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Wertguthaben - Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Unternehmen<br />

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Am stärksten verbreitet sind Treuhand- <strong>und</strong> Verpfändungsmodelle. Bei<br />

Treuhandmodellen werden die dem <strong>Wertguthaben</strong> zugeführten <strong>Arbeit</strong>sentgelte<br />

<strong>und</strong> die <strong>Arbeit</strong>geberanteile zur Sozialversicherung auf einen Treuhänder<br />

übertragen. Dieser hat den Auftrag, die übertragenen Mittel anzulegen,<br />

zu verwalten, sie <strong>für</strong> eine Freistellungsfinanzierung einzusetzen <strong>und</strong><br />

sie im Sicherungsfall (Insolvenz) an die begünstigten Beschäftigten sowie<br />

an die staatlichen Einzugsstellen abzuführen.<br />

Im Rahmen von Verpfändungsmodellen legt der <strong>Arbeit</strong>geber die einbehaltenen<br />

Mittel einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge des <strong>Arbeit</strong>gebers<br />

selbst an. Zur Sicherung verpfändet er als Pfandschuldner die Konten<br />

oder Versicherungsverträge an die begünstigten Beschäftigten, die<br />

damit Pfandgläubiger werden. Die der Verpfändung zugr<strong>und</strong>e liegende<br />

Forderung der Beschäftigten gegenüber dem <strong>Arbeit</strong>geber ergibt sich aus<br />

der <strong>Wertguthaben</strong>vereinbarung.<br />

Wie wird die Einhaltung des<br />

Insolvenzschutzes überprüft?<br />

Ob der Insolvenzschutz <strong>für</strong> die <strong>Wertguthaben</strong><br />

in Ihrem Unternehmen ausreichend<br />

ist, wird durch die Rentenversicherungsträger<br />

in den regelmäßigen<br />

Betriebsprüfungen kontrolliert. Im Einzelnen<br />

wird dabei überprüft:<br />

∙ ob Sie in Ihrem Unternehmen überhaupt<br />

Maßnahmen zum Insolvenzschutz der<br />

<strong>Wertguthaben</strong> ergriffen haben,<br />

∙ ob es sich dabei um die als ungeeignet benannten<br />

Sicherungsmaßnahmen handelt,<br />

∙ ob der Sicherungsumfang ausreichend<br />

ist, das heißt, dass mindestens 70 Prozent<br />

des <strong>Wertguthaben</strong>s gesichert sind, <strong>und</strong><br />

∙ ob auch Ihre <strong>Arbeit</strong>geberbeiträge zur<br />

Sozialversicherung abgesichert sind.<br />

Wenn Sie einen dieser Punkte nicht<br />

beachten, beanstanden die Rentenversicherungsträger<br />

die <strong>Wertguthaben</strong>vereinbarung.<br />

Binnen zwei Monaten können<br />

Sie den Mangel beheben. Geschieht<br />

das nicht, muss das <strong>Wertguthaben</strong> von<br />

Beginn an aufgelöst <strong>und</strong> müssen die<br />

gest<strong>und</strong>eten Sozialversicherungsbeiträge<br />

nachgezahlt werden.<br />

Welche Informationspflichten<br />

gelten?<br />

Sobald Sie eine Insolvenzschutzmaßnahme<br />

<strong>für</strong> die <strong>Wertguthaben</strong> einführen,<br />

müssen Sie die betroffenen Beschäftigten<br />

schriftlich darüber unterrichten. Wenn Sie<br />

die Insolvenzsicherungsmaßnahme durch<br />

eine andere ersetzen möchten, brauchen<br />

Sie zuvor die Zustimmung der betroffenen<br />

Beschäftigten.

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