BGV D6 - Berufsgenossenschaft Holz und Metall
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II. Bau <strong>und</strong> Ausrüstung<br />
der EG-Maschinen-Richtlinie vorhanden ist <strong>und</strong> alle sicherheitstechnischen Hinweise für<br />
die bestimmungsgemäße Verwendung enthält; dazu gehören:<br />
• gerätespezifische Angaben für die Prüfung durch den Sachk<strong>und</strong>igen<br />
• Angaben für Turmdrehkrane über die Herstellung <strong>und</strong> Instandhaltung der Gleisanlagen<br />
bzw. des F<strong>und</strong>amentes<br />
• für ortsveränderliche Krane die Angabe der Stützdrücke <strong>und</strong> der erforderlichen<br />
Auflageflächen<br />
Siehe auch DIN 8418 V „Benutzerinformation; Hinweise für die Erstellung“.<br />
Krane <strong>und</strong> Kranbauteile sind nach § 21 UVV „Kraftbetriebene Arbeitsmittel“ (VBG 5) bzw.<br />
nach Abschnitt 1.1.5 des Anhangs I der EG-Maschinen-Richtlinie für Montage <strong>und</strong> Transport<br />
mit Transporthilfen (Anschlagstellen) ausgerüstet.<br />
§ 22 Abspannseile<br />
An Standmasten von Kranen, die mit Seilen abgespannt sind, müssen Zahl <strong>und</strong> Anordnung<br />
der Abspannseile so ausgelegt sein, dass bei Bruch eines beliebigen Seiles der<br />
Mast nicht umstürzt.<br />
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