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Mietspiegel Berlin 2013 Methodenbericht - BFW Landesverband ...

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Wie auch in den vorangegangenen <strong>Mietspiegel</strong>n konnte für kleine Wohnungen unter<br />

40 m² in den Wohnungsbeständen der Baualtersklasse 1973 bis 1990 West (Spalte 5)<br />

und der Baualterspalte 1991 bis 2002 (Spalte 7) keine ausreichende Zahl an Mietwerten<br />

erhoben werden. Zum einen befindet sich ein Teil dieser Wohnungen noch in<br />

mietpreisgebundenen Mietverhältnissen, zum anderen war die Bautätigkeit in dieser<br />

Phase generell eher gering, so dass bereits in der Grundgesamtheit nur wenig Fälle<br />

zur Verfügung stehen (vgl. Tabelle 1). Die Tabellenfelder mit einer geringen Fallzahl<br />

finden sich überwiegend in den Wohnungsbeständen der westlichen Bezirke der Baujahre<br />

1973 bis 1990 (Spalte 5), aber auch in den kleineren Wohnungen der Altbaubestände<br />

(Spalten 1 und 2) .<br />

6.6 Berechnung der Netto-Kaltmiete<br />

In Abstimmung mit der Arbeitsgruppe <strong>Mietspiegel</strong> wurde beim <strong>Berlin</strong>er <strong>Mietspiegel</strong><br />

<strong>2013</strong>, wie auch in den vorangegangen <strong>Mietspiegel</strong>n, die Netto-Kaltmiete zur Berechnung<br />

der <strong>Mietspiegel</strong>-Kennwerte ermittelt. Dies ist die Miete der Wohnung einschließlich<br />

gegebenenfalls erhobener Modernisierungszuschläge gemäß § 559 Abs. 1 BGB<br />

ohne kalte Betriebskosten sowie ohne Kosten für Heizung und Warmwasser gemäß<br />

der Betriebskostenverordnung (BetrKV) sowie ohne Möblierungs-, Untermieterzuschläge<br />

und/oder Zuschläge für andere Nutzungen.<br />

Wie auch in anderen deutschen Städten sind in <strong>Berlin</strong> inzwischen Mietvereinbarungen<br />

mit der Ausweisung der Netto-Kaltmiete die Regel. In der Vergangenheit gab es insbesondere<br />

in den westlichen Bezirken eine Vielzahl von Mietverträgen auf Basis der<br />

Brutto-Kaltmiete. Der Anteil dieser Mietvereinbarungen beträgt im <strong>Berlin</strong>er <strong>Mietspiegel</strong><br />

<strong>2013</strong> nur noch 2,8 % der erhobenen Mietwerte.<br />

Auf der Grundlage dieser Voraussetzungen konnte zwischen zwei Fallgruppen unterschieden<br />

werden.<br />

– Mietverträge, denen die einzelnen Mietvertragsbestandteile Netto-Kaltmiete und<br />

die kalten Betriebskosten sowie die Kosten für Heizung und Warmwasser entnommen<br />

werden konnten.<br />

– Mietverträge, in denen keine Differenzierung nach Netto-Kaltmiete und kalten<br />

Betriebskosten ausgewiesen wurde.<br />

Die Berechnung der ortsüblichen Netto-Kaltmiete musste – je nach Detaillierungsgrad<br />

der vom Befragten vorgelegten Mietunterlagen – in alternativen Verfahren erfolgen:<br />

– Netto-Kaltmiete in den Unterlagen angegeben:<br />

Übernahme der angegebenen Miete in die Datenbasis. Bei vorhandenen Zusatzleistungen,<br />

die nicht zur Netto-Kaltmiete gehörten wurden diese herausgerechnet.<br />

– Brutto-Kaltmiete in den Unterlagen angegeben:<br />

Verminderung der aus den Mietunterlagen entnommenen Bruttokaltmiete um

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