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BGV D6 - Berufsgenossenschaft Holz und Metall

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II. Bau <strong>und</strong> Ausrüstung<br />

Die Forderung des gefahrlosen Erreichens ist erfüllt, wenn Treppen, Steigleitern oder<br />

einhakbare Leitern vorhanden sind, über die Bühnen unmittelbar oder über Laufstege<br />

erreicht werden können.<br />

Siehe auch UVV „Hebebühnen“ (VBG 14).<br />

§ 11 Sicherheitsabstände<br />

(1) Zur Vermeidung von Quetsch- <strong>und</strong> Schergefahren müssen die kraftbewegten äußeren<br />

Teile schienengeb<strong>und</strong>ener <strong>und</strong> ortsfest betriebener Krane, ausgenommen Trag- <strong>und</strong><br />

Lastaufnahmemittel, zu Teilen der Umgebung des Kranes hin einen Sicherheitsabstand<br />

nach oben, unten <strong>und</strong> nach den Seiten von mindestens 0,5 m haben. Der Sicherheitsabstand<br />

nach den Seiten hin ist außerhalb des Verkehrs- oder Arbeitsbereiches nicht<br />

erforderlich.<br />

Durchführungsanweisungen zu § 11 Abs. 1:<br />

Teile der Umgebung können z. B. sein:<br />

• Gebäude <strong>und</strong> Gebäudeteile, z. B. Hallenstützen, Rohre<br />

• Maschinen<br />

• gelagertes Material<br />

• Gerüste<br />

(2) Abweichend von Absatz 1 müssen Geländer, die der Abgrenzung des Arbeits- oder<br />

Verkehrsbereiches dienen, einen seitlichen Abstand von mindestens 0,1 m zu bewegten<br />

Kranteilen oder, falls die Geländer auf dem Kran angebracht sind, zu festen Gebäudeoder<br />

Anlageteilen aufweisen. Beträgt der seitliche Abstand weniger als 0,5 m, müssen<br />

die Geländer durchgehend sein <strong>und</strong> mindestens zwei Zwischenstäbe haben.<br />

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