Wertguthaben - Bundesministerium für Arbeit und Soziales
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Einführung<br />
Wie lange die Freistellung andauert, hängt<br />
von der Höhe des angesparten Guthabens<br />
ab. Erst jetzt, beim Entsparen, werden <strong>für</strong> die<br />
ausgezahlten <strong>Arbeit</strong>sentgelte Sozialversicherungsbeiträge<br />
<strong>und</strong> Steuern fällig. Der<br />
Vorteil <strong>für</strong> die Beschäftigten: Sie bleiben in<br />
dieser Zeit sozialversichert.<br />
Beispiel: Eine Angestellte oder ein<br />
Angestellter verdient monatlich 3.500<br />
Euro brutto, von denen sie bzw. er jeweils<br />
500 Euro in ein <strong>Wertguthaben</strong> einbringt.<br />
Somit werden nur noch <strong>für</strong> die verbleibenden<br />
3.000 Euro Sozialversicherung <strong>und</strong><br />
Steuern fällig. Die Beiträge <strong>und</strong> Steuern <strong>für</strong><br />
das angesparte <strong>Wertguthaben</strong> werden erst<br />
bei der Auszahlung fällig.<br />
Üblicherweise spart die oder der<br />
Beschäftigte ein <strong>Wertguthaben</strong> zeitlich<br />
vor der Freistellung an. Das Gesetz lässt<br />
aber auch zu, dass die Freistellung vor<br />
der Ansparphase erfolgt <strong>und</strong> das <strong>Wertguthaben</strong><br />
„nachgearbeitet“ wird.<br />
Wie werden <strong>Wertguthaben</strong><br />
eingerichtet?<br />
<strong>Wertguthaben</strong> sind ein freiwilliges<br />
Angebot des <strong>Arbeit</strong>gebers. Beschäftigte<br />
haben keinen Rechtsanspruch darauf. Die<br />
Rahmenbedingungen <strong>für</strong> das <strong>Wertguthaben</strong><br />
müssen in einer schriftlichen Vereinbarung<br />
festgelegt werden (<strong>Wertguthaben</strong>vereinbarung).<br />
Darin muss festgeschrieben<br />
sein, dass das <strong>Wertguthaben</strong> <strong>für</strong> eine<br />
Freistellung angespart wird. Der genaue<br />
Freistellungszweck kann, muss aber nicht<br />
vorher festgelegt werden.<br />
Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die <strong>Wertguthaben</strong>regelung<br />
kann ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung<br />
oder eine individuelle Vereinbarung<br />
zwischen <strong>Arbeit</strong>geber <strong>und</strong> Beschäftigter<br />
bzw. Beschäftigtem sein. Die<br />
meisten Tarifverträge geben einen Rahmen<br />
<strong>für</strong> <strong>Wertguthaben</strong> vor <strong>und</strong> ermöglichen<br />
individuelle Ausgestaltungen.<br />
Eine <strong>Wertguthaben</strong>vereinbarung liegt laut § 7b Viertes Buch<br />
Sozialgesetzbuch (SGB IV) vor, wenn<br />
1. der Aufbau des <strong>Wertguthaben</strong>s aufgr<strong>und</strong> einer schriftlichen Vereinbarung<br />
erfolgt,<br />
2. diese Vereinbarung nicht das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen<br />
oder wöchentlichen <strong>Arbeit</strong>szeit oder den Ausgleich betrieblicher<br />
Produktions- <strong>und</strong> <strong>Arbeit</strong>szeitzyklen verfolgt,<br />
3. <strong>Arbeit</strong>sentgelt in das <strong>Wertguthaben</strong> eingebracht wird, um es <strong>für</strong> Zeiten<br />
der Freistellung von der <strong>Arbeit</strong>sleistung oder der Verringerung der vertraglich<br />
vereinbarten <strong>Arbeit</strong>szeit zu entnehmen,<br />
4. das aus dem <strong>Wertguthaben</strong> fällige <strong>Arbeit</strong>sentgelt mit einer vor oder<br />
nach der Freistellung von der <strong>Arbeit</strong>sleistung oder der Verringerung der<br />
vertraglich vereinbarten <strong>Arbeit</strong>szeit erbrachten <strong>Arbeit</strong>sleistung erzielt<br />
wird <strong>und</strong><br />
5. das fällige <strong>Arbeit</strong>sentgelt insgesamt 450 Euro monatlich übersteigt, es<br />
sei denn, die Beschäftigung wurde vor der Freistellung als geringfügige<br />
Beschäftigung ausgeübt.