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Wertguthaben - Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Im Sinne der Beschäftigten:<br />

<strong>Wertguthaben</strong> flexibel<br />

übertragen<br />

Was passiert mit <strong>Wertguthaben</strong> bei<br />

einem <strong>Arbeit</strong>geberwechsel?<br />

<strong>Wertguthaben</strong> sind, ähnlich der<br />

betrieblichen Altersversorgung, <strong>für</strong> Sie ein<br />

Mittel, Beschäftigte langfristig an sich zu<br />

binden. Teil einer immer flexibler werdenden<br />

<strong>Arbeit</strong>swelt ist aber auch, dass<br />

viele Beschäftigte nicht mehr ein Leben<br />

lang beim gleichen Unternehmen arbeiten,<br />

sondern ihre <strong>Arbeit</strong>geber im Laufe<br />

ihres Berufslebens wechseln – mitunter<br />

auch mehrmals. Als <strong>Arbeit</strong>geber sind Sie<br />

deshalb <strong>für</strong> Beschäftigte attraktiver, wenn<br />

Sie sicherstellen, dass <strong>Wertguthaben</strong> bei<br />

einem Wechsel des <strong>Arbeit</strong>gebers nicht<br />

verloren gehen.<br />

Steht ein <strong>Arbeit</strong>geberwechsel <strong>für</strong><br />

eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten<br />

an, <strong>für</strong> den Sie ein <strong>Wertguthaben</strong><br />

führen, kann die oder der Beschäftigte<br />

durch schriftliche Erklärung von Ihnen<br />

verlangen:<br />

∙ das <strong>Wertguthaben</strong> auf den neuen <strong>Arbeit</strong>geber<br />

zu übertragen, sofern dieser<br />

<strong>Wertguthaben</strong> unterstützt <strong>und</strong> einer<br />

Übertragung zustimmt,<br />

∙ das <strong>Wertguthaben</strong> auf die Deutsche Rentenversicherung<br />

B<strong>und</strong> zu übertragen,<br />

sofern die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen<br />

erfüllt sind (siehe nachfolgende<br />

Erläuterungen).<br />

Ist keine dieser Lösungen erwünscht<br />

oder möglich <strong>und</strong> damit der sogenannte<br />

Störfall eingetreten, bleibt die Auszahlung<br />

des <strong>Wertguthaben</strong>s an die Beschäftigte<br />

oder den Beschäftigten.<br />

Wenn das <strong>Wertguthaben</strong> auf einen neuen <strong>Arbeit</strong>geber übertragen werden<br />

soll, kann dieser die bestehende <strong>Wertguthaben</strong>vereinbarung übernehmen.<br />

Führt der neue <strong>Arbeit</strong>geber bereits ein eigenes <strong>Wertguthaben</strong>modell, kann<br />

er von dem oder der Beschäftigten verlangen, die hier geltenden Regelungen<br />

zu übernehmen. Der neue <strong>Arbeit</strong>geber muss der Übertragung zustimmen.<br />

Der frühere <strong>Arbeit</strong>geber ist dann verpflichtet, das <strong>Wertguthaben</strong> nach<br />

Beendigung des <strong>Arbeit</strong>sverhältnisses zu übertragen. Sind die Beschäftigten<br />

nach Beschäftigungsende zunächst arbeitslos, haben sie sechs Monate<br />

Zeit, einen neuen <strong>Arbeit</strong>geber zu finden, der das <strong>Wertguthaben</strong> fortführt,

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