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BGV D6 - Berufsgenossenschaft Holz und Metall

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II. Bau <strong>und</strong> Ausrüstung<br />

a) Eisenbahn- oder ähnliche Radsätze<br />

b) genormte Spurkränze, jedoch von mindestens 12 mm Höhe, bei handbetriebenen<br />

Kranen von mindestens 10 mm Höhe (siehe DIN 15 049 bis DIN 15 050 <strong>und</strong><br />

DIN 15 070 bis DIN 15 084)<br />

c) Spurkränze auf beiden Seiten der Räder oder Führungsrollen, sofern mit ungewollten<br />

Veränderungen der Gleisanlage zu rechnen ist, z. B. bei Turmdrehkranen auf Baustellen<br />

d) Laufräder mit zusätzlicher Seitenführung<br />

vorhanden sind.<br />

Die Forderung, dass ein Um- oder Abstürzen der Krane verhindert wird, ist erfüllt, wenn<br />

a) Radbruchstützen vorhanden sind.<br />

b) Eisenbahnradsätze vorhanden sind.<br />

c) die Konstruktion ausreichenden Schutz gegen diese Gefahren bietet, z. B. durch bis<br />

dicht auf die Schienen heruntergeführte Rahmen, oder wenn bei Konstruktionen mit<br />

vier Rädern der Bruch eines Rades nicht Um- oder Abstürzen zur Folge hat.<br />

§ 13 Schienenräumer<br />

(1) Bei schienengeb<strong>und</strong>enen Kranen, die zu ebener Erde fahren, müssen die Fahrwerke<br />

mit Schienenräumern ausgerüstet sein, sofern die Konstruktion nicht deren Aufgabe<br />

übernimmt.<br />

(2) Absatz 1 gilt nicht für Eisenbahnkrane.<br />

Durchführungsanweisungen zu § 13:<br />

Die Konstruktion kann beispielsweise dann die Aufgabe des Schienenräumers übernehmen,<br />

wenn der Tragrahmen bis dicht auf die Schiene geführt ist.<br />

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