01.03.2014 Aufrufe

BGV D6 - Berufsgenossenschaft Holz und Metall

BGV D6 - Berufsgenossenschaft Holz und Metall

BGV D6 - Berufsgenossenschaft Holz und Metall

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

IV. Betrieb<br />

• beim Betrieb von Kranen unter Windeinwirkung<br />

• für die Rettung von Turmdrehkranführern aus hochgelegenen Steuerständen<br />

§ 35 Betreten <strong>und</strong> Verlassen von Kranen<br />

(1) Unbefugten ist das Betreten von Kranen verboten.<br />

(2) Krane dürfen erst nach Zustimmung des Kranführers <strong>und</strong> nur bei Stillstand des Kranes<br />

betreten oder verlassen werden.<br />

Durchführungsanweisungen zu § 35 Abs. 2:<br />

Bei programmgesteuerten Kranen gilt als Kranführer die Person, die die Kranbewegung<br />

beeinflussen kann.<br />

§ 36 Personentransport<br />

(1) Der Kranführer darf Personen mit der Last oder der Lastaufnahmeeinrichtung nicht<br />

befördern.<br />

Durchführungsanweisungen zu § 36 Abs. 1:<br />

Siehe auch § 41 Abs. 1 Satz 2.<br />

(2) Angehobene Lasten oder angehobene Lastaufnahmemittel dürfen nicht betreten<br />

werden.<br />

(3) Absätze 1 <strong>und</strong> 2 gelten nicht für das Mitfahren auf Traversen zur Seilkontrolle, sofern<br />

der Mitfahrende einen festen Standplatz hat <strong>und</strong> gegen Absturz gesichert ist.<br />

50

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!