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Bescheid vom 31. Juli 2013 (pdf 668 KB) - Bundesministerium für ...

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GZ. BMVIT-820.284/0026-IV/SCH2/<strong>2013</strong><br />

punkt der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen<br />

auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn keine Bedenken bestehen.<br />

Gemäß § 94 Abs 1 Z 4 ASchG sind bei der Bewilligung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln usw.<br />

nach dem Eisenbahngesetz 1957 die mit dem Genehmigungsgegenstand zusammenhängenden<br />

Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen, soweit nicht § 93 ASchG anzuwenden ist.<br />

Gemäß § 93 Abs 2 ASchG sind u. a. im eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren die Belange<br />

des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen. Dem jeweiligen Genehmigungsantrag sind<br />

die in § 92 Abs 3 genannten Unterlagen anzuschließen. Die genannten Anlagen dürfen nur genehmigt<br />

werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen und zu erwarten ist,<br />

dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen<br />

und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen<br />

<strong>für</strong> die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden.<br />

Hinsichtlich des § 20 EisbG ist anzumerken, dass das Eisenbahnunternehmen verpflichtet ist, bestehende<br />

Verkehrsanlagen, Wasserläufe (auch bestehende Drainagen) und Leitungsanlagen in<br />

geeigneter Weise wiederherzustellen. Dies kann jedoch nicht allgemein auf bestehenden Leitungsanlagen<br />

angewandt werden, da sich die Neuerrichtung bestehender Leitungsanlagen nicht<br />

allein im Wirkungsbereich – so zum Beispiel als Antragsteller bei erforderlichen Behördenverfahren<br />

– des Eisenbahnunternehmers befindet.<br />

Im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren sind von der Eisenbahnbehörde auch die im<br />

Zusammenhang mit dem gegenständlichen Bauvorhaben berührten wasserrechtlichen Belange<br />

im Sinne des § 127 Abs 1 lit b WRG zu behandeln, wobei Vertreter der zuständigen Wasserrechtsbehörden<br />

- im vorliegenden Fall die Bezirkshauptmannschaften Völkermarkt und Klagenfurt<br />

– als Kommissionsmitglieder dem Verfahren beizuziehen waren.<br />

In Hinblick auf das UVP-G gemäß der Fassung laut BGBl I Nr 14/2005 ist die Übergangsbestimmung<br />

gemäß § 46 Abs 19 Z 3 lit b dahingehend zu berücksichtigen, dass bei Hochleistungsstrecken,<br />

<strong>für</strong> die bis zum <strong>31.</strong>12.2004 das Vorverfahren gemäß § 4 HlG eingeleitet worden ist, das<br />

UVP-G 2000 idF BGBl I Nr 84/2004 anzuwenden ist, sofern die Projektwerberin nicht die Anwendung<br />

des UVP-G 2000 in einer neueren Fassung begehrt hat.<br />

Das Vorverfahren <strong>für</strong> den gegenständlichen Projektsabschnitt wurde vor dem genannten maßgeblichen<br />

Termin eingeleitet. Die Projektwerberin hat keinen Antrag auf Anwendung eines UVP-G im<br />

Verfahren auf Grund der neueren Fassung gestellt, es ist daher im Verfahren das UVP-G 2000 idF<br />

BGBl I Nr 84/2004 anzuwenden.<br />

Im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen betreffend der Durchführung einer<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten nach den Richtlinien 85/337/EWG in der<br />

Fassung 97/11/EG ist festzuhalten, dass das UVP-G 2000 in der anzuwendenden Fassung die<br />

Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die die formellen und inhaltlichen Anforderungen<br />

der zitierten Richtlinien der Europäischen Union bei weitem übertrifft, anordnet. Es wurde eine<br />

solche Umweltverträglichkeitsprüfung auch durchgeführt. Nachdem die zitierten Richtlinien der<br />

Europäischen Union in innerstaatliches österreichisches Recht umgesetzt worden sind, bleibt <strong>für</strong><br />

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