BGV D6 - Berufsgenossenschaft Holz und Metall
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II. Bau <strong>und</strong> Ausrüstung<br />
b )<br />
Zusätzliche Bestimmungen für programmgesteuerte Krane<br />
§ 23 Schutz gegen Anfahren <strong>und</strong> Herabfallen der Last<br />
Bei programmgesteuerten Kranen müssen Arbeits- <strong>und</strong> Verkehrsbereiche so gesichert<br />
sein, dass Personen weder durch die Kranbewegung noch durch herabfallende Lasten<br />
verletzt werden.<br />
Durchführungsanweisungen zu § 23:<br />
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn zum Schutz gegen Verletzungen durch Kranbewegungen<br />
der Gefahrenbereich abgeschrankt ist.<br />
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn zum Schutz gegen herabfallende Lasten:<br />
a) der Lastweg unterfangen<br />
b) die Last verklammert oder<br />
c) der Gefahrenbereich abgeschrankt ist<br />
§ 24 Nothalteinrichtungen<br />
An handbedienten Be- <strong>und</strong> Entladestellen programmgesteuerter Krane sowie in deren<br />
Arbeitsbereich müssen Nothalteinrichtungen vorhanden sein, die leicht zugänglich<br />
<strong>und</strong> so schnell erreichbar sind, dass der Kran bei Gefahr unverzüglich stillgesetzt werden<br />
kann. Die Nothalteinrichtungen müssen als solche auffällig gekennzeichnet sein.<br />
Durchführungsanweisungen zu § 24:<br />
Das schnelle Erreichen ist nur bei einer ausreichenden Zahl von Nothalteinrichtungen<br />
sichergestellt. Im Allgemeinen dürfte es ausreichen, wenn zwischen den Nothalteinrichtungen<br />
der Abstand nicht mehr als 50 m beträgt.<br />
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