BGV D6 - Berufsgenossenschaft Holz und Metall
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IV. Betrieb<br />
§ 39 Einsatz bei Gefahren durch elektrischen Strom<br />
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Arbeiten mit Kranen in der Nähe von<br />
unter Spannung stehenden Teilen elektrischer Anlagen <strong>und</strong> Betriebsmittel Personen<br />
nicht durch den elektrischen Strom gefährdet werden.<br />
(2) Der Kranführer hat darauf zu achten, dass bei Arbeiten mit Kranen in der Nähe von<br />
unter Spannung stehenden Teilen elektrischer Anlagen <strong>und</strong> Betriebsmittel Personen<br />
nicht durch den elektrischen Strom gefährdet werden.<br />
Durchführungsanweisungen zu § 39:<br />
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn<br />
1. spannungsführende Teile abgeschaltet <strong>und</strong> geerdet werden.<br />
2. spannungsführende Teile im Arbeitsbereich der Krane umwehrt werden.<br />
3. spannungsführende Teile isoliert werden.<br />
4. gefahrbringende Kranbewegungen begrenzt werden, z. B. Begrenzung des Drehwerkbereiches,<br />
des Auslegereinziehwerkbereiches.<br />
5. nachfolgende Sicherheitsabstände nach DIN VDE 0105 eingehalten werden.<br />
Sicherheitsabstände (Schutzabstände) bei Freileitungen nach – DIN VDE 0105-100<br />
„Betrieb von elektrischen Anlagen“:<br />
Netz-Nennspannung<br />
U n (Effektivwert)<br />
[kV]<br />
Schutzabstand<br />
(Abstand in Luft von ungeschützten unter<br />
Spannung stehenden Teilen)<br />
[m]<br />
bis 1 1,0<br />
über 1 bis 110 3,0<br />
über 110 bis 220 4,0<br />
bei unbekannter Nennspannung 5,0<br />
Sicherheitsabstände (Schutzabstände) bei Fahrleitungen elektrischer Bahnen siehe<br />
DIN VDE 0105-103 „Betrieb von elektrischen Anlagen; Zusatzfestlegungen für Bahnen“.<br />
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