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BGV D6 - Berufsgenossenschaft Holz und Metall

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I. Allgemeine Vorschriften<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Krane einschließlich ihrer Tragkonstruktion<br />

<strong>und</strong> Ausrüstung.<br />

Durchführungsanweisungen zu § 1 Abs. 1:<br />

Tragkonstruktionen sind z. B. Kranbahnen <strong>und</strong> Kranf<strong>und</strong>amente. Ausrüstungen sind z. B.<br />

Hauptschleifleitungen, Netzanschlussschalter, Fahrbahnlaufstege <strong>und</strong> Aufstiegsbühnen.<br />

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für<br />

1. Hebeeinrichtungen, die integrierter Bestandteil von Maschinen oder maschinellen<br />

Einrichtungen sind <strong>und</strong> die ausschließlich zu deren Beschickung dienen,<br />

2. Krane auf Seeschiffen,<br />

3. Schwenkarmaufzüge auf Baustellen <strong>und</strong> Doppelrahmenstützenaufzüge auf<br />

Baustellen.<br />

Durchführungsanweisungen zu § 1 Abs. 2 Nr. 1:<br />

Derartige Hebeeinrichtungen können integrierter Bestandteil sein von z. B. Blockbandsägeanlagen,<br />

Pressen zur Herstellung von Betonsteinen oder Pressspanplatten, mechanischen<br />

Bearbeitungszentren, Transferstraßen <strong>und</strong> galvanotechnischen Anlagen.<br />

Ladekrane auf Fahrzeugen oder schienengeb<strong>und</strong>enen Transportwagen, z. B. R<strong>und</strong>holzsortierwagen,<br />

fallen nicht unter die Ausnahme.<br />

Siehe auch „Sicherheitsregeln für Beschickungseinrichtungen galvanotechnischer Anlagen“ (ZH 1/62).<br />

Durchführungsanweisungen zu § 1 Abs. 2 Nr. 3:<br />

Siehe UVV „Bauaufzüge“ (<strong>BGV</strong> D7).<br />

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