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BGV D6 - Berufsgenossenschaft Holz und Metall

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II. Bau <strong>und</strong> Ausrüstung<br />

a) Gemeinsame Bestimmungen<br />

§ 3a Krane im Anwendungsbereich der Maschinen- <strong>und</strong> der<br />

Arbeitsmittelbenutzungsverordnung<br />

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Krane entsprechend den Bestimmungen<br />

dieses Abschnittes II beschaffen sind.<br />

(2) Für Krane, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung <strong>und</strong> der<br />

Arbeitsmittelbenutzungsverordnung fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.<br />

Durchführungsanweisungen zu § 3a Abs. 2:<br />

Bei der Maschinenverordnung handelt es sich um die Neunte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz<br />

(Maschinenverordnung – 9. GSGV), die die Richtlinie 98/37/EG in nationales<br />

Recht umsetzt.<br />

Bei der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (AMBV) handelt es sich um die Verordnung<br />

über Sicherheit <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln bei der Arbeit,<br />

die in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz die Richtlinie 89/655/EWG in nationales<br />

Recht umsetzt.<br />

(3) Für Krane, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen,<br />

gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen<br />

nach § 2 der Maschinenverordnung. Der Unternehmer darf<br />

Krane erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn die Voraussetzungen der §§ 3 <strong>und</strong> 4 der<br />

Maschinenverordnung erfüllt sind.<br />

Durchführungsanweisungen zu § 3a Abs. 3:<br />

Unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen:<br />

• nicht am Kran angebaute Kranaufstiege <strong>und</strong> Zugänge zu Steuerständen<br />

• nicht am Kran angebaute Bühnen <strong>und</strong> Laufstege<br />

• Gleisanlagen <strong>und</strong> Fahrbahnbegrenzungen<br />

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