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BGV D6 - Berufsgenossenschaft Holz und Metall

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IV. Betrieb<br />

§ 31 Tragfähigkeit, Belastung<br />

(1) Der Untenehmer hat für den jeweiligen vorgesehenen Einsatz den geeigneten Kran<br />

zur Verfügung zu stellen, insbesondere unter Berücksichtigung einer ausreichenden<br />

Tragfähigkeit, Hubhöhe <strong>und</strong> Reichweite bzw. Ausladung.<br />

(2) Der Kranführer darf Krane nicht über die jeweils höchstzulässige Belastung hinaus<br />

belasten. Er hat Lastmomentbegrenzer auf den jeweiligen Rüstzustand einzustellen.<br />

(3) Der Kranführer darf Überbrückungsschalter für Überlastsicherungen nur für die vom<br />

Hersteller gemäß Bedienungsanleitung vorgesehenen Auf- <strong>und</strong> Abrüstvorgänge betätigen.<br />

Durchführungsanweisungen zu § 31 Abs. 3:<br />

Überbrückungsschalter für Überlastsicherungen sind bei älteren Kranen zum Teil vorhanden.<br />

Sie dürfen nur vorhanden sein, wenn sie für Aufrüst- bzw. Abrüstvorgänge, z. B. bei<br />

gleislosen Fahrzeugkranen, erforderlich sind. Sie müssen gegen unbefugte Benutzung<br />

zu sichern sein <strong>und</strong> dürfen auf keinen Fall für den normalen Kranbetrieb genutzt werden<br />

(4) Der Unternehmer darf nur geeignete, betriebsmäßig anbaubare oder austauschbare<br />

Kranbauteile anbauen oder austauschen lassen, wenn ihm folgende Angaben<br />

nachweislich bekannt sind:<br />

1. Hersteller, Importeur oder Lieferer<br />

2. Baujahr<br />

3. Fabriknummer<br />

4. Zuordnung zum zulässigen möglichen Kransystem<br />

5. Eigengewicht<br />

6. Tragfähigkeit von Unterflaschen <strong>und</strong> Traversen<br />

7. Fassungsvermögen <strong>und</strong> Tragfähigkeit von Greifern<br />

Durchführungsanweisungen zu § 31 Abs. 4:<br />

Derartige Kranbauteile sind z. B. Verlängerungsstücke von Auslegern, Turmschüsse von<br />

Turmdrehkranen, Unterflaschen, eingescherte Traversen oder Greifer.<br />

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