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Thesenpapier Helga Nielebock, Deutscher Gewerkschaftsbund

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<strong>Helga</strong> <strong>Nielebock</strong><br />

Leiterin Abteilung Recht<br />

DGB-Bundesvorstand<br />

Vermutung ausreicht und die Darlegungs- und Beweislast dann beim Widerlegenden liegt. Eine<br />

bestehende Erlaubnis zur Leiharbeit darf zudem eine als Werkvertrag deklarierte Tätigkeit im Nachhinein<br />

nicht erfassen.<br />

4. Der betrieblichen Interessenvertretung und einer im Betrieb des Auftraggebers vertretenen Gewerkschaft<br />

ist im Rahmen eines eigenständigen Klagerechts die Klärung der vermuteten Beschäftigung beim<br />

Arbeitgeber auf der Basis einer vertraglichen oder tatsächlichen Gestaltung zu ermöglichen, sodass<br />

gemeinsame Handhabungen eines Vertrages für alle Betroffenen kollektiv und zügig geklärt werden<br />

können.<br />

5. Die Rechte der betrieblichen Interessenvertretungen sind deutlich zu stärken, da durch den Einsatz von<br />

Werkverträgen Rückwirkungen auf die Stammbeschäftigten gegeben sind, die nachteilig sein können und<br />

zudem Fragen der sozialen Angelegenheiten wie z. B. der Betriebsordnung, des Einsatzes von<br />

moderneren Informations- und Kommunikationsmitteln bei Einsatzzeiten und zum Arbeitsschutz betroffen<br />

sind. Zur Prävention von Konflikten bei betrieblicher Durchführung sollte im Rahmen von § 92a BetrVG 2<br />

eine umfangreichen Information, Beratung und Verhandlung über den Einsatz von Fremdpersonal<br />

zwischen den Betriebsparteien erfolgen bis hin zur Verhandlung vor einer Einigungsstelle bei<br />

Nichteinigung. Mögliche Nachteile für die Stammbelegschaft sollten sozial abgefedert werden können.<br />

Der jeweils konkrete Einsatz von Fremdfirmenarbeitnehmern sollte im Rahmen von § 99 BetrVG der<br />

Mitwirkung des Betriebsrats unterliegen, um auch konkrete Nachteile für Beschäftigte und Betroffene<br />

abwehren zu können. Die Rechte der betrieblichen Interessenvertretung sollten auch bei<br />

Betriebsübergängen zum ausreichenden Schutz von Stammbelegschaft und der vom Wechsel Betroffenen<br />

gestärkt werden.<br />

6. Die Kontrollmöglichkeiten durch Institutionen sind zu verbessern, inhaltlich wie personell. Die<br />

Informationsbeschaffung muss auch durch Informationen von Beschäftigten bei deren gleichzeitigem<br />

Schutz als Hinweisgeber verbessert werden.<br />

7. Die bessere Durchsetzung von Tarifverträgen zur Absicherung und besseren Gestaltung von Entgelt- und<br />

Arbeitsbedingungen zur Vermeidung von unfairen Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen<br />

und Schmutzkonkurrenz ist durch Erleichterung der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen zu<br />

ermöglichen.<br />

2<br />

BetrVG stellvertretend für andere Rechte betrieblicher Interessenvertretungen<br />

3

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