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BGV D6 - Berufsgenossenschaft Holz und Metall

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III. Prüfungen<br />

§ 28 Sachverständige<br />

Als Sachverständige für die Prüfung von Kranen gelten neben den Sachverständigen<br />

der Technischen Überwachung nur die von der <strong>Berufsgenossenschaft</strong> ermächtigten<br />

Sachverständigen.<br />

Durchführungsanweisungen zu § 28:<br />

Siehe auch BGG 924 „Gr<strong>und</strong>sätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von<br />

Kranen durch die <strong>Berufsgenossenschaft</strong>“.<br />

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