BGV D6 - Berufsgenossenschaft Holz und Metall
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II. Bau <strong>und</strong> Ausrüstung<br />
a) Eisenbahn- oder ähnliche Radsätze<br />
b) genormte Spurkränze, jedoch von mindestens 12 mm Höhe, bei handbetriebenen<br />
Kranen von mindestens 10 mm Höhe (siehe DIN 15 049 bis DIN 15 050 <strong>und</strong><br />
DIN 15 070 bis DIN 15 084)<br />
c) Spurkränze auf beiden Seiten der Räder oder Führungsrollen, sofern mit ungewollten<br />
Veränderungen der Gleisanlage zu rechnen ist, z. B. bei Turmdrehkranen auf Baustellen<br />
d) Laufräder mit zusätzlicher Seitenführung<br />
vorhanden sind.<br />
Die Forderung, dass ein Um- oder Abstürzen der Krane verhindert wird, ist erfüllt, wenn<br />
a) Radbruchstützen vorhanden sind.<br />
b) Eisenbahnradsätze vorhanden sind.<br />
c) die Konstruktion ausreichenden Schutz gegen diese Gefahren bietet, z. B. durch bis<br />
dicht auf die Schienen heruntergeführte Rahmen, oder wenn bei Konstruktionen mit<br />
vier Rädern der Bruch eines Rades nicht Um- oder Abstürzen zur Folge hat.<br />
§ 13 Schienenräumer<br />
(1) Bei schienengeb<strong>und</strong>enen Kranen, die zu ebener Erde fahren, müssen die Fahrwerke<br />
mit Schienenräumern ausgerüstet sein, sofern die Konstruktion nicht deren Aufgabe<br />
übernimmt.<br />
(2) Absatz 1 gilt nicht für Eisenbahnkrane.<br />
Durchführungsanweisungen zu § 13:<br />
Die Konstruktion kann beispielsweise dann die Aufgabe des Schienenräumers übernehmen,<br />
wenn der Tragrahmen bis dicht auf die Schiene geführt ist.<br />
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