Thesenpapier Helga Nielebock, Deutscher Gewerkschaftsbund
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<strong>Helga</strong> <strong>Nielebock</strong><br />
Leiterin Abteilung Recht<br />
DGB-Bundesvorstand<br />
Vermutung ausreicht und die Darlegungs- und Beweislast dann beim Widerlegenden liegt. Eine<br />
bestehende Erlaubnis zur Leiharbeit darf zudem eine als Werkvertrag deklarierte Tätigkeit im Nachhinein<br />
nicht erfassen.<br />
4. Der betrieblichen Interessenvertretung und einer im Betrieb des Auftraggebers vertretenen Gewerkschaft<br />
ist im Rahmen eines eigenständigen Klagerechts die Klärung der vermuteten Beschäftigung beim<br />
Arbeitgeber auf der Basis einer vertraglichen oder tatsächlichen Gestaltung zu ermöglichen, sodass<br />
gemeinsame Handhabungen eines Vertrages für alle Betroffenen kollektiv und zügig geklärt werden<br />
können.<br />
5. Die Rechte der betrieblichen Interessenvertretungen sind deutlich zu stärken, da durch den Einsatz von<br />
Werkverträgen Rückwirkungen auf die Stammbeschäftigten gegeben sind, die nachteilig sein können und<br />
zudem Fragen der sozialen Angelegenheiten wie z. B. der Betriebsordnung, des Einsatzes von<br />
moderneren Informations- und Kommunikationsmitteln bei Einsatzzeiten und zum Arbeitsschutz betroffen<br />
sind. Zur Prävention von Konflikten bei betrieblicher Durchführung sollte im Rahmen von § 92a BetrVG 2<br />
eine umfangreichen Information, Beratung und Verhandlung über den Einsatz von Fremdpersonal<br />
zwischen den Betriebsparteien erfolgen bis hin zur Verhandlung vor einer Einigungsstelle bei<br />
Nichteinigung. Mögliche Nachteile für die Stammbelegschaft sollten sozial abgefedert werden können.<br />
Der jeweils konkrete Einsatz von Fremdfirmenarbeitnehmern sollte im Rahmen von § 99 BetrVG der<br />
Mitwirkung des Betriebsrats unterliegen, um auch konkrete Nachteile für Beschäftigte und Betroffene<br />
abwehren zu können. Die Rechte der betrieblichen Interessenvertretung sollten auch bei<br />
Betriebsübergängen zum ausreichenden Schutz von Stammbelegschaft und der vom Wechsel Betroffenen<br />
gestärkt werden.<br />
6. Die Kontrollmöglichkeiten durch Institutionen sind zu verbessern, inhaltlich wie personell. Die<br />
Informationsbeschaffung muss auch durch Informationen von Beschäftigten bei deren gleichzeitigem<br />
Schutz als Hinweisgeber verbessert werden.<br />
7. Die bessere Durchsetzung von Tarifverträgen zur Absicherung und besseren Gestaltung von Entgelt- und<br />
Arbeitsbedingungen zur Vermeidung von unfairen Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen<br />
und Schmutzkonkurrenz ist durch Erleichterung der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen zu<br />
ermöglichen.<br />
2<br />
BetrVG stellvertretend für andere Rechte betrieblicher Interessenvertretungen<br />
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