Wertguthaben - Bundesministerium für Arbeit und Soziales
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Im Sinne der Beschäftigten:<br />
<strong>Wertguthaben</strong> flexibel<br />
übertragen<br />
Was passiert mit <strong>Wertguthaben</strong> bei<br />
einem <strong>Arbeit</strong>geberwechsel?<br />
<strong>Wertguthaben</strong> sind, ähnlich der<br />
betrieblichen Altersversorgung, <strong>für</strong> Sie ein<br />
Mittel, Beschäftigte langfristig an sich zu<br />
binden. Teil einer immer flexibler werdenden<br />
<strong>Arbeit</strong>swelt ist aber auch, dass<br />
viele Beschäftigte nicht mehr ein Leben<br />
lang beim gleichen Unternehmen arbeiten,<br />
sondern ihre <strong>Arbeit</strong>geber im Laufe<br />
ihres Berufslebens wechseln – mitunter<br />
auch mehrmals. Als <strong>Arbeit</strong>geber sind Sie<br />
deshalb <strong>für</strong> Beschäftigte attraktiver, wenn<br />
Sie sicherstellen, dass <strong>Wertguthaben</strong> bei<br />
einem Wechsel des <strong>Arbeit</strong>gebers nicht<br />
verloren gehen.<br />
Steht ein <strong>Arbeit</strong>geberwechsel <strong>für</strong><br />
eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten<br />
an, <strong>für</strong> den Sie ein <strong>Wertguthaben</strong><br />
führen, kann die oder der Beschäftigte<br />
durch schriftliche Erklärung von Ihnen<br />
verlangen:<br />
∙ das <strong>Wertguthaben</strong> auf den neuen <strong>Arbeit</strong>geber<br />
zu übertragen, sofern dieser<br />
<strong>Wertguthaben</strong> unterstützt <strong>und</strong> einer<br />
Übertragung zustimmt,<br />
∙ das <strong>Wertguthaben</strong> auf die Deutsche Rentenversicherung<br />
B<strong>und</strong> zu übertragen,<br />
sofern die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen<br />
erfüllt sind (siehe nachfolgende<br />
Erläuterungen).<br />
Ist keine dieser Lösungen erwünscht<br />
oder möglich <strong>und</strong> damit der sogenannte<br />
Störfall eingetreten, bleibt die Auszahlung<br />
des <strong>Wertguthaben</strong>s an die Beschäftigte<br />
oder den Beschäftigten.<br />
Wenn das <strong>Wertguthaben</strong> auf einen neuen <strong>Arbeit</strong>geber übertragen werden<br />
soll, kann dieser die bestehende <strong>Wertguthaben</strong>vereinbarung übernehmen.<br />
Führt der neue <strong>Arbeit</strong>geber bereits ein eigenes <strong>Wertguthaben</strong>modell, kann<br />
er von dem oder der Beschäftigten verlangen, die hier geltenden Regelungen<br />
zu übernehmen. Der neue <strong>Arbeit</strong>geber muss der Übertragung zustimmen.<br />
Der frühere <strong>Arbeit</strong>geber ist dann verpflichtet, das <strong>Wertguthaben</strong> nach<br />
Beendigung des <strong>Arbeit</strong>sverhältnisses zu übertragen. Sind die Beschäftigten<br />
nach Beschäftigungsende zunächst arbeitslos, haben sie sechs Monate<br />
Zeit, einen neuen <strong>Arbeit</strong>geber zu finden, der das <strong>Wertguthaben</strong> fortführt,