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Mietspiegel Berlin 2013 Methodenbericht - BFW Landesverband ...

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1 Vorbemerkung<br />

Die Stadt <strong>Berlin</strong> erstellt seit 1987 <strong>Mietspiegel</strong>. Der vorliegende qualifizierte <strong>Berlin</strong>er<br />

<strong>Mietspiegel</strong> <strong>2013</strong> wurde im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und<br />

Umwelt durch F+B Forschung und Beratung für Wohnen, Immobilien und Umwelt<br />

GmbH erstellt (Auftragserteilung März 2012). Bei dem <strong>Berlin</strong>er <strong>Mietspiegel</strong> <strong>2013</strong> handelt<br />

es sich – wie auch beim <strong>Mietspiegel</strong> 2011 – um einen „qualifizierten <strong>Mietspiegel</strong>“<br />

gemäß § 558 d BGB.<br />

Der <strong>Mietspiegel</strong> findet seine Grundlage im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Er stellt<br />

eine Übersicht der in <strong>Berlin</strong> am 1. September 2012, dem Stichtag der Erhebung, gezahlten<br />

Mieten für nicht preisgebundenen Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung,<br />

Beschaffenheit und Lage dar. Mit dem Gesetz über die energetische Modernisierung<br />

von vermieteten Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von<br />

Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz – MietRÄndG) wurde der § 558 Absatz<br />

2, Satz 1 ergänzt. Nach dem Wort „Lage“ werden die Wörter „einschließlich der energetischen<br />

Ausstattung und Beschaffenheit“ eingefügt. Das Gesetz trat zu diesem Paragraphen<br />

zum 1. Mai <strong>2013</strong> in Kraft. Der Stichtag für die Datenerhebung zum <strong>Berlin</strong>er<br />

<strong>Mietspiegel</strong> <strong>2013</strong> lag vor diesem Datum.<br />

Nach den gesetzlichen Vorschriften sind nur solche Mieten einbezogen, die in den<br />

letzten vier Jahren neu vereinbart (Neuverträge) oder, von einer Erhöhung nach § 560<br />

BGB (Betriebskostenänderung) abgesehen, geändert worden sind (Mietänderungen).<br />

Die ausgewiesenen Mieten werden kurz „ortsübliche Vergleichsmieten“ genannt.<br />

Der <strong>Mietspiegel</strong> bietet den Mietvertragsparteien bei bestehenden Mietverhältnissen<br />

die Möglichkeit, in eigener Verantwortung die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558<br />

BGB zu ermitteln, ohne selbst Vergleichsobjekte benennen oder erhebliche Kosten<br />

und Zeit für Gutachten aufwenden zu müssen. Die Mieter können anhand des <strong>Mietspiegel</strong>s<br />

unproblematisch prüfen, ob ein Mietänderungsbegehren des Vermieters gerechtfertigt<br />

ist. Auch bei Neuabschlüssen von Mietverträgen kann der <strong>Mietspiegel</strong> als<br />

Orientierungshilfe herangezogen werden.<br />

Der Gesetzgeber sieht vor, dass <strong>Mietspiegel</strong> im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung<br />

angepasst werden sollen. Beim <strong>Berlin</strong>er <strong>Mietspiegel</strong> <strong>2013</strong> handelt es sich<br />

um eine Neuerhebung auf Basis einer repräsentativen Zufallsstichprobe.<br />

Der <strong>Methodenbericht</strong> dokumentiert die Arbeitsschritte und -ergebnisse der Erstellung<br />

des qualifizierten <strong>Berlin</strong>er <strong>Mietspiegel</strong>s <strong>2013</strong>.

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