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Wertguthaben - Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Beschäftigte<br />

∙ Variable Einzahlung: Ob Sie Teile Ihres Entgelts oder Ihrer <strong>Arbeit</strong>szeit in<br />

Ihr <strong>Wertguthaben</strong> einzahlen – Sie entscheiden. Auch über die Höhe der<br />

Einzahlungen bestimmen Sie. Für die Umwandlung von Zeit in Geld können<br />

Sie Zeiten aus Gleitzeit <strong>und</strong> Überst<strong>und</strong>en, <strong>für</strong> die keine Ausgleichsverpflichtung<br />

nach dem <strong>Arbeit</strong>szeitgesetz besteht (bis 48 St<strong>und</strong>en durchschnittliche<br />

<strong>Arbeit</strong>szeit pro Woche), sowie nicht verbrauchte Urlaubstage<br />

verwenden, sofern diese über dem gesetzlichen Mindesturlaub von 24<br />

Werktagen (= vier Wochen) im Jahr liegen.<br />

∙ Vielfältige Verwendung: Sie können sich Ihr <strong>Wertguthaben</strong> <strong>für</strong> die verschiedensten<br />

Zwecke auszahlen lassen – sei es <strong>für</strong> die Erziehung eines<br />

Kindes, die Pflege von Angehörigen, einen Langzeiturlaub oder eine<br />

berufliche Weiterbildung. Auch den Ausstieg aus Ihrem Erwerbsleben<br />

können Sie damit flexibel gestalten, zum Beispiel indem Sie vor Berufsende<br />

aus Ihrer Vollzeit- eine Teilzeitbeschäftigung machen. Den Rahmen<br />

der Möglichkeiten legen Sie mit Ihrem <strong>Arbeit</strong>geber in der <strong>Wertguthaben</strong>vereinbarung<br />

fest.<br />

∙ Vor Insolvenz geschützt: Ihr <strong>Wertguthaben</strong> ist zu jeder Zeit sicher, denn<br />

Ihr <strong>Arbeit</strong>geber muss aufgr<strong>und</strong> der gesetzlichen Insolvenzschutzverpflichtung<br />

das Guthaben vollständig – also auch den <strong>Arbeit</strong>geberanteil<br />

am Sozialversicherungsbeitrag – absichern. Tut er dies nicht, haben Sie<br />

Schadensersatzansprüche.<br />

∙ Vererbbarkeit: Sie haben Ihr <strong>Wertguthaben</strong> mit Ihrer <strong>Arbeit</strong>skraft bezahlt.<br />

Im Todesfall geht Ihr angespartes Guthaben deshalb nicht verloren, sondern<br />

wird – nach Abzug von Steuern <strong>und</strong> Sozialversicherungsbeiträgen – vererbt.

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