Einbeziehungssatzung „Zscherndorfer Straße“ - Stadt Bitterfeld-Wolfen
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<strong>Einbeziehungssatzung</strong> <strong>„Zscherndorfer</strong> <strong>Straße“</strong> in Holzweißig Entwurf: März 2013<br />
a) sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,<br />
b) die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet<br />
wird und<br />
c) keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung in § 1 Abs. 6 Nr. 7b genannten<br />
Schutzgüter, den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und der<br />
Europäischen Vogelschutzgebiete, bestehen.<br />
zu a) Vereinbarkeit mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung<br />
Eine geordnete städtebauliche Entwicklung ist gewährleistet, wenn eine über die<br />
Kriterien des § 34 Abs. 1 bis Abs. 3a BauGB hinausgehende Steuerung der städtebaulichen<br />
Entwicklung nicht oder nur begrenzt erforderlich ist.<br />
Konkret bedeutet dies, dass sich das Vorhaben nach<br />
• Art und Maß der baulichen Nutzung,<br />
• der Bauweise und<br />
• der überbaubaren Grundstücksfläche (GRZ)<br />
in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss.<br />
Zusätzlich muss die Erschließung gesichert sein, die Anforderungen an gesunde<br />
Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben und das Ortsbild darf nicht<br />
beeinträchtigt werden.<br />
Darüber hinaus dürfen von den Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf<br />
zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde/<strong>Stadt</strong> oder in anderen<br />
Gemeinden/Städten erwartet werden.<br />
Der Maßstab für das „sich einfügen“ des Vorhabens ist hinsichtlich von Art und<br />
Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche<br />
aus der näheren Umgebung abzuleiten.<br />
zu b) keine Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben<br />
Dies bedeutet, dass durch die Satzung keine Vorhaben zugelassen werden, die einer<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
oder nach Landesrecht unterliegen.<br />
mit der Satzung <strong>„Zscherndorfer</strong> <strong>Straße“</strong> ist kein Vorhaben, welches einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
nach Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
oder nach Landesrecht unterliegt, geplant.<br />
zu c) keine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b genannten Schutzgüter<br />
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