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BGV D6 - Berufsgenossenschaft Holz und Metall

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II. Bau <strong>und</strong> Ausrüstung<br />

b )<br />

Zusätzliche Bestimmungen für programmgesteuerte Krane<br />

§ 23 Schutz gegen Anfahren <strong>und</strong> Herabfallen der Last<br />

Bei programmgesteuerten Kranen müssen Arbeits- <strong>und</strong> Verkehrsbereiche so gesichert<br />

sein, dass Personen weder durch die Kranbewegung noch durch herabfallende Lasten<br />

verletzt werden.<br />

Durchführungsanweisungen zu § 23:<br />

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn zum Schutz gegen Verletzungen durch Kranbewegungen<br />

der Gefahrenbereich abgeschrankt ist.<br />

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn zum Schutz gegen herabfallende Lasten:<br />

a) der Lastweg unterfangen<br />

b) die Last verklammert oder<br />

c) der Gefahrenbereich abgeschrankt ist<br />

§ 24 Nothalteinrichtungen<br />

An handbedienten Be- <strong>und</strong> Entladestellen programmgesteuerter Krane sowie in deren<br />

Arbeitsbereich müssen Nothalteinrichtungen vorhanden sein, die leicht zugänglich<br />

<strong>und</strong> so schnell erreichbar sind, dass der Kran bei Gefahr unverzüglich stillgesetzt werden<br />

kann. Die Nothalteinrichtungen müssen als solche auffällig gekennzeichnet sein.<br />

Durchführungsanweisungen zu § 24:<br />

Das schnelle Erreichen ist nur bei einer ausreichenden Zahl von Nothalteinrichtungen<br />

sichergestellt. Im Allgemeinen dürfte es ausreichen, wenn zwischen den Nothalteinrichtungen<br />

der Abstand nicht mehr als 50 m beträgt.<br />

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