Bescheid vom 31. Juli 2013 (pdf 668 KB) - Bundesministerium für ...
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GZ. BMVIT-820.284/0026-IV/SCH2/<strong>2013</strong><br />
vorzulegen, wobei sich die Aufforstung an der natürlichen Waldgesellschaft zu orientieren<br />
hat. Aufgeforstete Kulturen sind bis zu ihrer Sicherung zu pflegen.<br />
3. Vor Beginn der Rodungsarbeiten sind die Rodungsgrenzen dauerhaft durch Baummarken<br />
an den verbleibenden Randbäumen zu markieren.<br />
4. Durch die Rodungsarbeiten stark beschädigte Randbäume sind nach erfolgter Durchführung<br />
der Arbeiten zu entfernen.<br />
5. Anfallendes Trassenholz ist entsprechend der Forstschutzverordnung, BGBL. II/2003,<br />
19. Verordnung, aufzuarbeiten und bekämpfungstechnisch zu behandeln.<br />
6. Bei den Schlägerungsarbeiten sind Warnschilder entsprechend der forstlichen Kennzeichenverordnung<br />
BGBl. Nr. 179/1976, 226/1989 und 67/1997 aufzustellen und die Baustellen<br />
entsprechend abzusichern, damit Dritte nicht zu Schaden kommen.<br />
7. Eine über die Rodefläche hinausgehende Verwendung von Waldboden ist auch <strong>für</strong> das<br />
Lagern von Baustoffen und Abstellen von Baumaschinen nicht gestattet.<br />
8. Neben den bereits im Einreichprojekt vorgesehenen Ersatzaufforstungen und Strukturverbesserungen<br />
im Ausmaß von 62,24 Hektar sind in Absprache mit der Bezirksforstinspektion<br />
Völkermarkt weitere Strukturverbesserungsflächen im Ausmaß von 8,29 Hektar festzulegen.<br />
Als Strukturverbesserung anerkannt wird eine Aufforstung mit einem standortsangepassten<br />
Laub- Nadelholzmischwald.<br />
Rechtsgrundlagen:<br />
§ 17 Forstgesetz 1975 (ForstG)<br />
§ 18 ForstG<br />
§ 185 Abs 6 ForstG<br />
C. Kosten<br />
Für die am 5.6.<strong>2013</strong> in St. Kanzian am Klopeiner See durchgeführte Ortsverhandlung hat die<br />
ÖBB–Infrastruktur AG <strong>für</strong> 26 Halbstunden (1 Halbstunde à € 13,80) <strong>für</strong> 2 Vertreter des <strong>Bundesministerium</strong>s<br />
<strong>für</strong> Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion IV, Abteilung SCH2<br />
€ 358,80<br />
an Kommissionsgebühren innerhalb von 14 Tagen ab <strong>Bescheid</strong>zustellung mit beiliegendem Erlagschein<br />
zu entrichten.<br />
Rechtsgrundlagen:<br />
§ 77 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991)<br />
Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 (BKommGebV 2007)<br />
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