SNG-Funkanlagen in Österreich - Bundesministerium für Verkehr ...
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5. E<strong>in</strong>haltung von <strong>in</strong>ternationalen Bestimmungen<br />
Der Betrieb von <strong>SNG</strong>-<strong>Funkanlagen</strong> hat entsprechend den Bestimmungen der Vollzugsordnung<br />
<strong>für</strong> den Funkdienst (VO Funk) und nach den Vorschriften der Satellitenbetriebsorganisation(en)<br />
zu erfolgen, auf deren Satelliten von österreichischem Staatsgebiet aus<br />
zugegriffen wird. Insbesondere muss die <strong>SNG</strong>-Funkanlage über e<strong>in</strong>e Betriebszulassung<br />
dieser Satellitenbetriebsorganisation(en) verfügen.<br />
6. Betrieb im Bereich von Flughäfen<br />
6.1 Gemäß § 94 Luftfahrtgesetz 1957 ist <strong>für</strong> den Betrieb von <strong>SNG</strong>-<strong>Funkanlagen</strong> im Bereich der<br />
Sicherheitszonen der Flughäfen Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Salzburg und Wien-Schwechat<br />
unbeschadet der nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen auch e<strong>in</strong>e<br />
Bewilligung nach dem Luftfahrtgesetz erforderlich.<br />
6.2 Bei E<strong>in</strong>zelmeldungen gemäß Punkt 8.1 wird der Betreiber der <strong>SNG</strong>-Funkanlage von der<br />
Fernmeldebehörde <strong>in</strong> jedem E<strong>in</strong>zelfall darüber <strong>in</strong> Kenntnis gesetzt, ob e<strong>in</strong> geplanter<br />
E<strong>in</strong>satzort im Bereich der Sicherheitszone e<strong>in</strong>es Flughafens liegt und somit e<strong>in</strong>e Bewilligung<br />
gemäß Luftfahrtgesetz 1957 erforderlich ist.<br />
Nimmt e<strong>in</strong> Betreiber die Sammelmeldung gemäß Punkt 8.2 <strong>in</strong> Anspruch, liegt die Wahrnehmung<br />
der sich aus dem Luftfahrtgesetz ergebenden Verpflichtungen ausschließlich <strong>in</strong> der<br />
Verantwortung des Betreibers. In Zweifelsfällen kann die Funküberwachung Wien,<br />
Funkmess- und -beobachtungsdienst, um entsprechende Unterstützung ersucht werden.<br />
7. Sonstige Verpflichtungen und Haftung<br />
7.1 Der Betreiber e<strong>in</strong>er <strong>SNG</strong>-Funkanlage hat alle Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz des<br />
Lebens oder der Gesundheit von Menschen, <strong>in</strong>sbesondere auch im H<strong>in</strong>blick auf Gefährdungen<br />
durch Mikrowellenstrahlung, sowie zur Vermeidung von Sachschäden notwendig s<strong>in</strong>d.<br />
7.2 Die Verpflichtung des Betreibers e<strong>in</strong>er <strong>SNG</strong>-Funkanlage, im Zusammenhang mit der<br />
Errichtung und dem Betrieb der Anlage andere Vorschriften (luftfahrt- und baurechtliche<br />
Vorschriften, straßenpolizeiliche Vorschriften etc.) zu beachten und die Rechte Dritter<br />
(Urheberrechte, Grundstücksnutzungsrechte, Satelliten-Nutzungsrechte etc.) zu wahren,<br />
bleibt durch die fernmeldebehördliche Errichtungs- und Betriebsbewilligung unberührt.<br />
7.3 Die Fernmeldebehörde übernimmt im Zusammenhang mit dem Betrieb von <strong>SNG</strong>-<br />
<strong>Funkanlagen</strong> ke<strong>in</strong>e Haftung. Die Republik <strong>Österreich</strong> ist h<strong>in</strong>sichtlich aller Forderungen im<br />
Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb e<strong>in</strong>er <strong>SNG</strong>-Funkanlage schad- und<br />
klaglos zu halten.<br />
8. Meldung an die Fernmeldebehörde<br />
8.1 Grundsätzlich s<strong>in</strong>d der Fernmeldebehörde <strong>für</strong> jeden e<strong>in</strong>zelnen E<strong>in</strong>satz e<strong>in</strong>er <strong>SNG</strong>-<br />
Funkanlage vor Betriebsbeg<strong>in</strong>n schriftlich unter der nachfolgend angeführten Adresse<br />
folgende technische und betriebliche Merkmale bekannt zu geben:<br />
• E<strong>in</strong>satzort(e) (e<strong>in</strong>schließlich der geographischen Koord<strong>in</strong>aten),<br />
• Zeitraum (Tag(e) und Uhrzeit(en) des Betriebes)<br />
• technische Merkmale des Betriebes der <strong>SNG</strong>-<strong>Funkanlagen</strong> <br />
Die Verwendung des da<strong>für</strong> vorgesehenen Formblattes wird empfohlen.<br />
RiLi_Deu.doc Seite 2