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BGV D6 - Berufsgenossenschaft Holz und Metall

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III. Prüfungen<br />

§ 25 Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme <strong>und</strong> nach wesentlichen<br />

Änderungen<br />

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass kraftbetriebene Krane vor der ersten<br />

Inbetriebnahme <strong>und</strong> nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme<br />

durch einen Sachverständigen geprüft werden. Satz 1 gilt auch für handbetriebene<br />

oder teilkraftbetriebene Krane mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1000 kg <strong>und</strong> für<br />

teilkraftbetriebene Turmdrehkrane.<br />

Durchführungsanweisungen zu § 25 Abs. 1:<br />

Wesentliche Änderungen sind z. B. Erhöhung der Tragfähigkeit, Auswechseln von Katzen<br />

oder Auslegern, Veränderung der Antriebe, Verlegung von Steuerständen, Änderung der<br />

Stromart, Schweißungen an tragenden Teilen (siehe VDI 2382 „Instandsetzung von Krananlagen“),<br />

Umsetzen von Kranen auf andere Kranbahnen bei ortsfesten Krananlagen,<br />

Umbau auf eine andere Steuerungsart, Änderung der Betriebsverhältnisse hinsichtlich<br />

der Laufzeitklasse <strong>und</strong> des Lastkollektivs des Kranes.<br />

Nicht als wesentliche Änderung ist dagegen ein Ersatz von Teilen gleicher Art <strong>und</strong> das<br />

Umrüsten von Kranen anzusehen, z. B. Auslegerverlängerungen durch Einsetzen von<br />

Zwischenstücken, soweit der Rüstzustand Gegenstand der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme<br />

war.<br />

Siehe auch BGG 905 „Prüfung von Kranen“.<br />

(2) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 erstreckt sich auf die ordnungsgemäße<br />

Aufstellung, Ausrüstung <strong>und</strong> Betriebsbereitschaft.<br />

Durchführungsanweisungen zu § 25 Abs. 2:<br />

Ausrüstungsbestimmungen enthalten die Bestimmungen der §§ 10, 11, 13, 21 <strong>und</strong> 24.<br />

(3) Für Krane nach § 3a Abs. 3 besteht die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme aus<br />

Vor-, Bau- <strong>und</strong> Abnahmeprüfung.<br />

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