Leitfaden „CE-Kennzeichnung von ... - Betonshop

Leitfaden „CE-Kennzeichnung von ... - Betonshop Leitfaden „CE-Kennzeichnung von ... - Betonshop

<strong>Leitfaden</strong> <strong>„CE</strong>-<strong>Kennzeichnung</strong><br />

<strong>von</strong> Transportbetonanlagen“


Inhalt<br />

1 Sachstand................................... 3<br />

2 Begriffe........................................ 4<br />

3 Anwendung der ............................<br />

Maschinenrichtlinie..................... 4<br />

3.1 Gesamtheit <strong>von</strong> Maschinen........ 5<br />

3.2 (Vollständige) Maschine und<br />

unvollständige Maschinen........... 5<br />

3.3 Bildung logischer Einheiten......... 6<br />

3.4 Wesentliche Veränderung<br />

<strong>von</strong> Maschinen............................ 7<br />

3.5 Eigenbau <strong>von</strong> Maschinen............ 7<br />

4 Beispiele...................................... 9<br />

4.1 Wesentliche Veränderung<br />

<strong>von</strong> Maschinen............................ 9<br />

4.2 Keine wesentliche Veränderung<br />

<strong>von</strong> Maschinen............................ 9<br />

4.3 Gesamtheit <strong>von</strong> Maschinen...... 12<br />

4.4 Sonderfall „Komponenten<br />

als Teil <strong>von</strong> Maschinen“............. 13<br />

5 Hinweise zur Beschaffung<br />

<strong>von</strong> Maschinen.......................... 13<br />

6 Zusammenfassung.................... 15<br />

Anhang 1: Literatur und Regelwerk... 16<br />

Anhang 2: Inhalt <strong>von</strong> Betriebsanleitungen......................<br />

17<br />

Anhang 3: Beispiel einer<br />

Konformitätserklärung..... 18<br />

Impressum<br />

Herausgeber:<br />

Bundesverband der Deutschen<br />

Transportbetonindustrie e.V.<br />

Kochstraße 6-7<br />

10969 Berlin<br />

www.transportbeton.org<br />

www.beton.org<br />

<strong>Leitfaden</strong> <strong>„CE</strong>-<strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Transportbetonanlagen“<br />

Der Bundesverband der Deutschen Transportbetonindustrie e.V.<br />

(BTB) betrachtet die Förderung der Betonbauweise und des Bauens<br />

mit Transportbeton als sein übergeordnetes Ziel. Der hohe Standard<br />

der technischen Anlagenausstattung und die Erfüllung aller<br />

Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Betrieb<br />

<strong>von</strong> Transportbetonanlagen tragen zur Sicherung und zum Ausbau<br />

der Marktstellung bei und sind damit wesentliche Bestandteile der<br />

Verbandsarbeit.<br />

In diesem Sinne dient dieser <strong>Leitfaden</strong> der Praxis als Arbeitshilfe zur<br />

Umsetzung der Maschinenrichtlinie MRL [1] bei der CE-<strong>Kennzeichnung</strong><br />

<strong>von</strong> Transportbetonanlagen. Dies ist nicht zu verwechseln mit<br />

der CE-<strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Bauprodukten wie zum Beispiel dem<br />

Abdruck des CE-Zeichens auf Zement- oder Mörtelsäcken bzw. auf<br />

zugehörigen Lieferscheinen für Siloware, die in der „Bauprodukteverordnung“<br />

geregelt ist und nicht Gegenstand dieses <strong>Leitfaden</strong>s<br />

ist. Des Weiteren bezieht sich dieser <strong>Leitfaden</strong> nur auf die Maschinenrichtlinie<br />

MRL [1] und nicht auf Anforderungen aus anderen<br />

Bereichen: So sind auch Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung<br />

BetrSichV [8] oder Anforderungen zum betrieblichen<br />

Arbeitsschutz [7] nicht unmittelbar Gegenstand dieses <strong>Leitfaden</strong>s.<br />

Folgende Bereiche werden betrachtet:<br />

1 Sachstand<br />

2 Begriffe<br />

3 Anwendung der Maschinenrichtlinie<br />

3.1 Gesamtheit <strong>von</strong> Maschinen<br />

3.2 (Vollständige) Maschine und unvollständige Maschinen<br />

3.3 Bildung logischer Einheiten<br />

3.4 Wesentliche Veränderung <strong>von</strong> Maschinen<br />

3.5 Eigenbau <strong>von</strong> Maschinen<br />

4 Beispiele<br />

4.1 Wesentliche Veränderung <strong>von</strong> Maschinen<br />

4.2 Keine wesentliche Veränderung <strong>von</strong> Maschinen<br />

4.3 Gesamtheit <strong>von</strong> Maschinen<br />

4.4 Sonderfall „Komponenten als Teil <strong>von</strong> Maschinen“<br />

5 Hinweise zur Beschaffung <strong>von</strong> Maschinen<br />

6 Zusammenfassung<br />

Anhang 1: Literatur und Regelwerk<br />

Anhang 2: Inhalt <strong>von</strong> Betriebsanleitungen<br />

Anhang 3: Beispiel einer Konformitätserklärung<br />

Gesamtproduktion:<br />

Verlag Bau+Technik GmbH, Düsseldorf<br />

Stand: September 2013<br />

Titelbild: Liebherr Mischtechnik GmbH


1 Sachstand<br />

1 Sachstand<br />

Richtlinien der Europäischen Union legen für Produkte<br />

allgemeine Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen<br />

fest, die nicht unterschritten werden dürfen.<br />

Ziel ist die Schaffung und Sicherung des freien Warenverkehrs<br />

im Europäischen Wirtschaftsraum. EU-Richtlinien<br />

müssen <strong>von</strong> den Mitgliedstaaten innerhalb der<br />

<strong>von</strong> den Organen festgesetzten Frist (sechs Monate<br />

bis zwei Jahre) in nationales Recht umgesetzt werden.<br />

Die grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit<br />

<strong>von</strong> Maschinen definiert die Europäische Maschinenrichtlinie<br />

MRL [1]. Sie gilt im Europäischen Binnenmarkt<br />

für das Inverkehrbringen/Bereitstellen <strong>von</strong> Produkten,<br />

Maschinen und Anlagen. Über den „Maschinenbegriff“<br />

der Richtlinie sind grundsätzlich auch Transportbetonanlagen<br />

im Anwendungsbereich erfasst. In deutsches<br />

Recht umgesetzt wird die Maschinenrichtlinie durch<br />

die Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz<br />

(9. ProdSV) [6].<br />

Grundsätzlich müssen alle Maschinen (im Sinne eines<br />

Arbeitsmittels) unabhängig vom Zeitpunkt des Bereitstellens<br />

oder des Inverkehrbringen auf dem Markt<br />

den im Anhang I der Betriebssicherungsverordnung<br />

(BetrSichV) [8] festgelegten Mindestanforderungen an<br />

Arbeitsmittel entsprechen.<br />

Alle Maschinen, die nach dem 01.01.1995 in Verkehr<br />

gebracht wurden, müssen die Anforderungen der<br />

Maschinenrichtlinie (MRL) [1] in der aktuellen Fassung<br />

2006/42/EG erfüllen. In den Artikeln 1 bis 29 werden<br />

allgemeine Regelungen (z. B. Begriffsbestimmung, Inverkehrbringen,<br />

<strong>Kennzeichnung</strong> etc.) beschrieben. Der<br />

Anhang I beschreibt die grundlegenden Sicherheitsund<br />

Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion<br />

und Bau <strong>von</strong> Maschinen. In den Anhängen II bis XII<br />

sind weitere Anforderungen, z. B. an Inhalt und Aufbewahrungsfrist<br />

für die Erklärung, CE-<strong>Kennzeichnung</strong><br />

und Technische Dokumentation, zusammengestellt.<br />

Die Maschinen, die am 01.01.1995 schon betrieben<br />

wurden, müssen den Mindestanforderungen des<br />

Anhangs I der BetrSichV [8] entsprechen. Die Verpflichtung,<br />

die regelkonform errichtete Maschine im<br />

sicheren Zustand zu erhalten, war immer schon originäre<br />

Unternehmerpflicht und ist seit 2002 in § 7 Abs. 5<br />

BetrSichV formuliert. Ziel der regelmäßigen Prüfung ist<br />

es zu klären, ob sich die Maschine im regelgerechten<br />

Zustand befindet und die Mindestanforderungen<br />

(Anhang I BetrSichV) erfüllt sind. Für die praktische<br />

Umsetzung sind Checklisten hilfreich [9].<br />

Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Terminus<br />

der „wesentlichen Veränderung <strong>von</strong> Maschinen“. ln der<br />

Transportbetonindustrie wird der Maschinenbenutzer<br />

(Betreiber i. S. der BetrSichV) häufig zum Hersteller gemäß<br />

9. ProdSV § 2 (10) [6], wenn er z. B. unvollständige<br />

Maschinen selbst komplettiert, Anlagen selbst zusammenstellt<br />

oder an einer Maschine Umbauten vornimmt,<br />

welche die Maschine wesentlich verändern. Für die<br />

Beurteilung, ob die Maschine die Sicherheitsanforderungen<br />

gemäß Maschinenrichtlinie oder BetrSichV<br />

erfüllen muss, gilt dann der Zeitpunkt der erstmaligen<br />

Bereitstellung der neuen oder wesentlich veränderten<br />

Maschine im Unternehmen.<br />

Wird dies vom Betreiber, bzw. dann Hersteller, nicht<br />

berücksichtigt, zieht dies entsprechende Haftungsfolgen<br />

nach sich, da ein Betreiber den Beschäftigten<br />

nur geeignete und sichere Arbeitsmittel zur Verfügung<br />

stellen darf (BetrSichV § 4 [8]).<br />

Im Produktsicherheitsgesetz ProdSG § 39 Ziffer 1 bis<br />

17 [5] ist beschrieben, wann eine Ordnungswidrigkeit<br />

vorliegt. Handelt ein Betreiber/Hersteller hier vorsätzlich<br />

oder fahrlässig, kann dies mit einem Bußgeld bis<br />

zu 100.000 Euro geahndet werden. Weiterhin können<br />

sich strafrechtliche Folgen ergeben, wenn vorsätzliche<br />

Handlungen beharrlich wiederholt werden oder solche<br />

Handlungen Leben und Gesundheit eines Anderen<br />

Gebrauchtmaschine<br />

Neumaschine<br />

Altmaschine<br />

RL 89/392/EWG<br />

(Januar 1995)<br />

RL 98/37/EG<br />

(Juni 1998)<br />

RL 2006/42/EG<br />

(Dezember 2009)<br />

01.01.1995 heute<br />

Bild 1: Einteilung <strong>von</strong> Maschinen nach Datum des lnverkehrbringens<br />

3


2 Begriffe<br />

oder einer fremden Sache mit bedeutendem Wert gefährden.<br />

Dies wird mit einer Freiheitsstrafe <strong>von</strong> bis zu<br />

einem Jahr bestraft. Kommen Menschen tatsächlich<br />

zu Schaden, ist die strafrechtliche Verfolgung gemäß<br />

Strafgesetzbuch wegen fahrlässiger Tötung oder<br />

Körperverletzung möglich. Auch die zivilrechtliche<br />

Haftung, z. B. Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld,<br />

Regressansprüche der Unfallversicherungsträger und<br />

Gewährleistungsansprüche, ist zu berücksichtigen.<br />

2 Begriffe<br />

Maschine:<br />

Eine Maschine ist eine mit einem anderen Antriebssystem<br />

als der unmittelbar eingesetzten menschlichen<br />

oder tierischen Kraft ausgestattete Gesamtheit <strong>von</strong><br />

miteinander verbundenen Teilen, <strong>von</strong> denen mindestens<br />

eines beweglich ist.<br />

Anlage:<br />

Eine Anlage ist im Sinne der Maschinenrichtlinie<br />

(MRL) [1] eine Maschine. Diese besteht aus mehreren<br />

Maschinen und/oder unvollständigen Maschinen,<br />

welche durch die gemeinsame Steuerung miteinander<br />

verknüpft sind. Es hängt <strong>von</strong> der Tiefe der Verknüpfung<br />

und den mit der bestimmungsgemäßen Verwendung<br />

verbundenen Gefährdungen ab, wie das Schutzkonzept<br />

ausgestaltet sein muss.<br />

Altmaschinen:<br />

Altmaschinen sind Gebrauchtmaschinen, die vor dem<br />

01.01.1995 erstmalig in den Verkehr gebracht wurden.<br />

Diese Maschinen fallen nicht unter Anwendungsbereich<br />

der Maschinenrichtlinie (MRL) [1], müssen aber<br />

die Mindestanforderungen nach Anhang 1 der Betr-<br />

SichV [8] erfüllen.<br />

Gebrauchtmaschinen:<br />

Gebrauchtmaschinen sind Maschinen, die nach<br />

dem 01.01.1995 erstmalig in den Verkehr gebracht<br />

wurden. Diese Maschinen fallen, je nach Datum des<br />

Inverkehrbringens, in den Anwendungsbereich der<br />

geltenden Maschinenrichtlinie (MRL) [1].<br />

Neumaschinen:<br />

Neumaschinen sind Maschinen, die gerade erstmalig<br />

in den Verkehr gebracht werden. Diese Maschinen<br />

fallen derzeit in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie<br />

(MRL) [1].<br />

Gesamtheit <strong>von</strong> Maschinen:<br />

Maschinen, die so angeordnet sind, dass sie als Gesamtheit<br />

funktionieren und ein gemeinsam wirkendes<br />

Schutzkonzept haben, bilden eine Gesamtheit <strong>von</strong><br />

Maschinen.<br />

Unvollständige Maschine:<br />

Als unvollständige Maschine wird eine Gesamtheit <strong>von</strong><br />

Maschinen bezeichnet, die fast eine Maschine bildet,<br />

für sich genommen aber keine bestimmte Funktion<br />

(bestimmungsgemäße Verwendung) erfüllen kann. Unvollständige<br />

Maschinen sind nur dazu bestimmt, in eine<br />

andere Maschine oder unvollständige Maschine oder<br />

Ausrüstung eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt<br />

zu werden, um zusammen eine Maschine im Sinne der<br />

Maschinenrichtlinie (MRL) [1] zu bilden.<br />

Hersteller:<br />

Als Hersteller gilt, wer eine Maschine und/oder unvollständige<br />

Maschine nach eigenen Plänen konstruiert<br />

und/oder baut bzw. bauen lässt, zu einer Gesamtheit<br />

zusammenfügt, für den Eigengebrauch herstellt, umbaut,<br />

dabei „wesentlich verändert“ und erneut in den<br />

Verkehr bringt.<br />

Betreiber:<br />

Betreiber ist jede natürliche oder juristische Person,<br />

welche die Anlage betreibt oder besitzt oder der – sofern<br />

in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen<br />

– die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht<br />

über den technischen Betrieb der Anlage übertragen<br />

worden ist (EU VO 1999/13/EG).<br />

Inverkehrbringen:<br />

Inverkehrbringen bedeutet die erstmalige Bereitstellung<br />

einer Maschine für den Vertrieb oder zur Benutzung<br />

innerhalb der Europäischen Gemeinschaft.<br />

3 Anwendung der Maschinenrichtlinie<br />

Die Maschinenrichtlinie (MRL) [1] ist beim Inverkehrbringen<br />

einer Maschine, unvollständigen Maschine,<br />

auswechselbaren Ausrüstung, Sicherheitsbauteilen,<br />

Lastaufnahmemitteln, abnehmbaren Gelenkwellen,<br />

Ketten, Seilen und Gurten vom Hersteller anzuwenden.<br />

Hierbei sind neben den formalen Anforderungen insbesondere<br />

die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen<br />

für die Konstruktion und Bau<br />

<strong>von</strong> Maschinen des Anhang I der Maschinenrichtlinie<br />

zu beachten.<br />

Aber auch für den Betreiber ist es wichtig, über Grundlagen<br />

zur Maschinenrichtlinie informiert zu sein. Dies<br />

ist beispielsweise wichtig für die Beschaffung und die<br />

Inbetriebnahme, aber auch dafür, Rückschlüsse für die<br />

Gefährdungsbeurteilung ziehen zu können.<br />

4


3 Anwendung der Maschinenrichtlinie<br />

In den folgenden Abschnitten sind spezifische Themen<br />

für Betreiber <strong>von</strong> Transportbetonanlagen zusammengefasst<br />

und beschrieben. Diese Ausführungen und<br />

die unter Abschnitt 4 beschriebenen Beispiele sollen<br />

Information und Hilfestellung für den Betreiber sein,<br />

seinen Mitarbeitern sichere Maschinen zur Verfügung<br />

stellen zu können.<br />

Maschinenkombination<br />

(M1 + M2 + M3 + ....Mn + unvM1 + unvM2 + unvM3 + ....unvMn)<br />

Produktionstechnischer<br />

Zusammenhang<br />

JA<br />

NEIN<br />

EG-<br />

Konformitätserklärung<br />

mit CE-<strong>Kennzeichnung</strong><br />

der Einzelmaschine<br />

3.1 Gesamtheit <strong>von</strong> Maschinen<br />

Eine Gesamtheit <strong>von</strong> Maschinen sind Maschinen und<br />

unvollständige Maschinen, die so angeordnet und<br />

miteinander verbunden sind, dass sie als Gesamtheit<br />

funktionieren und ein gemeinsam wirkendes Schutzkonzept<br />

haben. Zur Beurteilung, ob es sich um eine<br />

Gesamtheit <strong>von</strong> Maschinen handelt, kann das Ablaufschema<br />

in Bild 2 verwendet werden.<br />

Sicherheitstechnischer<br />

Zusammenhang<br />

JA<br />

Gesamtheit <strong>von</strong> Maschinen i.S.<br />

MRL<br />

EG-Konformitätserklärung mit<br />

CE-<strong>Kennzeichnung</strong> für die Gesamtheit<br />

NEIN<br />

Ein produktionstechnischer Zusammenhang liegt vor,<br />

wenn:<br />

– einzelne Maschinen und/oder unvollständige<br />

Maschinen so angeordnet sind, dass sie eine geschlossene<br />

Einheit bilden (zusammenhängende<br />

Aufstellung),<br />

– das Zusammenwirken auf ein gemeinsames Ziel<br />

gerichtet ist (Herstellung eines Produkts),<br />

– einzelne Maschinen und/oder unvollständige Maschinen<br />

als Gesamtheit betätigt werden und über<br />

eine gemeinsame oder übergeordnete, funktionale<br />

Steuerung oder gemeinsame Befehlseinrichtungen<br />

(z. B. Software) verfügen.<br />

Ein sicherheitstechnischer Zusammenhang liegt vor,<br />

wenn Maschinen und/oder unvollständige Maschinen<br />

so miteinander verbunden sind, dass:<br />

– ein Ereignis, das an einem Bestandteil der Maschine<br />

auftritt, zu einer Gefährdung bei einem anderen<br />

Bestandteil führt,<br />

– für die „Gesamtheit“ sicherheitstechnische Maßnahmen<br />

getroffen werden müssen, um im Gefährdungsfall<br />

alle Bestandteile in einen gefahrlosen<br />

Zustand zu bringen.<br />

Bestehen ein produktionstechnischer und ein sicherheitstechnischer<br />

Zusammenhang, so spricht man <strong>von</strong><br />

einer „Gesamtheit <strong>von</strong> Maschinen“. Entsprechend<br />

den Vorgaben der Maschinenrichtlinie (MRL) [1] ist<br />

dann für diese „Gesamtheit“ die EG-Konformitätserklärung<br />

(CE-<strong>Kennzeichnung</strong>) und die entsprechende<br />

Technische Dokumentation (z. B. Betriebsanleitung)<br />

zu erstellen.<br />

Besteht kein produktionstechnischer bzw. sicherheitstechnischer<br />

Zusammenhang, müssen nur die einzelnen<br />

Bild 2: Ablaufschema zur Beurteilung „Gesamtheit <strong>von</strong> Maschinen“<br />

nach [11] auf Basis der Maschinenrichtlinie (MRL) [1]<br />

Maschinen und nicht die „Gesamtheit“ betrachtet<br />

werden.<br />

3.2 (Vollständige) Maschine und unvollständige<br />

Maschinen<br />

Neben der (vollständigen) Maschine definiert die Maschinenrichtlinie<br />

(MRL) [1] auch den Begriff der unvollständigen<br />

Maschine. Entsprechend der Definition (siehe<br />

Abschnitt 2) besteht der wesentliche Unterschied<br />

zu einer Maschine darin, dass die unvollständige Maschine<br />

nur dazu bestimmt ist, in eine andere Maschine<br />

oder unvollständige Maschine eingebaut zu werden,<br />

um dann eine Maschine nach Maschinenrichtlinie zu<br />

bilden. Kennzeichen einer unvollständigen Maschine<br />

ist die fehlende bestimmungsgemäße Verwendung.<br />

Beispiele für unvollständige Maschinen sind: Antriebssystem<br />

oder Industrieroboter (Grundform).<br />

Dieser Unterschied wird auch bei der gelieferten Dokumentation<br />

und <strong>Kennzeichnung</strong> deutlich. Für eine<br />

Maschine müssen eine EG-Konformitätserklärung<br />

mit CE-<strong>Kennzeichnung</strong>, eine Betriebsanleitung und<br />

die Technischen Unterlagen nach Anhang VII Maschinenrichtlinie<br />

(MRL) [1] (siehe Anhang 2: Inhalt <strong>von</strong> Betriebsanleitungen)<br />

vorliegen. Bei einer unvollständigen<br />

Maschine dagegen liegen nur eine Einbauerklärung<br />

(keine CE-<strong>Kennzeichnung</strong>), eine Montageanleitung<br />

und spezielle technische Unterlagen nach Anhang VII<br />

Teil B der MRL vor. Eine Gegenüberstellung der Dokumentation<br />

und <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Maschine und<br />

unvollständiger Maschine findet sich im Abschnitt 5.<br />

Der Betreiber kann in vielen Fällen den Unterschied<br />

zwischen Maschine und unvollständiger Maschi-<br />

5


3 Anwendung der Maschinenrichtlinie<br />

ne nicht erkennen. Dabei hilft ein Blick in die vom<br />

Hersteller mitgelieferte oder vertraglich vereinbarte<br />

Dokumentation. Nachfolgend finden sich Unterscheidungskriterien<br />

und wichtige Punkte, die auch in der<br />

Vertragsgestaltung zwischen Hersteller und Betreiber<br />

berücksichtigt werden sollten:<br />

– Eine unvollständige Maschine besitzt im Gegensatz<br />

zu einer Maschine keine CE-<strong>Kennzeichnung</strong>.<br />

– Eine Einbauerklärung (unvollständige Maschine)<br />

ist keine EG-Konformitätserklärung (Maschine).<br />

Wenn ein Betreiber eine oder mehrere unvollständige<br />

Maschinen kauft und diese zu einer<br />

Maschine zusammenführt, muss er als Hersteller<br />

die Gesamtkonformität erklären und die technische<br />

Dokumentation für diese Maschine anfertigen.<br />

– Eine Montageanleitung (unvollständige Maschine)<br />

ist keine Betriebsanleitung (Maschine). Eine unvollständige<br />

Maschine kann per Definition keine<br />

bestimmungsgemäße Verwendung haben. Daher<br />

kann der Hersteller einer unvollständigen Maschine<br />

für diese auch keine Betriebsanleitung erstellen.<br />

Erst wenn es sich um eine Maschine (nach MRL)<br />

handelt, kann eine Betriebsanleitung, unter Berücksichtigung<br />

der Risikobeurteilung, erstellt werden.<br />

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine unvollständige<br />

Maschine vom Betreiber nicht als einsatzbereites<br />

Arbeitsmittel angesehen werden kann. Für einen<br />

sicheren Betrieb nach BetrSichV [8] müssen die unvollständigen<br />

Maschinen immer erst zu einer Maschine<br />

zusammengeführt werden und die entsprechenden<br />

<strong>Kennzeichnung</strong>en und Dokumentationen erstellt werden.<br />

Erfolgt dies nicht durch den Hersteller, übernimmt<br />

der Betreiber die Rolle des Herstellers.<br />

3.3 Bildung logischer Einheiten<br />

Die Frage, wie die europäischen Richtlinien auf Industrieanlagen<br />

angewendet werden sollen, ist seit deren<br />

lnkrafttreten immer wieder Anlass zu Diskussionen,<br />

Klarstellungen und Stellungnahmen gewesen. Vor<br />

diesem Hintergrund ist das Interpretationspapier des<br />

Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung<br />

(BMAS) zum Thema „Gesamtheit <strong>von</strong> Maschinen“ [11]<br />

entstanden. Im Zusammenhang mit dem Interpretationspapier<br />

ist entscheidend, dass die Anlagen in kleinere<br />

Einheiten/Bereiche strukturiert und separat betrachtet<br />

werden. Diese „kleineren Einheiten/Bereiche“, in<br />

diesem <strong>Leitfaden</strong> als „logische Einheiten“ bezeichnet,<br />

sind Maschinen im Sinne des Produktsicherheitsgesetz<br />

(ProdSG) [5] bzw. der Maschinenrichtlinie (MRL) [1].<br />

Ziel ist es, diese Einheiten im Sinne der Richtlinien zu<br />

bewerten. Dieser „Kunstgriff“ ist erforderlich, um die<br />

Richtlinien einfacher anwenden zu können.<br />

Hinsichtlich der logischen Einheiten, in die eine Betonmischanlage<br />

vor dem Hintergrund der CE-<strong>Kennzeichnung</strong><br />

unterteilt werden sollte, bietet sich folgende<br />

Strukturierung an. Dabei fließen Komponenten wie<br />

Schaltschränke, Steuerungsbauteile und Software<br />

Bild 3: Beispielhaftes Anlagenschema mit logischen Einheiten (Quelle: Dorner Electronic)<br />

6


3 Anwendung der Maschinenrichtlinie<br />

in die Betrachtung der einzelnen logischen Einheiten<br />

mit ein:<br />

– Beschickung Gesteinskörnung<br />

– Einblasung Zement und Zusatzstoffe<br />

– Dosieren<br />

– Mischen<br />

– Sondermaschinen (z. B. Recyclinganlage, Heizung,<br />

Kühlung, mobile Dosieranlagen für Stahlfasern)<br />

Zwischen den Einheiten „Dosieren“ und „Mischen“<br />

ist beispielsweise die Schnittstelle „Übergabe Wiegeband/Aufzugskübel“<br />

zu betrachten. Gefahren wie<br />

„Quetschen“, „Einzug <strong>von</strong> Körperteilen“ oder „Steinflug“<br />

sind hier bei der Übergabe <strong>von</strong> einer logischen<br />

Einheiten zu einer anderen zu bewerten.<br />

Zwischen den „logischen Einheiten“ besteht somit in<br />

der Regel ein produktions- und sicherheitstechnischer<br />

Zusammenhang mit Ausnahme der „Sondermaschinen“,<br />

so dass die gesamte Betonanlage mit einer<br />

CE-<strong>Kennzeichnung</strong> zu versehen ist.<br />

3.4 Wesentliche Veränderung <strong>von</strong> Maschinen<br />

Alle ab dem 1. Januar 1995 neu hergestellten bzw.<br />

im Betrieb bereit gestellten Maschinen müssen die<br />

Anforderungen der Maschinenrichtlinie (MRL) [1]<br />

erfüllen. Neu im Sinne der MRL bzw. des Produktsicherheitsgesetz<br />

(ProdSG) [5] sind auch die Maschinen,<br />

die wesentlich verändert und erneut im Betrieb bereitgestellt<br />

werden.<br />

Im Falle einer Änderung an der Maschine ist aus Sicht<br />

des Arbeitsschutzes im ersten Schritt festzustellen,<br />

ob eine wesentliche Veränderung im Sinne der MRL<br />

vorliegt. Dabei steht die Bewertung der funktionalen<br />

Auswirkungen einer Veränderung an einer Maschine<br />

auf den sicheren Betrieb im Mittelpunkt. Diese muss im<br />

Unternehmen organisiert und angemessen dokumentiert<br />

werden. Die durchzuführende Klärung orientiert<br />

sich am Interpretationspapier „Wesentliche Veränderung<br />

<strong>von</strong> Maschinen“ [10] des Bundesministeriums für<br />

Arbeit (BMA) in der veröffentlichten Darstellung (Bild 5)<br />

der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische<br />

Industrie (BG RCI). Die Anwendung des Entscheidungsdiagramms<br />

setzt Kenntnisse im Regelwerk des<br />

Arbeitsschutzes und der Gefährdungsbeurteilung voraus,<br />

ist also ein Instrument für „Fachleute“.<br />

3.5 Eigenbau <strong>von</strong> Maschinen<br />

Der Begriff des „Eigenbaus <strong>von</strong> Maschinen“ ist in der<br />

Maschinenrichtlinie nicht definiert. Es existieren auch<br />

Bild 4: Gefahren bei der Übergabe „Wiegeband/Aufzugskübel“ (Quelle: Liebherr Mischtechnik)<br />

7


3 Anwendung der Maschinenrichtlinie<br />

Maschine (Hersteller/Typ): ______________________________________<br />

Beabsichtigte Veränderung:______________________________________<br />

Start<br />

1. Start: Anwendung für jede beabsichtigte<br />

Veränderung<br />

NEIN<br />

NEIN<br />

JA<br />

JA<br />

2. Geänderte Leistungsdaten,<br />

bestimmungsgemäße Verwendung,<br />

Baugruppen hinzugefügt?<br />

3. Austausch <strong>von</strong> sicherheitsbezogenen<br />

Maschinen oder<br />

Steuerteilen?<br />

NEIN<br />

JA<br />

4. Schlechteres Sicherheitsverhalten<br />

aufgrund des Konzepts?<br />

NEIN<br />

JA<br />

5. Wechsel oder Veränderung <strong>von</strong><br />

Schutzeinrichtungen?<br />

NEIN<br />

JA<br />

6. Schutzwirkung geringer oder<br />

nicht mehr angemessen?<br />

NEIN<br />

JA<br />

7. Neue Gefährdungen oder<br />

Risikoerhöhung?<br />

Keine wesentliche Veränderung<br />

NEIN<br />

JA<br />

8. Vorhandenes Schutzkonzept<br />

ausreichend, voll wirksam<br />

und angemessen?<br />

NEIN<br />

JA<br />

9. Sicherheit vollständig und<br />

angemessen durch zusätzliche<br />

feststehende trennende SE erreichbar?<br />

NEIN<br />

JA<br />

10. Irreversible Verletzungen möglich?<br />

NEIN<br />

JA<br />

11. Unfallwahrscheinlichkeit hoch?<br />

JA<br />

NEIN<br />

Wesentliche Veränderung<br />

12. Zusätzlich beweglich trennende<br />

SE mit Verriegelung angemessen<br />

und ausreichend?<br />

Keine wesentliche Veränderung<br />

Entscheidungsdiagramm BG RCI – FB Maschinensicherheit<br />

(in Anlehnung an: Interpretationspapier des BMA und der Länder<br />

zum Thema „Wesentliche Veränderung <strong>von</strong> Maschinen“ 09/2000)<br />

Ergebnis:<br />

Maßnahmen:<br />

Bild 5: Entscheidungsdiagramm „Wesentliche Veränderung <strong>von</strong> Maschinen“<br />

8


4 Beispiele<br />

keine Ausnahmen für selbst errichtete Maschinen oder<br />

Gesamtheiten <strong>von</strong> Maschinen, wenn diese für den<br />

Eigengebrauch verwendet werden.<br />

Damit wird der Betreiber (i. S. der BetrSichV [8]) häufig<br />

zum Hersteller, z. B. wenn er unvollständige Maschinen<br />

selbst komplettiert, Anlagen selbst zusammenstellt<br />

oder an einer Maschine Umbauten vornimmt, welche<br />

die Maschine wesentlich verändern. Für die Beurteilung,<br />

ob die Maschine die Sicherheitsanforderungen<br />

gemäß Maschinenrichtlinie (MRL) [1] oder BetrSichV<br />

erfüllen muss, gilt dann der Zeitpunkt der erstmaligen<br />

Bereitstellung der neuen oder wesentlich veränderten<br />

Maschine im Unternehmen.<br />

In diesem Fall muss der Betreiber alle Anforderungen<br />

der Maschinenrichtlinie zum Bereitstellen der Maschine<br />

auf dem Markt erfüllen. Er wird dann als Hersteller der<br />

Maschine gesehen und übernimmt damit alle Rechte<br />

und Pflichten, die sich daraus ergeben.<br />

Diese Tatsache ist vielen Betreibern beim Bau, Einkauf<br />

und Betrieb der Anlagen nicht bewusst und führt zu<br />

einem rechtsunsicheren Zustand für den Betreiber.<br />

4 Beispiele<br />

Nachfolgend werden Beispiele für die Anwendung des<br />

Entscheidungsbaums zur Beurteilung „Wesentliche<br />

Veränderung“ sowie „Gesamtheit <strong>von</strong> Maschinen“ beschrieben.<br />

Des Weiteren wird auf Sonderfälle eingegangen<br />

wie z. B. „Komponenten als Teil <strong>von</strong> Maschinen“.<br />

– Beispiel 4.1 behandelt die „Wesentliche Veränderung“.<br />

– Beispiel 4.2 beschreibt als Fall für „keine wesentliche<br />

Veränderung“ den Einbau einer Hochdruckreinigungsanlage.<br />

– Beispiel 4.3 greift zur Erläuterung des Begriffs<br />

der „Gesamtheit <strong>von</strong> Maschinen“ den Einbau <strong>von</strong><br />

Maschinen mit und ohne CE-<strong>Kennzeichnung</strong> auf.<br />

– Beispiel 4.4 greift mit dem Einbau <strong>von</strong> Komponenten<br />

die besondere Situation in der Transportbetonindustrie<br />

auf, dass z. B. Steuerung (Leistungsteil) einer<br />

Anlage und Dosiersoftware <strong>von</strong> verschiedenen<br />

Lieferanten stammen.<br />

4.1 Wesentliche Veränderung <strong>von</strong> Maschinen<br />

Beispiel: Umrüstung einer manuellen Schrapper-Anlage<br />

auf Automatikbetrieb<br />

Beschreibung:<br />

An einer Mischanlage (Bj. 2000) soll die manuell<br />

gesteuerte Schrapper-Anlage auf Automatikbetrieb<br />

umgerüstet werden.<br />

Fragestellung:<br />

Handelt es sich um eine „wesentliche Veränderung<br />

<strong>von</strong> Maschinen“?<br />

Entscheidung:<br />

Durch die Umrüstung entstehen neue Gefährdungen<br />

und Risiken, die in dem vorhandenen Schutzkonzept<br />

der bestehenden Anlage nicht berücksichtigt sind.<br />

Diese Risiken können auch nicht, in sinnvoller Art<br />

und Weise, durch feststehende trennende Schutzeinrichtungen<br />

vollständig und angemessen abgesichert<br />

werden. Weiterhin kann es zu schweren irreversiblen<br />

Verletzungen (z. B. beim Personenkontakt mit der<br />

Schaufel) kommen.<br />

Ergebnis:<br />

Unter Zuhilfenahme des Entscheidungsdiagramms ist<br />

festzustellen, dass es sich bei der beabsichtigten Umrüstung<br />

um eine wesentliche Veränderung handelt. Für<br />

die Umrüstung muss ein neues Schutzkonzept erstellt<br />

werden. Weiterhin muss eine neue EG-Konformitätserklärung<br />

(CE-<strong>Kennzeichnung</strong>) mit den entsprechenden<br />

technischen Dokumentationen erstellt werden.<br />

In diesem speziellen Fall ist weiterhin zu berücksichtigen,<br />

dass es durch die Umrüstung <strong>von</strong> Manuell- auf<br />

Automatikbetrieb zur Bildung einer Gesamtheit <strong>von</strong><br />

Maschinen zwischen Schrapper- und Mischanlage<br />

kommen kann.<br />

4.2 Keine wesentliche Veränderung <strong>von</strong> Maschinen<br />

Beispiel: Einbau einer Hochdruckreinigungsreinigungsanlage<br />

Fragestellung:<br />

Entsteht durch den Einbau einer Hochdruckreinigungsanlage<br />

eine wesentliche Veränderung der Betonmischanlage?<br />

Entscheidung:<br />

Durch den Einbau der Hochdruckreinigungsanlage<br />

entstehen neue Gefährdungen und Risiken (thermisch,<br />

elektrisch und hydrostatisch). Es könnten z. B.<br />

durch den hohen Druck schwere irreversible Verletzungen<br />

des Bedieners entstehen (z. B. Verlust des<br />

Augenlichts). Das vorhandene Schutzkonzept muss<br />

überprüft werden.<br />

Ergebnis:<br />

Die Prüfung des vorhandenen Schutzkonzepts unter<br />

Zuhilfenahme des Entscheidungsbaums ergibt, dass<br />

9


4 Beispiele<br />

Maschine (Hersteller/Typ): _XYZ______________________________________<br />

Beabsichtigte Veränderung:______________________________________<br />

Umrüstung auf Automatikbetrieb<br />

Start<br />

1. Start: Anwendung für jede beabsichtigte<br />

Veränderung<br />

NEIN<br />

NEIN<br />

JA<br />

JA<br />

2. Geänderte Leistungsdaten,<br />

bestimmungsgemäße Verwendung,<br />

Baugruppen hinzugefügt?<br />

3. Austausch <strong>von</strong> sicherheitsbezogenen<br />

Maschinen oder<br />

Steuerteilen?<br />

NEIN<br />

JA<br />

4. Schlechteres Sicherheitsverhalten<br />

aufgrund des Konzepts?<br />

NEIN<br />

JA<br />

5. Wechsel oder Veränderung <strong>von</strong><br />

Schutzeinrichtungen?<br />

NEIN<br />

JA<br />

6. Schutzwirkung geringer oder<br />

nicht mehr angemessen?<br />

NEIN<br />

JA<br />

7. Neue Gefährdungen oder<br />

Risikoerhöhung?<br />

Keine wesentliche Änderung<br />

NEIN<br />

JA<br />

8. Vorhandenes Schutzkonzept<br />

ausreichend, voll wirksam<br />

und angemessen?<br />

NEIN<br />

JA<br />

9. Sicherheit vollständig und<br />

angemessen durch zusätzliche<br />

feststehende trennende SE erreichbar?<br />

NEIN<br />

JA<br />

10. Irreversible Verletzungen möglich?<br />

NEIN<br />

JA<br />

11. Unfallwahrscheinlichkeit hoch?<br />

JA<br />

NEIN<br />

Wesentliche Veränderung<br />

12. Zusätzlich beweglich trennende<br />

SE mit Verriegelung angemessen<br />

und ausreichend?<br />

Keine wesentliche Veränderung<br />

Entscheidungsdiagramm BG RCI – FB Maschinensicherheit<br />

(in Anlehnung an: Interpretationspapier des BMA und der Länder<br />

zum Thema „Wesentliche Veränderung <strong>von</strong> Maschinen“ 09/2000)<br />

Ergebnis: wesentliche Veränderung<br />

Maßnahmen: Neue EG-Konformität<br />

Bild 6: Entscheidungsdiagramm „Wesentliche Veränderung <strong>von</strong> Maschinen“ am Beispiel „Umrüstung einer manuellen Schrapper-Anlage<br />

auf Automatikbetrieb“<br />

10


4 Beispiele<br />

Maschine (Hersteller/Typ): Betonmischanlage<br />

Beabsichtigte Veränderung: Einbau einer Hochdruckreinigungsanlage<br />

Start<br />

1. Einbau einer Hochdruckreinigungsanlage<br />

NEIN<br />

JA<br />

2. Baugruppe Hochdruckreinigungsanlage<br />

hinzugefügt. Diese verfügt über eine eigene<br />

Risikobeurteilung mit Einbauerklärung.<br />

NEIN<br />

JA<br />

3. Austausch <strong>von</strong> sicherheitsbezogenen<br />

Maschinen oder<br />

Steuerteilen?<br />

NEIN<br />

JA<br />

4. Schlechteres Sicherheitsverhalten<br />

aufgrund des Konzepts?<br />

NEIN<br />

JA<br />

5. Wechsel oder Veränderung <strong>von</strong><br />

Schutzeinrichtungen?<br />

NEIN<br />

JA<br />

6. Schutzwirkung geringer oder<br />

nicht mehr angemessen?<br />

Keine wesentliche Änderung<br />

NEIN<br />

JA<br />

7. Neue Gefährdungen durch unter Druck<br />

stehende Flüssigkeit. Thermische und<br />

elektrische Gefährdung.<br />

NEIN<br />

JA<br />

8. Vorhandenes Schutzkonzept ausreichend,<br />

voll wirksam und angemessen unter<br />

folgenden Bedingungen:<br />

– Erforderlicher Performancelevel wird<br />

bereits durch die vorhandene Sicherheitstechnik<br />

erreicht<br />

– Vorhandene trennende Schutzeinrichtung<br />

sind ausreichend<br />

NEIN<br />

JA<br />

9. Sicherheit vollständig und angemessen<br />

durch zusätzliche feststehende trennende<br />

SE erreichbar?<br />

NEIN<br />

JA<br />

10. Irreversible Verletzungen möglich?<br />

NEIN<br />

JA<br />

11. Unfallwahrscheinlichkeit hoch?<br />

JA<br />

NEIN<br />

Wesentliche Veränderung<br />

12. Zusätzlich beweglich trennende<br />

SE mit Verriegelung<br />

Keine wesentliche Veränderung<br />

Entscheidungsdiagramm BG RCI – FB Maschinensicherheit<br />

(in Anlehnung an: Interpretationspapier des BMA und der Länder<br />

zum Thema „Wesentliche Veränderung <strong>von</strong> Maschinen“ 09/2000)<br />

Ergebnis:<br />

Maßnahmen:<br />

Keine wesentliche Veränderung<br />

Keine zusätzlichen Maßnahmen<br />

erforderlich<br />

Bild 7: Entscheidungsdiagramm „Hochdruckreinigungsanlage“<br />

11


CE-<strong>Kennzeichnung</strong><br />

CE-<strong>Kennzeichnung</strong><br />

4 Beispiele<br />

Mischanlage<br />

?<br />

Recyclinganlage<br />

die vorhanden Schutzmaßnahmen unter den folgenden<br />

Bedingungen ausreichend sind:<br />

– Performancelevel und die trennenden Schutzeinrichtungen<br />

sind ausreichend.<br />

– Sicherheitstechnik der Anlage ist auf dem Stand<br />

der Technik.<br />

4.3 Gesamtheit <strong>von</strong> Maschinen<br />

Beispiel: Mischanlage und Recyclinganlage<br />

Beschreibung:<br />

Zu einer bestehenden Mischanlage (mit EG-Konformitätserklärung<br />

und CE-<strong>Kennzeichnung</strong>) wird eine<br />

neue Recyclinganlage beschafft. Die Recyclinganlage<br />

selbst verfügt über eine EG-Konformitätserklärung<br />

und CE-<strong>Kennzeichnung</strong> entsprechend der Maschinenrichtlinie.<br />

Fragestellung:<br />

Müssen diese beiden Maschinen/Anlagen, im Sinne<br />

der Richtlinie, als Gesamtheit betrachtet und eine<br />

Gesamtkonformität erklärt werden?<br />

Entscheidung:<br />

Für die Entscheidung ist, entsprechend dem Ablaufdiagramm<br />

in Bild 2 festzustellen, ob ein produktionstechnischer<br />

und sicherheitstechnischer Zusammenhang<br />

besteht. Zwar sind die beiden Maschinen meistens gemeinsam<br />

auf dem Betriebsgelände aufgestellt, jedoch<br />

kann ein produktionstechnischer Zusammenhang in<br />

der Regel nicht festgestellt werden, da die Recyclinganlage<br />

unabhängig <strong>von</strong> der Mischanlage arbeitet.<br />

In diesem Fall ist nicht <strong>von</strong> einer „Gesamtheit <strong>von</strong><br />

Maschinen“ auszugehen. Es können die jeweiligen<br />

Einzelkonformitäten verwendet werden und es muss<br />

keine zusätzliche Gesamtkonformität erklärt werden.<br />

Ergebnis:<br />

Es liegt keine „Gesamtheit <strong>von</strong> Maschinen“ vor.<br />

Beispiel: Mischer und Hochdruckreinigungsanlage<br />

Beschreibung:<br />

Ein Betreiber kauft einen neuen Mischer <strong>von</strong> einem<br />

Hersteller A und zusätzlich eine Hochdruckreinigungsanlage<br />

<strong>von</strong> einem Hersteller B. Beide Komponenten,<br />

Mischer und Reinigungsanlage, haben im vorliegenden<br />

Fall eine EG-Konformitätserklärung und CE-<strong>Kennzeichnung</strong><br />

als Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie<br />

(MRL) [1].<br />

Maschine/ Hersteller 1 Maschine/ Hersteller 2<br />

EG-Konformitätserklärung<br />

CE-<strong>Kennzeichnung</strong><br />

Mischer<br />

?<br />

Bild 8: Entscheidungsdiagramm „Wesentliche Veränderung<br />

<strong>von</strong> Maschinen“ am Beispiel Hochdruckreinigungsanlage<br />

(Entscheidungsdiagramm BG RCI – FB Maschinensicherheit<br />

in Anlehnung an: Interpretationspapier des BMA und der<br />

Länder zum Thema „Wesentliche Veränderung <strong>von</strong> Maschinen“<br />

09/2000)<br />

Maschine/ Hersteller 1 Maschine/ Hersteller 2<br />

EG-Konformitätserklärung<br />

CE-<strong>Kennzeichnung</strong><br />

Mischanlage<br />

EG-Konformitätserklärung<br />

CE-<strong>Kennzeichnung</strong><br />

Recyclinganlage<br />

?<br />

Bild 9: Blockschaltbild am Beispiel „Mischanlage und Recyclinganlage“<br />

Maschine/ Hersteller 1 Maschine/ Hersteller 2<br />

EG-Konformitätserklärung<br />

EG-Konformitätserklärung<br />

CE-<strong>Kennzeichnung</strong><br />

Hochdruck-<br />

Reinigung<br />

EG-Konformitätserklärung<br />

Fragestellung:<br />

CE-<strong>Kennzeichnung</strong><br />

CE-<strong>Kennzeichnung</strong><br />

Müssen diese beiden Maschinen/Anlagen, im Sinne<br />

der Richtlinie, als Gesamtheit betrachtet werden und<br />

eine Gesamtkonformität<br />

Mischer<br />

erklärt werden?<br />

Hochdruck-<br />

?<br />

Reinigung<br />

Entscheidung:<br />

Entsprechend dem Ablaufdiagramm „Gesamtheit <strong>von</strong><br />

Maschinen“ in Bild 2 ist der produktionstechnische und<br />

sicherheitstechnische Zusammenhang festzustellen. In<br />

diesem Fall liegt ein produktionstechnischer Zusammenhang<br />

vor, da die einzelnen Maschinen zusammenhängend<br />

aufgestellt sind, das Zusammenwirken<br />

der Maschinen auf ein gemeinsames Ziel gerichtet ist<br />

und die einzelnen Maschinen als Gesamtheit betätig<br />

werden bzw. eine gemeinsame übergeordnete, funktionale<br />

Steuerung besitzen. Im zweiten Schritt ist der<br />

sicherheitstechnische Zusammenhang festzustellen.<br />

Da es durch entsprechende Maßnahmen verhindert<br />

werden muss, dass der Mischer bei laufender Reinigung<br />

betrieben werden kann, besteht ebenfalls der<br />

sicherheitstechnische Zusammenhang. Im Ergebnis<br />

führt dies dazu, dass beide Einzelkomponenten als<br />

„Gesamtheit <strong>von</strong> Maschinen“ zu betrachten sind und<br />

eine Gesamtkonformität zu erklären ist.<br />

12


5 Hinweise zur Beschaffung <strong>von</strong> Maschinen<br />

Ergebnis:<br />

Es liegt eine „Gesamtheit <strong>von</strong> Maschinen“ vor.<br />

Empfehlung:<br />

Es ist weiterhin zu bewerten, ob durch den Einbau<br />

der Gesamtheit „Mischer und Reinigungsanlage“ eine<br />

wesentliche Veränderung der gesamten Betonmischanlage<br />

vorliegt (siehe dazu Abschnitt 3.4 und Beispiel<br />

4.2). Sollte dies der Fall sein, ist die Gesamtkonformität<br />

der gesamten Mischanlage neu zu bewerten. Die<br />

Verantwortlichkeiten dazu sollten vor der Bestellung<br />

geregelt werden.<br />

4.4 Sonderfall „Komponenten als Teil <strong>von</strong> Maschinen“<br />

Beispiel: Austausch der Steuerung<br />

Eine typische Änderung ist der Austausch der Steuerung<br />

(Software) einer bestehenden Transportbetonanlage,<br />

für die bereits eine EG- Konformitätserklärung<br />

vorliegt. Auch in diesem Fall ist zu bewerten, ob es<br />

durch den Austausch der Steuerung zu einer wesentlichen<br />

Veränderung der Anlage kommt. Hierzu kann<br />

ebenfalls das Ablaufdiagramm aus Bild 5 verwendet<br />

werden.<br />

Da der Austausch der Steuerung in der Regel eine Verbesserung<br />

des Schutzniveaus darstellt, handelt es sich<br />

hierbei als Ergebnis des Ablaufdiagramms fast immer<br />

um keine wesentliche Veränderung <strong>von</strong> Maschinen.<br />

Wichtig dabei ist, dass der Steuerungshersteller bzw.<br />

der Lieferant das bestehende Anlagenkonzept mindestens<br />

mit dem gleichen oder einem besseren Schutzniveau<br />

konzipiert. Dazu gehört auch eine Umrüstung auf<br />

neue sicherheitstechnische Bauteile nach dem Stand<br />

der Technik, z. B. bei einem Austausch <strong>von</strong> Relais<br />

gegen speicherprogrammierbare Steuerungen (SPS).<br />

Der Betreiber der Anlage sollte sich auch in diesem Fall<br />

vom Steuerungshersteller bzw. Lieferanten schriftlich<br />

bestätigen lassen, dass es durch den Austausch zu<br />

keiner wesentlichen Veränderung kommt und somit<br />

die bestehende EG-Konformitätserklärung Gültigkeit<br />

hat. Eine neue Konformitätserklärung durch den Steuerungshersteller<br />

ist in diesem Fall nicht notwendig und<br />

auch nicht sinnvoll.<br />

Für den Fall, dass durch den Steuerungsaustausch<br />

bestimmt Abschnitte der Betriebsanleitung angepasst<br />

werden müssen (z. B. Bedienung, Instandsetzung),<br />

sollte dies durch den Steuerungshersteller bzw. Lieferanten<br />

vorgenommen und dokumentiert werden (z.<br />

B. neuer Stand der Betriebsanleitung).<br />

5 Hinweise zur Beschaffung <strong>von</strong> Maschinen<br />

Bei der Beschaffung <strong>von</strong> Maschinen und der damit<br />

verbundenen Technischen Dokumentation ist zwischen<br />

Maschinen und unvollständigen Maschinen zu<br />

unterscheiden. Eine tabellarische Übersicht über die im<br />

Rahmen <strong>von</strong> Beschaffungen erforderlichen Dokumente<br />

gibt die nachfolgende Tabelle 1. Zur Unterstützung<br />

bei der Beschaffung und Inbetriebnahme <strong>von</strong> neuen<br />

Maschinen kann die T008-1; Checkliste Maschinen<br />

„Prüfung vor Erstinbetriebnahme“ [13] angewendet<br />

werden.<br />

Neue Maschinen<br />

Vom Hersteller einer Maschine müssen die EG-Konformitätserklärung<br />

mit CE-<strong>Kennzeichnung</strong> und die<br />

Betriebsanleitung geliefert werden. Zusätzlich ist zu<br />

empfehlen:<br />

– Der Betreiber sollte sich die Risikobeurteilung der<br />

Maschine übergeben lassen oder Einsicht in diese<br />

nehmen. Dies sollte beim Kauf vertraglich vereinbart<br />

werden.<br />

– Es sollte eine Klärung der bestimmungsgemäßen<br />

Verwendung mit dem Hersteller erfolgen, weil der<br />

Hersteller das Schutzkonzept ansonsten auf seine<br />

Sicht der bestimmungsgemäßen Verwendung hin<br />

ausrichtet. Zur bestimmungsgemäßen Verwendung<br />

zählen beispielsweise auch Wartung, Störungsbeseitigung<br />

oder Instandhaltung. Dabei ist zu beurteilen,<br />

wie diese Arbeiten aus Sicht des Betreibers<br />

sicher erledigt werden können.<br />

– Es sollte überprüft werden, ob sich der Hersteller<br />

mit der vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung<br />

in seinem Schutzkonzept auseinandergesetzt<br />

hat. Auch ist zu prüfen, ob möglicherweise<br />

Anreize gesetzt sind, das Schutzkonzept<br />

zu umgehen. Das kann nicht mit einer Anweisung<br />

kompensiert werden.<br />

Neue unvollständige Maschinen<br />

Der Hersteller einer unvollständigen Maschine muss<br />

dem Betreiber eine Einbauerklärung mit Angabe der<br />

angewandten Sicherheitsanforderungen und eine Montageanleitung<br />

liefern. Insbesondere bei unvollständigen<br />

Maschinen sollten folgende Punkte berücksichtigt<br />

werden:<br />

– Der Betreiber sollte sich die Risikobeurteilung der<br />

Maschine übergeben lassen oder Einsicht in diese<br />

nehmen. Dies sollte beim Kauf vertraglich vereinbart<br />

werden.<br />

13


5 Hinweise zur Beschaffung <strong>von</strong> Maschinen<br />

– Aus der Maschinenrichtlinie (MRL) [1] ergibt sich<br />

nicht, dass für eine unvollständige Maschine eine<br />

Betriebsanleitung mitgeliefert werden muss. Die<br />

Lieferung <strong>von</strong> Dokumenten, welche die Erstellung<br />

einer Betriebsanleitung ermöglichen, sollte vertraglich<br />

vereinbart werden!<br />

Gebrauchte Maschinen<br />

In der Transportbetonindustrie sind die Beschaffung,<br />

der Einbau und die Verwendung <strong>von</strong> gebrauchten Maschinen<br />

häufig zu beobachten. Hierbei ist insbesondere<br />

auf das Datum des Inverkehrbringens (vor oder nach<br />

1995) zu achten. Bei einer gebrauchten Maschine,<br />

die nach 1995 in Verkehr gebracht wurde und somit<br />

unter die Maschinenrichtlinie MRL) [1] fällt, ist auf die<br />

technische Dokumentation zu achten.<br />

Folgende für die Transportbetonindustrie typische Fälle<br />

sind zu unterscheiden:<br />

a) Einbau gebrauchter Maschinen in bestehende<br />

Anlagen<br />

Auch dieser Fall ist mit dem Entscheidungsdiagramm<br />

„Wesentliche Veränderung <strong>von</strong> Maschinen“ (Bild 5) zu<br />

bewerten. Nur bei Vorliegen einer wesentlichen Veränderung<br />

ist eine neue CE-<strong>Kennzeichnung</strong> erforderlich.<br />

b) Versetzen einer Gesamtheit <strong>von</strong> Maschinen (bestehende<br />

Anlagen)<br />

Mit diesem Fall ist der „Umzug“ einer bestehenden<br />

Anlage <strong>von</strong> Standort A nach Standort B gemeint. Auch<br />

hier ist das Entscheidungsdiagramm „Wesentliche<br />

Veränderung <strong>von</strong> Maschinen“ (Bild 5) anzuwenden. Nur<br />

bei Vorliegen einer „wesentlichen Veränderung“ nach<br />

dem „Umzug“ ist eine neue CE-<strong>Kennzeichnung</strong> erforderlich.<br />

Bei kompletter Demontage und identischem<br />

Neuaufbau einer bestehenden Anlage an anderer Stelle<br />

wird sich in vielen Fällen keine wesentliche Veränderung<br />

ergeben.<br />

Tabelle 1: Aufstellung der Technischen Dokumentation (Unterlagen)<br />

Maschine<br />

EG-Konformitätserklärung<br />

CE-<strong>Kennzeichnung</strong><br />

Betriebsanleitung<br />

Unvollständige Maschine<br />

Einbauerklärung<br />

keine CE-<strong>Kennzeichnung</strong><br />

Montageanleitung<br />

Technische Unterlagen<br />

(MRL Anhang VII Teil A [1])<br />

Spezielle technische Unterlagen (MRL Anhang VII Teil B [1])<br />

Allgemeine Beschreibung der Maschine<br />

Übersichtszeichnung der Maschine und die Schaltpläne und Steuerkreise mit Erläuterung zum Verständnis der Funktionsweise<br />

vollständige Detailzeichnungen (ggf. Berechnungen, Versuchsergebnisse, Bescheinigungen)<br />

Risikobeurteilung, inkl. Angabe <strong>von</strong> Restrisiken<br />

angewandte Normen und sonstige technische Spezifikationen<br />

alle technischen Berichte mit den Ergebnissen <strong>von</strong> Prüfungen, die vom Hersteller selbst oder <strong>von</strong> einer anderen Stelle<br />

durchgeführt wurden<br />

ein Exemplar der Betriebsanleitung<br />

ein Exemplar der Montageanleitung<br />

ggf. EG-Konformitätserklärung <strong>von</strong> Maschinen, die<br />

in die Maschine eingebaut worden sind<br />

ggf. Einbauerklärung und Montageanleitung <strong>von</strong><br />

unvollständigen Maschinen, die in die Maschine<br />

eingebaut worden sind<br />

Kopie der EG-Konformitätserklärung<br />

bei Serienproduktion der Nachweis zur Gewährleistung der Übereinstimmung aller gebauten Maschinen<br />

Aufbewahrungsfrist zur Vorlage der zuständigen Behörde beträgt 10 Jahre<br />

14


6 Zusammenfassung<br />

6 Zusammenfassung<br />

Transportbetonanlagen fallen als Gesamtheit <strong>von</strong><br />

Maschinen in den Anwendungsbereich der EU-Maschinenrichtlinie<br />

2006/42/EG [1]. Sofern die Anlagen<br />

nach dem 01.01.1995 erstmalig in Verkehr gebracht<br />

wurden, müssen diese die Anforderungen der Maschinenrichtlinie<br />

erfüllen. Dazu gehört auch die Abgabe<br />

einer Konformitätserklärung mit CE-<strong>Kennzeichnung</strong>.<br />

Bei der Beschaffung neuer Anlagen wird in den meisten<br />

Fällen der Lieferant der Anlage die erforderlichen<br />

Maßnahmen nach der Maschinenrichtlinie übernehmen<br />

und auch eine Konformitätserklärung abgeben.<br />

Transportbetonanlagen werden häufig durch den Betreiber<br />

verändert oder umgebaut. In diesem Fall wird<br />

der Betreiber zum Hersteller der Maschine und ist für<br />

die Pflichten nach der Maschinenrichtlinie verantwortlich.<br />

Entscheidend ist die Beantwortung der Frage, ob<br />

eine wesentliche Veränderung vorliegt. Die Anwendung<br />

eines Entscheidungsbaums ist dabei hilfreich. Nur<br />

bei Vorliegen einer wesentlichen Veränderung ist eine<br />

neue CE-<strong>Kennzeichnung</strong> erforderlich. Die Beispiele<br />

in diesem <strong>Leitfaden</strong> zeigen, dass dies nur sehr selten<br />

der Fall ist.<br />

Auch bei der Beschaffung <strong>von</strong> gebrauchten Maschinen<br />

und deren Einbau in bestehende Anlage ist die Frage<br />

der wesentlichen Veränderung zu beantworten. Hinweise<br />

zur technischen Dokumentation bei der Beschaffung<br />

gebrauchter Maschinen werden gegeben.<br />

15


Anhang 1<br />

Anhang 1: Literatur und Regelwerk<br />

[1] Maschinenrichtlinie (MRL) – Richtlinie 2006/42/EG<br />

des europäischen Parlaments und des Rates vom<br />

17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung<br />

der Richtlinie 95/16/EG<br />

[2] Niederspannungsrichtlinie – Richtlinie 2006/95/<br />

EG des Europäischen Parlaments und des Rates<br />

vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der<br />

Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend<br />

elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb<br />

bestimmter Spannungsgrenzen<br />

[3] EMV-Richtlinie – Richtlinie 2004/108/EG des<br />

Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.<br />

Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften<br />

der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische<br />

Verträglichkeit und zur Aufhebung der<br />

Richtlinie 89/336/EWG<br />

[4] Merkblatt CE-<strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Maschinen.<br />

Anforderungen und Umsetzung. Industrie- und<br />

Handelskammer für München und Oberbayern.<br />

Oktober 2011<br />

[5] Gesetz über die Bereitstellung <strong>von</strong> Produkten auf<br />

dem Markt (Produktsicherheitsgesetz, ProdSG)<br />

vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179;<br />

2012 I S. 131)<br />

[6] Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz<br />

(Maschinenverordnung, 9. ProdSV) vom 12.<br />

Mai 1993 (BGBl. I S. 704), zuletzt geändert durch<br />

Artikel 19 des Gesetzes vom 8. November 2011<br />

(BGBl. I S. 2178)<br />

[7] Gesetz über die Durchführung <strong>von</strong> Maßnahmen<br />

des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit<br />

und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten<br />

bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz) vom 7.<br />

August 1996 (BGBI. I S. 1246), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 15 Absatz 89 des Gesetzes vom 5.<br />

Februar 2009 (BGBI. I S. 160)<br />

[8] Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz<br />

bei der Bereitstellung <strong>von</strong> Arbeitsmitteln<br />

und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit<br />

beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen<br />

und über die Organisation des betrieblichen<br />

Arbeitsschutzes (Betriebssicherungsverordnung;<br />

BetrSichV) vom 27. September 2002 (BGBI. I S.<br />

3777), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung<br />

vom 18. Dezember 2008 (BGBI. I S. 2768)<br />

[9] Checkliste für die Überprüfung <strong>von</strong> Arbeitsmitteln<br />

gem. Anhang I Betriebssicherheitsverordnung. BG<br />

RCI Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische<br />

Industrie, Fachbereich Produktsicherheit.<br />

[10] Interpretationspapier des Bundesministeriums für<br />

Arbeit (BMA) und der Länder zum Thema „Wesentliche<br />

Veränderung <strong>von</strong> Maschinen“. 7. September<br />

2000. IIIc 3-39607-3<br />

[11] Interpretationspapier des Bundesministeriums für<br />

Arbeit und Sozialordnung (BMAS) und der Länder<br />

zum Thema „Gesamtheit <strong>von</strong> Maschinen“. 5. Mai<br />

2011. IIIb5 3-39607-3<br />

[12] Richtlinie 1999/13/EG des Rates über die Begrenzung<br />

<strong>von</strong> Emissionen flüchtiger organischer<br />

Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten<br />

und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung<br />

organischer Lösungsmittel entstehen<br />

[13] BG RCI: Checklisten Maschinen - Prüfung vor Erstinbetriebnahme.<br />

Merkblatt T 008-1 BGI 5049-1.<br />

Stand 07/2013. Berufsgenossenschaft Rohstoffe<br />

und chemische Industrie (BG RCI)<br />

16


Anhang 2<br />

Anhang 2: Inhalt <strong>von</strong> Betriebsanleitungen<br />

Die Betriebsanleitung muss in einer oder mehreren<br />

Amtssprachen des Verwendungslands mit dem Vermerk<br />

„Originalbetriebsanleitung“ abgefasst sein. Ist<br />

keine Originalbetriebsanleitung in einer Amtssprache<br />

des Verwendungslands vorhanden, muss diese entsprechend<br />

übersetzt werden. Die Betriebsanleitung<br />

muss nicht nur die bestimmungsgemäße Verwendung<br />

der Maschine beschreiben, sondern auch jede vernünftigerweise<br />

vorhersehbare Fehlanwendung. Weiterhin<br />

ist beim Verfassen der Betriebsanleitung darauf zu<br />

achten, dass dem allgemeinen Wissensstand und<br />

der Verständnisfähigkeit des Benutzers Rechnung<br />

getragen wird.<br />

Folgende Mindestangaben muss eine Betriebsanleitung<br />

enthalten:<br />

– Bezeichnung, Typ, Seriennummer, Baujahr, Name<br />

und Anschrift des Herstellers<br />

– Technische Daten (Abmessungen, Gewicht,<br />

Leistungsdaten, Lärmkenndaten, Anschlussplan)<br />

– Angabe der bestimmungsgemäßen Verwendung,<br />

ggf. vorhersehbare Verwendung (vernünftigerweise<br />

vorhersehbare Fehlanwendung)<br />

– Beschreibung der Maschine (Funktion, Stellteile,<br />

Anzeigen, Schutzeinrichtungen, Sicherheitseinrichtungen,<br />

Arbeitsplätze)<br />

– Angabe über Restrisiken und Emissionen (Brandund<br />

Explosions-Gefahren, Erschütterungen)<br />

– Angaben zum Auf- und Abbau (Platzbedarf, Reihenfolge,<br />

Hilfsmittel, Vermeidung <strong>von</strong> Gefahren durch<br />

die Art der Aufstellung oder Anordnung, Angabe<br />

der Einrichtungen, die der Betreiber vorzusehen<br />

hat, Herstellung der Energieanschlüsse bei Inbetriebnahme)<br />

– Angaben zur Inbetriebnahme und zum Betrieb<br />

(Benutzung Stellteile, Ingangsetzen, Stillsetzen,<br />

Störungserkennung und -Beseitigung, Benutzung<br />

der Schutzeinrichtungen und ggf. Persönliche<br />

Schutzausrüstung PSA)<br />

– Durchführung <strong>von</strong> Instandhaltungsmaßnahmen<br />

(Häufigkeit und Umfang <strong>von</strong> Inspektionen, Wartungsintervalle,<br />

Ausbau und Ersatz <strong>von</strong> Verschleißteilen,<br />

erforderliche Hilfsmittel, Sicherheitsmaßnahmen<br />

für die einzelnen Arbeiten)<br />

– Hinweise auf nicht zulässige Arbeitsweisen bzw.<br />

Verwendungsgrenzen (Warnhinweise in Bezug<br />

auf Fehlanwendungen der Maschine, zu denen es<br />

erfahrungsgemäß kommen kann)<br />

– Hinweise für das Reinigen, Überprüfen und Warten<br />

unter Angabe der Häufigkeit und Vorgehensweise<br />

sowie Maßnahmen zur Sicherstellung der Funktion<br />

der Sicherheitseinrichtungen<br />

– Angabe der Geräuschemissionswerte nach Anhang I<br />

MRL [1]<br />

– EG-Konformitätserklärung<br />

17


Anhang 3<br />

Anhang 3: Beispiel einer Konformitätserklärung<br />

Notwendige Angaben in einer EG-Konformitätserklärung<br />

sind:<br />

1. Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des<br />

Herstellers und ggf. seines Bevollmächtigten<br />

2. Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt<br />

ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen<br />

(diese Person muss in der Europäischen Gemeinschaft<br />

ansässig sein)<br />

3. Beschreibung und Identifizierung der Maschine<br />

einschließlich allgemeiner Beschreibung, Funktion,<br />

Modell, Typ, Seriennummer und Handelsbezeichnung<br />

4. Angabe (ein Satz), in dem ausdrücklich erklärt wird,<br />

dass die Maschine allen einschlägigen Bestimmungen<br />

der Maschinenrichtlinie entspricht. Ggf.<br />

Angabe der Übereinstimmung mit anderen Richtlinien<br />

und/oder einschlägigen Bestimmungen, denen<br />

die Maschine entspricht (Angabe der Referenzen<br />

nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU).<br />

5. Ggf. Name, Anschrift und Kennnummer der benannten<br />

Stelle, die das in Anhang IX der MRL [1] genannte<br />

EG-Baumusterprüfverfahren durchgeführt<br />

hat, sowie die Nummer der Prüfbescheinigung.<br />

6. Ggf. Name, Anschrift und Kennnummer der<br />

benannten Stelle, die das in Anhang X MRL [1]<br />

genannte umfassende Qualitätssicherungssystem<br />

genehmigt hat.<br />

7. Ggf. die Fundstellen der angewandten harmonisierten<br />

Normen nach Artikel 7 Ansatz 2 der MRL [1]<br />

8. Ggf. die Fundstellen der angewandten sonstigen<br />

technischen Normen und Spezifikationen<br />

9. Ort und Datum der Erklärung<br />

10. Angaben zur Person, die zur Ausstellung dieser<br />

Erklärung in Namen des Herstellers oder seines<br />

Bevollmächtigten bevollmächtigt ist, sowie die<br />

Unterschrift dieser Person.<br />

11. Die Aufbewahrungsfrist beträgt mindestens 10<br />

Jahre nach dem letzten Tag der Herstellung der<br />

Maschine.<br />

Beispielerklärung<br />

EG- Konformitätserklärung<br />

nach EG Richtlinie Maschinen 2006/42/EG, Anhang<br />

II, Nr. 1 A<br />

Hersteller:<br />

Musterfirma GmbH<br />

Postfach 123<br />

12345 Musterhausen<br />

Telefon: 01234 / 567-0<br />

Hiermit erklären wir, dass folgendes Produkt<br />

Bezeichnung:<br />

Betonmischanlage<br />

Typ: Muster Mix 3m³<br />

Maschinennummer: 1234567<br />

Baujahr: 2012<br />

mit allen einschlägigen Bestimmungen der EG-Maschinenrichtlinie<br />

2006/42/EG in Übereinstimmung ist.<br />

Die Schutzziele der Niederspannungsrichtlinie wurden<br />

gemäß Anhang I, Nr. 1.5.1 der Maschinenrichtlinie<br />

eingehalten.<br />

Die Maschine ist auch in Übereinstimmung mit allen<br />

einschlägigen Bestimmungen der folgenden EG-Richtlinien:<br />

- Richtlinie 2004/108/EG (Richtlinie über die elektromagnetische<br />

Verträglichkeit)<br />

Bevollmächtigter für die Zusammenstellung der technischen<br />

Unterlagen:<br />

Musterfirma GmbH<br />

Abteilung Technische Dokumentation<br />

Postfach 123, 12345 Musterhausen<br />

Musterhausen, 20.08.2013<br />

Max<br />

M<br />

Dipl.-Ing. Max Mustermann<br />

Geschäftsführer Vertrieb/ Technik<br />

Berlin, 13 August 2013<br />

ustermann<br />

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