BGV D6 - Berufsgenossenschaft Holz und Metall
BGV D6 - Berufsgenossenschaft Holz und Metall
BGV D6 - Berufsgenossenschaft Holz und Metall
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
III. Prüfungen<br />
§ 28 Sachverständige<br />
Als Sachverständige für die Prüfung von Kranen gelten neben den Sachverständigen<br />
der Technischen Überwachung nur die von der <strong>Berufsgenossenschaft</strong> ermächtigten<br />
Sachverständigen.<br />
Durchführungsanweisungen zu § 28:<br />
Siehe auch BGG 924 „Gr<strong>und</strong>sätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von<br />
Kranen durch die <strong>Berufsgenossenschaft</strong>“.<br />
41