2013 (pdf 668 KB) - Bundesministerium für ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
GZ. BMVIT-820.284/0026-IV/SCH2/<strong>2013</strong><br />
Auf die entsprechenden Aussagen im Gutachten gemäß § 31a EisbG wird hingewiesen.<br />
Ausdrücklich wird von den Sachverständigen gemäß § 31a EisbG festgehalten, dass insbesondere<br />
die Aspekte des Arbeitnehmerschutzes entsprechend der AVO Verkehr unter Berücksichtigung<br />
der relevanten Punkte der Richtlinie R 10 der Versicherungsanstalt <strong>für</strong> Eisenbahnen und Bergbau<br />
begutachtet und deren Einhaltung festgestellt wurde.<br />
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das Verkehrs-Arbeitsinspektorat im Rahmen des<br />
gegenständlichen Verfahrens in seiner Stellungnahme <strong>vom</strong> 5.11.2008 und in seiner im Zuge des<br />
fortgesetzten Verfahrens abgegebenen Stellungnahme <strong>vom</strong> 18.3.<strong>2013</strong> lediglich allgemein auf<br />
Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, die von der Genehmigungsbehörde im Rahmen<br />
des Genehmigungsverfahrens zu berücksichtigen sind, hingewiesen hat.<br />
Somit ist seitens der Behörde aufgrund der Aussage der Sachverständigen gemäß § 31a EisbG<br />
von der Einhaltung der Anforderungen an den Arbeitnehmerschutz auszugehen.<br />
Interoperabilität<br />
Was die <strong>vom</strong> gegenständlichen Bauvorhaben zu erfüllenden Anforderungen an die Interoperabilität<br />
betrifft, ist festzuhalten, dass gemäß dem Antrag der Bauwerberin ein EG-Prüfverfahren zur<br />
Prüfung der Einhaltung der Interoperabilität parallel zum gegenständlichen Baugenehmigungsverfahren<br />
durchgeführt wird. Die entsprechende EG-Prüfung erfolgt durch die benannte Stelle arsenal<br />
research <strong>für</strong> die Teilsysteme Infrastruktur und Energie. Ein erster positiver Zwischenbericht<br />
über die Konformität des Bauvorhabens mit den Anforderungen an die Interoperabilität der geplanten<br />
Infrastruktur ist dem Bauentwurf angeschlossen.<br />
Es ist somit festzuhalten, dass im gegenständlichen Bauvorhaben auch die Gesichtspunkte der<br />
Interoperabilität des österreichischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems in dem zu diesem Zeitpunkt<br />
möglichen Ausmaß Berücksichtigung gefunden haben.<br />
CSM - Verordnung<br />
Mit der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 der Europäischen Kommission <strong>vom</strong> 24. April 2009 wurde<br />
eine „Gemeinsame Sicherheitsmethode <strong>für</strong> die Evaluierung und Bewertung von Risiken gemäß<br />
Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG des europäischen Parlaments und des<br />
Rates“ im ABl. Nr. L108 <strong>vom</strong> 29.04.2009 erlassen (CSM-Verordnung).<br />
Die CSM-Verordnung beinhaltet Vorgaben <strong>für</strong> ein harmonisiertes Verfahren <strong>für</strong> die Evaluierung<br />
und Bewertung von Risiken in Bezug auf „signifikante“ Änderungen im Eisenbahnsystem, einschließlich<br />
der Bewertung der Anwendung des Verfahrens und der Ergebnisse durch eine unabhängige<br />
Bewertungsstelle. Diese „signifikanten Änderungen“ betreffen sicherheitsrelevante Änderungen<br />
technischer, betrieblicher oder organisatorischer Art.<br />
Für die verpflichtende Anwendung der CSM-Verordnung ist der folgende Stufenplan vorgesehen:<br />
- ab 19. <strong>Juli</strong> 2010 <strong>für</strong>:<br />
a) <strong>für</strong> alle signifikanten technischen Änderungen, die Fahrzeuge im Sinne des Artikels 2<br />
Buchstabe c der Richtlinie 2008/57/EG betreffen,<br />
42