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Mietspiegel Berlin 2013 Methodenbericht - BFW Landesverband ...

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Durchschnitts. Dieses resultiert insbesondere aus den Mietverhältnissen, die 10 Jahre<br />

und älter sind. Hier hat sich dieser Anteil um rund 18 Prozentpunkte auf 42 % gegenüber<br />

dem <strong>Berlin</strong>er <strong>Mietspiegel</strong> 2011 erhöht.<br />

7.2.3 Alter der mietspiegelrelevanten Verträge und Vermieter<br />

Bei der Analyse des Alters der mietspiegelrelevanten Verträge nach den Vermietern<br />

zeigt sich auch im <strong>Berlin</strong>er <strong>Mietspiegel</strong> <strong>2013</strong>, dass bei Wohnungsgenossenschaften<br />

der Anteil der langfristigen Mietverhältnisse höher ist als bei anderen Vermietern (vgl.<br />

Tabelle 18). Aufgrund der in der Regel niedrigeren Mieten und dem genossenschaftlichen<br />

Prinzip der „Miteigentümerschaft“ ist die Bindung der Mieter höher als bei anderen<br />

Vermietern. Außerdem dürfte auch ein höherer Anteil älterer Mieter in diesen<br />

Wohnungsbeständen leben, weshalb die Mobilität geringer ist.<br />

Im Vergleich zum <strong>Berlin</strong>er <strong>Mietspiegel</strong> 2011 kommt es bei fast allen Vermietertypen<br />

zu einer Erhöhung des durchschnittlichen Alters der mietspiegelrelevanten Verträge.<br />

Am deutlichsten ist die Steigerung bei den privaten und den sonstigen Eigentümern,<br />

wo das durchschnittliche Alter der mietspiegelrelevanten Verträge jeweils um rund 5<br />

Jahre gegenüber dem <strong>Berlin</strong>er <strong>Mietspiegel</strong> 2011 ansteigt.<br />

Tabelle 18 Durchschnittliches Alter der mietspiegelrelevanten Verträge nach<br />

Vermieter (Angaben in Prozent)<br />

Alter der mietspiegelrelevanten<br />

Verträge<br />

insgesamt<br />

Städtische<br />

Wohnungsbaugesellschaften<br />

Woh-<br />

nungs(bau)-<br />

genossenschaften<br />

private<br />

Eigentümer<br />

Sonstige<br />

bis 2 Jahre 21,2 19,9 17,0 24,0 17,9<br />

2 bis 4 Jahre 20,2 21,2 16,1 21,5 21,2<br />

4 bis 6 Jahre 7,1 6,7 6,3 7,8 6,6<br />

6 bis 8 Jahre 5,8 6,1 5,0 6,0 6,0<br />

8 bis 10 Jahre 5,3 6,3 5,6 4,5 6,6<br />

10 bis 20 Jahre 16,5 16,8 18,7 15,4 16,6<br />

20 u. m. Jahre 23,9 23,0 31,3 20,8 25,1<br />

insgesamt 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0<br />

Mittelwert<br />

(in Jahren)<br />

12,5 11,9 15,6 11,5 13,3<br />

© F+B <strong>2013</strong><br />

7.2.4 Mietveränderungserklärung mit Verweis auf den <strong>Berlin</strong>er <strong>Mietspiegel</strong><br />

Nach § 558 a BGB müssen Mieterhöhungen vom Vermieter begründet werden. Er<br />

muss darlegen, dass die künftig von ihm verlangte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete<br />

für vergleichbare Wohnungen nicht übersteigt. Die Miete kann darüber hinaus<br />

auch durch beiderseitiges Einvernehmen geändert werden. Nach § 558 a Abs. 2 BGB<br />

kann der Vermieter die Mieterhöhung mit dem <strong>Mietspiegel</strong> begründen. Nach der Mietrechtsreform<br />

2001 muss im Erhöhungsverlangen auf den qualifizierten <strong>Mietspiegel</strong>

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