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Bezirksregierung Arnsberg Genehmigungsbescheid

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<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong><br />

<strong>Genehmigungsbescheid</strong><br />

- 52-9130020-G 0063/13-Gre -<br />

vom 11.12.2013<br />

für die Firma<br />

REMONDIS Medison GmbH,<br />

Brunnenstraße 138,<br />

44536 Lünen,<br />

zur wesentlichen Änderung des Abfallzwischenlagers mit<br />

Abfallbehandlungsanlage (Anlage zur zeitweiligen Lagerung, zum<br />

Umschlag und zur Behandlung von gefährlichen und nicht gefährlichen<br />

Abfällen) durch Errichtung und Betrieb einer Sterilisationsanlage<br />

in 44536 Lünen, Brunnenstraße 138,<br />

Gemarkung Lippholthausen, Flur 3, Flurstück 166


BEZIRKSREGIERUNG<br />

ARNSBERG<br />

<strong>Genehmigungsbescheid</strong><br />

- 52-9130020-G 0063/13-Gre -<br />

vom 11.12.2013<br />

I. Entscheidung<br />

Auf Antrag der<br />

vom 26.06.2013, letztmalig ergänzt am 06.12.2013, wird<br />

Firma<br />

REMONDIS Medison GmbH,<br />

Brunnenstraße 138,<br />

44536 Lünen,<br />

die Genehmigung gemäß den §§ 6 und 16 in Verbindung mit den §§ 10 und 12 des<br />

Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,<br />

Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-<br />

Immissionsschutzgesetz - BImSchG)<br />

zur wesentlichen Änderung des Abfallzwischenlagers mit Abfallbehandlungsanlage<br />

(Anlage zur zeitweiligen Lagerung, zum Umschlag und zur Behandlung<br />

von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen) durch Errichtung und Betrieb<br />

einer Sterilisationsanlage in 44536 Lünen, Brunnenstraße 138, Gemarkung Lippholthausen,<br />

Flur 3, Flurstück 166, erteilt.<br />

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52-9130020-G 0063/13-Gre<br />

II. Genehmigungsumfang<br />

Wesentliche Änderung des Abfallzwischenlagers mit Abfallbehandlungsanlage (Anlage<br />

zur zeitweiligen Lagerung, zum Umschlag und zur Behandlung von gefährlichen<br />

und nicht gefährlichen Abfällen) auf dem Grundstück Brunnenstraße 138 in 44536<br />

Lünen im nachfolgend näher beschriebenen Umfang:<br />

Errichtung und Betrieb einer Sterilisationsanlage für Abfälle (C-Müll) der Abfallschlüsselnummer<br />

(ASN) 18 01 03* (neue BE05 – Sterilisationsanlage),<br />

im Wesentlichen bestehend aus:<br />

Wechselbrückenstandplatz in der Halle<br />

Zuführband zur Sterilisationsanlage<br />

Zerkleinerungseinheit (Schredder) mit Aufgabetrichter<br />

Zuführschnecke zu den Prozessröhren<br />

2 Prozessröhren (druckfeste Schneckenförderer mit Doppelmantel zur Beheizung)<br />

mit je Einlass- und Austragsschieber und insgesamt 2 Vakuumpumpen<br />

Austragsförderband mit Perforator und weiterem Förderband<br />

Schubboden-Auflieger-Standplatz in der Halle<br />

Absaugung mit Erfassung sämtlicher anfallender Abluftströme - einschließlich<br />

eines HEPA-Filters (Sterilfiltration) für die nicht sterilen Abluftströme - mit<br />

Rohrleitung zur Weiterleitung der gesamten Abluft zur Verbrennung in der<br />

Wbf-Anlage.<br />

Hinweis:<br />

Die Rohrleitung und die Übernahme der Abluft zur Verbrennung in der Wbf-Anlage<br />

bedürfen noch einer gesonderten immissionsschutzrechtlichen Betrachtung.<br />

Die Anlage wird nach der DIN 58949 – Desinfektion – Dampf-Desinfektionsapparate<br />

- in ihrer zurzeit gültigen Fassung errichtet, geprüft und betrieben. Die Anlage deckt<br />

den Wirkungsbereich ABC ab. Die hierfür erforderlichen Betriebsdaten wie z. B.<br />

Dauer, Temperatur und Druck werden noch im Rahmen der Typprüfung nach der<br />

DIN 58949-3 vor der ersten Inbetriebnahme mit Abfällen der ASN 18 01 03* in Zusammenarbeit<br />

mit einer akkreditierten Stelle ermittelt und anschließend entsprechend<br />

im Betrieb eingehalten.<br />

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Genehmigungsrechtliche Einstufung und Kapazität:<br />

Die geänderte Anlage ist insgesamt nachfolgend genannten Nummern des Anhangs<br />

1 zur 4. BImSchV mit folgenden maximalen Leistungen zuzuordnen:<br />

Hauptanlage:<br />

Lagerung gefährliche Abfälle 8.12.1.1 124 t, 20,1 t/d<br />

Nebenanlagen (AVN):<br />

Umschlag gefährlicher Abfälle 8.15.1 20,1 t/d<br />

Behandlung von gefährlichen Abfällen 8.11.1.2 1,6 t/d<br />

(Vermengung von Lösemitteln)<br />

Behandlung von gefährlichen Abfällen 8.11.2.1 9,95 t/d<br />

(Sterilisation)<br />

Weitere Nebenanlagen:<br />

Lagerung nicht gefährlicher Abfälle 74 t, 70 t/d<br />

Umschlag nicht gefährlicher Abfälle 70 t/d<br />

Bei den Lager- und Umschlagsmengen wird nicht zwischen Lagerung und Umschlag<br />

unterschieden, da je nach Dauer des Verbleibs in der Anlage der genehmigungsrechtliche<br />

Tatbestand des Umschlagens in den Tatbestand der Lagerung übergehen<br />

kann. Die tägliche Aufnahmekapazität und die tägliche Umschlagsmenge sind daher<br />

gemeinsam zu betrachten und liegen somit in Summe bei den gefährlichen Abfällen<br />

bei maximal 20,1 t/d und bei den nicht gefährlichen Abfällen bei maximal 70 t/d.<br />

Der Gesamtdurchsatz der Anlage beträgt bei den gefährlichen Abfällen maximal<br />

3.533 t/a und bei den nicht gefährlichen Abfällen maximal 1.260 t/a.<br />

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Abfallannahmekatalog:<br />

In der Anlage sind nach der Änderung insgesamt folgende Abfälle für die in der nachfolgenden<br />

Tabelle angegebenen immissionsschutzrechtlich relevanten Tätigkeiten<br />

zugelassen (neue Abfälle bzw. Tätigkeiten sind mit „neu“ gekennzeichnet):<br />

Abfallschlüssel<br />

nach AVV<br />

Abfallbezeichnung<br />

nach AVV<br />

Lagern /<br />

Umschlagen<br />

Behandeln<br />

(Vermengen<br />

von<br />

Lösemitteln<br />

Behandeln<br />

(Sterilisation)<br />

(neu)<br />

07 01 03* halogenorganische Lösemittel, X X -<br />

Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen<br />

07 01 04* andere organische Lösemittel, X X -<br />

Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen<br />

07 02 04* andere organische Lösemittel, X X -<br />

Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen<br />

07 03 04* andere organische Lösemittel, X X -<br />

Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen<br />

07 04 04* andere organische Lösemittel, X X -<br />

Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen<br />

07 05 04* andere organische Lösemittel, X X -<br />

Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen<br />

07 06 04* andere organische Lösemittel, X X -<br />

Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen<br />

07 07 04* andere organische Lösemittel, X X -<br />

Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen<br />

08 01 12 Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme X X -<br />

derjenigen, die unter 08 01 11 fallen<br />

09 01 01* Entwickler und Aktivatorenlösungen X - -<br />

auf Wasserbasis<br />

09 01 02* Offsetdruckplatten-<br />

X - -<br />

Entwicklerlösungen auf Wasserbasis<br />

09 01 04* Fixierbäder X - -<br />

09 01 05* Bleichlösungen und Bleich-Fixier- X - -<br />

Bäder<br />

09 01 07 Filme und fotografische Papiere, die<br />

Silber oder Silberverbindungen enthalten<br />

X - -<br />

09 01 08 Filme und fotografische Papiere, die<br />

kein Silber und keine Silberverbindungen<br />

enthalten<br />

10 14 01* quecksilberhaltige Abfälle aus der<br />

Gasreinigung<br />

14 06 03* andere Lösemittel und Lösemittelgemische<br />

15 01 10* Verpackungen, die Rückstände gefährlicher<br />

Stoffe enthalten oder durch<br />

gefährliche Stoffe verunreinigt sind<br />

X - -<br />

X - -<br />

X X -<br />

X - -<br />

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17 02 04* Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche<br />

X - -<br />

Stoffe enthalten oder durch ge-<br />

fährliche Stoffe verunreinigt sind (eingeschränkt<br />

auf „Verdunsterröhrchen“<br />

von Heizkörpern die im Rahmen der<br />

freiwilligen Rücknahme bei der Fa.<br />

ista international GmbH mit Sitz in<br />

Essen anfallen)<br />

17 04 03 Blei X - -<br />

18 01 01 spitze oder scharfe Gegenstände<br />

X - -<br />

(außer 18 01 03)<br />

18 01 02 Körperteile und Organe, einschließlich<br />

X - -<br />

Blutbeutel und Blutkonserven<br />

(außer 18 01 03)<br />

18 01 03* Abfälle, an deren Sammlung und<br />

Entsorgung aus infektionspräventiver<br />

Sicht besondere Anforderungen ge-<br />

X - -<br />

stellt werden<br />

18 01 03* Abfälle, an deren Sammlung und<br />

Entsorgung aus infektionspräventiver<br />

Sicht besondere Anforderungen gestellt<br />

werden (nur ohne Körperteile<br />

und Organabfälle oder TSE-Erreger)<br />

18 01 04 Abfälle, an deren Sammlung und<br />

Entsorgung aus infektionspräventiver<br />

Sicht keine besonderen Anforderungen<br />

gestellt werden (z.B. Wundund<br />

Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung,<br />

Windeln)<br />

X - X<br />

(neu)<br />

X - -<br />

18 01 08* zytotoxische und zytostatische Arzneimittel<br />

X - -<br />

18 01 09 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen,<br />

X - -<br />

die unter 18 01 08 fallen<br />

18 01 10* Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin X - -<br />

18 02 01 spitze oder scharfe Gegenstände mit<br />

Ausnahme derjenigen, die unter 18<br />

02 02 fallen<br />

X - -<br />

18 02 02* Abfälle, an deren Sammlung und<br />

Entsorgung aus infektionspräventiver<br />

Sicht besondere Anforderungen gestellt<br />

werden<br />

18 02 03 Abfälle, an deren Sammlung und<br />

Entsorgung aus infektionspräventiver<br />

Sicht keine besonderen Anforderungen<br />

gestellt werden<br />

X - -<br />

X - -<br />

18 02 07* zytotoxische und zytostatische Arzneimittel<br />

X - -<br />

18 02 08 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen,<br />

X - -<br />

die unter 18 02 07 fallen<br />

20 01 17* Fotochemikalien X - -<br />

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Betriebszeiten:<br />

Die Betriebszeit der Anlage einschließlich der Anlieferungs- und Abholungszeiten ist<br />

werktags von 6:00 bis 22:00 Uhr. Außerhalb dieser Zeiten erfolgt lediglich eine passive<br />

Lagerung der Abfälle.<br />

Dieser Bescheid schließt gemäß § 13 BImSchG die Baugenehmigung nach § 63 der<br />

Bauordnung für das Land Nordrhein–Westfalen (BauO NRW) mit ein.<br />

Der Bescheid ergeht im Übrigen unbeschadet sonstiger behördlicher Entscheidungen,<br />

die nach § 13 BImSchG nicht von dem Bescheid eingeschlossen sind.<br />

III. Antragsunterlagen<br />

Folgende, mit meinem Genehmigungsvermerk versehene Unterlagen, sind Bestandteil<br />

dieser Genehmigung und – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist –<br />

maßgebend für die Durchführung der Maßnahme:<br />

Hinweis:<br />

Vorblätter ohne weitere Erläuterungen bzw. ohne weiteren Text sind bei den Blattzahlen<br />

nicht berücksichtig worden.<br />

Anlage Nr. Anlage Beschreibung Blatt<br />

1 Schreiben vom 26.06.2013 2<br />

2 Inhaltsverzeichnis 1<br />

3 Formular 1 – Antrag 4<br />

4 Kurzbeschreibung des Vorhabens 2<br />

5 Antrag gem. § 16 Abs. 2 BImSchG zum Verzicht auf die öffentliche<br />

1<br />

Bekanntmachung<br />

6 Stellungnahme der Fachkraft für Arbeitssicherheit vom<br />

1<br />

24.04.2013<br />

7 Topographische Karte (mit Windrichtungsverteilung) 1<br />

8 Werkslageplan (Li. 12012-10) vom 25.03.2013 1<br />

9 Katasterplan Lippewerk 1:2.500 (Li. 14730-00) 1<br />

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10 Anlagen- und Betriebsbeschreibung mit Angaben zu Ausgangssituation,<br />

16<br />

Änderungsvorhaben, Schutzmaßnahmen ein-<br />

schließlich Arbeitssicherheit, Störfallverordnung, UVPG,<br />

VAwS, Maßnahmen bei Betriebseinstellung und zur Sicherheitsleistung<br />

11 Blockfließbild vom 20.06.2013 1<br />

12 Fließbild Sterilisationsanlage Log 100/R 1<br />

13 Entwurfszeichnung Log 100/R (AM9683-0000) vom<br />

1<br />

27.08.2012<br />

14 Übersichtsplan Sterilisationsanlage 1:250 (Li. 14742-00-C) 1<br />

vom 11.06.2013<br />

15 Aufstellungsplan Sterilisationsanlage 1:100 (Li. 14742-00-D) 1<br />

vom 11.06.2013<br />

16 Übersichtslageplan 1:2.000 (Li. 12012-10) vom 25.03.2013 1<br />

17 Formular 2 – Gliederung der Anlagen in Betriebseinheiten 1<br />

18 Formular 3 – Technische Daten mit Angaben zu den gehandhabten<br />

34<br />

Stoffen (Sicherheitsdatenblätter, Analysen und Abfall-<br />

beschreibungen)<br />

19 Formular 4 – Blätter 1-3 mit Anhang 18<br />

20 Formular 5 – Quellenverzeichnis (Luft) 1<br />

21 Formular 6 – Abgasreinigung , Abwasserreinigung/-<br />

2<br />

behandlung<br />

22 Formular 7 – Niederschlagsentwässerung 1<br />

23 Formulare 8.1 – 8.5 – wassergefährdende Stoffe 9<br />

24 Bauvorlagen (Antragsformular, Baubeschreibung, Betriebsbeschreibung,<br />

15<br />

Verfahrensbeschreibung, Berechnungen)<br />

25 Aufstellungsplan, Schnitt, Ansicht Sterilisationsanlage 1<br />

(Li. 14742-00-E) vom 11.06.2013<br />

26 Brandschutzkonzept vom Müller-BBM (Bericht M103017/03) 40<br />

vom 20.06.2013<br />

27 Ergänzungsschreiben vom 05.08.2013 zur VAwS mit Anlage 4<br />

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IV. Nebenbestimmungen<br />

Der Bescheid wird unter nachstehend aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt:<br />

IV.1 Allgemeine Nebenbestimmungen<br />

IV1.1 Bedingungen<br />

IV.1.1.1 Bedingungen zur ersten Inbetriebnahme<br />

a. Die Sterilisationsanlage darf erstmals nur in Betrieb genommen werden,<br />

wenn die immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit der Abluftrohrleitung<br />

zur Wbf-Anlage und die Übernahme der Abluft zur Verbrennung<br />

in der Wbf-Anlage mit der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> abgeklärt<br />

und die baulichen Voraussetzungen für die Übernahme und<br />

Verbrennung der Abluft betriebsbereit erstellt wurden.<br />

Hinweis:<br />

Für die Abluftrohrleitung und die Übernahme der Abluft zur Verbrennung<br />

in der Wbf-Anlage bedarf es mindestens einer Anzeige gem. §<br />

15 Abs. 1 BImSchG bei der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong>.<br />

b. Die Sterilisationsanlage darf erstmals nur mit Abfällen der Abfallschlüsselnummer<br />

18 01 03* in Betrieb genommen werden, wenn zuvor<br />

durch eine hierfür entsprechend akkreditierte Stelle der Nachweis<br />

erbracht wurde, dass die Anlage baulich und funktionell den Anforderungen<br />

der DIN 58949 – in der gültigen Fassung - oder anderen, bei<br />

der Aufnahme in die RKI-Liste gemäß § 18 IfSG festgelegten Spezifikationen<br />

entspricht und gemäß dieser Vorschriften geprüft und betrieben<br />

wird. Der sichere Betriebszustand nach Nebenbestimmung<br />

IV.5.5 Absatz 2 beim Ausfall der Wbf-Anlage oder Störung der Absaugung<br />

nach dem Start des Sterilisationsprozesses sowie der Umfang<br />

und die Häufigkeit der Eigendesinfektion nach Nebenbestimmung<br />

IV.6.4 sind in die Prüfung zur Erstellung des v. g. Nachweises<br />

mit einzubeziehen.<br />

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IV.1.1.2 Bedingung zum Betrieb der Sterilisationsanlage<br />

Die Sterilisationsanlage darf nur betrieben werden, wenn sich die Wbf-<br />

Anlage im bestimmungsgemäßen Betrieb – d. h. kein Anfahr-/Abfahrbetrieb<br />

oder keine Wartung / Störung - befindet und die ordnungsgemäße Zuführung<br />

der Abluft der Sterilisationsanlage zur Verbrennung in der Wbf-Anlage<br />

sichergestellt ist.<br />

IV.1.2<br />

Fortdauer bisheriger Genehmigungen / Anzeigen gem. § 15 Abs. 1 BIm-<br />

SchG<br />

Die bisher erteilten Genehmigungen<br />

des Staatlichen Umweltamtes Lippstadt mit dem Az.: 2400-G 4/00-<br />

Ba/Ge vom 13.06.2000,<br />

der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> mit dem Az.: 52-LP-9130020-G-1-G<br />

62/07-Bor vom 25.01.2008 und<br />

der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> mit dem Az.: 52-9130020-G 0084/10-<br />

Gre vom 27.12.2011<br />

behalten Ihre Gültigkeit, soweit sie nicht durch Fristablauf oder Verzicht erloschen<br />

sind oder sich aus dieser Genehmigung keine Abweichungen ergeben.<br />

Ergänzend wird auf die nachfolgend genannte Entscheidung gem. § 15<br />

Abs. 2 Satz 1 BImSchG der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> Bezug genommen:<br />

Az.: 52-2.24.9130020-A-1 A 0022/13-Gre vom 18.03.2013<br />

IV.1.3<br />

Die Anlage darf nur nach den geprüften, als Anlage gekennzeichneten Antragsunterlagen<br />

geändert und betrieben werden.<br />

Sofern in den nachstehenden Nebenbestimmungen abweichende Anordnungen<br />

getroffen werden, sind diese durchzuführen.<br />

IV.1.4<br />

Frist für die Änderung und den Betrieb<br />

Die Anlage muss innerhalb von zwei Jahren nach Bestandskraft dieser Genehmigung<br />

geändert werden. Anderenfalls erlischt diese Genehmigung.<br />

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IV.1.5<br />

Anzeige über den Ausführungsbeginn und die abschließende Fertigstellung<br />

Der Ausführungsbeginn (§ 75 Absatz 7 BauO NRW) der genehmigten Maßnahme<br />

sowie die abschließende Fertigstellung ist der Bauaufsichtsbehörde<br />

der Stadt Lünen eine Woche vor dem jeweiligen Termin mit Angabe des<br />

entsprechenden Datums schriftlich anzuzeigen.<br />

Hinweis:<br />

Bauzustandsbesichtigungen sind gebührenpflichtig.<br />

IV.1.6<br />

Anzeige über die Inbetriebnahme der Anlage<br />

a. Die Inbetriebnahme der geänderten Anlage ist der Bauaufsichtsbehörde<br />

der Stadt Lünen, der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> (Dezernate<br />

52 und 55) und dem Kreis Unna - Sachgebiet 53.2 Gesundheitsschutz<br />

und Umweltmedizin - unter Bezugnahme auf das Aktenzeichen<br />

dieser Genehmigung schriftlich anzuzeigen.<br />

Die Anzeige muss spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Inbetriebnahme<br />

vorliegen. Dem Dezernat 52 der <strong>Bezirksregierung</strong><br />

<strong>Arnsberg</strong> ist mit der Anzeige der Inbetriebnahme eine entsprechende<br />

Bestätigung des Betreibers der Wbf-Anlage vorzulegen, dass die<br />

Bedingung IV.1.1.1 a. erfüllt ist.<br />

b. Die erstmalige Inbetriebnahme der Anlage mit Abfällen der Abfallschlüsselnummer<br />

18 01 03* ist dem Dezernat 52 der <strong>Bezirksregierung</strong><br />

<strong>Arnsberg</strong> sowie dem Kreis Unna - Sachgebiet 53.2 Gesundheitsschutz<br />

und Umweltmedizin - unter Vorlage des Nachweise zur<br />

Erfüllung der Bedingung IV.1.1.1 b. mindestens 3 Werktage vor der<br />

beabsichtigten Inbetriebnahme anzuzeigen.<br />

IV.1.7<br />

Eine Ausfertigung dieses <strong>Genehmigungsbescheid</strong>es oder eine beglaubigte<br />

Abschrift / Fotokopie einschließlich der dazugehörigen Antragsunterlagen<br />

ist auf der Anlage ständig bereitzuhalten und den Beschäftigten der zuständigen<br />

Überwachungsbehörden auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.<br />

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IV.1.8<br />

Den Beschäftigten der zuständigen Überwachungsbehörden ist jederzeit<br />

Zutritt zu der Anlage zu gewähren.<br />

IV.1.9<br />

Für den Betrieb der geänderten Anlage ist eine verantwortliche Person sowie<br />

eine Stellvertretung zu bestellen. Spätestens zur Inbetriebnahme der<br />

Anlage sind dem Dezernat 52 der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> diese Personen<br />

namentlich mit dienstlicher und privater Anschrift, einschließlich Telefonnummern,<br />

schriftlich zu benennen.<br />

IV.1.10 In der Anlage dürfen nur die im Tenor dieser Genehmigung genannten Abfälle<br />

für die dort genannten Tätigkeiten und unter Einhaltung der dort genannten<br />

Maximalmengen angenommen werden.<br />

IV.2<br />

IV.2.1<br />

Nebenbestimmungen zum Baurecht und zum Brandschutz<br />

Das Brandschutzkonzept der Müller-BBM GmbH vom 20.06.2013 (Bericht<br />

Nr. M103017/03) ist bei der Umsetzung des Bauvorhabens zu beachten.<br />

Die darin enthaltenen baulichen und betrieblichen Maßnahmen sind auszuführen<br />

und einzuhalten.<br />

IV.2.2<br />

Vor Baubeginn ist die ausreichende Standsicherheit der Fundamentierung<br />

(Bodenplatte) für die Aufstellung der Maschinen und Anlagenteile nachzuweisen.<br />

Der Prüfbericht des staatlich anerkannten Sachverständigen über<br />

die Standsicherheit muss spätestens bei Baubeginn der Bauaufsichtsbehörde<br />

der Stadt Lünen vorliegen.<br />

IV.2.3<br />

Bis zum Baubeginn ist der Bauaufsichtsbehörde der Stadt Lünen die Fachbauleiterin<br />

bzw. der Fachbauleiter für den Brandschutz zu benennen.<br />

Die Fachbauleiterin bzw. der Fachbauleiter für den Brandschutz hat darüber<br />

zu wachen, dass das Brandschutzkonzept bei der Umsetzung des Bauvorhabens<br />

beachtet und umgesetzt wird.<br />

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IV.2.4<br />

Art, Anzahl und Anbringungsorte der Feuerlöscher sind mit der Brandschutzdienststelle<br />

der Stadt Lünen vor Inbetriebnahme des Objektes abzustimmen.<br />

IV.2.5<br />

Die Anbringungsorte der Feuerlöscher sind durch Hinweisschilder nach DIN<br />

4844-2 - Sicherheitskennzeichnung -, sowie der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung<br />

am Arbeitsplatz (GUV V A 8) gut sichtbar zu<br />

kennzeichnen.<br />

IV.2.6<br />

Feuerlöscher sind nur so hoch über dem Fußboden zu montieren, dass<br />

auch kleinere Personen diese ohne Schwierigkeiten aus der Halterung entnehmen<br />

können. Als zweckmäßig hat sich eine Griffhöhe von 80 cm bis 120<br />

cm erwiesen.<br />

IV.2.7<br />

Im Freien hängende Feuerlöscher sind in einem Schutzschrank unterzubringen.<br />

IV.2.8<br />

Die Feuerlöscher sind gemäß Prüfverordnung - PrüfVO NRW-, EN 3 und<br />

DIN 14406 mindestens alle 2 Jahre durch einen Sachkundigen zu prüfen.<br />

Ein Vermerk über die letzte Prüfung ist fest oder plombiert am Feuerlöscher<br />

anzubringen. Es wird empfohlen, diesbezüglich einen Wartungsvertrag mit<br />

einer Fachfirma abzuschließen.<br />

IV.2.9<br />

Notwendige Ausgänge, Notausstiege, Flucht- und Rettungswege müssen<br />

deutlich und dauerhaft durch nachleuchtende Piktogramme nach DIN 4844,<br />

sowie der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz<br />

(GUV V A 8) gut sichtbar gekennzeichnet sein.<br />

IV.2.10 Die Feuerwehrpläne sind zu überarbeiten und der Bauaufsichtsbehörde der<br />

Stadt Lünen vor Inbetriebnahme vorzulegen.<br />

IV.2.11 Bis zur abschließenden Fertigstellung und vor Inbetriebnahme ist der Bauaufsichtsbehörde<br />

die Bescheinigung der Fachbauleiterin bzw. des Fachbau-<br />

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leiters für den Brandschutz über die mängelfreie Umsetzung des Brandschutzkonzeptes<br />

vorzulegen.<br />

IV.3<br />

IV.3.1<br />

Nebenbestimmungen zur Wasserwirtschaft<br />

Die Sterilisationsanlage ist auf einer befestigten Fläche zu errichten oder die<br />

Leckerkennung muss jederzeit durch technische Maßnahmen gewährleistet<br />

sein.<br />

IV.3.2<br />

Bei Schadensfällen oder Betriebsstörungen hat der Betreiber einer Anlage<br />

zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gemäß § 3 Abs. 5 VAwS unverzüglich<br />

Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, eine Gefährdung oder<br />

Schädigung des Gewässers zu verhindern.<br />

Die Anlagen bzw. Anlagenteile sind außer Betrieb zu nehmen, soweit erforderlich,<br />

ist die Anlage bzw. das Anlagenteil zu entleeren, wenn die vorgenannte<br />

Gefährdung oder Schädigung des Gewässers nicht auf andere Weise<br />

verhindert oder unterbunden werden kann. Die <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong>,<br />

Dezernat 52, ist hierüber unverzüglich zu unterrichten.<br />

IV.3.3<br />

Auf der Anlage sind geeignete Bindemittel für evtl. austretenden Kraftstoff<br />

oder Motoren- und Hydrauliköle vorzuhalten.<br />

IV.3.4<br />

Es darf nur Kondensat in die Werksmischkanalisation abgeleitet werden,<br />

das auf Grund seiner Anfallstelle bzw. seines Entstehungsvorganges oder<br />

auf Grund nicht erfolgten Kontaktes mit infektiösem Material als steril anzusehen<br />

ist. Ggfs. nicht steriles Kondensat ist vor seiner Ableitung einer thermischen<br />

Desinfektion zu unterziehen.<br />

IV.4<br />

IV.4.1<br />

Nebenbestimmungen zur Abfallwirtschaft<br />

Die für die Anlage nach den bisherigen Genehmigungen zu erstellende Betriebsordnung,<br />

das Betriebshandbuch sowie das Betriebstagebuch sind vor<br />

Inbetriebnahme an die geänderte Anlage anzupassen.<br />

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IV.4.2 In der Sterilisationsanlage dürfen nur Abfälle der Abfallschlüsselnummer 18<br />

01 03* eingesetzt werden, die keine Körperteile und Organabfälle oder TSE-<br />

Erreger enthalten. Dies ist durch organisatorische Maßnahmen (z. B. im<br />

Rahmen der Annahmeerklärung von Entsorgungsnachweisen) sicherzustellen.<br />

Sollte der Betreiber der Anlage vor der weiteren Entsorgung der Abfälle Erkenntnis<br />

davon erlangen, dass die Abfälle doch die zuvor genannten Bestandteile<br />

enthielten, so ist der entsprechende Abfall als Abfall der Abfallschlüsselnummer<br />

18 01 03* einer hierfür entsprechend zugelassen Verbrennungsanlage<br />

zuzuführen.<br />

Anhand der Aufzeichnungen im Betriebstagebuch ist zu versuchen die Erzeuger<br />

des Abfalls zu ermitteln. Der oder die ggf. in Frage kommenden Abfallerzeuger<br />

sind darüber zu unterrichten, dass zur Entsorgung in der Sterilisationsanlage<br />

vorgesehene Abfälle der Abfallschlüsselnummer 18 01 03*<br />

keine derartigen Bestandteile enthalten dürfen.<br />

Der Vorgang ist im Betriebstagebuch zu dokumentieren.<br />

IV.5<br />

IV.5.1<br />

Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz<br />

Die Anlage darf nur werktags in der Zeit von 6:00 bis 22:00 betrieben werden.<br />

Auch Anlieferungs- und Abholungsverkehr sowie Verladetätigkeiten<br />

dürfen nur Werktags in der Zeit von 6:00 bis 22:00 erfolgen. Außerhalb dieser<br />

Zeiten darf lediglich eine passive Lagerung der Abfälle erfolgen.<br />

IV.5.2<br />

Die geänderte Anlage ist schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben,<br />

dass die von der Anlage einschließlich aller Nebeneinrichtungen (wie z.B.<br />

Maschinen, Fahrzeuge, Kühlaggregate und Lüftungsanlagen) verursachten<br />

Geräuschimmissionen keinen Beitrag zur Überschreitung folgender Werte –<br />

gemessen jeweils 0,5 m vor dem geöffneten Fenster des vom Geräusch am<br />

stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes (nach DIN 4109) der<br />

nachstehend genannten Häuser – liefern:<br />

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Wohnhäuser im Bereich Lüner Straße, tagsüber 60 dB(A) /<br />

Am Lüner Brunnen, Schloss Wilbringen<br />

nachts 45 dB(A)<br />

Brunnenstraße 95 und Schlossallee 20<br />

Wohnhäuser im Bereich tagsüber 55 dB(A) /<br />

Heinrich-Imbusch-Straße,<br />

nachts 40 dB(A)<br />

Heinrich-Imbusch-Platz, Ährenweg,<br />

Am Wiesenhang und Berggarten<br />

Wohnhäuser im Bereich Ernteweg, tagsüber 50 dB(A) /<br />

Am Kornfeld, Saatweg,<br />

nachts 35 dB(A)<br />

In der Geist und Virchowstraße,<br />

sowie Häuser im Bereich<br />

der Kleingartenanlage „Grüne Insel“<br />

tagsüber 55 dB(A)<br />

Gemessen und bewertet nach der technischen Anleitung zum Schutz gegen<br />

Lärm (TA Lärm).<br />

Dies ist beim Standort Lippewerk dann der Fall, wenn die von der zu beurteilenden<br />

Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte<br />

nach Nr. 6 der TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort am Tage und in<br />

der Nacht um mindestens 10 dB(A) unterschreitet.<br />

Einzelne Messwerte dürfen bei Tage den zulässigen Immissionsrichtwert<br />

nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.<br />

Als Tagzeit gilt die Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr.<br />

Hinweis:<br />

Laut Antragsunterlagen sowie entsprechend dieser Genehmigung erfolgt<br />

zur Nachtzeit lediglich eine passive Lagerung der Abfälle. Da dies auch den<br />

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Betrieb der Kühlaggregate der Wechselbrücken zur Nachtzeit beinhaltet,<br />

wurden auch Immissionsrichtwerte für die Nachtzeit festgelegt, obwohl ansonsten<br />

ein Betrieb zur Nachtzeit einschließlich Anlieferungs- und Abholungsverkehr<br />

sowie Verladetätigkeiten ausgeschlossen ist.<br />

Die Aufnahme weiterer Aktivitäten zur Nachtzeit sowie eines grundsätzlichen<br />

Nachtbetriebes stellt eine wesentliche Änderung der Anlage dar, deren<br />

Zulässigkeit im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach § 16 Abs. 1<br />

BImSchG zu prüfen ist.<br />

IV.5.3<br />

Auf begründetes Verlangen der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> ist nach der<br />

Inbetriebnahme der Anlage die Einhaltung der Nebenbestimmung IV.5.2<br />

bei maximaler Auslastung der Anlage auf Kosten der Betreiberin durch<br />

Messungen einer nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Messstelle<br />

feststellen zu lassen.<br />

Der Messauftrag ist in diesem Fall unverzüglich zu erteilen und der <strong>Bezirksregierung</strong><br />

<strong>Arnsberg</strong> – Dezernat 52 – in Durchschrift zu übersenden.<br />

Die Messungen sind von einer Messstelle durchzuführen, die in der Sache<br />

noch nicht beratend tätig gewesen ist.<br />

Die mit der Durchführung der Messungen beauftragte Stelle hat über die<br />

Messungen einen Bericht zu erstellen und diesen umgehend nach Durchführung<br />

der Messungen in einfacher Ausfertigung sowie auch auf elektronischem<br />

Wege als PDF-Datei der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> - Dezernat<br />

52 - unmittelbar zu übersenden.<br />

Die Durchführung der Messungen ist der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> - Dezernat<br />

52 - mindestens eine Woche vor dem beabsichtigten Messtermin<br />

anzuzeigen.<br />

Hinweis:<br />

Die nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Messstellen können der Datenbank<br />

ReSyMeSa – Recherchesystem Messstellen und Sachverständige<br />

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auf der Internetseite www.resymesa.de (Immissionsschutz-Stellen) entnommen<br />

werden.<br />

IV.5.4<br />

Zur Nachtzeit dürfen die Kühlaggregate der Wechselbrücken sowie ggf.<br />

auch die Kühlaggregate von LKW nur über eine externe elektrische Energieversorgung<br />

betrieben werden. Um dies sicherzustellen ist auch der neue<br />

Standplatz für die Wechselbrücke in der BE05 mit einem entsprechenden<br />

Stromanschluss zu versehen.<br />

IV.5.5<br />

Der Sterilisationsprozess in den Prozessröhren darf nur gestartet werden<br />

können, wenn sich die Wbf-Anlage im bestimmungsgemäßen Betrieb – d. h.<br />

kein Anfahr-/Abfahrbetrieb oder keine Wartung / Störung - befindet und die<br />

ordnungsgemäße Zuführung der Abluft der Sterilisationsanlage zur Verbrennung<br />

in der Wbf-Anlage sichergestellt ist. Um dies zu gewährleisten ist<br />

ein entsprechendes Statussignal auf die Steuerung der Sterilisationsanlage<br />

aufzuschalten und eine entsprechende Verriegelung vorzusehen.<br />

Sollte die Wbf-Anlage nach dem Start des Sterilisationsprozesses ausfallen<br />

oder ansonsten keine ordnungsgemäße Zuführung der Abluft der Sterilisationsanlage<br />

zur Verbrennung in der Wbf-Anlage sichergestellt sein, ist die<br />

Sterilisationsanlage unverzüglich automatisch in einen sicheren Betriebszustand<br />

zu überführen. Die Ausgestaltung des sicheren Betriebszustandes ist<br />

der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> – Dezernat 52 – vor Inbetriebnahme schriftlich<br />

darzulegen.<br />

IV.5.6<br />

Die Tore der Aufstellungshalle der Sterilisationsanlage sind geschlossen zu<br />

halten und dürfen nur zur Durchfahrt beim Austausch der Wechselbrücke<br />

oder des Aufliegers geöffnet werden.<br />

Zur Nachtzeit sind sämtliche Tore, Türen, Fenster, Dachreiter und Dachhauben<br />

der Halle geschlossen zu halten. Die Regelungen sind entsprechend<br />

in einer Betriebsanweisung festzulegen.<br />

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IV.5.7<br />

Die Absaugung der Sterilisationsanlage ist so zu gestalten und zu betreiben,<br />

dass sämtliche Abluftströme bzw. -anfallstellen vollständig erfasst werden.<br />

IV.5.8<br />

Die nicht sterile Abluft ist in einer Abluftbehandlungsanlage (hier: HEPA-<br />

Filter / Sterilfiltration) zu behandeln. Die Abluftbehandlungsanlage muss so<br />

angeordnet und ausgerüstet sein, dass sie in eingebautem Zustand desinfiziert<br />

werden kann. Die Desinfektion hat vor jeder Wartung und/oder Reparatur<br />

sowie zur Vorbeugung gegen Verkeimung regelmäßig wiederkehrend zu<br />

erfolgen.<br />

Die Abluftbehandlungsanlage ist entsprechend den Vorgaben des Herstellers<br />

zu warten. Vor Inbetriebnahme der Abluftbehandlungsanlage ist vom<br />

Hersteller der Anlage ein entsprechender Wartungsplan erstellen zu lassen.<br />

Wartungsarbeiten an der Abluftbehandlungsanlage dürfen nur durch qualifiziertes<br />

Fachpersonal vorgenommen werden.<br />

IV.5.9<br />

Für die Abluftbehandlungsanlage (HEPA-Filter / Sterilfiltration) ist ein Filterbuch<br />

anzulegen, in dem alle an der Anlage durchgeführten Arbeiten und<br />

Überprüfungen unter Angabe von Datum, ausführender Person, Art und<br />

Umfang der Arbeiten / Überprüfungen sowie dem Ergebnis der Überprüfungen<br />

einzutragen sind.<br />

Das Filterbuch ist mindestens 5 Jahre, gerechnet von der jeweils letzten<br />

Eintragung, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen<br />

vorzulegen. Einträge bzw. Unterlagen, die älter als 5 Jahre sind, können<br />

aus dem Filterbuch entnommen werden.<br />

IV.5.10 Die Nebenbestimmung IV.5.23 des <strong>Genehmigungsbescheid</strong>es mit dem Aktenzeichen<br />

52-9130020-G 0084/10-Gre der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> vom<br />

27.12.2011 wird wie folgt geändert:<br />

Die Aktivkohle der Abluftbehandlungsanlage an der Anlage zum Umfüllen<br />

von Lösemitteln in BE03 ist spätestens 3 Monate nach dem letzten Wechsel<br />

der Aktivkohle auszutauschen.<br />

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Die Frist zum Austausch der Aktivkohle von 3 Monaten kann auf begründeten<br />

Antrag des Betreibers unter Vorlage von Analysen über die Beladung<br />

der Aktivkohle nach Ihrem Einsatz in der Abluftbehandlungsanlage, einer<br />

entsprechenden Bewertung der Analysen und unter Einbeziehung und Bewertung<br />

der Ergebnisse der Emissionsmessungen durch die <strong>Bezirksregierung</strong><br />

<strong>Arnsberg</strong> neu festgelegt werden.<br />

IV.6.<br />

IV.6.1<br />

Nebenbestimmung zum Gesundheitsschutz / sonstige Nebenbestimmungen<br />

zum Betrieb und zur Prüfung der Sterilisationsanlage<br />

Die Sterilisationsanlage bzw. Ihre Wirksamkeit ist nach der DIN 58949-3 in<br />

der jeweils gültigen Fassung zu überprüfen. Danach sind folgende Prüfungen<br />

vorgesehen:<br />

Typprüfung<br />

Prüfung nach Aufstellung<br />

Mindestens halbjährliche periodische Prüfungen<br />

Außerordentliche Prüfungen (u. a. auch Hohlkörperprüfung zur Bestätigung<br />

der Wirksamkeit)<br />

Die Typprüfung kann – falls noch nicht erfolgt – auch am Ort der Aufstellung<br />

der Anlage nachgeholt werden.<br />

Die Prüfungen sind jeweils durch ein hierfür akkreditiertes Labor nach den<br />

Maßgaben der DIN 58949-3 in der jeweils gültigen Fassung durchzuführen<br />

und in einem entsprechenden Bericht zu dokumentieren.<br />

IV.6.2<br />

Die Berichte über die Typprüfung und die Prüfung nach Aufstellung sind der<br />

<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> - Dezernat 52 – und dem Kreis Unna - Sachgebiet<br />

53.2 Gesundheitsschutz und Umweltmedizin - gemeinsam mit dem<br />

Nachweis zur Erfüllung der Bedingung IV.1.1.1 b. zu übersenden.<br />

Berichte über die periodischen und die außerordentlichen Prüfungen sind<br />

den v. g. Behörden auf Verlangen vorzulegen.<br />

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IV.6.3<br />

Die Zerkleinerung des nicht sterilen Abfalls hat in einer hermetisch abgeschlossenen<br />

Einheit zu erfolgen. Die Zerkleinerungseinheit darf auf der Eingangsseite<br />

nur kurzzeitig zur Zuführung neuer Behälter geöffnet werden.<br />

Während der Öffnung ist der Austritt von Prozessluft durch Unterduck im<br />

System bzw. die Absaugung zuverlässig zu verhindern.<br />

IV.6.4<br />

Die Zerkleinerungseinheit (Schredder) und die Zuführschnecke zu den Prozessröhren<br />

sind regelmäßig sowie vor jeglichen Wartungs- oder Reparaturarbeiten<br />

und Anlagenstillständen von mehr als 3 Tagen einer Eigendesinfektion<br />

zu unterziehen. Hierbei ist ein vom Robert-Koch-Institut anerkanntes<br />

Verfahren bzw. Desinfektionsmittel anzuwenden. Das Verfahren muss den<br />

Wirkungsbereich ABC abdecken.<br />

Der Wirkungsbereich des zum Einsatz kommenden Verfahrens- bzw. des<br />

Desinfektionsmittels ist im Rahmen der Typprüfung nach DIN 58949-3 zu<br />

ermitteln und der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> – Dezernat 52 – und dem Kreis<br />

Unna - Sachgebiet 53.2 Gesundheitsschutz und Umweltmedizin - vor Inbetriebnahme<br />

nachzuweisen. Gleichfalls sind im Rahmen der Typprüfung der<br />

Umfang und die Häufigkeit der regelmäßigen Eigendesinfektion zu ermitteln<br />

und festzulegen.<br />

IV.6.5<br />

Die Sterilisationsanlage ist nach der DIN 58949 in ihrer jeweils gültigen Fassung<br />

zu betreiben.<br />

Die Sterilisationsanlage ist so zu betreiben, dass der Wirkungsbereich ABC<br />

abgedeckt wird. Die hierfür maßgeblichen Betriebsdaten bzw. -parameter,<br />

die im Rahmen der Typprüfung ermittelt wurden, sind einzuhalten.<br />

IV.6.6<br />

Der für die Sterilisation vorgesehene Abfall ist bis zur Aufgabe in die Sterilisationsanlage<br />

kühl zu lagern.<br />

Nach der Sterilisation ist der Abfall bis zur Verbrennung in der Wbf-Anlage<br />

so zu lagern, dass keine Gerüche oder Gär- bzw. Faulprozesse entstehen.<br />

Hinweis zum Gesundheitsschutz:<br />

Die Sterilisationsanlage darf erst im Rahmen nach § 18 IfSG angeordneter<br />

Maßnahmen eingesetzt werden, wenn das in der Anlage zum Einsatz kom-<br />

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mende Desinfektionsverfahren in die vom Robert-Koch-Institut geführte Liste<br />

zum § 18 IfSG aufgenommen wurde. Weitere Details zum Verfahren zur<br />

Aufnahme in diese Liste sind unter www.rki.de ersichtlich.<br />

IV.7 Nebenbestimmungen zum Arbeitsschutz<br />

IV.7.1 Nach Inbetriebnahme der Sterilisationsanlage ist der <strong>Bezirksregierung</strong><br />

<strong>Arnsberg</strong> – Dezernat 55 - für den Betrieb der Gesamtanlage ein Abdruck<br />

der EG-Konformitätserklärung des Anlagenherstellers nach § 3 der 9. Verordnung<br />

zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung<br />

- 9. GPSGV -) auf Verlangen vorzulegen.<br />

Hinweis:<br />

Die Konformitätserklärung muss bereits beim Inverkehrbringen der Gesamtanlage<br />

vorliegen, d. h. bei der Übergabe der betriebsfertigen Gesamtanlage<br />

an den Anlagenbetreiber.<br />

IV.7.2<br />

Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätigkeiten<br />

eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung mit<br />

Hygieneplan zu erstellen. Darin ist auf die mit den erforderlichen Tätigkeiten<br />

verbundenen Gefahren für Mensch und Umwelt hinzuweisen. Die erforderlichen<br />

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln sowie Anweisungen<br />

über das Verhalten bei Unfällen und Betriebsstörungen und der Ersten Hilfe<br />

sind in ihr festzulegen.<br />

Die Betriebsanweisung ist in einer für die Beschäftigten verständlichen<br />

Form und Sprache abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte<br />

bekanntzumachen und zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen.<br />

Die Betriebsanweisung ist der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> – Dezernat 55 –<br />

auf Verlangen vorzulegen.<br />

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IV.8<br />

IV.8.1<br />

Nebenbestimmungen zum Bodenschutz<br />

Falls im Zuge der Anlagenerrichtung Eingriffe in den Untergrund erforderlich<br />

werden, sind diese durch einen Altlastensachverständigen gutachterlich<br />

zu begleiten. Der Gutachter hat sein Augenmerk auf den Untergrund<br />

unterhalb des Betonbodens zu richten, um feststellen zu können, ob Hinweise<br />

auf Untergrundverunreinigungen vorliegen. Der Gutachter hat seine<br />

Tätigkeit in Form eines schriftlichen Berichtes zu dokumentieren. Dieser<br />

Bericht ist der Kreisverwaltung Unna, Fachbereich Natur und Umwelt, Platanenallee<br />

16, 59425 Unna, unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten unaufgefordert<br />

vorzulegen. Der beauftragte Sachverständige ist der Kreisverwaltung<br />

Unna 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten zu benennen.<br />

IV.8.2<br />

Falls im Rahmen von etwaigen Erd- und Aushubarbeiten organoleptische<br />

Auffälligkeiten (ungewöhnlicher Geruch, untypisches Aussehen, Auffüllungsmassen,<br />

Hausmüllreste, Boden- und Grundwasserverunreinigungen,<br />

etc.) festgestellt werden, ist die Kreisverwaltung Unna, Fachbereich Natur<br />

und Umwelt, Tel. 02303 / 27-2469, sofort zu informieren. Das weitere Vorgehen<br />

ist in diesem Fall abzustimmen.<br />

V. Weitere Hinweise<br />

V.1 Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen<br />

Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt<br />

wird, der zuständigen Behörde (<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> - Dezernat 52 -)<br />

mindestens einen Monat bevor mit der Änderung begonnen werden soll,<br />

schriftlich anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 BImSchG genannte<br />

Schutzgüter auswirken kann (§ 15 Abs. 1 BImSchG).<br />

V.2 Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes einer genehmigungsbedürftigen<br />

Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die<br />

Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese<br />

für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können<br />

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(wesentliche Änderung). Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn<br />

durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich<br />

gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden<br />

Anforderungen sichergestellt ist (§ 16 Abs. 1 BImSchG).<br />

V.3 Diese Genehmigung erlischt, wenn<br />

1. innerhalb der in dieser Entscheidung gesetzten Frist die Anlage nicht<br />

entsprechend dieser Genehmigung errichtet und betrieben wird,<br />

2. die Anlage während eines Zeitraumes von mehr als 3 Jahren nicht<br />

mehr betrieben worden ist.<br />

Die Genehmigungsbehörde kann die Frist auf Antrag aus wichtigem Grunde<br />

verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird (§<br />

18 Abs. 3 BImSchG).<br />

Die Genehmigung erlischt ferner, sofern das Genehmigungserfordernis<br />

nach dem BImSchG aufgehoben wird.<br />

V.4 Die beabsichtigte Stilllegung von Anlagen oder Anlagenteilen ist mir nach §<br />

15 Abs. 3 BImSchG unverzüglich schriftlich anzuzeigen.<br />

Die gem. § 15 Abs. 3 Satz 2 BImSchG der Anzeige beizufügenden Unterlagen<br />

müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:<br />

a) die weitere Verwendung der Anlage und des Betriebsgrundstückes<br />

(Verkauf, Abbruch, andere Nutzung, bloße Stilllegung usw.),<br />

b) bei einem Abbruch der Anlage der Verbleib der dabei anfallenden Materialien,<br />

c) bei einer bloßen Stilllegung die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz<br />

vor den Folgen natürlicher Einwirkungen (Korrosion, Materialermüdung<br />

usw.) und vor dem Betreten des Anlagengeländes durch Unbefugte,<br />

d) die zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung voraussichtlich vorhandenen<br />

Einsatzstoffe und Erzeugnisse und deren weiterer Verbleib,<br />

e) mögliche gefahrenverursachende Bodenverunreinigungen und die vorgesehenen<br />

Maßnahmen zu deren Beseitigung,<br />

f) die zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung voraussichtlich vorhandenen<br />

Abfälle und deren Verwertung bzw. Beseitigung (Nachweis des Abnehmers)<br />

sowie<br />

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g) bei einer Beseitigung von Abfällen die Begründung, warum eine Verwertung<br />

technisch nicht möglich oder unzumutbar ist.<br />

V.5 Die Vorschriften der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung<br />

- (BauO NRW) sind zu beachten.<br />

V.6 Die Ordnungsbehördliche Verordnung über die unverzügliche Anzeige von<br />

umweltrelevanten Ereignissen beim Betrieb von Anlagen (Umwelt-<br />

Schadensanzeige-Verordnung) vom 21. Februar 1995 (GV. NRW. S. 196 /<br />

SGV. NRW 28), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 11.<br />

Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) ist zu beachten.<br />

V.7 Hinweise zum Wasserrecht:<br />

Die Errichtung und der Betrieb der Anlagen sind unter Berücksichtigung der<br />

einschlägigen Rechtsvorschriften, der technischen Baubestimmungen, der<br />

VDE-Bestimmungen, der Unfallverhütungsvorschriften, der DIN-Normen<br />

sonstiger Regeln der Technik durchzuführen.<br />

Insbesondere sind zu beachten:<br />

- Das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz<br />

- WHG) vom 06.08.2009 (BGBl. I S. 2585) in der zurzeit geltenden<br />

Fassung;<br />

- Das Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz<br />

- LWG) vom 25.06.1995 (GV. NRW. S. 926/SGV. NRW 77) in<br />

der zurzeit geltenden Fassung.<br />

- Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden<br />

Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 20.03.2004 (GV. NRW. S.<br />

274/SGV. NRW. 77) in der zurzeit geltenden Fassung.<br />

- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen<br />

(WassGefAnlV) vom 31.03.2010 (BGBI. I S. 377 / FNA 753-13-1) in<br />

der zurzeit geltenden Fassung.<br />

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VI.<br />

Gründe<br />

Die Antragstellerin betreibt in 44536 Lünen, Brunnenstraße 138, Gemarkung Lippholthausen,<br />

Flur 3, Flurstück 166, ein Abfallzwischenlager mit Abfallbehandlungsanlage<br />

(Anlage zur zeitweiligen Lagerung, zum Umschlag und zur Behandlung von gefährlichen<br />

und nicht gefährlichen Abfällen).<br />

Die Anlage ist bisher den unter den Nummern 8.12.1.1, 8.15.1 und 8.11.1.2 des Anhangs<br />

1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-<br />

Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4.<br />

BImSchV -) genannten Anlagen zuzuordnen. Nach Durchführung der Änderung gehört<br />

die Anlage insgesamt zu den nachfolgend genannten Anlagen des Anhangs 1<br />

zur 4. BImSchV:<br />

Hauptanlage:<br />

Nr. 8.12.1.1 – Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen (ausgenommen<br />

von nach § 2 Absatz 2 Nummer 12 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der<br />

Geltung dieses Gesetzes ausgeschlossenen Abfällen), auch soweit es sich<br />

um Schlämme handelt, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln<br />

auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch<br />

Nummer 8.14 erfasst werden mit einer Gesamtlagerkapazität bei gefährlichen<br />

Abfällen von 50 Tonnen oder mehr<br />

Nebenanlagen (AVN):<br />

Nr. 8.15.1 - Anlagen zum Umschlagen von gefährlichen Abfällen, ausgenommen<br />

Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der<br />

Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt, soweit nicht von<br />

Nummer 8.12 oder 8.14 erfasst, mit einer Kapazität von 10 Tonnen oder mehr<br />

je Tag<br />

Nr. 8.11.1.2 – Anlagen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen durch Vermengung<br />

oder Vermischung sowie durch Konditionierung, ausgenommen An-<br />

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lagen, die durch die Nummern 8.1 und 8.8 erfasst werden, mit einer Durchsatzkapazität<br />

an Einsatzstoffen von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag<br />

Nr. 8.11.2.1 – Anlagen zur sonstigen Behandlung, ausgenommen Anlagen,<br />

die durch die Nummern 8.1 bis 8.10 erfasst werden, von gefährlichen Abfällen<br />

mit einer Durchsatzkapazität von 1 Tonne oder mehr je Tag,<br />

Bei den nicht gefährlichen Abfällen werden die in der 4. BImSchV für die Lagerung<br />

und den Umschlag genannten maßgeblichen Mengenschwellen nicht überschritten.<br />

Bei der Hauptanlage handelt es sich um eine Anlage nach der Industrieemissions-<br />

Richtlinie. Die Anlage ist in Spalte 3 „Verfahrensart“ des Anhangs 1 zur 4. BImSchV<br />

mit einem „G“: Genehmigungsverfahren gemäß § 10 BImSchG (mit Öffentlichkeitsbeteiligung)<br />

gekennzeichnet.<br />

Das beantragte Vorhaben bedarf gemäß den §§ 6 und 16 Bundes-<br />

Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) der Genehmigung.<br />

Der Antrag vom 26.06.2013, letztmalig ergänzt am 06.08.2013, bezweckt die Erteilung<br />

einer Genehmigung nach § 16 BImSchG zur wesentlichen Änderung der Anlage<br />

gemäß den im Tenor der Genehmigung aufgelisteten Punkten.<br />

Die Zuständigkeit der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> ergibt sich im vorliegenden Fall aus<br />

§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz<br />

(ZustVU).<br />

Für das beantrage Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung, da derartige Vorhaben nicht in der Anlage 1 des Gesetzes<br />

über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), aufgeführt sind.<br />

Das Verfahren für die Erteilung der Genehmigung war nach der Neunten Verordnung<br />

zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren<br />

- 9. BImSchV) durchzuführen. Die danach erforderlichen Unterlagen<br />

wurden gemeinsam mit dem Antrag vorgelegt bzw. auf Anforderung nachgereicht.<br />

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Von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens und der Auslegung des Antrages<br />

und der Unterlagen ist gem. § 16 Abs. 2 BImSchG abgesehen worden, da der<br />

Träger des Vorhabens dieses beantragt hat und keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen<br />

des Vorhabens auf die in § 1 BImSchG genannte Schutzgüter zu besorgen<br />

sind.<br />

Die Antragsunterlagen haben im Genehmigungsverfahren nachstehenden sachverständigen<br />

Behörden zur Prüfung und Stellungnahme vorgelegen:<br />

Landrat des Kreises Unna (Stellungnahme vom 20.08.2013 und 18.11.2013)<br />

Bürgermeister der Stadt Lünen (Stellungnahme vom 13.08.2013)<br />

<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong>, Dezernat 51 – „Natur- und Landschaftsschutz, Fischerei“<br />

(Stellungnahme vom 26.07.2013)<br />

<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong>, Dezernat 52 Teildezernat VAwS (Stellungnahme<br />

vom 05.08.2013)<br />

<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong>, Dezernat 54 – „Wasserwirtschaft“ (Stellungnahme<br />

vom 02.08.2013)<br />

<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong>, Dezernat 55 – „Technischer Arbeitsschutz“ (Stellungnahme<br />

vom 09.08.2013)<br />

Der Standort des Vorhabens befindet sich im östlichen Bereich des Betriebsgeländes<br />

des Lippewerkes der Firma REMONDIS, Brunnenstraße 138 in 44536 Lünen. Das<br />

Grundstück trägt die Flurstücks-Nr. 166.<br />

Die von dem Vorhaben betroffene Fläche liegt innerhalb des gültigen Flächennutzungsplanes<br />

(FNP) der Stadt Lünen vom 03.02.2006. Die betroffene Fläche ist im<br />

FNP als GI-Fläche dargestellt.<br />

Für die Fläche existiert keine planungsrechtliche Festsetzung, sodass der Bereich<br />

nach § 34 BauGB zu beurteilen ist. Die Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabens<br />

entspricht einem GI-Gebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung (BauNVO).<br />

Das Einvernehmen der Stadt Lünen nach § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde<br />

erklärt. Das Vorhaben ist somit zulässig.<br />

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Bei der Prüfung der Frage, welche Anforderungen<br />

- zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen<br />

und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen<br />

Belästigungen<br />

sowie<br />

- zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren,<br />

erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen<br />

nötig sind, sind insbesondere<br />

- die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft)<br />

sowie<br />

- die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)<br />

zu berücksichtigen.<br />

Gemäß § 5 Abs. 3 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten,<br />

zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung keine schädlichen<br />

Umwelteinwirkungen und Belästigungen sowie keine Beeinträchtigung des<br />

Allgemeinwohls auftreten.<br />

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BImSchG soll die Genehmigung zur Sicherstellung der<br />

Anforderungen nach § 5 Abs. 3 BImSchG mit der Auferlegung einer Sicherheitsleistung<br />

verbunden werden. Hierbei ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Anordnung einer<br />

Sicherheitsleistung verhältnismäßig ist. Die Prüfung hat ergeben, dass die bestehende<br />

Sicherheitsleitung ausreichend ist und keiner Anpassung bedarf.<br />

Die zusammenfassende Prüfung gemäß § 6 BImSchG ergab, dass sichergestellt ist,<br />

dass die sich aus § 5 BImSchG für den Betreiber der Anlage ergebenden Pflichten<br />

erfüllt werden und öffentlich-rechtliche Vorschriften (z. B. das IfSG) und Belange des<br />

Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.<br />

Die beantragte Genehmigung ist nach Vorstehendem gemäß § 6 BImSchG unter<br />

Festlegung der sich als nötig ergebenden Nebenbestimmungen zu erteilen.<br />

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VII. Kostenentscheidung<br />

Die Kosten des Verfahrens sind gem. § 11 GebG NRW von der Antragstellerin zu<br />

tragen. Die Errichtungskosten werden auf 800.000 € festgesetzt.<br />

Nach den §§ 1,2,11,13,und 14 GebG NRW sowie § 1 AVerwGebO NRW in Verbindung<br />

mit Tarifstelle 15a.1.1 des Allgemeinen Gebührentarifs zur AVerwGebO NRW<br />

setze ich eine Verwaltungsgebühr in Höhe von<br />

5.255,00 €<br />

(in Worten: „fünftausendzweihundertfünfundfünfzig Euro“)<br />

fest.<br />

Diese Verwaltungsgebühr begründet und berechnet sich wie folgt:<br />

Die Tarifstelle 15a.1.1 b) des Allgemeinen Gebührentarifs zur AVerwGebO NRW<br />

sieht für die Entscheidung über die Genehmigung (§§ 4, 6 BImSchG) einer im Anhang<br />

der 4. BImSchV genannten Anlage mit Errichtungskosten (E) bis zu 50.000.000<br />

Euro eine Gebühr von 2.750 € + 0,003 x (E € – 500.000 €) vor.<br />

Die Errichtungskosten betragen 800.000,00 €.<br />

Die Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1 a) würde daher 3.650,00 € betragen.<br />

Da die ausgesprochene Genehmigung gemäß § 13 BImSchG auch die erforderliche<br />

gebührenpflichtige Baugenehmigung umfasst, ist eine Vergleichsberechnung<br />

durchzuführen, da nach Ziffer 15a.1.1 a) bis c) des Allgemeinen Gebührentarifs zur<br />

AVerwGebO mindestens die Höchstgebühr festzusetzen ist, die für eine nach § 13<br />

BImSchG eingeschlossene behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre,<br />

wenn diese selbstständig erteilt worden wäre.<br />

Die Gebühr für die eingeschlossene Baugenehmigung ermittelt sich nach der entsprechenden<br />

Tarifstelle wie folgt:<br />

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Tarifstelle 2.4.3 a)<br />

Entscheidung über die Erteilung von Nutzungsänderungen ohne genehmigungsbedürftige<br />

bauliche Maßnahmen<br />

Gebühr:<br />

Grundbetrag 5,00 € je angefangene 10 m 2 umzunutzende Fläche x Faktor<br />

Umzunutzende Fläche: 1.172,23 m 2<br />

Faktor 3 für Lager, Werk, und Fabrikhallen bzw. entsprechende Gebäude<br />

Für die eingeschlossene Baugenehmigung wäre damit eine Verwaltungsgebühr in<br />

Höhe von insgesamt 1.770,00 € zu erheben gewesen.<br />

Nach der Tarifstelle 15a.1.1 a) wäre somit eine Gebühr in Höhe von 3.650,00 € zu<br />

erheben.<br />

Neben der Gebühr nach der Tarifstelle 15a.1.1 a) kann noch eine Gebühr nach der<br />

Tarifstelle 15a.1.1 d) erhoben werden, wenn Gegenstand einer Teil- oder Änderungsgenehmigung<br />

auch die Änderung des Betriebes ist. Da sich die Änderung auch<br />

auf die Regelung des Betriebes bezieht, wird auch die nach der Tarifstelle 15a.1.1 d)<br />

festzulegende Gebühr berücksichtigt.<br />

Der Gebührenrahmen für eine Änderung des Betriebes beträgt nach der Tarifstelle<br />

15a.1.1 d) 150,- bis 5.000,- €.<br />

Berechnungsformel: Gebühr = 150 € + Anteil der Rahmengebühr x (5.000 – 150) €<br />

Gemäß § 9 GebG NRW ist bei Rahmensätzen im Einzelfall der mit der Amtshandlung<br />

verbundene Verwaltungsaufwand sowie die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert<br />

oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen.<br />

Der Verwaltungsaufwand war im mittleren Bereich und der wirtschaftliche<br />

Nutzen war noch eher als gering anzusehen, sodass lediglich ein Anteil von 30 %<br />

des Gebührenrahmens berücksichtigt wurde. Daher halte ich nach dieser Tarifstelle<br />

eine Gebühr in Höhe von 1.605,00 € für angemessen und verhältnismäßig.<br />

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Nach der Tarifstelle 15a.1.1 wäre somit insgesamt eine Gebühr in Höhe von<br />

3.650,00 € + 1.605,00 € = 5.255,00 € zu erheben.<br />

Die Verwaltungsgebühr für diese Genehmigung war daher auf 5.255,00 € festzusetzen.<br />

Zahlungshinweis:<br />

Dem Begleitschreiben zu diesem Bescheid liegt ein Zahlungshinweis bei. Bitte überweisen<br />

Sie den genannten Betrag bis zu dem in dem Zahlungshinweis angegebenen<br />

Termin unter Angabe des dort genannten Kassenzeichens auf das angegebene Konto<br />

der Landeskasse Düsseldorf.<br />

Nach Fristablauf kann der Betrag im Verwaltungszwangverfahren eingezogen werden.<br />

Ich weise darauf hin, dass von der Bauaufsichtsbehörde weitere Gebühren oder Auslagen<br />

für die Prüfung bautechnischer Nachweise und für Bauzustandsbesichtigungen<br />

gesondert erhoben werden können.<br />

VIII. Rechtsgrundlagen<br />

BImSchG:<br />

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,<br />

Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-<br />

Immissionsschutzgesetz - BImSchG) vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274, ber. S 3753)<br />

4. BImSchV:<br />

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung<br />

über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) vom 02.05.2013<br />

(BGBl. I S.973, ber. S 3756)<br />

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AVV:<br />

Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung –<br />

AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I. S. 3379), zuletzt geändert am 24.02.2012<br />

(BGBl. I. S. 212, 257)<br />

BauO NRW:<br />

Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW) in<br />

der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 255/<br />

SGV. NRW. 232), zuletzt geändert am 21.03.2013 (GV. NRW. S. 142)<br />

IfSG:<br />

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten<br />

beim Menschen - Infektionsschutzgesetz – IfSG – vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045),<br />

zuletzt geändert am 07.08.2013 (BGBl. I S. 3167)<br />

VAwS:<br />

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über<br />

Fachbetriebe (VAwS) vom 20.03.2004 (GV. NRW. S. 274/SGV. NRW. 77), zuletzt<br />

geändert am 13.12.2012 (GV. NRW. S. 681)<br />

6. AV BImSchG - TA Lärm:<br />

Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz<br />

(Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26. August 1998<br />

(GMBl. S. 503)<br />

1. AV BImSchG - TA Luft:<br />

Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische<br />

Anleitung zur Reinhaltung der Luft) vom 27. Febr. 1986 (GMBl. S. 95), bereinigt<br />

am 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511)<br />

KrWG:<br />

Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen<br />

Bewirtschaftung von Abfällen - Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG vom 24. Februar<br />

2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert am 22.05.2013 (BGBl. I S. 1346, ber. 3753)<br />

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ZustVU:<br />

Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom 11. 12. 2007 (GV. NRW. S. 662 ber. S.<br />

155 / SGV. NRW. 282), zuletzt geändert am 21.12.2010 (GV. NRW. S. 700)<br />

UVPG:<br />

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24.02.2010 (BGBl. I<br />

S. 94), zuletzt geändert am 25.07.2013 (BGBl. I S. 2756)<br />

9. BImSchV:<br />

Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung<br />

über das Genehmigungsverfahren) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 29.05.1992 (BGBl. I. S. 1001), zuletzt geändert am 02.05.2013 (BGBl. I S.973,<br />

1000, ber. S. 3756)<br />

BauGB:<br />

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert am<br />

11.06.2013 (BGBl. I S. 1548)<br />

BauNVO<br />

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke - Baunutzungsverordnung<br />

(BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert am 11.06.2013 (BGBl. I<br />

S. 1551)<br />

GebG NRW:<br />

Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 23.08.1999 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert am<br />

01.10.2013 (GV. NRW. S. 566 / SGV NRW. 2011)<br />

AVerwGebO NRW:<br />

Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 3.07.2001 (GV. NRW. S. 262 / SGV. NRW. 2011), zuletzt geändert<br />

am 26.06.2013 (GV. NRW. S. 264)<br />

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VwGO:<br />

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert<br />

am 10.10.2013 (BGBl. I S. 3786, 3792)<br />

VwVfG NRW:<br />

Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom<br />

12.11.1999 (GV. NRW. S. 602 / SGV. NRW. 2010), zuletzt geändert am 01.10.2013<br />

(GV. NRW. S. 566)<br />

IX. Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben<br />

werden. Die Klage ist schriftlich beim Oberverwaltungsgericht des Landes NRW<br />

in Münster, Postfach 63 09, 48033 Münster einzureichen.<br />

Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über<br />

den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten<br />

im Landes Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – v. 07.11.2012 (GV.NRW<br />

2012, S. 548) eingereicht werden.<br />

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch eine prozessbevollmächtigte<br />

Person vertreten lassen; dies gilt bereits für die Erhebung und die Begründung<br />

der Klage.<br />

Als Prozessbevollmächtigte sind die in § 67 Abs. 4 S. 3 bis 5 der Verwaltungsgerichtsordnung<br />

bezeichneten Personen zugelassen.<br />

Bei isolierter Anfechtung der Kostenentscheidung ist – abweichend vom Vorgenannten<br />

– innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage vor dem Verwaltungsgericht<br />

Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen zu erheben. Die Klage ist<br />

schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle<br />

zu erklären.<br />

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Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

Hinweise zur Klageerhebung in elektronischer Form und zum elektronischen<br />

Rechtsverkehr finden Sie auf der Homepage des Oberverwaltungsgerichtes<br />

Nordrhein-Westfalen und des Verwaltungsgerichtes Minden.<br />

Die Einlegung einer Klage hat hinsichtlich der Kostenentscheidung, auch<br />

wenn sie sich ausschließlich gegen diese richtet, gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 der<br />

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung, d.h. sie<br />

entbindet nicht von der Pflicht zur fristgerechten Zahlung der Gebühr.<br />

Nach § 42 VwVfG NRW können offensichtliche Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler,<br />

Rechenfehler) von Amts wegen berichtigt werden.<br />

<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong><br />

Im Auftrag<br />

(Greiß)<br />

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