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Wertguthaben - Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Beschäftigte<br />

Bei einer Bürgschaft sichert eine Bank oder eine Versicherung als Bürge<br />

des <strong>Arbeit</strong>gebers den begünstigten Beschäftigten zu, bei Zahlungsunfähigkeit<br />

des <strong>Arbeit</strong>gebers <strong>für</strong> dessen Verpflichtungen aus der <strong>Wertguthaben</strong>vereinbarung<br />

einzustehen.<br />

Welche Mitspracherechte haben Sie?<br />

Ihr <strong>Arbeit</strong>geber muss Sie unverzüglich<br />

über die konkrete Maßnahme des<br />

Insolvenzschutzes schriftlich informieren.<br />

Unterbleibt eine solche Mitteilung,<br />

können Sie Ihren <strong>Arbeit</strong>geber zur Aufklärung<br />

über den Insolvenzschutz auffordern.<br />

Reagiert dieser nicht innerhalb von<br />

zwei Monaten nach der Aufforderung <strong>und</strong><br />

weist eine geeignete Insolvenzsicherung<br />

nach, können Sie die zugr<strong>und</strong>e liegende<br />

<strong>Wertguthaben</strong>vereinbarung kündigen.<br />

Welche Rechte haben Sie im Falle einer<br />

Insolvenz?<br />

Im Insolvenzfall steht Ihnen die direkte<br />

Auszahlung Ihres <strong>Wertguthaben</strong>s zu. Wenden<br />

Sie sich deshalb zeitnah an den Treuhänder<br />

oder das Anlageinstitut, das Ihr <strong>Wertguthaben</strong><br />

führt, <strong>und</strong> verlangen Sie die direkte Auszahlung<br />

zu Ihren Gunsten. Vermeiden Sie die<br />

Auszahlung über ein Unternehmenskonto,<br />

da dieses jederzeit vom Insolvenzverwalter<br />

blockiert werden kann.<br />

Zudem kann Ihr <strong>Arbeit</strong>geber eine<br />

Insolvenzschutzmaßnahme nicht ohne<br />

Weiteres auflösen. Eine Kündigung des<br />

Insolvenzschutzes vor der vollständigen<br />

Verwendung des <strong>Wertguthaben</strong>s ist<br />

nur dann erlaubt, wenn Ihr <strong>Arbeit</strong>geber<br />

eine mindestens gleichwertige Sicherungsmaßnahme<br />

einsetzt <strong>und</strong> Sie diesem<br />

Wechsel vorher zugestimmt haben.

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