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BGV D6 - Berufsgenossenschaft Holz und Metall

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II. Bau <strong>und</strong> Ausrüstung<br />

Die Stellteile der Befehlseinrichtungen (Steuereinrichtungen) liegen nach § 11 UVV „Kraftbetriebene<br />

Arbeitsmittel“ (VBG 5) bzw. nach Abschnitt 1.2.2 des Anhangs I der EG-Maschinen-Richtlinie<br />

auf dem Steuerstand im Handbereich des Kranführers oder an einem<br />

Ort, von dem aus der Arbeitsbereich des Kranes überblickt werden kann. Die Stellteile<br />

der Befehlseinrichtungen für kraftbetriebene Hubwerke sind nach § 8 UVV „Winden, Hub<strong>und</strong><br />

Zuggeräte“ (<strong>BGV</strong> D8) so beschaffen, dass sie beim Freigeben selbsttätig in die Nullstellung<br />

zurückgehen; dies gilt nicht für die Stellteile in mitfahrenden Steuerständen von<br />

Brücken-, Portalkranen <strong>und</strong> Schienenlaufkatzen. Steuerungen sind nach § 11 Abs. 4 UVV<br />

„Kraftbetriebene Arbeitsmittel“ (VBG 5) bzw. nach Abschnitt 1.2.3 des Anhangs I der EG-<br />

Maschinen-Richtlinie so beschaffen, dass Krane nicht von mehreren Steuerständen aus<br />

gleichzeitig gesteuert werden können, d. h. z. B. Zustimmungsschaltungen oder Wahlschalter<br />

haben; dies ist nicht erforderlich für LKW-Ladekrane mit seitlichen Steuerständen,<br />

bei denen die Stellteile mechanisch miteinander verb<strong>und</strong>en <strong>und</strong> die Steuerstände<br />

gegenseitig einsehbar sind.<br />

Siehe auch BGR 108 „Höhenbewegliche Steuerstände von Kranen“.<br />

(2) Führerhäuser müssen Schutz gegen Kälte, Hitze, Nässe <strong>und</strong> Wind bieten. Sie müssen<br />

ausreichend belüftbar sein.<br />

Durchführungsanweisungen zu § 7 Abs. 2:<br />

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn Führerhäuser<br />

a) von Kranen, die im Freien oder in nichtbeheizten Hallen laufen, mit Heizungen ausgerüstet<br />

sind.<br />

b) von Kranen, die über starke Wärmequellen, z. B. Tieföfen, laufen, eine Klimatisierung<br />

haben.<br />

c) von Turmdrehkranen zusätzlich einen wärmeisolierenden Fußboden haben.<br />

(3) An oder in der Nähe der Steuereinrichtungen muss ein Abdruck der §§ 29 bis 43 (Betriebsvorschriften)<br />

so angebracht sein, dass sie für den Kranführer jederzeit einsehbar<br />

sind. Dies gilt nicht für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane.<br />

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