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Wertguthaben - Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Einführung<br />

Wie lange die Freistellung andauert, hängt<br />

von der Höhe des angesparten Guthabens<br />

ab. Erst jetzt, beim Entsparen, werden <strong>für</strong> die<br />

ausgezahlten <strong>Arbeit</strong>sentgelte Sozialversicherungsbeiträge<br />

<strong>und</strong> Steuern fällig. Der<br />

Vorteil <strong>für</strong> die Beschäftigten: Sie bleiben in<br />

dieser Zeit sozialversichert.<br />

Beispiel: Eine Angestellte oder ein<br />

Angestellter verdient monatlich 3.500<br />

Euro brutto, von denen sie bzw. er jeweils<br />

500 Euro in ein <strong>Wertguthaben</strong> einbringt.<br />

Somit werden nur noch <strong>für</strong> die verbleibenden<br />

3.000 Euro Sozialversicherung <strong>und</strong><br />

Steuern fällig. Die Beiträge <strong>und</strong> Steuern <strong>für</strong><br />

das angesparte <strong>Wertguthaben</strong> werden erst<br />

bei der Auszahlung fällig.<br />

Üblicherweise spart die oder der<br />

Beschäftigte ein <strong>Wertguthaben</strong> zeitlich<br />

vor der Freistellung an. Das Gesetz lässt<br />

aber auch zu, dass die Freistellung vor<br />

der Ansparphase erfolgt <strong>und</strong> das <strong>Wertguthaben</strong><br />

„nachgearbeitet“ wird.<br />

Wie werden <strong>Wertguthaben</strong><br />

eingerichtet?<br />

<strong>Wertguthaben</strong> sind ein freiwilliges<br />

Angebot des <strong>Arbeit</strong>gebers. Beschäftigte<br />

haben keinen Rechtsanspruch darauf. Die<br />

Rahmenbedingungen <strong>für</strong> das <strong>Wertguthaben</strong><br />

müssen in einer schriftlichen Vereinbarung<br />

festgelegt werden (<strong>Wertguthaben</strong>vereinbarung).<br />

Darin muss festgeschrieben<br />

sein, dass das <strong>Wertguthaben</strong> <strong>für</strong> eine<br />

Freistellung angespart wird. Der genaue<br />

Freistellungszweck kann, muss aber nicht<br />

vorher festgelegt werden.<br />

Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die <strong>Wertguthaben</strong>regelung<br />

kann ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung<br />

oder eine individuelle Vereinbarung<br />

zwischen <strong>Arbeit</strong>geber <strong>und</strong> Beschäftigter<br />

bzw. Beschäftigtem sein. Die<br />

meisten Tarifverträge geben einen Rahmen<br />

<strong>für</strong> <strong>Wertguthaben</strong> vor <strong>und</strong> ermöglichen<br />

individuelle Ausgestaltungen.<br />

Eine <strong>Wertguthaben</strong>vereinbarung liegt laut § 7b Viertes Buch<br />

Sozialgesetzbuch (SGB IV) vor, wenn<br />

1. der Aufbau des <strong>Wertguthaben</strong>s aufgr<strong>und</strong> einer schriftlichen Vereinbarung<br />

erfolgt,<br />

2. diese Vereinbarung nicht das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen<br />

oder wöchentlichen <strong>Arbeit</strong>szeit oder den Ausgleich betrieblicher<br />

Produktions- <strong>und</strong> <strong>Arbeit</strong>szeitzyklen verfolgt,<br />

3. <strong>Arbeit</strong>sentgelt in das <strong>Wertguthaben</strong> eingebracht wird, um es <strong>für</strong> Zeiten<br />

der Freistellung von der <strong>Arbeit</strong>sleistung oder der Verringerung der vertraglich<br />

vereinbarten <strong>Arbeit</strong>szeit zu entnehmen,<br />

4. das aus dem <strong>Wertguthaben</strong> fällige <strong>Arbeit</strong>sentgelt mit einer vor oder<br />

nach der Freistellung von der <strong>Arbeit</strong>sleistung oder der Verringerung der<br />

vertraglich vereinbarten <strong>Arbeit</strong>szeit erbrachten <strong>Arbeit</strong>sleistung erzielt<br />

wird <strong>und</strong><br />

5. das fällige <strong>Arbeit</strong>sentgelt insgesamt 450 Euro monatlich übersteigt, es<br />

sei denn, die Beschäftigung wurde vor der Freistellung als geringfügige<br />

Beschäftigung ausgeübt.

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