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Bescheid vom 31. Juli 2013 (pdf 668 KB) - Bundesministerium für ...

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GZ. BMVIT-820.284/0026-IV/SCH2/<strong>2013</strong><br />

Gemäß § 36 Abs 1 EisbG ist bei Neu-, Erweiterungs- und Umbauten, soweit sie keine umfangreichen,<br />

zu einer Verbesserung der Gesamtleistung der Eisenbahn führenden Arbeiten bedingen,<br />

keine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung oder Bauartgenehmigung sowie gemäß Z 4 dieser<br />

Bestimmung bei Abtragungen jeweils unter der Voraussetzung, dass diese Bauten, Veränderungen,<br />

Inbetriebnahmen und Abtragungen unter der Leitung einer im Verzeichnis gemäß § 40 geführten<br />

Person ausgeführt und subjektiv-öffentliche Rechte Dritter, denen unter der Voraussetzung<br />

einer Baugenehmigungspflicht <strong>für</strong> die unter Z 1 bis 4 dieser Bestimmung angeführten Bauten, Veränderungen<br />

und Abtragungen Parteistellung zugekommen wäre, nicht verletzt werden, erforderlich.<br />

Dazu ist festzuhalten, dass die Bauwerberin gemäß ihrer im Antrag enthaltenen Erklärung das<br />

Bauvorhaben – und somit auch die genehmigungsfreien Vorhaben gemäß § 36 EisbG – unter der<br />

Leitung einer gemäß § 40 EisbG verzeichneten Person ausführen wird.<br />

In diesem Zusammenhang ist fest zu halten, dass die genehmigungsfreien Vorhaben gemäß § 36<br />

EisbG von der gegenständlichen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung nicht mit umfasst sind,<br />

sondern im Gutachten gemäß § 31a EisbG richtiger Weise eine Beurteilung dieser Maßnahmen<br />

lediglich hinsichtlich des Tatbestandes der Genehmigungsfreiheit erfolgt ist.<br />

Sowohl hinsichtlich der genehmigungsfreien Baumaßnahmen als auch hinsichtlich der Projektbestandteile,<br />

die keine Eisenbahnanlagen darstellen, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein Bauvorhaben<br />

grundsätzlich ein unteilbares Ganzes ist und diese Maßnahmen im Projekt dargestellt<br />

sind beziehungsweise auch im Gutachten gemäß § 31a EisbG berücksichtigt werden, soweit dies<br />

zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Gesamtvorhabens erforderlich ist.<br />

Den Antragsunterlagen sowie dem Gutachten gemäß § 31a EisbG kann weiters entnommen werden,<br />

dass eine Anhörung des verantwortlichen Betriebsleiters gemäß § 6 Abs 4 Eisenbahnverordnung<br />

2003 durch die Bauwerberin erfolgt ist.<br />

Allgemein ist festzuhalten, dass die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung keine umfassende Bewilligung<br />

ist, sondern dass sehr wohl weitere, gesondert zu erwirkende Genehmigungen erforderlich<br />

sind.<br />

Trennung des Enteignungsverfahrens <strong>vom</strong> Baugenehmigungsverfahren<br />

Mit den gegenständlichen Projektsunterlagen hat die Bauwerberin auch ein Grundeinlösungsverzeichnis<br />

vorgelegt, wobei nach Angaben der Bauwerberin eine einvernehmliche Einigung mit den<br />

betroffenen Grundeigentümern angestrebt wird und hiezu auch bereits Verhandlungen stattgefunden<br />

haben. Im Sinne einer verfahrensökonomischen Abwicklung hat die Bauwerberin demgemäß<br />

mit dem Baugenehmigungsantrag keinen Enteignungsantrag gestellt.<br />

Diese Vorgangsweise stellt eine rechtlich zulässige Trennung des Enteignungsverfahrens <strong>vom</strong><br />

Baugenehmigungsverfahren im Sinne einer verfahrensökonomischen Abwicklung dar. Eine Verfahrenskonzentration<br />

kommt nur dann in Betracht, wenn sie im Interesse der Zweckmäßigkeit,<br />

Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis eines Verfahrens gelegen ist. Gerade bei Projekten<br />

mit einer Vielzahl von Parteien im Baugenehmigungsverfahren, von welchen jedoch erfahrungs-<br />

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