BGV D6 - Berufsgenossenschaft Holz und Metall
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II. Bau <strong>und</strong> Ausrüstung<br />
Die Forderung des gefahrlosen Erreichens ist erfüllt, wenn Treppen, Steigleitern oder<br />
einhakbare Leitern vorhanden sind, über die Bühnen unmittelbar oder über Laufstege<br />
erreicht werden können.<br />
Siehe auch UVV „Hebebühnen“ (VBG 14).<br />
§ 11 Sicherheitsabstände<br />
(1) Zur Vermeidung von Quetsch- <strong>und</strong> Schergefahren müssen die kraftbewegten äußeren<br />
Teile schienengeb<strong>und</strong>ener <strong>und</strong> ortsfest betriebener Krane, ausgenommen Trag- <strong>und</strong><br />
Lastaufnahmemittel, zu Teilen der Umgebung des Kranes hin einen Sicherheitsabstand<br />
nach oben, unten <strong>und</strong> nach den Seiten von mindestens 0,5 m haben. Der Sicherheitsabstand<br />
nach den Seiten hin ist außerhalb des Verkehrs- oder Arbeitsbereiches nicht<br />
erforderlich.<br />
Durchführungsanweisungen zu § 11 Abs. 1:<br />
Teile der Umgebung können z. B. sein:<br />
• Gebäude <strong>und</strong> Gebäudeteile, z. B. Hallenstützen, Rohre<br />
• Maschinen<br />
• gelagertes Material<br />
• Gerüste<br />
(2) Abweichend von Absatz 1 müssen Geländer, die der Abgrenzung des Arbeits- oder<br />
Verkehrsbereiches dienen, einen seitlichen Abstand von mindestens 0,1 m zu bewegten<br />
Kranteilen oder, falls die Geländer auf dem Kran angebracht sind, zu festen Gebäudeoder<br />
Anlageteilen aufweisen. Beträgt der seitliche Abstand weniger als 0,5 m, müssen<br />
die Geländer durchgehend sein <strong>und</strong> mindestens zwei Zwischenstäbe haben.<br />
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