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BGV D6 - Berufsgenossenschaft Holz und Metall

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I. Allgemeine Vorschriften<br />

Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 6 Nr. 5:<br />

Siehe „Sicherheitsregeln für Schienenhängebahnen“ (ZH 1/72).<br />

Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 6 Nr. 6:<br />

Siehe „Sicherheitsregeln für die forstliche Seilbringung“.<br />

Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 6 Nr. 7:<br />

Siehe VDI 2860 „Montage- <strong>und</strong> Handhabungstechnik; Handhabungsfunktionen, Handhabungseinrichtungen;<br />

Begriffe, Definitionen, Symbole“.<br />

Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 6 Nr. 10:<br />

Siehe „Sicherheitsregeln für Stapelautomaten, Setzmaschinen <strong>und</strong> automatische Abtraggeräte in der<br />

Baustoff-Industrie“ (ZH 1/520).<br />

Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 6 Nr. 12:<br />

Derartige Hebeeinrichtungen können ortsfest oder ortsveränderlich sein.<br />

(7) Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift gelten Krane als<br />

1. ortsveränderlich, wenn sie an wechselnden Standorten eingesetzt werden<br />

können<br />

2. handbetrieben, wenn die Hubbewegung <strong>und</strong> alle weiteren Kranbewegungen<br />

durch Muskelkraft bewirkt werden<br />

3. teilkraftbetrieben, wenn nur die Hubbewegung oder eine oder mehrere andere<br />

Kranbewegungen kraftbetrieben sind<br />

4. kraftbetrieben, wenn außer der Hubbewegung noch mindestens eine weitere<br />

Kranbewegung kraftbetrieben ist<br />

5. programmgesteuert, wenn eine oder mehrere Kranbewegungen nach einem<br />

vorgegebenen Programm selbsttätig ablaufen<br />

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