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BGV D6 - Berufsgenossenschaft Holz und Metall

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Vorbemerkung<br />

Diese Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (<strong>BGV</strong> <strong>D6</strong>) ist inhaltsgleich mit der <strong>BGV</strong> <strong>D6</strong> der<br />

ehemaligen Hütten- <strong>und</strong> Walzwerks-<strong>Berufsgenossenschaft</strong>, der <strong>BGV</strong> <strong>D6</strong> der ehemaligen<br />

Maschinenbau- <strong>und</strong> <strong>Metall</strong>-<strong>Berufsgenossenschaft</strong>, der <strong>BGV</strong> <strong>D6</strong> der ehemaligen Norddeutschen<br />

<strong>Metall</strong>-<strong>Berufsgenossenschaft</strong> <strong>und</strong> der <strong>BGV</strong> <strong>D6</strong> der ehemaligen <strong>Berufsgenossenschaft</strong><br />

<strong>Metall</strong> Süd.<br />

Für Unternehmen im Zuständigkeitsbereich der ehemaligen<br />

• Hütten- <strong>und</strong> Walzwerks-<strong>Berufsgenossenschaft</strong> gilt die Unfallverhütungsvorschrift<br />

<strong>BGV</strong> <strong>D6</strong> vom 1. Dezember 1974 in der Fassung des 5. Nachtrags vom 1. Juli 2001 mit<br />

Durchführungsanweisungen vom April 2001.<br />

• Maschinenbau- <strong>und</strong> <strong>Metall</strong>-<strong>Berufsgenossenschaft</strong> gilt die Unfallverhütungsvorschrift<br />

<strong>BGV</strong> <strong>D6</strong> vom 1. Dezember 1974 in der Fassung des 5. Nachtrags vom 1. Juli 2001 mit<br />

Durchführungsanweisungen vom April 2001.<br />

• Norddeutschen <strong>Metall</strong>-<strong>Berufsgenossenschaft</strong> gilt die Unfallverhütungsvorschrift <strong>BGV</strong><br />

<strong>D6</strong> vom 1. Dezember 1974 in der Fassung des 5. Nachtrags vom 1. April 2001 mit<br />

Durchführungsanweisungen vom April 2001.<br />

• <strong>Berufsgenossenschaft</strong> <strong>Metall</strong> Süd gilt die Unfallverhütungsvorschrift <strong>BGV</strong> <strong>D6</strong> vom 1.<br />

Dezember 1974 in der Fassung des 5. Nachtrags vom 1. Juli 2001 mit Durchführungsanweisungen<br />

vom Juli 2001.<br />

Für Unternehmen, die seit dem 1. Januar 2011 Mitglied der <strong>Berufsgenossenschaft</strong> <strong>Holz</strong><br />

<strong>und</strong> <strong>Metall</strong> sind, gelten je nachdem, welche der ehemaligen <strong>Berufsgenossenschaft</strong>en zuständig<br />

gewesen wäre, entweder die Regelungen der <strong>BGV</strong> <strong>D6</strong> der ehemaligen <strong>Berufsgenossenschaft</strong>en<br />

oder, falls es sich um Unternehmen handelt, für die die ehemalige <strong>Holz</strong>-<br />

<strong>Berufsgenossenschaft</strong> zuständig gewesen wäre, haben sie die Regelungen der <strong>BGV</strong> <strong>D6</strong> als<br />

allgemein anerkannten Stand der Technik zu beachten.<br />

Durchführungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den <strong>Berufsgenossenschaft</strong>lichen<br />

Vorschriften normierten Schutzziele erreicht werden können. Sie schließen andere,<br />

mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer<br />

Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten<br />

des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gef<strong>und</strong>en<br />

haben können.<br />

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