BGV D6 - Berufsgenossenschaft Holz und Metall
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II. Bau <strong>und</strong> Ausrüstung<br />
Keine Beschaffenheitsanforderungen enthalten die Bestimmungen der §§ 10, 11, 21<br />
<strong>und</strong> 24.<br />
(4) Absatz 3 gilt nicht für Krane, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen<br />
<strong>und</strong> bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.<br />
(5) Krane, die nicht unter Absatz 2 fallen, müssen mindestens den Anforderungen des<br />
Anhangs der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung entsprechen.<br />
Durchführungsanweisungen zu § 3a Abs. 5:<br />
Aus den Bestimmungen des Anhangs zur Arbeitsmittelbenutzungsverordnung ergeben<br />
sich Nachrüstungsverpflichtungen nur für LKW-Ladekrane/Anbaukrane.<br />
1. An LKW-Ladekranen/Anbaukranen mit nicht mitdrehendem hochgelegenen Führerstand<br />
sind Arbeitsbereichsbegrenzungen zur Vermeidung von Quetsch- <strong>und</strong> Schergefahren<br />
für den Kranführer erforderlich.<br />
2. An LKW-Ladekranen/Anbaukranen ist die Nachrüstung eines NOT-HALT erforderlich,<br />
sofern die Gefahr des Quetschens des Kranführers am Steuerstand durch den Ausleger<br />
besteht.<br />
§ 4 Fabrikschild<br />
An jedem Kran muss ein Fabrikschild mit folgenden Angaben angebracht sein:<br />
• Hersteller oder Lieferer<br />
• Baujahr<br />
• Fabriknummer<br />
• Typ, falls Typbezeichnung vorhanden<br />
• Typprüfungskennzeichen für typgeprüfte Krane<br />
§ 5 Belastungsangaben<br />
An jedem Kran müssen dauerhaft <strong>und</strong> leicht erkennbar die Angaben über die höchstzulässigen<br />
Belastungen (Tragfähigkeit) angebracht sein.<br />
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