BGV D6 - Berufsgenossenschaft Holz und Metall
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II. Bau <strong>und</strong> Ausrüstung<br />
§ 15 Notendhalteinrichtungen<br />
(1) Durch selbsttätig wirkende Notendhalteinrichtungen müssen folgende kraftbetriebene<br />
Bewegungen begrenzt sein:<br />
1. Aufwärtsbewegungen von Hub- <strong>und</strong> Auslegereinziehwerken<br />
2. Fahrbewegung von Kranen, Laufkatzen oder Portalen, wenn sie von ortsfesten<br />
Steuerständen aus, durch Fernbedienung oder Programm gesteuert werden<br />
3. Fahrbewegungen von Turmdrehkranen <strong>und</strong> Containerkranen<br />
4. Fahrbewegungen von Laufkatzen bei Laufkatzenauslegern<br />
5. die Senkbewegung bei Hubwerken von Turmdrehkranen<br />
6. die Senkbewegung bei Hubwerken, wenn die Gefahr des gegenläufigen Auftrommelns<br />
des Tragseiles gegeben ist<br />
7. die Abwärtsbewegung von Auslegern, sofern sie unter Last verstellt werden<br />
können<br />
Durchführungsanweisungen zu § 15 Abs. 1 Nr. 1:<br />
Zu den Auslegereinziehwerken gehören sowohl die Einziehwerke für das Heben <strong>und</strong> Senken<br />
als auch die für das Teleskopieren des Auslegers.<br />
Durchführungsanweisungen zu § 15 Abs. 1 Nr. 2:<br />
Eine Begrenzung der Fahrbewegung ist nicht nur am Ende der Fahrbahn vorzusehen, sondern<br />
auch vor dem nächsten Kran, wenn mehrere Krane, Laufkatzen oder Portale auf einer<br />
Fahrbahn laufen.<br />
Diese Forderung ist z. B. auch erfüllt, wenn Puffer vorhanden sind, die die Bewegungsenergie<br />
so aufnehmen können, dass<br />
1. ein Überschreiten der Bauteilfestigkeit der Krananlage<br />
2. ein Ab- oder Umstürzen des Kranes<br />
3. ein Abstürzen der Last <strong>und</strong><br />
4. ein gefährliches Pendeln der Last<br />
verhindert wird.<br />
Durchführungsanweisungen zu § 15 Abs. 1 Nr. 6:<br />
Die Gefahr des gegenläufigen Auftrommelns ist nicht gegeben, wenn bei den vorgesehenen<br />
Einsätzen des Kranes beim Aufsetzen der Last bzw. des Trag- oder Lastaufnahmemittels<br />
noch mindestens zwei Seilwindungen auf der Seiltrommel vorhanden sind.<br />
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