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Vorblatt (pdf) - Bundesministerium für Arbeit, Soziales und ...

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1 von 7<br />

<strong>Vorblatt</strong><br />

Ziel(e)<br />

- Definition der Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass<br />

gemäß §§ 40ff des B<strong>und</strong>esbehindertengesetzes (BBG) rechtfertigen<br />

- Festlegung des Erscheinungsbildes des Parkausweises gemäß § 29b der<br />

Straßenverkehrsordnung 1960<br />

Inhalt<br />

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):<br />

- Festlegung der Voraussetzungen <strong>für</strong> die Vornahme von Eintragungen in der<br />

vorgeschlagenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen <strong>und</strong> von<br />

Parkausweisen<br />

- Regelung des Erscheinungsbildes des Parkausweises in der vorgeschlagenen Verordnung<br />

über die Ausstellung von Behindertenpässen <strong>und</strong> von Parkausweisen<br />

Finanzielle Auswirkungen auf den B<strong>und</strong>eshaushalt <strong>und</strong> andere öffentliche Haushalte:<br />

Laut den Erläuterungen zur 25. Novelle der Straßenverkehrsordnung 1960 ist unter Zugr<strong>und</strong>elegung von<br />

10.743 beantragten Ausweisen jährlich, <strong>für</strong> ein Verfahren bei einem Zeitaufwand von 15 Minuten in<br />

administrativer Sicht <strong>für</strong> eine/n Bediensteten im Fachdienst (Verwendungsgruppe C) sowie bei einem<br />

zusätzlichen Zeitaufwand von 30 Minuten <strong>für</strong> eine/n Bedienstete/n im Höheren Dienst<br />

(Verwendungsgruppe A – <strong>für</strong> die amtsärztliche Untersuchung) mit Kosten in Höhe von 52,40 € zu<br />

rechnen.<br />

Geht man davon aus, dass auch beim B<strong>und</strong>essozialamt 10.000 Anträge pro Jahr eingebracht werden, ist<br />

mit einem ähnlich hohen Personalaufwand zu rechnen, dabei ist aber zu beachten, dass es zu einem<br />

tatsächlichen Mehraufwand lediglich in der Umstellungsphase 2014 <strong>und</strong> 2015 kommt. Dazu kommen<br />

einmalig die Kosten <strong>für</strong> die Anschaffung von Laminiergeräten <strong>für</strong> die Landesstellen des<br />

B<strong>und</strong>essozialamtes <strong>und</strong> laufend die Kosten <strong>für</strong> die Drucksorten der Parkausweise mit 0,49 € pro Stück.<br />

Gesamt <strong>für</strong> die ersten fünf Jahre<br />

in Tsd. € 2013 2014 2015 2016 2017<br />

Auszahlungen 0 290 293 5 5<br />

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen<br />

auf.<br />

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:<br />

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen<br />

Union.<br />

Keine<br />

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:


2 von 7<br />

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung<br />

Verordnung des B<strong>und</strong>esministers <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>, <strong>Soziales</strong> <strong>und</strong> Konsumentenschutz über die<br />

Ausstellung von Behindertenpässen <strong>und</strong> von Parkausweisen<br />

Einbringende Stelle: <strong>B<strong>und</strong>esministerium</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>, <strong>Soziales</strong> <strong>und</strong> Konsumentenschutz<br />

Laufendes Finanzjahr: 2013<br />

Inkrafttreten/ 2014<br />

Wirksamwerden:<br />

Problemanalyse<br />

Problemdefinition<br />

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wird mit Wirkung vom<br />

1. Jänner 2014 eine neue zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit geschaffen. Da das<br />

B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht an die bisher seitens des BMASK gegenüber dem B<strong>und</strong>essozialamt<br />

ergangenen erlassmäßigen Regelungen nicht geb<strong>und</strong>en ist, sollen um Rechtssicherheit zu gewährleisten<br />

<strong>und</strong> die Einheitlichkeit der Vollziehung auch im neuen Rechtssystem sicherzustellen, die<br />

Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass gemäß §§ 40 BBG<br />

rechtfertigen, direkt in der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen <strong>und</strong> von<br />

Parkausweisen geregelt werden.<br />

Aufgr<strong>und</strong> einer Novelle zur Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. I Nr. 39/2013 geht mit Wirkung vom<br />

1. Jänner 2014 die Kompetenz zur Ausstellung von Ausweisen nach § 29b der<br />

Straßenverkehrsordnung 1960 von den Bezirkshauptmannschaften bzw. den Magistraten auf das<br />

B<strong>und</strong>essozialamt über. Damit sollen bisher bestehende Doppelgleisigkeiten der<br />

Behindertenpässe/Parkausweise beseitigt werden. Behindertenpässe, Zusatzeintragungen <strong>und</strong><br />

Parkausweise können künftig beim B<strong>und</strong>essozialamt beantragt werden.<br />

Die Ausstellung von Parkausweisen setzt die damit verknüpfte Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der<br />

Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel im Behindertenpass voraus. Es ist davon auszugehen, dass<br />

sich der Personenkreis jener Menschen mit Behinderung, die über die Eintragung Unzumutbarkeit der<br />

Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Behindertenpass verfügen, mit jenem der einen Parkausweis<br />

besitzt, weitest gehend deckt. Aus diesem Gr<strong>und</strong> ist lediglich in der Übergangsphase von 2 Jahren –<br />

Parkausweise, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt wurden, verlieren mit Ablauf des 31. Dezember<br />

2015 ihre Gültigkeit – mit einem messbaren Mehraufwand bei der Vollziehung dieser neuen Agende zu<br />

rechnen (Umtausch der alten Ausweise). Das B<strong>und</strong>essoziamt hat in anderen Fällen neben der bereits jetzt<br />

vorzunehmenden Ausstellung von Behindertenpässen <strong>und</strong> der Vornahme von Zusatzeintragen, ohne<br />

weitere Prüfung zusätzlich Parkausweise auszustellen.<br />

Da mit Ablauf des 31. Dezember 2013 die Gehbehindertenausweisverordnung der B<strong>und</strong>esministerin <strong>für</strong><br />

Verkehr, Innovation <strong>und</strong> Technologie, BGBl. II Nr.252/2000, die das derzeitige Aussehen des<br />

Parkausweises regelt, außer Kraft tritt, ist es erforderlich, das Erscheinungsbild des Parkausweises im<br />

Sinne der EU-Empfehlung des Rates vom 4. Juni 1998 neu zu regeln.<br />

Nullszenario <strong>und</strong> allfällige Alternativen<br />

Keine b<strong>und</strong>esweit einheitliche Rechtsprechung in zweiter Instanz in Bezug auf Eintragungen im<br />

Behindertenpass.<br />

Das Erscheinungsbild des Parkausweises ist nicht der Empfehlung des Rates entsprechend festgelegt


3 von 7<br />

Interne Evaluierung<br />

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2017<br />

Evaluierungsunterlagen <strong>und</strong> -methode: Im Entschließungsantrag des Nationalrates vom 31. Jänner 2013,<br />

der im Zusammenhang mit der parlamentarischen Behandlung der Novelle zur<br />

Straßenverkehrsordnung 1960 gefasst wurde, wird eine Evaluierung über einen Zeitraum von mindestens<br />

drei Jahren nach dem Inkrafttreten der Novelle (Ende 2017) angeregt. Dabei soll vor allem geprüft<br />

werden, ob es zu einer Verbesserung der Parkraumsituation <strong>für</strong> Menschen mit Behinderung gekommen ist<br />

bzw. ob die Maßnahmen zur Vermeidung von missbräuchlicher Verwendung der Parkausweise gegriffen<br />

haben.<br />

Ziele<br />

Ziel 1: Definition der Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass<br />

gemäß §§ 40ff des B<strong>und</strong>esbehindertengesetzes (BBG) rechtfertigen<br />

Wie sieht Erfolg aus:<br />

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA<br />

Derzeit sind die Voraussetzungen, die die<br />

Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass<br />

rechtfertigen, lediglich in Form von Erlässen des<br />

<strong>B<strong>und</strong>esministerium</strong>s <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>, <strong>Soziales</strong> <strong>und</strong><br />

Konsumentenschutz an das B<strong>und</strong>essozialamt<br />

festgelegt.<br />

Da diese Erlässe <strong>für</strong> die ab 1. Jänner 2014<br />

bestehende Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht<br />

bindend sind, sollen die Voraussetzungen, die<br />

Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in<br />

der Verordnung über die Ausstellung von<br />

Behindertenpässen <strong>und</strong> von Parkausweisen<br />

festgelegt werden.<br />

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt<br />

Einheitliche Rechtsprechung durch genaue<br />

Vorgaben, wann die Vornahme von Eintragungen<br />

im Behindertenpass gerechtfertigt ist.<br />

Ziel 2: Festlegung des Erscheinungsbildes des Parkausweises gemäß § 29b der<br />

Straßenverkehrsordnung 1960<br />

Wie sieht Erfolg aus:<br />

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA<br />

Das Erscheinungsbild des Parkausweises ist<br />

derzeit in der Gehbehindertenausweisverordnung<br />

der B<strong>und</strong>esministerin <strong>für</strong> Verkehr, Innovation <strong>und</strong><br />

Technologie geregelt. Mit 1. Jänner 2014 geht die<br />

Zuständigkeit zur Ausstellung von<br />

Behindertenpässen von den<br />

Bezirksverwaltungsbehörden auf das<br />

B<strong>und</strong>essozialamt über, gleichzeitig tritt die<br />

Gehbehindertenausweisverordnung außer Kraft. Es<br />

ist daher erforderlich, das Erscheinungsbild des<br />

Parkausweises neu zu regeln.<br />

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt<br />

Vorliegen der Verordnung über die Ausstellung<br />

von Behindertenpässen <strong>und</strong> von Parkausweisen, in<br />

der auch das Erscheinungsbild des Parkausweises<br />

entsprechend der Vorgabe der Empfehlung des<br />

Rates der EU vom 4. Juni 1998 geregelt wird.<br />

Maßnahmen


4 von 7<br />

Maßnahme 1: Festlegung der Voraussetzungen <strong>für</strong> die Vornahme von Eintragungen in der<br />

vorgeschlagenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen <strong>und</strong> von Parkausweisen<br />

Beschreibung der Maßnahme:<br />

Voraussetzungen <strong>für</strong> Eintragungen werden in der Verordnung über die Ausstellung von<br />

Behindertenpässen <strong>und</strong> von Parkausweisen festgelegt.<br />

Nicht nur das B<strong>und</strong>essozialamt, sondern auch das Verwaltungsgericht des B<strong>und</strong>es ist an die Regelungen<br />

in der Verordnung geb<strong>und</strong>en <strong>und</strong> hat diese bei der Durchführung von Verfahren in zweiter Instanz<br />

aufgr<strong>und</strong> von Beschwerden auf Vornahme von Eintragungen zu berücksichtigen.<br />

Wie sieht Erfolg aus:<br />

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA<br />

Bindung des B<strong>und</strong>essozialamtes an die<br />

erlassmäßig getroffenen Regelungen – keine<br />

Bindung des am 1. Jänner 2014 tätig werdenden<br />

Verwaltungsgericht des B<strong>und</strong>es<br />

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt<br />

Voraussetzungen <strong>für</strong> Eintragungen in der<br />

vorgeschlagenen Verordnung festgelegt;<br />

Sicherstellung der einheitlichen Vollziehung;<br />

Stärkung der Rechtssicherheit;<br />

Maßnahme 2: Regelung des Erscheinungsbildes des Parkausweises in der vorgeschlagenen<br />

Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen <strong>und</strong> von Parkausweisen<br />

Beschreibung der Maßnahme:<br />

Die Ausstellung der Parkausweise gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 erfolgt ab 1. Jänner<br />

2014 durch das B<strong>und</strong>essozialamt.<br />

Das Erscheinungsbild des Parkausweises muss bedingt durch das Außerkrafttreten der<br />

Gehbehindertenausweisverordnung neu geregelt werden.<br />

Wie sieht Erfolg aus:<br />

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA<br />

Derzeit wird das Erscheinungsbild des<br />

Parkausweises noch durch die<br />

Gehbehindertenausweisverordnung geregelt; diese<br />

tritt jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2013<br />

außer Kraft.<br />

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt<br />

Ausstellung von Parkausweisen, die der Vorgabe<br />

des Rates des EU vom 4. Juni 1998 entsprechen,<br />

aufgr<strong>und</strong> der Verordnung über die Ausstellung von<br />

Behindertenpässen <strong>und</strong> Parkausweisen<br />

Abschätzung der Auswirkungen<br />

Finanzielle Auswirkungen <strong>für</strong> alle Gebietskörperschaften <strong>und</strong> Sozialversicherungsträger<br />

Hinweis: Aufgr<strong>und</strong> von R<strong>und</strong>ungsdifferenzen kann es zu geringfügigen Abweichungen zwischen<br />

Ergebnis- <strong>und</strong> Finanzierungshaushalt kommen.<br />

Finanzierungshaushalt – Gesamt <strong>für</strong> die ersten fünf Jahre<br />

in Tsd. € 2013 2014 2015 2016 2017<br />

Auszahlungen 0 290 293 5 5<br />

Finanzielle Auswirkungen <strong>für</strong> den B<strong>und</strong><br />

- Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen<br />

in Tsd. € 2013 2014 2015 2016 2017<br />

Personalaufwand 0 214 218 0 0


5 von 7<br />

Betrieblicher Sachaufwand 0 76 75 5 5<br />

Aufwendungen gesamt 0 290 293 5 5<br />

in VBÄ 2013 2014 2015 2016 2017<br />

Personalaufwand 0,00 2,00 2,00 0,00 0,00<br />

Erläuterung<br />

Die Kompetenz zur Ausstellung von Ausweisen nach § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 geht<br />

aufgr<strong>und</strong> einer Novelle zur Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. I Nr. 39/2013 mit Wirkung vom<br />

1. Jänner 2014 von den Bezirkshauptmannschaften bzw. den Magistraten auf das B<strong>und</strong>essozialamt über,<br />

sodass die gegenständliche Verordnung selbst keine finanziellen Auswirkungen <strong>für</strong> die Länder<br />

verursacht.<br />

Durch den Übergang der Zuständigkeit <strong>für</strong> die Ausstellung der Parkausweise von den<br />

Bezirksverwaltungsbehörden auf das B<strong>und</strong>essozialamt wird es zu einem vermehrten <strong>Arbeit</strong>sanfall <strong>und</strong><br />

dadurch bedingt zu einem erhöhten Personalbedarf kommen. Generell wird mit einem Antragsvolumen<br />

von rd. 10.000 pro Jahr zu rechnen sein. Die Ausstellung von Parkausweisen setzt die damit verknüpfte<br />

Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel im Behindertenpass<br />

voraus. Daraus folgt, dass der Mehraufwand des B<strong>und</strong>essoziamtes in der Regel lediglich darin besteht,<br />

neben der bereits jetzt vorzunehmenden Ausstellung von Behindertenpässen <strong>und</strong> der Vornahme von<br />

Zusatzeintragen, ohne weitere Prüfung zusätzlich Parkausweise auszustellen. Dazu kommt, dass bereits<br />

ein großer Teil der Behindertenpassinhaber <strong>und</strong> Behindertenpassinhaberinnen (ca. 60.000) die Eintragung<br />

„Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ besitzt <strong>und</strong> die Ausstellung des<br />

Parkausweises damit nur mehr mit einem geringen Aufwand verb<strong>und</strong>en ist. Der Mehraufwand in<br />

Zusammenhang mit der Vollziehung dieser Agende gegenüber der geltenden Rechtslage besteht daher<br />

lediglich in der Ausstellung eines zusätzlichen Dokuments. Das B<strong>und</strong>essozialamt stellt derzeit jährlich<br />

r<strong>und</strong> 20 000 Behindertenpässe aus. Es ist davon auszugehen, dass Behindertenpässe <strong>und</strong> Parkausweise<br />

gemeinsam versendet werden.<br />

Lediglich <strong>für</strong> die Jahre 2014 <strong>und</strong> 2015 ist mit einem erhöhten Antragsvolumen zu rechnen, da Ausweise<br />

gemäß § 29b StVO, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt wurden, ihre Gültigkeit verlieren <strong>und</strong> die<br />

Ausweisinhaber <strong>und</strong> Ausweisinhaberinnen bestrebt sein werden, wieder einen gültigen Parkausweis zu<br />

erhalten. Mit einem messbaren Mehraufwand bei der Vollziehung ist daher nur <strong>für</strong> diesen Zeitraum zu<br />

rechnen. Im Gegensatz zur derzeitigen Ausstellung von Parkausweisen ist <strong>für</strong> diese Verfahren von einem<br />

geringeren Zeitaufwand (von 10 Minuten) in administrativer Sicht <strong>für</strong> eine/n Bediensteten auszugehen.<br />

Es bedarf in aller Regel keiner zusätzlichen Prüfung durch Sachverständige, da die Ausstellung von<br />

Parkausweisen die damit verknüpfte Zusatzeintragung voraussetzt. Vorsichtshalber werden <strong>für</strong> die<br />

Übergangsphase Kosten <strong>für</strong> r<strong>und</strong> 1 000 Sachverständigengutachten veranschlagt. Neben dem einmaligen<br />

Erwerb von Laminiergeräten <strong>für</strong> die Landesstellen des B<strong>und</strong>essozialamtes, müssen laufend Drucksorten<br />

des Parkausweises – Stückpreis 0,49 € angeschafft werden.<br />

Bedeckung<br />

in Tsd. € Detailbudget 2013 2014 2015 2016 2017<br />

Die Auszahlungen<br />

(brutto) erfolgen in<br />

21.01.02 0 290 293 5 5<br />

Die Bedeckung erfolgt<br />

durch Umschichtungen<br />

aus<br />

21.01.02 0 290 293 5 5<br />

Erläuterung<br />

Die Deckung erfolgt durch Umschichtungen im Budget des B<strong>und</strong>essozialamtes.


6 von 7<br />

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen <strong>für</strong> Länder, Gemeinden <strong>und</strong><br />

Sozialversicherungsträger.<br />

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten <strong>für</strong> Bürger/innen <strong>und</strong> <strong>für</strong> Unternehmen<br />

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten <strong>für</strong> Bürger/innen<br />

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten <strong>für</strong> Bürger/innen.<br />

Erläuterung:<br />

Die Ausstellung von Ausweisen nach § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 bei den<br />

Bezirkshauptmannschaften bzw. den Magistraten ist auch nach der geltenden Rechtlage an eine<br />

Antragsstellung geb<strong>und</strong>en. Behindertenpässe, Zusatzeintragungen <strong>und</strong> Parkausweise können künftig<br />

zentriert beim B<strong>und</strong>essozialamt beantragt werden. Es entstehen keine neuen Informationspflichten.<br />

Soziale Auswirkungen<br />

Auswirkungen auf die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen außerhalb der<br />

<strong>Arbeit</strong>swelt<br />

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Auswirkungen auf die gesellschaftliche<br />

Teilhabe von Menschen mit Behinderungen außerhalb der <strong>Arbeit</strong>swelt.<br />

Erläuterung<br />

Behindertenpass <strong>und</strong> Parkausweis werden am 1. Jänner 2014 vom B<strong>und</strong>essozialamt ausgestellt.<br />

Menschen mit Behinderung müssen sich nur mehr einmal einer ärztlichen Begutachtung unterziehen.<br />

Es ist mit ca. 10.000 Anträgen auf Ausstellung eines Parkausweises zu rechnen, damit sind keine 5% der<br />

Menschen mit Behinderung betroffen. Dazu kommt, dass bereits ein großer Teil der<br />

Behindertenpassinhaber <strong>und</strong> Behindertenpassinhaberinnen (ca. 60.000) die Eintragung „Unzumutbarkeit<br />

der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ besitzt <strong>und</strong> die Ausstellung des Parkausweises damit nur<br />

mehr mit einem geringen Aufwand verb<strong>und</strong>en ist.


7 von 7<br />

Anhang mit detaillierten Darstellungen<br />

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen*)<br />

*) Jahre, die ident mit den Folgejahren sind, werden nicht explizit ausgewiesen. Es wird darauf<br />

hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.<br />

Personalaufwand – Laufende Auswirkungen (Berechnung mittels Eingabe der benötigten VBÄ)<br />

Jahr Maßnahme/Leistung<br />

Körperschaf<br />

t<br />

Verw.gr.<br />

2014 Umtausch der alten Ausweise B<strong>und</strong> VD-Gehob.<br />

Dienst 3<br />

A2/GL-<br />

A2/4; B:<br />

DK III-IV;<br />

PF 2/3 <strong>und</strong><br />

3b; PF 3<br />

2014 Umtausch der alten Ausweise B<strong>und</strong> VD-Höherer<br />

Dienst 3<br />

A1/GL-<br />

A1/4; A:<br />

DK III-V;<br />

PF 1<br />

2015 Ident zum Vorjahr<br />

VB<br />

Ä<br />

1,0<br />

0<br />

1,0<br />

0<br />

Personalaufwand<br />

65.412,03<br />

92.860,90<br />

Betrieblicher Sachaufwand – Laufende Auswirkungen<br />

<strong>Arbeit</strong>splatzbezogener betrieblicher Sachaufwand – Laufende Auswirkungen<br />

Der <strong>Arbeit</strong>splatzbezogene betr. Sachaufwand wurde mit 35% berechnet.<br />

Betrieblicher Sachaufwand – Laufende Auswirkungen<br />

Sonstiger betrieblicher Sachaufwand – Laufende Auswirkungen<br />

Jahr Bezeichnung Körperschaft Menge Preis je Einheit (€) Gesamt (in €)<br />

2014 Beschaffung von Drucksorten B<strong>und</strong> 10.000 0,49 4.900,00<br />

(Parkausweise)<br />

2014 Anschaffung von<br />

B<strong>und</strong> 18 70,00 1.260,00<br />

Laminiergeräten<br />

2014 Kosten <strong>für</strong><br />

B<strong>und</strong> 1.000 70,00 70.000,00<br />

Sachverständigengutachten<br />

2015 Beschaffung von Drucksorten B<strong>und</strong> 10.000 0,49 4.900,00<br />

(Parkausweise)<br />

2015 Kosten <strong>für</strong><br />

B<strong>und</strong> 1.000 70,00 70.000,00<br />

Sachverständigengutachten<br />

2016 Beschaffung von Drucksorten B<strong>und</strong> 10.000 0,49 4.900,00<br />

2017 Ident zum Vorjahr

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