Wertguthaben - Bundesministerium für Arbeit und Soziales
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Unternehmen<br />
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Am stärksten verbreitet sind Treuhand- <strong>und</strong> Verpfändungsmodelle. Bei<br />
Treuhandmodellen werden die dem <strong>Wertguthaben</strong> zugeführten <strong>Arbeit</strong>sentgelte<br />
<strong>und</strong> die <strong>Arbeit</strong>geberanteile zur Sozialversicherung auf einen Treuhänder<br />
übertragen. Dieser hat den Auftrag, die übertragenen Mittel anzulegen,<br />
zu verwalten, sie <strong>für</strong> eine Freistellungsfinanzierung einzusetzen <strong>und</strong><br />
sie im Sicherungsfall (Insolvenz) an die begünstigten Beschäftigten sowie<br />
an die staatlichen Einzugsstellen abzuführen.<br />
Im Rahmen von Verpfändungsmodellen legt der <strong>Arbeit</strong>geber die einbehaltenen<br />
Mittel einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge des <strong>Arbeit</strong>gebers<br />
selbst an. Zur Sicherung verpfändet er als Pfandschuldner die Konten<br />
oder Versicherungsverträge an die begünstigten Beschäftigten, die<br />
damit Pfandgläubiger werden. Die der Verpfändung zugr<strong>und</strong>e liegende<br />
Forderung der Beschäftigten gegenüber dem <strong>Arbeit</strong>geber ergibt sich aus<br />
der <strong>Wertguthaben</strong>vereinbarung.<br />
Wie wird die Einhaltung des<br />
Insolvenzschutzes überprüft?<br />
Ob der Insolvenzschutz <strong>für</strong> die <strong>Wertguthaben</strong><br />
in Ihrem Unternehmen ausreichend<br />
ist, wird durch die Rentenversicherungsträger<br />
in den regelmäßigen<br />
Betriebsprüfungen kontrolliert. Im Einzelnen<br />
wird dabei überprüft:<br />
∙ ob Sie in Ihrem Unternehmen überhaupt<br />
Maßnahmen zum Insolvenzschutz der<br />
<strong>Wertguthaben</strong> ergriffen haben,<br />
∙ ob es sich dabei um die als ungeeignet benannten<br />
Sicherungsmaßnahmen handelt,<br />
∙ ob der Sicherungsumfang ausreichend<br />
ist, das heißt, dass mindestens 70 Prozent<br />
des <strong>Wertguthaben</strong>s gesichert sind, <strong>und</strong><br />
∙ ob auch Ihre <strong>Arbeit</strong>geberbeiträge zur<br />
Sozialversicherung abgesichert sind.<br />
Wenn Sie einen dieser Punkte nicht<br />
beachten, beanstanden die Rentenversicherungsträger<br />
die <strong>Wertguthaben</strong>vereinbarung.<br />
Binnen zwei Monaten können<br />
Sie den Mangel beheben. Geschieht<br />
das nicht, muss das <strong>Wertguthaben</strong> von<br />
Beginn an aufgelöst <strong>und</strong> müssen die<br />
gest<strong>und</strong>eten Sozialversicherungsbeiträge<br />
nachgezahlt werden.<br />
Welche Informationspflichten<br />
gelten?<br />
Sobald Sie eine Insolvenzschutzmaßnahme<br />
<strong>für</strong> die <strong>Wertguthaben</strong> einführen,<br />
müssen Sie die betroffenen Beschäftigten<br />
schriftlich darüber unterrichten. Wenn Sie<br />
die Insolvenzsicherungsmaßnahme durch<br />
eine andere ersetzen möchten, brauchen<br />
Sie zuvor die Zustimmung der betroffenen<br />
Beschäftigten.