BGV D6 - Berufsgenossenschaft Holz und Metall
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I. Allgemeine Vorschriften<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Krane einschließlich ihrer Tragkonstruktion<br />
<strong>und</strong> Ausrüstung.<br />
Durchführungsanweisungen zu § 1 Abs. 1:<br />
Tragkonstruktionen sind z. B. Kranbahnen <strong>und</strong> Kranf<strong>und</strong>amente. Ausrüstungen sind z. B.<br />
Hauptschleifleitungen, Netzanschlussschalter, Fahrbahnlaufstege <strong>und</strong> Aufstiegsbühnen.<br />
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für<br />
1. Hebeeinrichtungen, die integrierter Bestandteil von Maschinen oder maschinellen<br />
Einrichtungen sind <strong>und</strong> die ausschließlich zu deren Beschickung dienen,<br />
2. Krane auf Seeschiffen,<br />
3. Schwenkarmaufzüge auf Baustellen <strong>und</strong> Doppelrahmenstützenaufzüge auf<br />
Baustellen.<br />
Durchführungsanweisungen zu § 1 Abs. 2 Nr. 1:<br />
Derartige Hebeeinrichtungen können integrierter Bestandteil sein von z. B. Blockbandsägeanlagen,<br />
Pressen zur Herstellung von Betonsteinen oder Pressspanplatten, mechanischen<br />
Bearbeitungszentren, Transferstraßen <strong>und</strong> galvanotechnischen Anlagen.<br />
Ladekrane auf Fahrzeugen oder schienengeb<strong>und</strong>enen Transportwagen, z. B. R<strong>und</strong>holzsortierwagen,<br />
fallen nicht unter die Ausnahme.<br />
Siehe auch „Sicherheitsregeln für Beschickungseinrichtungen galvanotechnischer Anlagen“ (ZH 1/62).<br />
Durchführungsanweisungen zu § 1 Abs. 2 Nr. 3:<br />
Siehe UVV „Bauaufzüge“ (<strong>BGV</strong> D7).<br />
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