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BGV D6 - Berufsgenossenschaft Holz und Metall

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II. Bau <strong>und</strong> Ausrüstung<br />

(2) Absatz 1 gilt nicht für<br />

1. Krane, deren höchstzulässiges Lastmoment nicht mehr als 2 mt beträgt.<br />

2. Konsolkrane.<br />

3. Krane mit Auslegern an hängend angeordneten Katzen.<br />

4. Derrickkrane.<br />

5. Krane, bei denen die Summe aller Standmomente mindestens dreimal so groß<br />

ist wie die Summe aller Kippmomente.<br />

Durchführungsanweisungen zu § 16 Abs. 2 Nr. 3:<br />

Z. B. Chargierkrane, Brückenkrane mit hängend angeordneten Auslegerkatzen.<br />

§ 17 Höchstgeschwindigkeit flurbedienter Krane<br />

Die Nennfahrgeschwindigkeit flurbedienter Krane, mit denen der Kranführer mitgehen<br />

muss, darf nicht mehr als 63 m/min betragen.<br />

§ 18 Gleisanlagen<br />

Gleise müssen auf einem tragfähigen Unterbau so verlegt <strong>und</strong> Schienen müssen so<br />

befestigt sein, dass die Krane standsicher betrieben werden können.<br />

Durchführungsanweisungen zu § 18:<br />

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn<br />

a) die Spurweite der Gleise sichergestellt ist.<br />

b) auf hölzernen Querschwellen die Schienen nur unter Verwendung von Schienenunterlagplatten<br />

befestigt sind.<br />

c) zur Befestigung von Schienen <strong>und</strong> Unterlagplatten nur Schrauben oder gleichwertige<br />

Verbindungsmittel verwendet worden sind.<br />

d) bei Turmdrehkranen die äußere Schiene in Kurven nicht überhöht ist.<br />

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