BGV D6 - Berufsgenossenschaft Holz und Metall
BGV D6 - Berufsgenossenschaft Holz und Metall
BGV D6 - Berufsgenossenschaft Holz und Metall
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
I. Allgemeine Vorschriften<br />
Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 6 Nr. 5:<br />
Siehe „Sicherheitsregeln für Schienenhängebahnen“ (ZH 1/72).<br />
Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 6 Nr. 6:<br />
Siehe „Sicherheitsregeln für die forstliche Seilbringung“.<br />
Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 6 Nr. 7:<br />
Siehe VDI 2860 „Montage- <strong>und</strong> Handhabungstechnik; Handhabungsfunktionen, Handhabungseinrichtungen;<br />
Begriffe, Definitionen, Symbole“.<br />
Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 6 Nr. 10:<br />
Siehe „Sicherheitsregeln für Stapelautomaten, Setzmaschinen <strong>und</strong> automatische Abtraggeräte in der<br />
Baustoff-Industrie“ (ZH 1/520).<br />
Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 6 Nr. 12:<br />
Derartige Hebeeinrichtungen können ortsfest oder ortsveränderlich sein.<br />
(7) Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift gelten Krane als<br />
1. ortsveränderlich, wenn sie an wechselnden Standorten eingesetzt werden<br />
können<br />
2. handbetrieben, wenn die Hubbewegung <strong>und</strong> alle weiteren Kranbewegungen<br />
durch Muskelkraft bewirkt werden<br />
3. teilkraftbetrieben, wenn nur die Hubbewegung oder eine oder mehrere andere<br />
Kranbewegungen kraftbetrieben sind<br />
4. kraftbetrieben, wenn außer der Hubbewegung noch mindestens eine weitere<br />
Kranbewegung kraftbetrieben ist<br />
5. programmgesteuert, wenn eine oder mehrere Kranbewegungen nach einem<br />
vorgegebenen Programm selbsttätig ablaufen<br />
14