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Wertguthaben - Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Unternehmen<br />

oder es auf die Deutsche Rentenversicherung B<strong>und</strong> zu übertragen. Einen<br />

Rechtsanspruch auf Fortführung des <strong>Wertguthaben</strong>s beim neuen <strong>Arbeit</strong>geber<br />

haben sie nicht.<br />

Befindet sich das neue <strong>Arbeit</strong>sverhältnis im Ausland, ist aufgr<strong>und</strong> der<br />

steuer- <strong>und</strong> sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften keine Übertragung<br />

möglich. Ist jedoch absehbar, dass die oder der Beschäftigte später zu<br />

seinem bisherigen <strong>Arbeit</strong>geber im Inland zurückkehrt, zum Beispiel bei<br />

konzerninternen Entsendungen ins Ausland, kann das <strong>Wertguthaben</strong> von<br />

dem <strong>Arbeit</strong>geber weitergeführt werden. In allen anderen Fällen kann das<br />

<strong>Wertguthaben</strong> auf die Deutsche Rentenversicherung B<strong>und</strong> übertragen<br />

oder an die Beschäftigte oder den Beschäftigten ausgezahlt werden.<br />

Beschäftigte haben einen gesetzlichen Anspruch, ihre <strong>Wertguthaben</strong> auf<br />

die Deutsche Rentenversicherung B<strong>und</strong> zu übertragen, zum Beispiel<br />

wenn der neue <strong>Arbeit</strong>geber <strong>Wertguthaben</strong> nicht unterstützt. Bedingung<br />

hier<strong>für</strong> ist, dass das <strong>Wertguthaben</strong> einen Mindestbetrag – das Sechs fache<br />

der monatlichen sozialversicherungsrechtlichen Bezugsgröße – übersteigt<br />

(Mindestbetrag 2014: 16.590 Euro West/14.070 Euro Ost). <strong>Arbeit</strong>geber<br />

haben bei der Übertragung sicherzustellen, dass das <strong>Wertguthaben</strong> auch<br />

die <strong>Arbeit</strong>geberbeiträge zur Sozialversicherung enthält. Die Deutsche<br />

Rentenversicherung B<strong>und</strong> führt dann die <strong>Wertguthaben</strong> weiter <strong>und</strong> agiert<br />

insofern als <strong>Arbeit</strong>geber. Beschäftigte können die <strong>Wertguthaben</strong> aus den<br />

üblichen Freistellungsgründen in Anspruch nehmen, also zum Beispiel <strong>für</strong><br />

ein Sabbatical, <strong>für</strong> Eltern- <strong>und</strong> Pflegezeiten oder Teilzeitarbeit.<br />

Wichtig: Nach einer Übertragung der <strong>Wertguthaben</strong> können diese nicht mehr<br />

von der Deutschen Rentenversicherung B<strong>und</strong> auf einen Folgearbeitgeber<br />

übertragen werden. Allerdings kann ein weiteres <strong>Wertguthaben</strong>, das bei<br />

einem Folgearbeitgeber aufgebaut wurde, wiederum auf die Deutsche<br />

Rentenversicherung B<strong>und</strong> übertragen werden.<br />

Wenn das <strong>Wertguthaben</strong> nicht<br />

übertragen werden kann, der Störfall<br />

also eingetreten ist, <strong>und</strong> Sie es an die<br />

Beschäftigte oder den Beschäftigten<br />

auszahlen müssen, werden Steuern <strong>und</strong><br />

Sozialversicherungsbeiträge fällig <strong>und</strong><br />

sind nachzuzahlen. Dabei müssen Sie<br />

ein besonderes Beitragsberechnungsverfahren,<br />

die sogenannte Störfallabrechnung,<br />

beachten.

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