Mietspiegel Berlin 2013 Methodenbericht - BFW Landesverband ...
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Durchschnitts. Dieses resultiert insbesondere aus den Mietverhältnissen, die 10 Jahre<br />
und älter sind. Hier hat sich dieser Anteil um rund 18 Prozentpunkte auf 42 % gegenüber<br />
dem <strong>Berlin</strong>er <strong>Mietspiegel</strong> 2011 erhöht.<br />
7.2.3 Alter der mietspiegelrelevanten Verträge und Vermieter<br />
Bei der Analyse des Alters der mietspiegelrelevanten Verträge nach den Vermietern<br />
zeigt sich auch im <strong>Berlin</strong>er <strong>Mietspiegel</strong> <strong>2013</strong>, dass bei Wohnungsgenossenschaften<br />
der Anteil der langfristigen Mietverhältnisse höher ist als bei anderen Vermietern (vgl.<br />
Tabelle 18). Aufgrund der in der Regel niedrigeren Mieten und dem genossenschaftlichen<br />
Prinzip der „Miteigentümerschaft“ ist die Bindung der Mieter höher als bei anderen<br />
Vermietern. Außerdem dürfte auch ein höherer Anteil älterer Mieter in diesen<br />
Wohnungsbeständen leben, weshalb die Mobilität geringer ist.<br />
Im Vergleich zum <strong>Berlin</strong>er <strong>Mietspiegel</strong> 2011 kommt es bei fast allen Vermietertypen<br />
zu einer Erhöhung des durchschnittlichen Alters der mietspiegelrelevanten Verträge.<br />
Am deutlichsten ist die Steigerung bei den privaten und den sonstigen Eigentümern,<br />
wo das durchschnittliche Alter der mietspiegelrelevanten Verträge jeweils um rund 5<br />
Jahre gegenüber dem <strong>Berlin</strong>er <strong>Mietspiegel</strong> 2011 ansteigt.<br />
Tabelle 18 Durchschnittliches Alter der mietspiegelrelevanten Verträge nach<br />
Vermieter (Angaben in Prozent)<br />
Alter der mietspiegelrelevanten<br />
Verträge<br />
insgesamt<br />
Städtische<br />
Wohnungsbaugesellschaften<br />
Woh-<br />
nungs(bau)-<br />
genossenschaften<br />
private<br />
Eigentümer<br />
Sonstige<br />
bis 2 Jahre 21,2 19,9 17,0 24,0 17,9<br />
2 bis 4 Jahre 20,2 21,2 16,1 21,5 21,2<br />
4 bis 6 Jahre 7,1 6,7 6,3 7,8 6,6<br />
6 bis 8 Jahre 5,8 6,1 5,0 6,0 6,0<br />
8 bis 10 Jahre 5,3 6,3 5,6 4,5 6,6<br />
10 bis 20 Jahre 16,5 16,8 18,7 15,4 16,6<br />
20 u. m. Jahre 23,9 23,0 31,3 20,8 25,1<br />
insgesamt 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0<br />
Mittelwert<br />
(in Jahren)<br />
12,5 11,9 15,6 11,5 13,3<br />
© F+B <strong>2013</strong><br />
7.2.4 Mietveränderungserklärung mit Verweis auf den <strong>Berlin</strong>er <strong>Mietspiegel</strong><br />
Nach § 558 a BGB müssen Mieterhöhungen vom Vermieter begründet werden. Er<br />
muss darlegen, dass die künftig von ihm verlangte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete<br />
für vergleichbare Wohnungen nicht übersteigt. Die Miete kann darüber hinaus<br />
auch durch beiderseitiges Einvernehmen geändert werden. Nach § 558 a Abs. 2 BGB<br />
kann der Vermieter die Mieterhöhung mit dem <strong>Mietspiegel</strong> begründen. Nach der Mietrechtsreform<br />
2001 muss im Erhöhungsverlangen auf den qualifizierten <strong>Mietspiegel</strong>