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Bescheid vom 31. Juli 2013 (pdf 668 KB) - Bundesministerium für ...

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GZ. BMVIT-820.284/0026-IV/SCH2/<strong>2013</strong><br />

nunmehr erbrachten Nachweises, dass die Einhaltung der <strong>vom</strong> UVP-Sachverständigen <strong>für</strong> Hygiene/Umweltmedizin<br />

im UVP-Verfahren in bestimmten Bereichen über die Grenzwerte der SchIV<br />

hinausgehenden, <strong>für</strong> zwingend erforderlich erachteten lärmschutztechnischen Maßnahmen <strong>für</strong> das<br />

Vorhaben Mittlern – Althofen bestätigt werden konnte, jedoch ohne Belang ist, was daher sinngemäß<br />

auch <strong>für</strong> ein derzeit beim Verfassungsgerichtshof anhängiges Verordnungsprüfungsverfahren<br />

bezüglich der SchIV gilt.<br />

Des weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis <strong>vom</strong> 22.10.2012 zwar die im<br />

aufgehobenen <strong>Bescheid</strong> enthaltene Begründung <strong>für</strong> die gegenüber dem Trassenverordnungsverfahren<br />

geänderte Ausführung der Umfahrung Peratschitzen (Überführung statt Unterführung), wonach<br />

aufgrund der Ermittlungsergebnisse die Beibehaltung der (im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung)<br />

ursprünglich geplanten Straßenunterführung auf Grund der zwischenzeitig<br />

durchgeführten Detailstudien und der vorgefundenen hydrogeologischen Verhältnisse eine Verschlechterung<br />

der Grundwassersituation nördlich des Bauwerkes nach sich gezogen hätte, sodass<br />

der nunmehr geplanten Brückenvariante vor der ursprünglich vorgesehenen Tunnelvariante eindeutig<br />

der Vorzug zu geben war, als schlüssig und nachvollziehbar angesehen, jedoch das behördliche<br />

Ermittlungsverfahren insofern als unzureichend erachtet, als eine Prüfung der Relevanz<br />

der Umweltauswirkungen der geänderten Straßenführung nicht in ausreichendem Maß erfolgt ist,<br />

was sinngemäß auch <strong>für</strong> das Ermittlungsverfahren bezüglich der Trassenverschiebung im Bereich<br />

Kühnsdorf gilt.<br />

Im Sinne dieser Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofs hat die Bauwerberin eine Überprüfung<br />

ihres Vorhabens in Hinblick auf die Anforderungen, die sich aus der diesbezüglichen Ergänzungsbedürftigkeit<br />

des UVP-Verfahrens ergeben haben, unterzogen.<br />

Hier ist zum einen auf die dazu von der Bauwerberin vorgelegten ergänzenden UVP-rechtlichen<br />

Unterlagen (Mappe 09 betreffend ergänzende Unterlagen zur Umweltverträglichkeitserklärung <strong>vom</strong><br />

Februar <strong>2013</strong>) sowie zum zweiten auf dazu von der Behörde eingeholte, ergänzende UVP-<br />

Gutachten <strong>vom</strong> 24.5.<strong>2013</strong> („Ergänzungsbericht zum Umweltverträglichkeitsgutachten aus 2004“)<br />

zu verweisen.<br />

Das ergänzende UVP-Gutachten kommt dabei <strong>für</strong> die Änderungen der HL-Trasse Koralmbahn/Abschnitt<br />

Aich – Althofen/Drau, insbesondere Teilabschnitt Mittlern – Althofen/Drau, zu folgender<br />

Gesamtschlussfolgerung:<br />

„Die vorgesehenen Projektänderungen führen – bei Einhaltung der in der UVE und in der UVE-<br />

Ergänzung angeführten und der von den Sachverständigen zusätzlich <strong>für</strong> zwingend erforderlich<br />

erachteten Maßnahmen – zu keinen nachteiligen Umweltauswirkungen.“<br />

Aufgrund des vorliegenden, ergänzenden UVP-Gutachtens <strong>vom</strong> 24.5.<strong>2013</strong> („Ergänzungsbericht<br />

zum Umweltverträglichkeitsgutachten aus 2004“) kann weiters festgestellt werden, dass sämtliche<br />

im vorliegenden Bauentwurf erfolgte Änderungen des Projekts gegenüber den Ergebnissen des<br />

Trassenverordnungs- und UVP-Verfahrens gemäß § 24g UVP-G in der anzuwendenden Fassung<br />

entweder den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung Rechnung tragen oder mit den Änderungen<br />

keine nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden sein können. Es war daher davon<br />

auszugehen, dass alle im Bauentwurf enthaltenen Änderungen den Bestimmungen des § 24g<br />

Abs 1 UVP-G 2000 in der anzuwendenden Fassung zuzuordnen sind und keine Änderungen gemäß<br />

§ 24g Abs 2 UVP-G in der anzuwendenden Fassung vorliegen.<br />

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