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Bescheid vom 31. Juli 2013 (pdf 668 KB) - Bundesministerium für ...

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GZ. BMVIT-820.284/0026-IV/SCH2/<strong>2013</strong><br />

II.2.5. Es sind regelmäßig Kontrollmessungen durchzuführen und zu protokollieren. Vertretern der<br />

Bürgerinitiativen, der betroffenen Gemeinden oder anderer Vereinigungen betroffener Bürger<br />

ist die Möglichkeit zu geben, dieses Protokoll einzusehen.<br />

II.3.<br />

Vorschreibung aus ökologischer Sicht:<br />

Zusätzlich zur Ausgleichsmaßnahmenplanung im Rahmen der Projektänderung ist<br />

eine Amphibien- und Kleintierleiteinrichtung zu errichten. Dazu ist zwischen<br />

Straßenkilometer 0,375 und 0,575 beidseitig eine Leitwand gemäß RVS mit<br />

Durchlässen im Abstand von ca. 30 m zu errichten. Eine genaue lagemäßige Anpassung<br />

hat im Zuge der Detailplanung zu erfolgen.<br />

II.4.<br />

Vorschreibung aus der Sicht der Raumplanung mit Landschaftsbild:<br />

II.4.1. Zur Minimierung der Auswirkungen auf das Ortsbild von Peratschitzen <strong>für</strong> die<br />

Bauphase ist die Grünbrücke schnellstmöglich fertigzustellen.<br />

II.4.2. Für die Bepflanzungsmaßnahme bei der Grünbrücke ist ein Bepflanzungskonzept mit<br />

Angabe von Mindestgrößen der Pflanzen auszuarbeiten, damit gewährleistet wird,<br />

dass nach einer Anwuchszeit von zwei Jahren der visuelle Effekt einer intakten Landschaft<br />

erzielt wird.<br />

II.5.<br />

Vorschreibungen aus verkehrsplanerischer Sicht:<br />

II.5.1. Die die HL-Strecke querenden Verbindungswege dürfen erst dann unterbrochen<br />

werden, wenn <strong>für</strong> alle Verkehrsteilnehmer während der Bauphase ein zumutbarer,<br />

verkehrssicherer und verkehrswirksamer Ersatz gegeben ist (Provisorium der Peratschitzenstraße<br />

im Baufeld <strong>vom</strong> Abschnitt 9).<br />

II.5.2. In der Errichtungsphase sind alle Verkehrsrelationen aufrecht zu erhalten. Die die<br />

Trasse der Koralmbahn querenden Straßen und Wege dürfen erst dann unterbrochen<br />

werden, wenn auf die Dauer der Bauphase ein <strong>für</strong> alle Verkehrsmittel gerechter Ersatz<br />

(LKW, PKW, Fußgeher, Radfahrer) verkehrswirksam ist.<br />

II.5.3. Für Maßnahmen betreffend Verkehrseinrichtungen sind die notwendigen Bewilligungen<br />

nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen einzuholen.<br />

II.5.4. In der Bauphase sind alle Verkehrsbeziehungen aufrecht zu erhalten.<br />

II.5.5. Sämtliche, die HL-Strecke querenden bestehenden Verkehrsverbindungen dürfen<br />

erst nach Verkehrswirksamkeit eines vertretbaren und verkehrssicheren Ersatzes<br />

(Provisorium im Baufeld Abschnitt 9) unterbrochen werden.<br />

III. Das gegenständliche Bauvorhaben ist bis spätestens 22.12.2019 auszuführen und der<br />

Betrieb zu eröffnen. Diese Frist kann über einen rechtzeitig an die Oberste Eisenbahnbaubehörde<br />

gestellten Antrag verlängert werden.<br />

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