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B E Z I R K S R E G I E R U N G A R N S B E R G

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B E Z I R K S R E G I E R U N G<br />

A R N S B E R G<br />

G e n e h m i g u n g s b e s c h e i d<br />

53-Do-0098/13/3.7.1-Ry<br />

vom 10. Januar 2014<br />

Auf Antrag der<br />

Firma<br />

Eickhoff Gießerei GmbH<br />

Hunscheidtstraße 176<br />

44789 Bochum<br />

vom 11.09.2013, zuletzt ergänzt bis zum 18.12.2013, wird<br />

die Genehmigung gemäß § 16 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen<br />

durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche<br />

Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Neufassung vom<br />

02.05.2013 (BGBl. I S. 973),<br />

für die wesentliche Änderung der Eisengießerei<br />

am Standort 44789 Bochum, Hunscheidtstraße 176, Gemarkung Wiemelhausen, Flur<br />

19, Flurstück 143<br />

erteilt.


- 2 -<br />

I. G e n e h m i g u n g s u m f a n g<br />

Die Genehmigung umfasst im Wesentlichen folgende Änderungen innerhalb der Betriebseinheit<br />

BE 14.1 / BE 14.2 (Großteilputzerei):<br />

1. Erweiterung der bereits mit Bescheid -53-HA-0038/08/0307.1-Ry/Ur- vom<br />

06.08.2008 (Pkt. 6.) genehmigten Halle für die Großteilputzerei von 1.827 m² auf<br />

2.368 m² mit zusätzlicher Überdachung von 919 m²;<br />

2. Standortveränderte Aufstellung eines vorhandenen Brenn- u. Fugplatzes innerhalb<br />

der Großteilputzerei mit unveränderter Anbindung an die Entstaubungsanlage<br />

F 14.1 mit der Emissionsquelle Q 14.1;<br />

3. Beibehaltung einer Hängebahnstrahlanlage (BE 14.2), die nach dem Bescheid<br />

-53-HA-0038/08/0307.1-Ry/Ur- (Pkt. 9.) entfallen sollte, mit Anbindung an die bereits<br />

genehmigte Trockenfilterentstaubungsanlage F 14.3 mit der Emissionsquelle<br />

Q 14.3 und Erhöhung der Absaugleistung der Trockenfilterentstaubungsanlage<br />

F 14.3 von 55.000 m³/h auf 100.000 m³/h;<br />

4. Von dem mit Bescheid -53-HA-0038/08/0307.1-Ry/Ur- genehmigten Austausch /<br />

Erneuerung der vorhandenen Ausleerstation (Pkt. 8.) wird kein Gebrauch gemacht.<br />

Die bestehende Anlage wird weiter unverändert betrieben;<br />

5. Reduzierung der Emissionsbegrenzungen für staubförmige Emissionen auf eine<br />

Massenkonzentration von 5 mg/m³.<br />

Eine Erhöhung der bisher genehmigten Produktionsleistung von max. 164 t je Tag<br />

sowie eine Änderung der bisher genehmigten Betriebszeiten (werktags in der Zeit von<br />

00:00 Uhr bis 24:00 Uhr) ist mit dieser Genehmigung nicht verbunden.<br />

Eingeschlossene Genehmigungen<br />

Baugenehmigung:<br />

Dieser Bescheid schließt gemäß § 13 BImSchG die aufgrund der Bestimmungen der<br />

Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW)<br />

in der Neufassung vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 255), zuletzt geändert am


- 3 -<br />

21.03.2013 (GV.NRW. S. 142), erforderlichen Baugenehmigungen für die Errichtung<br />

der Werkshalle mit ein.<br />

Der Bescheid ergeht unbeschadet sonstiger behördlicher Entscheidungen, die nach<br />

§ 13 BImSchG nicht von dem Bescheid eingeschlossen sind.<br />

II. F o r t d a u e r b i s h e r i g e r G e n e h m i g u n g e n<br />

Die Genehmigungen des Stadtausschusses der Stadt Bochum<br />

vom 26.04.1922 - G-StA 767-<br />

Die Genehmigungen des Regierungspräsidenten Arnsberg<br />

vom 19.12.1975 - G 178/75 -,<br />

vom 16.03.1979 - G 131/78 -,<br />

vom 25.01.1980 - G 127/79 -,<br />

vom 10.02.1986 - G 76/85 - und<br />

vom 12.11.1987 - G 72/87 -<br />

die Genehmigungen des Staatlichen Umweltamtes Hagen<br />

vom 28.04.2000 - 41.141/98/0307.1,<br />

vom 30.11.2001 - 41.075/01/0307.1 und<br />

vom 05.07.2002 - 41.0061/02/0307.1<br />

die Genehmigung der Bezirksregierung Arnsberg<br />

vom 06.08.2008 - 53-HA-0038/08/0307.1-Ry/Ur-<br />

vom 10.06.2010 - 53-Do-0013/10/0307.1-Ry/Ur-<br />

behalten ihre Gültigkeit, soweit sich aus diesem Bescheid keine Abweichungen<br />

ergeben.


- 4 -<br />

III. A n z e i g e n g e m ä ß § 15 A b s . 1 B I m S c h G<br />

Auf die Entscheidungen der Bezirksregierung Arnsberg<br />

vom 19.05.2010 - 53-Do-A-0070/10-Ry - und<br />

vom 26.01.2012 - 53-Do-A-0053/12-Ry -<br />

als Bestätigung einer Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 BImSchG wird Bezug genommen.<br />

IV. N e b e n b e s t i m m u n g e n<br />

Der Bescheid wird unter nachstehend aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt:<br />

1. Allgemeines<br />

1.1 Die Anlage muss nach den geprüften, mit Anlagestempel und Dienstsiegel<br />

gekennzeichneten Antragsunterlagen errichtet, eingerichtet und betrieben<br />

werden. Sofern in den nachstehenden Nebenbestimmungen abweichende<br />

Anordnungen getroffen werden, sind diese durchzuführen.<br />

1.2 Dieser Genehmigungsbescheid oder eine Abschrift ist an der Betriebsstätte<br />

oder in der zugehörigen Verwaltung auf dem Werksgelände jederzeit bereit<br />

zu halten und den Angehörigen der zuständigen Aufsichtsbehörden auf Verlangen<br />

vorzulegen.<br />

2. Frist für die Errichtung und den Betrieb<br />

Die neu geplanten Anlagen müssen innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft<br />

dieser Genehmigung errichtet und betrieben werden. Andernfalls erlischt<br />

die Genehmigung.<br />

3. Anzeige über den Baubeginn<br />

Der Ausführungsbeginn der Baumaßnahmen und die abschließende Fertigstellung<br />

der genehmigten baulichen Anlagen sind der unteren Bauaufsichtsbehörde<br />

der Stadt Bochum, Hans-Böckler-Str. 19, 44777 Bochum mindestens<br />

eine Woche vorher anzuzeigen, um eine Besichtigung des Bauzustandes zu


- 5 -<br />

ermöglichen. Über das Ergebnis dieser Besichtigung wird auf Verlangen eine<br />

Bescheinigung ausgestellt (§ 82 BauO NRW).<br />

4. Anzeige über die Inbetriebnahme der Anlage<br />

Der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 53, Ruhrallee 1 - 3,<br />

44139 Dortmund, ist jeweils der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der geänderten<br />

Anlageteile schriftlich anzuzeigen.<br />

5. Anzeige über die Stilllegung von Anlagen oder Anlagenteilen<br />

Der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 53, Ruhrallee 1 - 3,<br />

44139 Dortmund, ist der Zeitpunkt der Stilllegung von Anlagen oder wesentlichen<br />

Anlagenteilen in doppelter Ausfertigung schriftlich anzuzeigen.<br />

Bei einer vollständigen Anlagenstilllegung müssen die der Anzeige gemäß<br />

§ 15 Abs. 3 Satz 2 BImSchG beizufügenden Unterlagen insbesondere folgende<br />

Angaben enthalten:<br />

a) Die weitere Verwendung der Anlage und des Betriebsgrundstückes<br />

(Verkauf, Abbruch, andere Nutzung, bloße Stilllegung usw.),<br />

b) bei einem Abbruch der Anlage der Verbleib der dabei anfallenden Materialien,<br />

c) bei einer bloßen Stilllegung die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz<br />

vor den Folgen natürlicher Einwirkungen (Korrosion, Materialermüdung<br />

usw.) und vor dem Betreten des Anlagengeländes durch Unbefugte,<br />

d) die zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung voraussichtlich vorhandenen<br />

Einsatzstoffe und Erzeugnisse und deren weiterer Verbleib,<br />

e) mögliche gefahrenverursachende Bodenverunreinigungen und die vorgesehenen<br />

Maßnahmen zu deren Beseitigung,<br />

f) die zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung voraussichtlich vorhandenen<br />

Abfälle und deren Verwertung bzw. Beseitigung (Nachweis des Abnehmers)<br />

sowie<br />

g) bei einer Beseitigung der Abfälle die Begründung, warum eine Verwertung<br />

technisch nicht möglich oder unzumutbar ist.


- 6 -<br />

6. Betriebsbeschränkung<br />

In den Nachtstunden von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen<br />

darf kein Fahrzeugverkehr zur Anlieferung und zum Abtransport der Rohund<br />

Fertigprodukte sowie kein innerbetrieblicher Transportverkehr und keine<br />

Chargierarbeiten außerhalb der Werk- und Lagerhallen erfolgen.<br />

7. Nebenbestimmungen zur Emissionsbegrenzung und zum Immissionsschutz<br />

7.1 Lärmschutz<br />

7.1.1 Die von den neu zu errichtenden Betriebseinrichtungen und dem innerbetrieblichen<br />

Transportverkehr verursachten Geräuschimmissionen dürfen im gesamten<br />

Einwirkungsbereich außerhalb des Werkes nicht zu einer Überschreitung<br />

der von den betriebsfremden und betriebseigenen Anlagen - Gesamtbelastung<br />

- einzuhaltenden Immissionsrichtwerte beitragen.<br />

Die zulässigen Immissionsrichtwerte ergeben sich aus Nr. 6.1 der Technischen<br />

Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26.08.1998 (GMBl.<br />

S. 503).<br />

Insbesondere dürfen die Beurteilungspegel der Gesamtbelastung vor den<br />

nächst benachbarten Wohnhäusern<br />

Wasserstraße 295-297<br />

Wiesenstraße 1-3 und 6-10<br />

Pilgrimstraße 13-38<br />

tagsüber<br />

nachts<br />

55 dB(A) und<br />

40 dB(A)<br />

nicht überschreiten.<br />

Die Nachtzeit beginnt um 22.00 Uhr und endet um 06.00 Uhr.<br />

Die Ermittlung der Geräuschimmissionen ist nach Nr. 6.8 TA Lärm vorzunehmen.


- 7 -<br />

Die erhöhte Störwirkung von Geräuschen ist bei der Ermittlung des Beurteilungspegels<br />

für die genannten Immissionsaufpunkte an Werktagen<br />

in den Zeiten von<br />

06.00 Uhr bis 07.00 Uhr und<br />

20.00 Uhr bis 22.00 Uhr<br />

durch einen Zuschlag von 6 dB zu berücksichtigen.<br />

7.1.2 Spätestens 3 Monate nach Inbetriebnahme der geänderten Anlage sind die<br />

Geräuschimmissionen an den unter Nr. 7.1.1 genannten Einwirkungsorten<br />

durch Messungen einer nach § 26 BImSchG bekanntgegebenen Stelle auf<br />

Kosten der Betreiberin feststellen zu lassen.<br />

Die zur Zeit bekannt gegebenen Messinstitute sind der Anlage 1 des Gemeinsamen<br />

Runderlasses „Ermittlung der Emissionen und Immissionen von Luft<br />

verunreinigenden Stoffen, Geräuschen und Erschütterungen sowie Prüfung<br />

technischer Geräte und Einrichtungen“ des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,<br />

Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Ministeriums für<br />

Verkehr, Energie und Landesplanung vom 20.05.2003 (MBl. NRW. S. 924)<br />

bzw. der Datenbank ReSyMeSa- Recherchesystem Messstellen und Sachverständige<br />

(www.luis-bb.de/resymesa) zu entnehmen.<br />

7.1.3 Über das Ergebnis der Messungen nach Nr.7.1.2 ist ein Messbericht erstellen<br />

zu lassen und der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 53, Ruhrallee 1-3,<br />

44139 Dortmund, in einfacher Ausfertigung in Papierform und zusätzlich per<br />

elektronischer Post als pdf- Datei unverzüglich vorzulegen.<br />

Der Bericht soll Angaben über die Messplanung, das Ergebnis jeder Einzelmessung,<br />

das verwendete Messverfahren und die Betriebsbedingungen, die<br />

für die Beurteilung der Einzelwerte und der Messergebnisse von Bedeutung<br />

sind, enthalten. Hierzu gehören auch Angaben über den Betriebszustand der<br />

einzelnen zum Gesamtbetrieb gehörenden Aggregate und der Einrichtungen<br />

zur Emissionsminderung.


- 8 -<br />

Das Messinstitut ist zu verpflichten, den Messbericht nach Maßgabe der Nr.<br />

A.3.5 des Anhangs zur Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA<br />

Lärm) vom 26.08.1998 (GMBl. S. 503) zu erstellen.<br />

7.2 Luftreinhaltung<br />

7.2.1 Die an der Hängebahnstrahlanlage der Großteilputzerei BE 14.2 entstehenden<br />

Abgase sind möglichst vollständig mit Hilfe von Einhausungen, Kapselungen<br />

oder vergleichbaren Ablufterfassungssystemen entsprechend den<br />

grundsätzlichen Anforderungen der Nr. 5.1.3 - TA Luft 2002 - zu erfassen, der<br />

Trockenfilterentstaubungsanlage F 14.3 zuzuführen, zu reinigen und über einen<br />

Kamin mit einer Bauhöhe über Flur von mindestens 15 m senkrecht nach<br />

oben ins Freie zu leiten.<br />

Der Auftrieb der Abgase darf nicht durch Regenschutzeinrichtungen behindert<br />

werden<br />

7.2.2 Reduzierung von Emissionsbegrenzungen<br />

Die staubförmigen Emissionen (Gesamtstaub, einschließlich Feinstaub) im<br />

Abgas folgender Bestands- u. Neuanlagen mit den dazugehörigen Emissionsquellen<br />

Anlagenbezeichnung Ostwert Nordwert Emissionsquelle<br />

Induktionsöfen D 4.7 u. D4.8<br />

(F 4.1, 4.2, 4.3)<br />

Induktionsöfen D 4.1, D 4.2<br />

u. D 4.3 (F 4.4) +<br />

Sandaufbereitung (F 6.1)<br />

Kleinteilputzerei + Großteilmaschinenformerei<br />

(F 13.1 u. F 13.2)<br />

Altsandregenerierung<br />

(F 14.1)<br />

376204 5702129 4.1<br />

376240 5702141 4.2 / 6.1<br />

376190 5702256 8.1<br />

376130 5702187 14.1<br />

Großteilputzerei (F 14.2) 376132 5702188 14.2<br />

Großteilputzerei (F 14.3) 376113 5702203 14.3


- 9 -<br />

dürfen antragsgemäß eine Massenkonzentration von 5 mg/m³ nicht überschreiten.<br />

7.2.3 Unbeschadet der vorstehenden Nr. 7.2.2 dürfen die im gereinigten Abgas<br />

enthaltenen staubförmigen anorganischen Stoffe nach Nr. 5.2.2 der Technischen<br />

Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft -, auch beim Vorhandensein<br />

mehrerer Stoffe derselben Klasse, insgesamt folgende Massenkonzentrationen<br />

nicht überschreiten:<br />

Klasse II<br />

- Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Ni,<br />

die Massenkonzentration<br />

0,5 mg/m³<br />

Klasse III<br />

- Kupfer und seine Verbindungen, angegeben als Cu,<br />

- Mangan und seine Verbindungen, angegeben als Mn,<br />

- Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Cr<br />

die Massenkonzentration<br />

1 mg/m³<br />

Beim Vorhandensein von Stoffen mehrerer Klassen dürfen unbeschadet des<br />

Absatzes 1 beim Zusammentreffen von Stoffen der Klassen I und II im Abgas<br />

insgesamt die Emissionswerte der Klasse II sowie beim Zusammentreffen von<br />

Stoffen der Klassen I und III, der Klassen II und III oder der Klassen I bis III im<br />

Abgas insgesamt die Emissionswerte der Klasse III nicht überschritten werden.<br />

7.2.4 Sofern die Bestimmung der Gesamtstaubkonzentrationen ergibt, dass eine<br />

Überschreitung der Emissionsbegrenzung für die angegebenen Staubinhaltsstoffe<br />

ausgeschlossen werden kann, kann auf die Einzelstoffanalyse verzichtet<br />

werden.<br />

7.3 Einzelmessungen<br />

7.3.1 Die unter Nr. 7.2.2 u. 7.2.3 genannten luftverunreinigenden Emissionen der<br />

Emissionsquellen 4.1, 4.2/6.1, 8.1, 14.1 u. 14.2 sind erstmalig bis Juli 2015<br />

und anschließend wiederkehrend jeweils nach Ablauf von drei Jahren durch


- 10 -<br />

Messungen einer nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Stelle auf Kosten<br />

der Betreiberin feststellen zu lassen.<br />

Hinweis:<br />

Die zurzeit bekannt gegebenen Messinstitute sind der Datenbank ReSy-<br />

MeSa - Recherchesystem Messstellen und Sachverständige - auf der Internetseite<br />

www.luis-bb.de/resymesa (Immissionsschutz - Stellen) zu entnehmen.<br />

7.3.2 Die Festlegung der Messaufgabe und des Messplans müssen den Anforderungen<br />

der DIN EN 15259 entsprechen. Die Anzahl der Messungen und die<br />

Dauer der Einzelmessung ergeben sich aus Nr. 5.3.2.2 Absätze 2 und 3 der<br />

Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - vom 24.07.2002<br />

(GMBl. S. 511).<br />

Die notwendigen Messstrecken und Messplätze müssen so beschaffen sein<br />

und so ausgewählt werden, dass eine für die Emissionen der Anlage repräsentative<br />

und messtechnisch einwandfreie Emissionsmessung entsprechend<br />

den Anforderungen der DIN EN 15259 ermöglicht wird.<br />

Die Auswahl des Messverfahrens hat nach Nr. 5.3.2.3 der TA Luft 2002 zu erfolgen.<br />

Zur Sicherstellung der Homogenität der Zusammensetzung und der<br />

physikalischen Parameter des Abgases ist eine geeignete Probennahmestrategie<br />

entsprechend der DIN EN 15259 anzuwenden.<br />

7.3.3 Der Bezirksregierung Arnsberg sind Durchschriften der Messaufträge zuzuleiten<br />

und die Vornahme der Messungen mindestens zwei Wochen vor<br />

dem beabsichtigten Termin anzuzeigen.<br />

7.3.4 Über das Ergebnis der Messungen gemäß Nr. 7.3.1 ist ein Messbericht erstellen<br />

zu lassen und der Bezirksregierung Arnsberg in einfacher Ausfertigung<br />

in Papierform und zusätzlich auf elektronischem Wege als pdf-Datei<br />

(poststelle@bra.nrw.de) unverzüglich vorzulegen.<br />

Die Messberichte sollen Angaben über die Messplanung, das Ergebnis jeder<br />

Einzelmessung, das verwendete Messverfahren und die Betriebsbedingungen,<br />

die für die Beurteilung der Einzelwerte und der Messergebnisse von Be-


- 11 -<br />

deutung sind, enthalten. Hierzu gehören auch Angaben über Brenn- und Einsatzstoffe<br />

sowie über den Betriebszustand der Anlage und der Einrichtungen<br />

zur Emissionsminderung.<br />

Sie müssen dem bundeseinheitlichen Mustermessbericht entsprechen. Die<br />

aktuelle Version steht auf der Internetseite des Landesumweltamtes NRW<br />

- LANUV - unter folgender Adresse zum Download bereit:<br />

www.lanuv.nrw.de/luft/emissionen/beka_08.htm. Der Bericht ist im Anhang C<br />

der Richtlinie VDI 4220 (Ausgabe April 2011) abgedruckt.<br />

Die Emissionsbegrenzungen nach Nummer 7.2.2 gelten als eingehalten,<br />

wenn das Ergebnis jeder Einzelmessung zuzüglich der Messunsicherheit<br />

diese Emissionsbegrenzungen nicht überschreitet (Nr. 5.3.2.4 Abs. 2 TA<br />

Luft).<br />

7.4 Kontinuierliche Messungen<br />

7.4.1 Die Filteranlage der Großteilputzerei mit der Quelle 14.3 ist mit einer Messeinrichtung<br />

auszurüsten, die in der Lage ist, die Funktionsfähigkeit der Abgasreinigung<br />

und die nach Nebenbestimmung Nr. 7.2.2 festgelegte Emissionsbegrenzung<br />

(Gesamtstaub) zu überwachen (qualitative Messeinrichtungen).<br />

Die Messeinrichtung muss den Anforderungen des vom Bundesministerium<br />

für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit veröffentlichten RdSchr. Vom<br />

13.06.2005 (GMBl. Nr. 38, S. 795) und vom 04.08.2010 (GMBl. Nr. 57, S.<br />

1172) „Bundeseinheitliche Praxis bei der Überwachung der Emissionen;<br />

Richtlinie über die Eignungsprüfung, den Einbau, die Kalibrierung, die Wartung<br />

von Messeinrichtungen für kontinuierliche Emissionsmessungen und die<br />

kontinuierliche Erfassung von Bezugs- bzw. Betriebsgrößen zur fortlaufenden<br />

Überwachung der Emissionen besonderer Stoffe,<br />

- den Einbau, die Kalibrierung und die Wartung von kontinuierlich arbeitenden<br />

Mess- und Auswerteeinrichtungen,<br />

- die Auswertung von kontinuierlichen Emissionsmessungen“<br />

entsprechen.<br />

Auf die Rundschreiben des BMU über die Bekanntgabe entsprechender<br />

Messeinrichtungen wird verwiesen.


- 12 -<br />

7.4.2 Die unter Nebenbestimmung Nr. 7.4.1 genannte Messeinrichtung muss bei<br />

Überschreitung des eingestellten Schwellenwertes eine Alarmmeldung an die<br />

Leitwarte der Anlage übermitteln.<br />

Weiter müssen die Zeiten der Überschreitung nachvollziehbar protokolliert<br />

werden (z.B. über Betriebsstundenzähler).<br />

Bis zum März eines jeden Folgejahres ist eine Zusammenstellung der Überschreitungsstunden<br />

im Betriebsjahr mit entsprechender Kommentierung der<br />

Bezirksregierung Arnsberg vorzulegen.<br />

Das Messsignal der Messeinrichtung ist zusätzlich unter Beachtung des<br />

‚Live-Zero-Signales’ fortlaufend zu registrieren (z. B. Schreiber, gesicherte<br />

elektronische Aufzeichnung). Die Abtastrate der Registriereinrichtung darf<br />

5 Sekunden nicht überschreiten. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf<br />

Jahre aufzubewahren.<br />

7.4.3 Die unter Nebenbestimmung Nr. 7.4.1 genannte Messeinrichtung ist durch<br />

eine von der obersten Landesbehörde bekanntgegebene Stelle justieren und<br />

jährlich einmal auf Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.<br />

Die erneute Justierung ist nach einer wesentlichen Änderung in der Betriebsweise<br />

der Anlage oder der Messeinrichtungen, im Übrigen im Abstand von<br />

drei Jahren, zu wiederholen. Die Berichte über das Ergebnis der Justierungen<br />

und den Prüfungen der Funktionsfähigkeit sind der Bezirksregierung Arnsberg<br />

innerhalb von acht Wochen vorzulegen.<br />

7.4.4 Im Rahmen der wiederkehrenden Justierungen ist es für die Einstellung des<br />

Schwellenwertes erforderlich die staubförmigen Emissionen entsprechend Nr.<br />

7.2.2 (Gesamtstaub) zu ermitteln. In diesem Zusammenhang finden Nr. 7.2.3<br />

(Staubinhaltsstoffe) und Nr. 7.2.4 entsprechend Anwendung.<br />

Das Ergebnis der Messungen ist in dem Justierungsbericht zu beschreiben.<br />

7.4.5 Die Berichte sind nach der Maßgabe der VDI-Richtlinie 3950 „Qualitätssicherung<br />

für automatische Mess- und elektronische Auswerteeinrichtungen“ Anhang<br />

A (Stand Dezember 2006) erstellen zu lassen.


- 13 -<br />

7.4.6 Der Betreiber hat für eine regelmäßige Wartung und Prüfung der Funktionsfähigkeit<br />

der Messeinrichtungen zu sorgen. Vor Durchführung von Wartungsarbeiten<br />

ist die Drift am Nullpunkt und ggf. am Referenzpunkt zu bestimmen<br />

und im Kontrollbuch zu dokumentieren (in Anlehnung an QAL3 der DIN EN<br />

14181).<br />

7.4.7 Über alle Arbeiten an den Messeinrichtungen ist ein Kontrollbuch zu führen,<br />

das der Bezirksregierung Arnsberg auf Verlangen vorzulegen ist.<br />

7.4.8 Von der für die Justierung bekanntgegebenen Stelle ist eine Bescheinigung<br />

über den ordnungsgemäßen Einbau der Messeinrichtungen ausstellen zu<br />

lassen, die der Bezirksregierung Arnsberg gleichfalls vorzulegen ist.<br />

7.4.9 Die bekanntgegebenen Messinstitute sind der Anlage 1 des Gemeinsamen<br />

Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft<br />

und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung<br />

vom 20.05.2003 (MBl. NRW. S. 924) zu entnehmen.<br />

7.5 Sonstige Regelungen zum Immissionsschutz<br />

7.5.1. Für die Hauptverschleißteile der Entstaubungsanlagen sind Ersatzteile in ausreichender<br />

Anzahl vorrätig zu halten.<br />

7.5.2 Die Ablufterfassungs- und -reinigungsanlagen sind regelmäßig, mindestens<br />

monatlich einmal, sachkundig zu warten, um deren Funktionsfähigkeit sicher<br />

zu stellen. Verantwortliche, die im Störungsfall die erforderlichen Maßnahmen<br />

einleiten und überwachen, sind schriftlich zu bestellen.<br />

7.5.3 Die beim Betrieb der Anlage auftretenden Störungen (ausgenommen Brennerstörungen),<br />

die erhöhte Luftverunreinigungen verursachen, sind unter Angabe<br />

a) der Emissionsquelle (Austrittsstelle der Emissionen in die<br />

Atmosphäre),<br />

b) der Art,<br />

c) der Ursache,


- 14 -<br />

d) des Zeitpunktes,<br />

e) der Dauer<br />

der Störung sowie unter Angabe der in Verbindung damit aufgetretenen<br />

Emissionen (nach Art und Menge - ggf. unter Zugrundelegung einer Abschätzung)<br />

in einem geeigneten Tagebuch zu registrieren.<br />

In das Tagebuch sind zusätzlich die ergriffenen Maßnahmen zur Beseitigung<br />

und künftigen Verhinderung der jeweiligen Störung einzutragen. Die Daten<br />

können auch mit elektronischen Datenträgern erfasst und gespeichert werden.<br />

Gleichfalls sind Art und Umfang der durchgeführten Wartungs- und Kontrollarbeiten<br />

zu vermerken.<br />

Das Tagebuch ist zur jederzeitigen Einsichtnahme für die zuständige Behörde<br />

bereitzuhalten.<br />

7.5.4 Über emissionsrelevante Störungen, Schadensfälle mit Außenwirkung sowie<br />

jede bedeutsame Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes der Anlage<br />

ist die Bezirksregierung Arnsberg unverzüglich zu informieren. Die Erreichbarkeit<br />

ist - auch außerhalb der regulären Dienstzeit - über die ständig besetzte<br />

Nachrichten- und Bereitschaftszentrale beim Landesamt für Natur, Umwelt<br />

und Verbraucherschutz NRW in Essen (Tel-Nr.: 0201-714488) gewährleistet.<br />

8. Nebenbestimmungen zum Bauordnungsrecht und zur Kampfmittelbeseitigung<br />

8.1 Spätestens bis zum Baubeginn sind dem Stadtplanungs- und Bauordnungsamt<br />

der Stadt Bochum, Hans-Böckler Str. 19, 44777 Bochum, Nachweise<br />

über die Standsicherheit einzureichen. Der Standsicherheitsnachweis muss<br />

von staatlich anerkannten Sachverständigen gemäß der SV-VO vom 29. April<br />

2000 geprüft sein und den Vorgaben der §§ 7, 8 BauPrüfVO vom 20.02.2000<br />

in der jeweils geltenden Fassung entsprechen (§ 69 BauO NRW).<br />

8.2 Nach den Vorschriften des § 31 Abs. 1, Nr. 1 BauO NRW sind bei Gebäuden,<br />

die weniger als 2,50 m von der Nachbargrenze entfernt errichtet werden Gebäudeabschlusswände<br />

herzustellen, es sei denn, dass ein Abstand von min-


- 15 -<br />

destens 5 m zu bestehenden oder nach baurechtlichen Vorschriften zulässigen<br />

Gebäuden öffentlich-rechtlich gesichert ist (Freiflächenbaulast).<br />

Da die nordöstliche Außenwand der Putzerei in „Achse II“ nicht als Gebäudeabschlusswand<br />

errichtet wird, ist auf dem Flurstück Nr. 160 eine Freiflächenbaulast<br />

einzutragen.<br />

8.3 Abbrucharbeiten Werkhalle<br />

8.3.1 Das Bauvorhaben liegt im Bereich eines beim Staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienst<br />

bekannten Bombenabwurfgebietes bzw. einer FLAK-Stellung.<br />

Abbrucharbeiten dürfen nur erschütterungsarm, d. h. ohne Einsatz eines Abbruchhammers<br />

oder einer Abrissbirne und maximal bis zur Fundamenttiefe<br />

durchgeführt werden.<br />

8.3.2 Im Falle eines Neubaus ist jedoch eine erneute Beteiligung erforderlich. Die<br />

durch den Abbruch entstandene Baugrube oder Freifläche darf vor Neubaubeginn<br />

nicht mit Recyclingmaterial verfüllt werden, da eine Sondierung bei<br />

Verfüllung mit diesen Materialien nicht möglich ist.<br />

8.4 Errichtung der Stahlhalle<br />

8.4.1 Das Grundstück befindet sich in einem bekannten Bombenabwurfgebiet. Eine<br />

Luftbildauswertung konnte jedoch nur bedingt durchgeführt werden, da<br />

Schlagschatten keine Aussage über mögliche Blindgängereinschlagstellen<br />

zulassen. Alle Arbeiten des Baugrundeingriffs sind daher grundsätzlich ohne<br />

Gewaltanwendung und erschütterungsarm durchzuführen.<br />

8.4.2 Es können Schlitz- und Rammkernsondierungen bis zum Durchmesser von<br />

80 mm sowie Rammsondierungen nach DIN 4094 und Bohrungen bis zu einem<br />

Durchmesser von 120 mm drehend mit Schnecke (nicht schlagend)<br />

durchgeführt werden (Anwendung Anlage 1 der Technischen Verwaltungsvorschrift<br />

für die Kampfmittelbeseitigung http://www.im.nrw.de/sch/725.htm).<br />

8.4.3 Bei größerem Durchmesser ist das Ordnungsamt der Stadt Bochum rechtzeitig,<br />

ca. 3 Wochen vor Sondierungsbeginn zu informieren, damit ein Ortstermin<br />

mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst vereinbart werden kann.


- 16 -<br />

8.4.4 Es ist zwingend erforderlich die zu bebauenden Flächen und etwaige Baugruben<br />

auf darunter befindliche Kampfmittel abzusuchen.<br />

8.4.5 Spätestens 10 Tage vor Beginn des Aushubs sind dem Ordnungsamt 3 Lagepläne<br />

im Maßstab 1 : 250 einzureichen und das Bauvorhaben zur Sondierung<br />

anzumelden. Auf den Lageplänen ist die abzusuchende Fläche zu markieren.<br />

Die Zufahrt zur Baugrube muss dem Kampfmittelbeseitigungsdienst zur Überprüfung,<br />

ggf. auch mit schwerem Gerät, ermöglicht werden.<br />

Grundsätzlich gilt: Weist bei Durchführung des Bauvorhabens der Erdaushub<br />

auf außergewöhnliche Verfärbung hin oder werden verdächtige Gegenstände<br />

beobachtet, sind die Arbeiten sofort einzustellen und der Kampfmittelbeseitigungsdienst<br />

über die Feuerwehr bzw. die Polizei zu verständigen.<br />

8.5 Niederschlagsentwässerung<br />

Die DIN EN 12056, DIN EN 752 sowie die DIN 1986 in der zur Zeit gültigen<br />

Fassung sind in allen Teilen zu beachten, ebenso die zur Zeit gültige<br />

Abwassersatzung der Stadt Bochum. Sollte eine ortsnahe Beseitigung des<br />

Niederschlagswassers (Versickerung, Einleitung in ein Oberflächengewässer)<br />

geplant sein, ist beim Tiefbauamt ein Antrag auf Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht<br />

zu stellen.<br />

Ansprechpartner hierfür ist Frau Karmann, Tel.: 0234/910-3632.<br />

9. Nebenbestimmungen zum Brandschutz<br />

9.1 Der vorhandene Feuerwehrplan ist zu aktualisieren und mit der Feuerwehr<br />

abzustimmen.<br />

9.2 Für das Bauvorhaben ist ein Fachbauleiter Brandschutz zu benennen. Name<br />

und telefonische Erreichbarkeit des Fachbauleiters sind dem Stadtplanungs-<br />

und Bauordnungsamt mit der Baubeginnanzeige schriftlich mitzuteilen.<br />

9.3 Die Zuluftöffnung für NRA müssen von innen und außen mit Schildern entsprechend<br />

DIN 4066 gekennzeichnet und zerstörungsfrei sein (z. B. kein Einschlagen<br />

von Fensterscheiben oder Einreißen von Wand- oder Torflächen)<br />

und geöffnet werden können.


- 17 -<br />

Tore sind bei elektrischen Antrieben mit manuellen Öffnungsmöglichkeiten<br />

ohne Strom (z. B. Kette) auszustatten.<br />

9.4 Die Ex-Zone ist nach geltenden Arbeitsschutzvorschriften zu kennzeichnen.<br />

Der Ex-Zonen-Bereich ist im Feuerwehrplan darzustellen.<br />

9.5 Die manuellen Auslösestellen sind wie nichtautomatische Brandmelder gemäß<br />

DIN 14675 anzuordnen.<br />

Die manuellen Auslöseeinrichtungen (Druckknopfmeldersysteme) sind mit der<br />

Beschriftung „Hausalarm“ deutlich zu kennzeichnen.<br />

Die Gehäuse sind in der Farbe Blau auszuführen.<br />

9.6 Während der Bauzeit sind vorbeugende Brandschutzmaßnahmen betrieblicher<br />

Art zu treffen. Auf das jeweilige Merkblatt „Brandschutz bei Bauarbeiten“<br />

der Bau-Berufsgenossenschaft und des Verbandes der Schadenversicherer<br />

VdS 2021 wird hingewiesen.<br />

9.7 In Achse PK/II ist eine zusätzliche Notausgangstür anzuordnen.<br />

10. Nebenbestimmungen zum Bodenschutz und Altlasten<br />

10.1 Der Bereich des Bauvorhabens ist vorab aus altlastentechnischer Sicht gemäß<br />

Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodenSchG) durch einen Fachgutachter<br />

zu untersuchen. Die Untersuchung ist in Art und Umfang mit dem Umwelt und<br />

Grünflächenamt -Untere Bodenschutzbehörde- abzustimmen.<br />

10.2 Erdarbeiten müssen aus umwelttechnischen Gesichtspunkten durch einen<br />

Fachgutachter der Fachrichtungen Bodenschutz und/oder Altlastenerkundung<br />

bzw. -sanierung überwacht und begutachtet werden. Der Fachgutachter ist<br />

mit der Baubeginnanzeige zu benennen.<br />

10.3 Die Überwachung und Begutachtung der Erdarbeiten sind einschließlich der<br />

Analyseergebnisse durch den Fachgutachter in einem Abschlussbericht zu<br />

dokumentieren. Der Abschlussbericht ist spätestens vor der Abnahme des<br />

Bauvorhabens bei der unteren Bodenschutzbehörde des Umwelt- und Grünflächenamtes<br />

der Stadt Bochum einzureichen.


- 18 -<br />

Hinweise:<br />

Der Bauherr ist nach § 2 des Landesbodenschutzgesetzes verpflichtet, Bodenauffälligkeiten<br />

unverzüglich der unteren Bodenschutzbehörde mitzuteilen.<br />

Werden Bodenauffälligkeiten nicht gemeldet, handelt es sich dabei nach dem<br />

Landesbodenschutzgesetz um eine Ordnungswidrigkeit, die einen Bußgeldbescheid<br />

zur Folge haben kann.<br />

Werden im Rahmen der Erdarbeiten Bodenauffälligkeiten, z. B. hinsichtlich<br />

Geruch, Farbe, Konsistenz, Zusammensetzung angetroffen, so ist unverzüglich<br />

das Umwelt- und Grünflächenamt -untere Bodenschutzbehörde- der Stadt<br />

Bochum über die Telefonnummer 0234/910-1105 zu informieren, damit ggf.<br />

weiterführende Maßnahmen hinsichtlich umwelttechnischer Belange abgestimmt<br />

und ausgeführt werden können.<br />

Das Grundstück liegt in der Zone 0 der Karte der potentiellen Grubengasaustrittsbereiche<br />

im Stadtgebiet Bochum (Hollmann, November 2000; überarbeitet<br />

im April 2005). Gemäß dem Gutachten „Potentielle Gefährdungsbereiche<br />

aus Methanzuströmungen im Stadtgebiet Bochum“ sind in diesem<br />

Bereich nach dem bisherigen Kenntnisstand kritische, aus dem Steinkohlengebirge<br />

stammende Methanzuströmungen nicht zu erwarten.<br />

11. Nebenbestimmungen zum Natur- und Landschaftsschutz<br />

11.1 Im Änderungsbereich ist Baumbestand verzeichnet. Sofern für die Maßnahme<br />

Bäume entfernt werden müssen, die nach der städtischen Baumschutzsatzung<br />

geschützt sind, ist dafür eine Ausnahmegenehmigung von den Verboten<br />

der Baumschutzsatzung beim Umwelt- und Grünflächenamt der Stadt<br />

Bochum zu beantragen. Ein solcher Antrag ist genehmigungsfähig, wenn eine<br />

nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder<br />

nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann.<br />

11.2 Sofern im Rahmen der Abbrucharbeiten Bäume entfernt werden müssen, besteht<br />

die Möglichkeit, dass diese von Vögeln und Fledermäusen als Fortpflanzungs-<br />

und Ruhestätte genutzt werden.<br />

Es ist sicherzustellen, dass durch die Maßnahmen nicht gegen die im Bundesnaturschutzgesetz<br />

(BNatSchG) geregelten Verbote zum Artenschutz ver-


- 19 -<br />

stoßen wird, die unter anderem für alle europäisch geschützten Arten gelten<br />

(z. B. für alle einheimischen Vogelarten und alle Fledermausarten).<br />

Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es unter anderem verboten, Tiere dieser Art<br />

zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungsund<br />

Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören.<br />

V. H i n w e i s e<br />

1. Die Vorschriften der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung<br />

- (BauO NRW) in der Neufassung vom 01.03.2000 (GV. NRW. S.<br />

255), zuletzt geändert am 22.12.2011 (GV.NRW. S. 729), sind zu beachten<br />

und einzuhalten.<br />

2. Die Ordnungsbehördliche Verordnung über die unverzügliche Anzeige von<br />

umweltrelevanten Ereignissen beim Betrieb von Anlagen - Umweltschadensanzeigeverordnung<br />

– vom 21.02.1995 (GV.NRW.S.196/SGV.NRW.28), zuletzt<br />

geändert am 09.12.2009 (GV.NRW. S. 600), ist zu beachten.<br />

3. Dieser Bescheid oder eine beglaubigte Abschrift ist an der Betriebsstätte jederzeit<br />

bereitzuhalten und den Aufsichtsbeamten auf Verlangen vorzulegen<br />

(§ 52 BImSchG).<br />

4. Jede Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs der Anlage ist,<br />

sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der Bezirksregierung Arnsberg<br />

mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll,<br />

schriftlich anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 BImSchG genannte<br />

Schutzgüter auswirken kann (§ 15 Abs. 1 BImSchG ).<br />

5. Jede wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs<br />

der Anlage bedarf einer erneuten Genehmigung, wenn durch die Änderung<br />

nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung<br />

nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können (wesentliche Änderung<br />

- § 16 Abs. 1 BImSchG).


- 20 -<br />

6. Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die im Bescheid unter Nr. IV/2<br />

genannte Frist aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck<br />

des BImSchG nicht gefährdet ist.<br />

7. Für die betrachtete Anlage ist das BVT-Merkblatt „Merkblatt über die Besten<br />

Verfügbaren Techniken in der Gießereiindustrie“ maßgeblich.<br />

VI. A n t r a g s u n t e r l a g e n<br />

Diesem Genehmigungsbescheid liegen die nachstehend aufgeführten Unterlagen<br />

- mit Anlagestempel und Dienstsiegel versehen - zugrunde:<br />

1. Anschreiben vom 12.10.2012 2 Blatt<br />

2. Inhaltsverzeichnis 2 Blatt<br />

3. Genehmigungsantrag auf Formular 1 3 Blatt<br />

4. Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG 1 Blatt<br />

5. Angaben zur Umweltverträglichkeit 6 Blatt<br />

6. Separate Kostenaufstellung 1 Blatt<br />

7. Antrag auf Abstandnahme von der Veröffentlichung 1 Blatt<br />

8. Beschreibung Maßnahmen zur Störfall-VO 1 Blatt<br />

9. Deutsche Grundkarte M 1 : 5.000 und 3 Blatt<br />

Flächennutzungsplan mit Legende<br />

10. Bauantragsunterlagen: 23 Blatt<br />

Antrag auf Abbruchgenehmigung mit Grundrisszeichnung<br />

Statistikbögen Baufertigstellung/Baugenehmigung<br />

Bauantrag<br />

Baubeschreibung<br />

Betriebsbeschreibung<br />

Berechnung Wohn- u. Nutzflächen<br />

Ermittlung der Grundfläche u. des umbauten Raums<br />

Flurkarte NRW M 1 : 1.000<br />

Abstandsflächenberechnung<br />

Amtlicher Lageplan M 1 : 5.000<br />

(3 Blatt)<br />

(3 Blatt)<br />

(2 Blatt)<br />

(2 Blatt)<br />

(4 Blatt)<br />

(1 Blatt)<br />

(1 Blatt)<br />

(1 Blatt)<br />

(1 Blatt)<br />

(1 Blatt)


- 21 -<br />

Lageplan Gießerei M 1 : 500<br />

Grundriss Großteilputzerei M 1 : 100<br />

Ansichten M 1 : 100<br />

Schnittzeichnung M 1 : 100<br />

(1 Blatt)<br />

(1 Blatt)<br />

(1 Blatt)<br />

(1 Blatt)<br />

11. Brandschutzkonzept mit Anlage I + II 48 Blatt<br />

12. Anlagen und Betriebsbeschreibung 9 Blatt<br />

13. Fließschema Gießerei 2 Blatt<br />

14. Maschinenaufstellungsplan 1 Blatt<br />

15. Aussagen zu Emissionen und Immissionen 77 Blatt<br />

Allgemein<br />

Gutachterliche Stellungnahme zu Gerüchen<br />

TÜV Nord vom 08.11.2007<br />

Gutachterliche Stellungnahme zu Geräuschen<br />

TÜV Nord vom 23.10.2012, 17.09. und 07.12.2007<br />

(3 Blatt)<br />

(29 Blatt)<br />

(45 Blatt)<br />

16. Formulare 2, Seite 1 - 3 3 Blatt<br />

17. Formular 3, Blatt 1 u. 2 15 Blatt<br />

18. Formular 4, Blatt1(Luft) 8 Blatt<br />

19. Formular 4, Blatt 2 (Abwasser) 1 Blatt<br />

20. Formular 4, Blatt 3 (Abfälle) 1 Blatt<br />

21. Formular 5 (Quellenverzeichnis) 3 Blatt<br />

22. Formular 6, Blatt 1 (Abgasreinigung) 9 Blatt<br />

23. Angaben zu Abwasser und Niederschlagsentwässerung mit<br />

Erlaubnisbescheid der Bez.Reg. Arnsberg zur Einleitung von<br />

Niederschlagswasser vom 20.02.2013<br />

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen<br />

12 Blatt<br />

24. Zertifikat Energiemanagementsystem 1 Blatt


- 22 -<br />

VII. G r ü n d e<br />

Die Antragstellerin betreibt in 44789 Bochum, Hunscheidtstraße 176, Gemarkung<br />

Wiemelhausen, Flur 19, Flurstück 143, eine Eisen- und Stahlgießerei mit einer genehmigten<br />

Produktionsleistung von 164 t je Tag, mit zugehörigen Nebeneinrichtungen.<br />

Hierbei handelt es sich um immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige<br />

Anlagen, für deren Errichtung und Betrieb und wesentliche Änderung in der Vergangenheit<br />

Genehmigungen nach den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<br />

erforderlich waren und auch erteilt worden sind.<br />

Die letzte Änderungsgenehmigung für die Eisengießerei wurde am 10.06.2010 von<br />

der Bezirksregierung Arnsberg erteilt.<br />

Diese Anlage gehört zu den unter Nr. 3.7.1 des Anhangs der Vierten Verordnung zur<br />

Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige<br />

Anlagen- 4. BImSchV -) in der Neufassung vom 02.05.2013 (BGBl. I<br />

S. 973) genannten Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien mit einer Verarbeitungskapazität<br />

an Flüssigmetall von 20 Tonnen oder mehr je Tag.<br />

Der Antrag vom 11.09.2013, eingegangen am 19.09.2013, letztmalig ergänzt vom<br />

18.12.2013, bezweckt die Erteilung einer Genehmigung zur Änderung der Anlage<br />

innerhalb der Betriebseinheit 14.1/14.2 (Großteilputzerei) in dem im Genehmigungstenor<br />

aufgezeigten Umfang.<br />

Das beschriebene Änderungsvorhaben bedarf einer Genehmigung nach § 16 Abs.1<br />

BImSchG.<br />

Für die im Zulassungsumfang aufgeführten baulichen Maßnahmen wurde vorab die<br />

Zulassung des vorzeitigen Baubeginns beantragt. Auf Grund der Verfahrenslaufzeit<br />

ist das Zulassungserfordernis nicht mehr gegeben. Die baurechtliche Genehmigung<br />

ist Bestandteil dieser Genehmigung.<br />

Von der Veröffentlichung des Vorhabens wurde gemäß § 16 Abs. 2 BImSchG abgesehen,<br />

da die Antragstellerin dies beantragte und durch das Vorhaben keine erheblichen<br />

nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 1 BImSchG zu besorgen<br />

sind.


- 23 -<br />

Mit den geplanten Änderungen der Großteilputzerei ist weder eine Kapazitätserhöhung<br />

noch das Entstehen neuer oder zusätzlicher Emissionen verbunden.<br />

Die Anlage gehört ebenfalls zu den unter Nr. 3.7.2 der Spalte 2 (A) der Anlage 1 des<br />

Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert am 25.07.2013<br />

(BGBl. I S. 2749, 2756) genannten Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien mit einer<br />

Verarbeitungskapazität an Flüssigmetall von 20 t oder mehr je Tag.<br />

Aufgrund der in Spalte 2 der Anlage 1 des UVPG enthaltenen Kennung „A“ ist für das<br />

Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3 c Satz 1 UVPG erforderlich,<br />

ob - nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger<br />

Prüfung der Antragsunterlagen und unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 des<br />

UVPG aufgeführten Kriterien - das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen<br />

haben kann, die nach § 12 des UVPG zu berücksichtigen wären.<br />

Die Bewertung aufgrund einer überschlägigen Prüfung der vorgelegten Antragsunterlagen<br />

und der für die Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />

ergab, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen<br />

auf die Umwelt entstehen können. Das Vorhaben bedurfte daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

nach den Vorgaben des UVPG.<br />

Die Feststellung, dass für das Vorhaben keine UVPG durchzuführen ist, wurde gemäß<br />

§ 3 Satz 2 UVPG am 26.10.2013, im Amtsblatt Nr. 43 der Bezirksregierung<br />

Arnsberg und auf der Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg veröffentlicht.<br />

Die Zuständigkeit der Bezirksregierung Arnsberg ergibt sich im vorliegenden Fall aus<br />

§ 2 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz-ZustVU in der Fassung vom<br />

11.12.2007 (GV.NRW.S.662) zuletzt geändert am 21.12.2010 (GV.NRW.S. 700).<br />

Das Verfahren für die Erteilung des Bescheides ist nach der Neunten Verordnung zur<br />

Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren)<br />

- 9. BImSchV - in der Bekanntmachung vom 29.05.1992 (BGBl. I<br />

S. 1001), zuletzt geändert am 02.05.2013 (BGBl. I S. 973, 1000), durchzuführen.


- 24 -<br />

Danach wurden Zeichnungen und Beschreibungen in dem für die Erteilung des<br />

Bescheides erforderlichen Umfang mit dem o. g. Antrag vorgelegt bzw. später nachgereicht.<br />

Die folgenden sachverständigen Behörden haben den Antrag geprüft und unter<br />

bestimmten Nebenbestimmungen keine Bedenken gegen das beantragte Vorhaben<br />

erhoben:<br />

Es liegen folgende Stellungnahmen vor:<br />

Oberbürgermeisterin der Stadt Bochum als<br />

- untere Bauaufsichtsbehörde vom 04.12.2013,<br />

- untere Bodenschutzbehörde vom 04.12.2013 und<br />

- Brandschutzdienststelle vom 04.12.2013;<br />

Bezirksregierung Arnsberg:<br />

- Dezernat 54 - (Wasserwirtschaft) vom 16.10.2013,<br />

- Dezernat 55 - (Arbeitsschutz) vom 17.12.2013.<br />

Vor der Entscheidung über den vorliegenden Antrag hatte die Genehmigungsbehörde<br />

zu überprüfen, inwieweit die sich aus § 6 BImSchG ergebenden Genehmigungsvoraussetzungen<br />

erfüllt werden bzw. durch welche Nebenbestimmungen eine Gewähr<br />

für die Einhaltung dieser Voraussetzungen geboten wird.<br />

Nach den Vorgaben des § 6 Bundes-Immissionsschutzgesetz ist die Genehmigung<br />

zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund<br />

des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und<br />

andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung<br />

und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.<br />

Soweit Fragen des Arbeitsschutzes berührt werden, wurde im Rahmen des § 89<br />

Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes der zuständige Betriebsrat hinzugezogen.<br />

Das Einverständnis des Betriebsrates ist schriftlich zum Ausdruck gebracht worden.<br />

Zusätzlich haben der Werksarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit den Antrag<br />

zur Kenntnis genommen.


- 25 -<br />

Bei dem beantragten Vorhaben handelt es sich bauplanungsrechtlich um ein Bauvorhaben<br />

innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 Baugesetzbuch -<br />

BauGB). Im seit dem 03.05.2010 rechtskräftigen Regionalen Flächennutzungsplan<br />

der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr befindet sich das Betriebsgelände der<br />

Antragstellerin in einem Bereich, der als Fläche für gewerbliche und industrielle Nutzung<br />

(GIB-Fläche) dargestellt ist.<br />

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ist gegeben, da das Vorhaben nach der vorhandenen<br />

Bebauung unbedenklich ist und die Erschließung gesichert ist. Das Einvernehmen<br />

der Gemeinde ist erteilt worden.<br />

Die bauordnungsrechtliche und brandschutztechnische Prüfung des Vorhabens erfolgte<br />

nach den Vorgaben der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung<br />

- (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000<br />

(GV. NRW. S. 255), zuletzt geändert am 21.03.2013 (GV. NRW. S. 142). Sachverhalte,<br />

die dem Vorhaben entgegenstehen, sind nach Prüfung durch die Fachbehörden<br />

nicht erkennbar. Erforderliche Nebenbestimmungen wurden formuliert.<br />

Bei der Prüfung der Frage, welche Anforderungen<br />

- zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen<br />

und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen<br />

Belästigungen<br />

sowie<br />

- zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren,<br />

erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen<br />

nötig sind, sind insbesondere<br />

- die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26.08.1998<br />

(GMBl. S. 503) und<br />

- die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) vom 24.06.2002<br />

(GMBl. S. 511)<br />

zu berücksichtigen.<br />

Für die betrachtete Anlage ist zudem das BVT-Merkblatt „Merkblatt über die Besten<br />

Verfügbaren Techniken in der Gießereiindustrie“ maßgeblich.


- 26 -<br />

Darüber hinaus waren wasserrechtliche Prüfungen erforderlich. Für die Niederschlagsentwässerung<br />

liegt der Erlaubnisbescheid der Bezirksregierung Arnsberg<br />

gem. § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zur Direkteinleitung in den Marbach vom<br />

20.02.2013 vor.<br />

Eine Abwasserbehandlung sowie der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen finden<br />

im Zusammenhang mit den beantragten Änderungen nicht statt.<br />

Neue Abfälle entstehen nicht. Die ordnungsgemäße Entsorgung / Verwertung der<br />

Abfälle ist weiterhin gesichert.<br />

Bei dem Standort handelt es sich um ein Gelände, dass im städtischen Altlastenkataster<br />

unter der Nr. 5/4.02 geführt wird. Da Boden- und Untergrundverschmutzungen<br />

nicht ausgeschlossen werden könne, sind entsprechende Nebenbestimmungen formuliert<br />

worden.<br />

Naturschutzrechtliche Belange sind von der Änderung nicht betroffen.<br />

Die zusammenfassende Prüfung gemäß § 6 BImSchG ergab, dass sichergestellt ist,<br />

dass die sich aus § 5 BImSchG für den Betreiber der Anlage ergebenden Pflichten<br />

erfüllt werden und öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes<br />

der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.<br />

Die beantragte Genehmigung ist nach Vorstehendem gemäß § 6 BImSchG unter<br />

Festlegung der sich als nötig ergebenden Nebenbestimmungen zu erteilen.<br />

VIII. K o s t e n e n t s c h e i d u n g<br />

Die Kosten für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens sind von der Antragstellerin<br />

zu tragen. Der Wert des Antraggegenstandes (Gesamtkosten der Investition)<br />

für die von diesem Bescheid betroffenen Maßnahmen werden aus immissionsschutzrechtlicher<br />

Sicht unter Berücksichtigung der bereits mit Bescheid -53-HA-0038/08/<br />

0307.1-Ry/Ur- vom 06.08.2008 (Pkt. 6.) genehmigten Halle für die Großteilputzerei<br />

von 1.827 m² mit 259.603,-- EUR angegeben. In diesem Betrag sind 99.603,-- EUR<br />

Rohbaukosten (Berechnung der Rohbaukosten für die Erweiterung) enthalten.


- 27 -<br />

Die Kostenentscheidung beruht auf dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-<br />

Westfalen - GebG NRW – in der Fassung vom 23.08.1999 (GV. NRW. S. 524), zuletzt<br />

geändert am 12.05.2009 (GV. NRW. S. 296) in Verbindung mit der Allgemeinen<br />

Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) in der Fassung vom 03.07.2001<br />

(GV. NRW. S. 262), zuletzt geändert am 28.05.2013 (GV. NRW. S 290). Demnach<br />

werden folgende Kosten berechnet und festgesetzt:<br />

Nach Tarifstelle 15a.1.1a) sind bei Errichtungskosten (E), die bis zu 500.000,-- Euro<br />

betragen, Gebühren nach folgender Berechnung<br />

[500 + 0,005 x (E - 50.000)]<br />

und somit<br />

1.548,-- EUR<br />

zu erheben.<br />

Mindestens ist aber die höchste Gebühr zu erheben, die für eine nach § 13 BImSchG<br />

eingeschlossene behördliche Entscheidung (z.B. Baugenehmigung) zu entrichten<br />

gewesen wäre, wenn diese Entscheidung selbständig erteilt worden wäre.<br />

Unter Berücksichtigung, dass für den erweiterten Hallenbau u. a. der Brandschutz<br />

und die Betrachtung der Flucht- u. Rettungswege den neuen Gegebenheiten anzupassen<br />

waren, war es baurechtlich erforderlich das Gesamtvorhaben erneut und somit<br />

die Gesamtinvestition neu zu bewerten. Die Grundgebühren für die Baugenehmigung<br />

berechnen sich nach der Stellungnahme des Bauordnungsamtes der Stadt<br />

Bochum unter vorgenannten Aspekten gemäß Tarifstelle 2.4.1.3 mit 13 v.T. der auf<br />

volle 500,-- EUR aufgerundeten Rohbausumme in Verbindung mit Tarifstelle 2.5.3.1.<br />

Bei der Ermittlung der Rohbausumme sind nicht die tatsächlichen Rohbaukosten als<br />

Gebührenbemessungsgrundlage, sondern die in der Anlage der Bekanntmachung<br />

des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 23.07.2012 (MBl.<br />

NRW. S. 591 - 620) genannten landesdurchschnittlichen Rohbauwerte in EUR / m³<br />

zugrunde zu legen.


- 28 -<br />

Demnach errechnet sich die Rohbausumme bei einem Bruttorauminhalt nach DIN<br />

277 Blatt 1 von insgesamt 39.794,80 m³ mit einer Gebäudeart -Bauart- entsprechend<br />

Nr. der Anlage 1 wie folgt:<br />

Die Rohbausummen ergeben sich in Abhängigkeit des umbauten Raumes wie folgt:<br />

Hallenbauten wie Fabrik-,<br />

Lagerhallen bis 3000 m 3 ,<br />

Bauart leicht<br />

Hallenbauten wie Fabrik-,<br />

Lagerhallen der 3000 m 3<br />

übersteigende umbaute<br />

Raum, Bauart leicht<br />

Zuschlag für von Kranbahn<br />

erfassten Hallenbereiche<br />

Umbauter<br />

Raum in m 3<br />

x<br />

Satz in<br />

EUR / m 3 =<br />

Rohbausumme<br />

in EUR<br />

bis 3000,00 x 40 = 120.000,--<br />

36.794,80 x 31 = 1.140.638,80,--<br />

1.766,75 m² x 42 EUR/m² = 74.203,50<br />

Summe = 1.334.842,30<br />

Die baurechtliche Gebühr für die Errichtung der Gebäude beträgt hiernach insgesamt<br />

EUR 17.855,--.<br />

Die höchste Gebühr ergibt sich aus der Gebühr für die Baugenehmigung.<br />

Damit ergibt sich für diesen Bescheid eine Verwaltungsgebühr von insgesamt<br />

EUR 17.855,--<br />

Eine Gebührenrechnung wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt separat zugesandt.<br />

Zahlen Sie dann bitte den Betrag zu dem in der Gebührenrechnung angegebenen<br />

Termin unter Angabe des Kassenzeichens auf das in der Gebührenrechnung angegebene<br />

Konto.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass sich weitere Gebühren ergeben für die Abnahmeprüfung<br />

nach Änderung der genehmigungsbedürftigen Anlage als Maßnahme gemäß<br />

§ 52 Abs.1 BImSchG nach Tarifstelle 15a.2.16a.<br />

Weitere Gebühren werden durch das Bauordnungsamt erhoben nach dem Baugebührentarif<br />

für die Bauüberwachung, die Prüfung bautechnischer Nachweise und die<br />

Bauzustandsbesichtigungen.


- 29 -<br />

IX. R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g<br />

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben<br />

werden.<br />

Die Klage ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung<br />

über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten im Land NRW<br />

beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen,<br />

einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle zu<br />

erklären.<br />

Dortmund, den 10. Januar 2014<br />

Im Auftrag:<br />

gez. Ryll

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