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BGV D6 - Berufsgenossenschaft Holz und Metall

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II. Bau <strong>und</strong> Ausrüstung<br />

der EG-Maschinen-Richtlinie vorhanden ist <strong>und</strong> alle sicherheitstechnischen Hinweise für<br />

die bestimmungsgemäße Verwendung enthält; dazu gehören:<br />

• gerätespezifische Angaben für die Prüfung durch den Sachk<strong>und</strong>igen<br />

• Angaben für Turmdrehkrane über die Herstellung <strong>und</strong> Instandhaltung der Gleisanlagen<br />

bzw. des F<strong>und</strong>amentes<br />

• für ortsveränderliche Krane die Angabe der Stützdrücke <strong>und</strong> der erforderlichen<br />

Auflageflächen<br />

Siehe auch DIN 8418 V „Benutzerinformation; Hinweise für die Erstellung“.<br />

Krane <strong>und</strong> Kranbauteile sind nach § 21 UVV „Kraftbetriebene Arbeitsmittel“ (VBG 5) bzw.<br />

nach Abschnitt 1.1.5 des Anhangs I der EG-Maschinen-Richtlinie für Montage <strong>und</strong> Transport<br />

mit Transporthilfen (Anschlagstellen) ausgerüstet.<br />

§ 22 Abspannseile<br />

An Standmasten von Kranen, die mit Seilen abgespannt sind, müssen Zahl <strong>und</strong> Anordnung<br />

der Abspannseile so ausgelegt sein, dass bei Bruch eines beliebigen Seiles der<br />

Mast nicht umstürzt.<br />

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