Mietspiegel Berlin 2013 Methodenbericht - BFW Landesverband ...
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1 Vorbemerkung<br />
Die Stadt <strong>Berlin</strong> erstellt seit 1987 <strong>Mietspiegel</strong>. Der vorliegende qualifizierte <strong>Berlin</strong>er<br />
<strong>Mietspiegel</strong> <strong>2013</strong> wurde im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und<br />
Umwelt durch F+B Forschung und Beratung für Wohnen, Immobilien und Umwelt<br />
GmbH erstellt (Auftragserteilung März 2012). Bei dem <strong>Berlin</strong>er <strong>Mietspiegel</strong> <strong>2013</strong> handelt<br />
es sich – wie auch beim <strong>Mietspiegel</strong> 2011 – um einen „qualifizierten <strong>Mietspiegel</strong>“<br />
gemäß § 558 d BGB.<br />
Der <strong>Mietspiegel</strong> findet seine Grundlage im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Er stellt<br />
eine Übersicht der in <strong>Berlin</strong> am 1. September 2012, dem Stichtag der Erhebung, gezahlten<br />
Mieten für nicht preisgebundenen Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung,<br />
Beschaffenheit und Lage dar. Mit dem Gesetz über die energetische Modernisierung<br />
von vermieteten Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von<br />
Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz – MietRÄndG) wurde der § 558 Absatz<br />
2, Satz 1 ergänzt. Nach dem Wort „Lage“ werden die Wörter „einschließlich der energetischen<br />
Ausstattung und Beschaffenheit“ eingefügt. Das Gesetz trat zu diesem Paragraphen<br />
zum 1. Mai <strong>2013</strong> in Kraft. Der Stichtag für die Datenerhebung zum <strong>Berlin</strong>er<br />
<strong>Mietspiegel</strong> <strong>2013</strong> lag vor diesem Datum.<br />
Nach den gesetzlichen Vorschriften sind nur solche Mieten einbezogen, die in den<br />
letzten vier Jahren neu vereinbart (Neuverträge) oder, von einer Erhöhung nach § 560<br />
BGB (Betriebskostenänderung) abgesehen, geändert worden sind (Mietänderungen).<br />
Die ausgewiesenen Mieten werden kurz „ortsübliche Vergleichsmieten“ genannt.<br />
Der <strong>Mietspiegel</strong> bietet den Mietvertragsparteien bei bestehenden Mietverhältnissen<br />
die Möglichkeit, in eigener Verantwortung die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558<br />
BGB zu ermitteln, ohne selbst Vergleichsobjekte benennen oder erhebliche Kosten<br />
und Zeit für Gutachten aufwenden zu müssen. Die Mieter können anhand des <strong>Mietspiegel</strong>s<br />
unproblematisch prüfen, ob ein Mietänderungsbegehren des Vermieters gerechtfertigt<br />
ist. Auch bei Neuabschlüssen von Mietverträgen kann der <strong>Mietspiegel</strong> als<br />
Orientierungshilfe herangezogen werden.<br />
Der Gesetzgeber sieht vor, dass <strong>Mietspiegel</strong> im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung<br />
angepasst werden sollen. Beim <strong>Berlin</strong>er <strong>Mietspiegel</strong> <strong>2013</strong> handelt es sich<br />
um eine Neuerhebung auf Basis einer repräsentativen Zufallsstichprobe.<br />
Der <strong>Methodenbericht</strong> dokumentiert die Arbeitsschritte und -ergebnisse der Erstellung<br />
des qualifizierten <strong>Berlin</strong>er <strong>Mietspiegel</strong>s <strong>2013</strong>.