BGV D6 - Berufsgenossenschaft Holz und Metall
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IV. Betrieb<br />
§ 31 Tragfähigkeit, Belastung<br />
(1) Der Untenehmer hat für den jeweiligen vorgesehenen Einsatz den geeigneten Kran<br />
zur Verfügung zu stellen, insbesondere unter Berücksichtigung einer ausreichenden<br />
Tragfähigkeit, Hubhöhe <strong>und</strong> Reichweite bzw. Ausladung.<br />
(2) Der Kranführer darf Krane nicht über die jeweils höchstzulässige Belastung hinaus<br />
belasten. Er hat Lastmomentbegrenzer auf den jeweiligen Rüstzustand einzustellen.<br />
(3) Der Kranführer darf Überbrückungsschalter für Überlastsicherungen nur für die vom<br />
Hersteller gemäß Bedienungsanleitung vorgesehenen Auf- <strong>und</strong> Abrüstvorgänge betätigen.<br />
Durchführungsanweisungen zu § 31 Abs. 3:<br />
Überbrückungsschalter für Überlastsicherungen sind bei älteren Kranen zum Teil vorhanden.<br />
Sie dürfen nur vorhanden sein, wenn sie für Aufrüst- bzw. Abrüstvorgänge, z. B. bei<br />
gleislosen Fahrzeugkranen, erforderlich sind. Sie müssen gegen unbefugte Benutzung<br />
zu sichern sein <strong>und</strong> dürfen auf keinen Fall für den normalen Kranbetrieb genutzt werden<br />
(4) Der Unternehmer darf nur geeignete, betriebsmäßig anbaubare oder austauschbare<br />
Kranbauteile anbauen oder austauschen lassen, wenn ihm folgende Angaben<br />
nachweislich bekannt sind:<br />
1. Hersteller, Importeur oder Lieferer<br />
2. Baujahr<br />
3. Fabriknummer<br />
4. Zuordnung zum zulässigen möglichen Kransystem<br />
5. Eigengewicht<br />
6. Tragfähigkeit von Unterflaschen <strong>und</strong> Traversen<br />
7. Fassungsvermögen <strong>und</strong> Tragfähigkeit von Greifern<br />
Durchführungsanweisungen zu § 31 Abs. 4:<br />
Derartige Kranbauteile sind z. B. Verlängerungsstücke von Auslegern, Turmschüsse von<br />
Turmdrehkranen, Unterflaschen, eingescherte Traversen oder Greifer.<br />
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