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BGV D6 - Berufsgenossenschaft Holz und Metall

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I. Allgemeine Vorschriften<br />

Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 5:<br />

Die Führung des Lastaufnahmemittels kann durch die Krankonstruktion oder durch die<br />

Regale erfolgen.<br />

Freie Kranarbeit liegt dann vor, wenn mit dem Kran an beliebiger Stelle außerhalb des Regalbereiches<br />

Lasten aufgenommen werden können.<br />

(6) Keine Krane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind:<br />

1. Flurförderzeuge einschließlich ihrer Anbaugeräte<br />

2. Hebebühnen<br />

3. Geräte <strong>und</strong> Anlagen zur Regalbedienung<br />

4. Anlagen, die der Aufzugsordnung unterliegen<br />

5. Schienenhängebahnen<br />

6. Geräte für die forstliche Seilbringung<br />

7. Industrieroboter<br />

8. Manipulatoren<br />

9. Hebeeinrichtungen, bei denen sich die Stellteile der Befehlseinrichtungen unmittelbar<br />

an der Lastaufnahmeeinrichtung befinden <strong>und</strong> deren Hubweg nicht<br />

mehr als 1,5 m beträgt<br />

10. Stapelautomaten, Setzmaschinen <strong>und</strong> Abtraggeräte in der Baustoffindustrie<br />

11. Absetzkipper<br />

12. Patientenhebeeinrichtungen<br />

Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 6 Nr. 1:<br />

Siehe UVV „Flurförderzeuge“ (<strong>BGV</strong> D27).<br />

Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 6 Nr. 2:<br />

Siehe UVV „Hebebühnen“ (VBG 14).<br />

Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 6 Nr. 3:<br />

Siehe „Richtlinien für Geräte <strong>und</strong> Anlagen zur Regalbedienung“ (ZH 1/361).<br />

Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 6 Nr. 4:<br />

Siehe „Aufzugsverordnung (AufzV)“.<br />

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