Bescheid vom 31. Juli 2013 (pdf 668 KB) - Bundesministerium für ...
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GZ. BMVIT-820.284/0026-IV/SCH2/<strong>2013</strong><br />
Gemäß § 36 Abs 1 EisbG ist bei Neu-, Erweiterungs- und Umbauten, soweit sie keine umfangreichen,<br />
zu einer Verbesserung der Gesamtleistung der Eisenbahn führenden Arbeiten bedingen,<br />
keine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung oder Bauartgenehmigung sowie gemäß Z 4 dieser<br />
Bestimmung bei Abtragungen jeweils unter der Voraussetzung, dass diese Bauten, Veränderungen,<br />
Inbetriebnahmen und Abtragungen unter der Leitung einer im Verzeichnis gemäß § 40 geführten<br />
Person ausgeführt und subjektiv-öffentliche Rechte Dritter, denen unter der Voraussetzung<br />
einer Baugenehmigungspflicht <strong>für</strong> die unter Z 1 bis 4 dieser Bestimmung angeführten Bauten, Veränderungen<br />
und Abtragungen Parteistellung zugekommen wäre, nicht verletzt werden, erforderlich.<br />
Dazu ist festzuhalten, dass die Bauwerberin gemäß ihrer im Antrag enthaltenen Erklärung das<br />
Bauvorhaben – und somit auch die genehmigungsfreien Vorhaben gemäß § 36 EisbG – unter der<br />
Leitung einer gemäß § 40 EisbG verzeichneten Person ausführen wird.<br />
In diesem Zusammenhang ist fest zu halten, dass die genehmigungsfreien Vorhaben gemäß § 36<br />
EisbG von der gegenständlichen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung nicht mit umfasst sind,<br />
sondern im Gutachten gemäß § 31a EisbG richtiger Weise eine Beurteilung dieser Maßnahmen<br />
lediglich hinsichtlich des Tatbestandes der Genehmigungsfreiheit erfolgt ist.<br />
Sowohl hinsichtlich der genehmigungsfreien Baumaßnahmen als auch hinsichtlich der Projektbestandteile,<br />
die keine Eisenbahnanlagen darstellen, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein Bauvorhaben<br />
grundsätzlich ein unteilbares Ganzes ist und diese Maßnahmen im Projekt dargestellt<br />
sind beziehungsweise auch im Gutachten gemäß § 31a EisbG berücksichtigt werden, soweit dies<br />
zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Gesamtvorhabens erforderlich ist.<br />
Den Antragsunterlagen sowie dem Gutachten gemäß § 31a EisbG kann weiters entnommen werden,<br />
dass eine Anhörung des verantwortlichen Betriebsleiters gemäß § 6 Abs 4 Eisenbahnverordnung<br />
2003 durch die Bauwerberin erfolgt ist.<br />
Allgemein ist festzuhalten, dass die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung keine umfassende Bewilligung<br />
ist, sondern dass sehr wohl weitere, gesondert zu erwirkende Genehmigungen erforderlich<br />
sind.<br />
Trennung des Enteignungsverfahrens <strong>vom</strong> Baugenehmigungsverfahren<br />
Mit den gegenständlichen Projektsunterlagen hat die Bauwerberin auch ein Grundeinlösungsverzeichnis<br />
vorgelegt, wobei nach Angaben der Bauwerberin eine einvernehmliche Einigung mit den<br />
betroffenen Grundeigentümern angestrebt wird und hiezu auch bereits Verhandlungen stattgefunden<br />
haben. Im Sinne einer verfahrensökonomischen Abwicklung hat die Bauwerberin demgemäß<br />
mit dem Baugenehmigungsantrag keinen Enteignungsantrag gestellt.<br />
Diese Vorgangsweise stellt eine rechtlich zulässige Trennung des Enteignungsverfahrens <strong>vom</strong><br />
Baugenehmigungsverfahren im Sinne einer verfahrensökonomischen Abwicklung dar. Eine Verfahrenskonzentration<br />
kommt nur dann in Betracht, wenn sie im Interesse der Zweckmäßigkeit,<br />
Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis eines Verfahrens gelegen ist. Gerade bei Projekten<br />
mit einer Vielzahl von Parteien im Baugenehmigungsverfahren, von welchen jedoch erfahrungs-<br />
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