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Bescheid vom 31. Juli 2013 (pdf 668 KB) - Bundesministerium für ...

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GZ. BMVIT-820.284/0026-IV/SCH2/<strong>2013</strong><br />

vorzulegen, wobei sich die Aufforstung an der natürlichen Waldgesellschaft zu orientieren<br />

hat. Aufgeforstete Kulturen sind bis zu ihrer Sicherung zu pflegen.<br />

3. Vor Beginn der Rodungsarbeiten sind die Rodungsgrenzen dauerhaft durch Baummarken<br />

an den verbleibenden Randbäumen zu markieren.<br />

4. Durch die Rodungsarbeiten stark beschädigte Randbäume sind nach erfolgter Durchführung<br />

der Arbeiten zu entfernen.<br />

5. Anfallendes Trassenholz ist entsprechend der Forstschutzverordnung, BGBL. II/2003,<br />

19. Verordnung, aufzuarbeiten und bekämpfungstechnisch zu behandeln.<br />

6. Bei den Schlägerungsarbeiten sind Warnschilder entsprechend der forstlichen Kennzeichenverordnung<br />

BGBl. Nr. 179/1976, 226/1989 und 67/1997 aufzustellen und die Baustellen<br />

entsprechend abzusichern, damit Dritte nicht zu Schaden kommen.<br />

7. Eine über die Rodefläche hinausgehende Verwendung von Waldboden ist auch <strong>für</strong> das<br />

Lagern von Baustoffen und Abstellen von Baumaschinen nicht gestattet.<br />

8. Neben den bereits im Einreichprojekt vorgesehenen Ersatzaufforstungen und Strukturverbesserungen<br />

im Ausmaß von 62,24 Hektar sind in Absprache mit der Bezirksforstinspektion<br />

Völkermarkt weitere Strukturverbesserungsflächen im Ausmaß von 8,29 Hektar festzulegen.<br />

Als Strukturverbesserung anerkannt wird eine Aufforstung mit einem standortsangepassten<br />

Laub- Nadelholzmischwald.<br />

Rechtsgrundlagen:<br />

§ 17 Forstgesetz 1975 (ForstG)<br />

§ 18 ForstG<br />

§ 185 Abs 6 ForstG<br />

C. Kosten<br />

Für die am 5.6.<strong>2013</strong> in St. Kanzian am Klopeiner See durchgeführte Ortsverhandlung hat die<br />

ÖBB–Infrastruktur AG <strong>für</strong> 26 Halbstunden (1 Halbstunde à € 13,80) <strong>für</strong> 2 Vertreter des <strong>Bundesministerium</strong>s<br />

<strong>für</strong> Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion IV, Abteilung SCH2<br />

€ 358,80<br />

an Kommissionsgebühren innerhalb von 14 Tagen ab <strong>Bescheid</strong>zustellung mit beiliegendem Erlagschein<br />

zu entrichten.<br />

Rechtsgrundlagen:<br />

§ 77 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991)<br />

Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 (BKommGebV 2007)<br />

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