Bescheid vom 31. Juli 2013 (pdf 668 KB) - Bundesministerium für ...
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GZ. BMVIT-820.284/0026-IV/SCH2/<strong>2013</strong><br />
änderten Ausführung der Umfahrung Peratschitzen (Überführung statt Unterführung) sowie der<br />
Trassenverschiebung im Bereich Kühnsdorf als unzureichend erachtet hat, waren im fortgesetzten<br />
Verfahren entsprechend zu berücksichtigen.<br />
Was die Ergänzung der Umweltverträglichkeitsprüfung betrifft, ist auf § 24g Abs 1 UVP-G 2000 zu<br />
verweisen, der vorsieht, dass bis zur Erlassung einer Trassenverordnung nach dem Bundesstraßengesetz<br />
1971 oder der Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung nach dem Eisenbahngesetz<br />
1957 das Vorhaben geändert werden kann, ohne dass die bisher durchgeführten<br />
Schritte der Umweltverträglichkeitsprüfung zu wiederholen sind, soweit<br />
1. durch die Änderungen Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung Rechnung getragen<br />
wird oder<br />
2. mit den Änderungen keine nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden sein können.<br />
Bei anderen als den vorgenannten Änderungen des Vorhabens sind die Projektunterlagen und die<br />
Umweltverträglichkeitserklärung entsprechend zu ergänzen oder zu ändern und hat die Behörde<br />
den gemäß § 24a Abs 3 und 4 UVP-G 2000 zur Stellungnahme Berechtigten Gelegenheit zu geben,<br />
innerhalb von drei Wochen zu den Änderungen des Vorhabens und den geänderten oder<br />
ergänzten Teilen der Umweltverträglichkeiterklärung Stellung zu nehmen, wobei die Auflage- und<br />
Stellungnahmefrist drei Wochen beträgt.<br />
Ausgehend von den oben wiedergegebenen Bestimmungen hat die Behörde sowohl im urpsprüglichen<br />
als auch im fortgesetzten Verfahren jedenfalls da<strong>für</strong> Sorge getragen, dass die in § 24h Abs<br />
5 UVP-G 2000 genannten Parteien und Beteiligten am Verfahren teilnehmen konnten. Die Parteien<br />
und Beteiligten wurden im Rahmen der mittels Edikten erfolgten Kundmachungen auf ihre<br />
Rechte nach den oben genannten gesetzlichen Bestimmungen besonders hingewiesen.<br />
Interoperabilität<br />
Was die <strong>vom</strong> gegenständlichen Bauvorhaben zu erfüllenden Anforderungen an die Interoperabilität<br />
betrifft, war von folgenden Voraussetzungen auszugehen:<br />
Die gegenständliche Eisenbahnstrecke als Teil der Koralmbahn Graz - Klagenfurt wird in der Entscheidung<br />
Nr. 1692/96/EG <strong>vom</strong> 23. <strong>Juli</strong> 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien <strong>für</strong> den Aufbau<br />
eines transeuropäischen Verkehrsnetzes im Anhang I Abschnitt 3, Karte 3.11 angeführt. Diese<br />
Entscheidung ist im engen Zusammenhang mit der Richtlinie 96/48/EG <strong>vom</strong> 23. <strong>Juli</strong> 1996 (sohin<br />
<strong>vom</strong> selben Tag wie die Entscheidung) über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems<br />
zu sehen, weil Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer<br />
1 Buchstabe a der Richtlinie 96/48/EG auf die im Rahmen der "Leitlinien nach Artikel 129c des<br />
Vertrages ausgewiesenen Strecken des transeuropäischen Verkehrsnetzes" verweist. Das gegenständliche<br />
Bauvorhaben ist somit grundsätzlich als Bestandteil des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems<br />
zu sehen.<br />
Zur Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems ist somit festzuhalten,<br />
dass das 1. Hauptstück des 8. Teils des EisbG (§§ 86 ff) anzuwenden ist. Zweck der dortigen<br />
Bestimmungen ist die Sicherstellung der Interoperabilität des österreichischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems<br />
mit dem übrigen transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems.<br />
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