BGV D6 - Berufsgenossenschaft Holz und Metall
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II. Bau <strong>und</strong> Ausrüstung<br />
a) Gemeinsame Bestimmungen<br />
§ 3a Krane im Anwendungsbereich der Maschinen- <strong>und</strong> der<br />
Arbeitsmittelbenutzungsverordnung<br />
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Krane entsprechend den Bestimmungen<br />
dieses Abschnittes II beschaffen sind.<br />
(2) Für Krane, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung <strong>und</strong> der<br />
Arbeitsmittelbenutzungsverordnung fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.<br />
Durchführungsanweisungen zu § 3a Abs. 2:<br />
Bei der Maschinenverordnung handelt es sich um die Neunte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz<br />
(Maschinenverordnung – 9. GSGV), die die Richtlinie 98/37/EG in nationales<br />
Recht umsetzt.<br />
Bei der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (AMBV) handelt es sich um die Verordnung<br />
über Sicherheit <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln bei der Arbeit,<br />
die in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz die Richtlinie 89/655/EWG in nationales<br />
Recht umsetzt.<br />
(3) Für Krane, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen,<br />
gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen<br />
nach § 2 der Maschinenverordnung. Der Unternehmer darf<br />
Krane erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn die Voraussetzungen der §§ 3 <strong>und</strong> 4 der<br />
Maschinenverordnung erfüllt sind.<br />
Durchführungsanweisungen zu § 3a Abs. 3:<br />
Unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen:<br />
• nicht am Kran angebaute Kranaufstiege <strong>und</strong> Zugänge zu Steuerständen<br />
• nicht am Kran angebaute Bühnen <strong>und</strong> Laufstege<br />
• Gleisanlagen <strong>und</strong> Fahrbahnbegrenzungen<br />
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