Leitfaden „CE-Kennzeichnung von ... - Betonshop
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Leitfaden „CE-Kennzeichnung von Transportbetonanlagen“
- Seite 2 und 3: Inhalt 1 Sachstand.................
- Seite 4 und 5: 2 Begriffe oder einer fremden Sache
- Seite 6 und 7: 3 Anwendung der Maschinenrichtlinie
- Seite 8 und 9: 3 Anwendung der Maschinenrichtlinie
- Seite 10 und 11: 4 Beispiele Maschine (Hersteller/Ty
- Seite 12 und 13: CE-Kennzeichnung CE-Kennzeichnung 4
- Seite 14 und 15: 5 Hinweise zur Beschaffung von Masc
- Seite 16 und 17: Anhang 1 Anhang 1: Literatur und Re
- Seite 18: Anhang 3 Anhang 3: Beispiel einer K
<strong>Leitfaden</strong> <strong>„CE</strong>-<strong>Kennzeichnung</strong><br />
<strong>von</strong> Transportbetonanlagen“
Inhalt<br />
1 Sachstand................................... 3<br />
2 Begriffe........................................ 4<br />
3 Anwendung der ............................<br />
Maschinenrichtlinie..................... 4<br />
3.1 Gesamtheit <strong>von</strong> Maschinen........ 5<br />
3.2 (Vollständige) Maschine und<br />
unvollständige Maschinen........... 5<br />
3.3 Bildung logischer Einheiten......... 6<br />
3.4 Wesentliche Veränderung<br />
<strong>von</strong> Maschinen............................ 7<br />
3.5 Eigenbau <strong>von</strong> Maschinen............ 7<br />
4 Beispiele...................................... 9<br />
4.1 Wesentliche Veränderung<br />
<strong>von</strong> Maschinen............................ 9<br />
4.2 Keine wesentliche Veränderung<br />
<strong>von</strong> Maschinen............................ 9<br />
4.3 Gesamtheit <strong>von</strong> Maschinen...... 12<br />
4.4 Sonderfall „Komponenten<br />
als Teil <strong>von</strong> Maschinen“............. 13<br />
5 Hinweise zur Beschaffung<br />
<strong>von</strong> Maschinen.......................... 13<br />
6 Zusammenfassung.................... 15<br />
Anhang 1: Literatur und Regelwerk... 16<br />
Anhang 2: Inhalt <strong>von</strong> Betriebsanleitungen......................<br />
17<br />
Anhang 3: Beispiel einer<br />
Konformitätserklärung..... 18<br />
Impressum<br />
Herausgeber:<br />
Bundesverband der Deutschen<br />
Transportbetonindustrie e.V.<br />
Kochstraße 6-7<br />
10969 Berlin<br />
www.transportbeton.org<br />
www.beton.org<br />
<strong>Leitfaden</strong> <strong>„CE</strong>-<strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Transportbetonanlagen“<br />
Der Bundesverband der Deutschen Transportbetonindustrie e.V.<br />
(BTB) betrachtet die Förderung der Betonbauweise und des Bauens<br />
mit Transportbeton als sein übergeordnetes Ziel. Der hohe Standard<br />
der technischen Anlagenausstattung und die Erfüllung aller<br />
Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Betrieb<br />
<strong>von</strong> Transportbetonanlagen tragen zur Sicherung und zum Ausbau<br />
der Marktstellung bei und sind damit wesentliche Bestandteile der<br />
Verbandsarbeit.<br />
In diesem Sinne dient dieser <strong>Leitfaden</strong> der Praxis als Arbeitshilfe zur<br />
Umsetzung der Maschinenrichtlinie MRL [1] bei der CE-<strong>Kennzeichnung</strong><br />
<strong>von</strong> Transportbetonanlagen. Dies ist nicht zu verwechseln mit<br />
der CE-<strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Bauprodukten wie zum Beispiel dem<br />
Abdruck des CE-Zeichens auf Zement- oder Mörtelsäcken bzw. auf<br />
zugehörigen Lieferscheinen für Siloware, die in der „Bauprodukteverordnung“<br />
geregelt ist und nicht Gegenstand dieses <strong>Leitfaden</strong>s<br />
ist. Des Weiteren bezieht sich dieser <strong>Leitfaden</strong> nur auf die Maschinenrichtlinie<br />
MRL [1] und nicht auf Anforderungen aus anderen<br />
Bereichen: So sind auch Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung<br />
BetrSichV [8] oder Anforderungen zum betrieblichen<br />
Arbeitsschutz [7] nicht unmittelbar Gegenstand dieses <strong>Leitfaden</strong>s.<br />
Folgende Bereiche werden betrachtet:<br />
1 Sachstand<br />
2 Begriffe<br />
3 Anwendung der Maschinenrichtlinie<br />
3.1 Gesamtheit <strong>von</strong> Maschinen<br />
3.2 (Vollständige) Maschine und unvollständige Maschinen<br />
3.3 Bildung logischer Einheiten<br />
3.4 Wesentliche Veränderung <strong>von</strong> Maschinen<br />
3.5 Eigenbau <strong>von</strong> Maschinen<br />
4 Beispiele<br />
4.1 Wesentliche Veränderung <strong>von</strong> Maschinen<br />
4.2 Keine wesentliche Veränderung <strong>von</strong> Maschinen<br />
4.3 Gesamtheit <strong>von</strong> Maschinen<br />
4.4 Sonderfall „Komponenten als Teil <strong>von</strong> Maschinen“<br />
5 Hinweise zur Beschaffung <strong>von</strong> Maschinen<br />
6 Zusammenfassung<br />
Anhang 1: Literatur und Regelwerk<br />
Anhang 2: Inhalt <strong>von</strong> Betriebsanleitungen<br />
Anhang 3: Beispiel einer Konformitätserklärung<br />
Gesamtproduktion:<br />
Verlag Bau+Technik GmbH, Düsseldorf<br />
Stand: September 2013<br />
Titelbild: Liebherr Mischtechnik GmbH
1 Sachstand<br />
1 Sachstand<br />
Richtlinien der Europäischen Union legen für Produkte<br />
allgemeine Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen<br />
fest, die nicht unterschritten werden dürfen.<br />
Ziel ist die Schaffung und Sicherung des freien Warenverkehrs<br />
im Europäischen Wirtschaftsraum. EU-Richtlinien<br />
müssen <strong>von</strong> den Mitgliedstaaten innerhalb der<br />
<strong>von</strong> den Organen festgesetzten Frist (sechs Monate<br />
bis zwei Jahre) in nationales Recht umgesetzt werden.<br />
Die grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit<br />
<strong>von</strong> Maschinen definiert die Europäische Maschinenrichtlinie<br />
MRL [1]. Sie gilt im Europäischen Binnenmarkt<br />
für das Inverkehrbringen/Bereitstellen <strong>von</strong> Produkten,<br />
Maschinen und Anlagen. Über den „Maschinenbegriff“<br />
der Richtlinie sind grundsätzlich auch Transportbetonanlagen<br />
im Anwendungsbereich erfasst. In deutsches<br />
Recht umgesetzt wird die Maschinenrichtlinie durch<br />
die Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz<br />
(9. ProdSV) [6].<br />
Grundsätzlich müssen alle Maschinen (im Sinne eines<br />
Arbeitsmittels) unabhängig vom Zeitpunkt des Bereitstellens<br />
oder des Inverkehrbringen auf dem Markt<br />
den im Anhang I der Betriebssicherungsverordnung<br />
(BetrSichV) [8] festgelegten Mindestanforderungen an<br />
Arbeitsmittel entsprechen.<br />
Alle Maschinen, die nach dem 01.01.1995 in Verkehr<br />
gebracht wurden, müssen die Anforderungen der<br />
Maschinenrichtlinie (MRL) [1] in der aktuellen Fassung<br />
2006/42/EG erfüllen. In den Artikeln 1 bis 29 werden<br />
allgemeine Regelungen (z. B. Begriffsbestimmung, Inverkehrbringen,<br />
<strong>Kennzeichnung</strong> etc.) beschrieben. Der<br />
Anhang I beschreibt die grundlegenden Sicherheitsund<br />
Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion<br />
und Bau <strong>von</strong> Maschinen. In den Anhängen II bis XII<br />
sind weitere Anforderungen, z. B. an Inhalt und Aufbewahrungsfrist<br />
für die Erklärung, CE-<strong>Kennzeichnung</strong><br />
und Technische Dokumentation, zusammengestellt.<br />
Die Maschinen, die am 01.01.1995 schon betrieben<br />
wurden, müssen den Mindestanforderungen des<br />
Anhangs I der BetrSichV [8] entsprechen. Die Verpflichtung,<br />
die regelkonform errichtete Maschine im<br />
sicheren Zustand zu erhalten, war immer schon originäre<br />
Unternehmerpflicht und ist seit 2002 in § 7 Abs. 5<br />
BetrSichV formuliert. Ziel der regelmäßigen Prüfung ist<br />
es zu klären, ob sich die Maschine im regelgerechten<br />
Zustand befindet und die Mindestanforderungen<br />
(Anhang I BetrSichV) erfüllt sind. Für die praktische<br />
Umsetzung sind Checklisten hilfreich [9].<br />
Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Terminus<br />
der „wesentlichen Veränderung <strong>von</strong> Maschinen“. ln der<br />
Transportbetonindustrie wird der Maschinenbenutzer<br />
(Betreiber i. S. der BetrSichV) häufig zum Hersteller gemäß<br />
9. ProdSV § 2 (10) [6], wenn er z. B. unvollständige<br />
Maschinen selbst komplettiert, Anlagen selbst zusammenstellt<br />
oder an einer Maschine Umbauten vornimmt,<br />
welche die Maschine wesentlich verändern. Für die<br />
Beurteilung, ob die Maschine die Sicherheitsanforderungen<br />
gemäß Maschinenrichtlinie oder BetrSichV<br />
erfüllen muss, gilt dann der Zeitpunkt der erstmaligen<br />
Bereitstellung der neuen oder wesentlich veränderten<br />
Maschine im Unternehmen.<br />
Wird dies vom Betreiber, bzw. dann Hersteller, nicht<br />
berücksichtigt, zieht dies entsprechende Haftungsfolgen<br />
nach sich, da ein Betreiber den Beschäftigten<br />
nur geeignete und sichere Arbeitsmittel zur Verfügung<br />
stellen darf (BetrSichV § 4 [8]).<br />
Im Produktsicherheitsgesetz ProdSG § 39 Ziffer 1 bis<br />
17 [5] ist beschrieben, wann eine Ordnungswidrigkeit<br />
vorliegt. Handelt ein Betreiber/Hersteller hier vorsätzlich<br />
oder fahrlässig, kann dies mit einem Bußgeld bis<br />
zu 100.000 Euro geahndet werden. Weiterhin können<br />
sich strafrechtliche Folgen ergeben, wenn vorsätzliche<br />
Handlungen beharrlich wiederholt werden oder solche<br />
Handlungen Leben und Gesundheit eines Anderen<br />
Gebrauchtmaschine<br />
Neumaschine<br />
Altmaschine<br />
RL 89/392/EWG<br />
(Januar 1995)<br />
RL 98/37/EG<br />
(Juni 1998)<br />
RL 2006/42/EG<br />
(Dezember 2009)<br />
01.01.1995 heute<br />
Bild 1: Einteilung <strong>von</strong> Maschinen nach Datum des lnverkehrbringens<br />
3
2 Begriffe<br />
oder einer fremden Sache mit bedeutendem Wert gefährden.<br />
Dies wird mit einer Freiheitsstrafe <strong>von</strong> bis zu<br />
einem Jahr bestraft. Kommen Menschen tatsächlich<br />
zu Schaden, ist die strafrechtliche Verfolgung gemäß<br />
Strafgesetzbuch wegen fahrlässiger Tötung oder<br />
Körperverletzung möglich. Auch die zivilrechtliche<br />
Haftung, z. B. Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld,<br />
Regressansprüche der Unfallversicherungsträger und<br />
Gewährleistungsansprüche, ist zu berücksichtigen.<br />
2 Begriffe<br />
Maschine:<br />
Eine Maschine ist eine mit einem anderen Antriebssystem<br />
als der unmittelbar eingesetzten menschlichen<br />
oder tierischen Kraft ausgestattete Gesamtheit <strong>von</strong><br />
miteinander verbundenen Teilen, <strong>von</strong> denen mindestens<br />
eines beweglich ist.<br />
Anlage:<br />
Eine Anlage ist im Sinne der Maschinenrichtlinie<br />
(MRL) [1] eine Maschine. Diese besteht aus mehreren<br />
Maschinen und/oder unvollständigen Maschinen,<br />
welche durch die gemeinsame Steuerung miteinander<br />
verknüpft sind. Es hängt <strong>von</strong> der Tiefe der Verknüpfung<br />
und den mit der bestimmungsgemäßen Verwendung<br />
verbundenen Gefährdungen ab, wie das Schutzkonzept<br />
ausgestaltet sein muss.<br />
Altmaschinen:<br />
Altmaschinen sind Gebrauchtmaschinen, die vor dem<br />
01.01.1995 erstmalig in den Verkehr gebracht wurden.<br />
Diese Maschinen fallen nicht unter Anwendungsbereich<br />
der Maschinenrichtlinie (MRL) [1], müssen aber<br />
die Mindestanforderungen nach Anhang 1 der Betr-<br />
SichV [8] erfüllen.<br />
Gebrauchtmaschinen:<br />
Gebrauchtmaschinen sind Maschinen, die nach<br />
dem 01.01.1995 erstmalig in den Verkehr gebracht<br />
wurden. Diese Maschinen fallen, je nach Datum des<br />
Inverkehrbringens, in den Anwendungsbereich der<br />
geltenden Maschinenrichtlinie (MRL) [1].<br />
Neumaschinen:<br />
Neumaschinen sind Maschinen, die gerade erstmalig<br />
in den Verkehr gebracht werden. Diese Maschinen<br />
fallen derzeit in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie<br />
(MRL) [1].<br />
Gesamtheit <strong>von</strong> Maschinen:<br />
Maschinen, die so angeordnet sind, dass sie als Gesamtheit<br />
funktionieren und ein gemeinsam wirkendes<br />
Schutzkonzept haben, bilden eine Gesamtheit <strong>von</strong><br />
Maschinen.<br />
Unvollständige Maschine:<br />
Als unvollständige Maschine wird eine Gesamtheit <strong>von</strong><br />
Maschinen bezeichnet, die fast eine Maschine bildet,<br />
für sich genommen aber keine bestimmte Funktion<br />
(bestimmungsgemäße Verwendung) erfüllen kann. Unvollständige<br />
Maschinen sind nur dazu bestimmt, in eine<br />
andere Maschine oder unvollständige Maschine oder<br />
Ausrüstung eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt<br />
zu werden, um zusammen eine Maschine im Sinne der<br />
Maschinenrichtlinie (MRL) [1] zu bilden.<br />
Hersteller:<br />
Als Hersteller gilt, wer eine Maschine und/oder unvollständige<br />
Maschine nach eigenen Plänen konstruiert<br />
und/oder baut bzw. bauen lässt, zu einer Gesamtheit<br />
zusammenfügt, für den Eigengebrauch herstellt, umbaut,<br />
dabei „wesentlich verändert“ und erneut in den<br />
Verkehr bringt.<br />
Betreiber:<br />
Betreiber ist jede natürliche oder juristische Person,<br />
welche die Anlage betreibt oder besitzt oder der – sofern<br />
in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen<br />
– die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht<br />
über den technischen Betrieb der Anlage übertragen<br />
worden ist (EU VO 1999/13/EG).<br />
Inverkehrbringen:<br />
Inverkehrbringen bedeutet die erstmalige Bereitstellung<br />
einer Maschine für den Vertrieb oder zur Benutzung<br />
innerhalb der Europäischen Gemeinschaft.<br />
3 Anwendung der Maschinenrichtlinie<br />
Die Maschinenrichtlinie (MRL) [1] ist beim Inverkehrbringen<br />
einer Maschine, unvollständigen Maschine,<br />
auswechselbaren Ausrüstung, Sicherheitsbauteilen,<br />
Lastaufnahmemitteln, abnehmbaren Gelenkwellen,<br />
Ketten, Seilen und Gurten vom Hersteller anzuwenden.<br />
Hierbei sind neben den formalen Anforderungen insbesondere<br />
die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen<br />
für die Konstruktion und Bau<br />
<strong>von</strong> Maschinen des Anhang I der Maschinenrichtlinie<br />
zu beachten.<br />
Aber auch für den Betreiber ist es wichtig, über Grundlagen<br />
zur Maschinenrichtlinie informiert zu sein. Dies<br />
ist beispielsweise wichtig für die Beschaffung und die<br />
Inbetriebnahme, aber auch dafür, Rückschlüsse für die<br />
Gefährdungsbeurteilung ziehen zu können.<br />
4
3 Anwendung der Maschinenrichtlinie<br />
In den folgenden Abschnitten sind spezifische Themen<br />
für Betreiber <strong>von</strong> Transportbetonanlagen zusammengefasst<br />
und beschrieben. Diese Ausführungen und<br />
die unter Abschnitt 4 beschriebenen Beispiele sollen<br />
Information und Hilfestellung für den Betreiber sein,<br />
seinen Mitarbeitern sichere Maschinen zur Verfügung<br />
stellen zu können.<br />
Maschinenkombination<br />
(M1 + M2 + M3 + ....Mn + unvM1 + unvM2 + unvM3 + ....unvMn)<br />
Produktionstechnischer<br />
Zusammenhang<br />
JA<br />
NEIN<br />
EG-<br />
Konformitätserklärung<br />
mit CE-<strong>Kennzeichnung</strong><br />
der Einzelmaschine<br />
3.1 Gesamtheit <strong>von</strong> Maschinen<br />
Eine Gesamtheit <strong>von</strong> Maschinen sind Maschinen und<br />
unvollständige Maschinen, die so angeordnet und<br />
miteinander verbunden sind, dass sie als Gesamtheit<br />
funktionieren und ein gemeinsam wirkendes Schutzkonzept<br />
haben. Zur Beurteilung, ob es sich um eine<br />
Gesamtheit <strong>von</strong> Maschinen handelt, kann das Ablaufschema<br />
in Bild 2 verwendet werden.<br />
Sicherheitstechnischer<br />
Zusammenhang<br />
JA<br />
Gesamtheit <strong>von</strong> Maschinen i.S.<br />
MRL<br />
EG-Konformitätserklärung mit<br />
CE-<strong>Kennzeichnung</strong> für die Gesamtheit<br />
NEIN<br />
Ein produktionstechnischer Zusammenhang liegt vor,<br />
wenn:<br />
– einzelne Maschinen und/oder unvollständige<br />
Maschinen so angeordnet sind, dass sie eine geschlossene<br />
Einheit bilden (zusammenhängende<br />
Aufstellung),<br />
– das Zusammenwirken auf ein gemeinsames Ziel<br />
gerichtet ist (Herstellung eines Produkts),<br />
– einzelne Maschinen und/oder unvollständige Maschinen<br />
als Gesamtheit betätigt werden und über<br />
eine gemeinsame oder übergeordnete, funktionale<br />
Steuerung oder gemeinsame Befehlseinrichtungen<br />
(z. B. Software) verfügen.<br />
Ein sicherheitstechnischer Zusammenhang liegt vor,<br />
wenn Maschinen und/oder unvollständige Maschinen<br />
so miteinander verbunden sind, dass:<br />
– ein Ereignis, das an einem Bestandteil der Maschine<br />
auftritt, zu einer Gefährdung bei einem anderen<br />
Bestandteil führt,<br />
– für die „Gesamtheit“ sicherheitstechnische Maßnahmen<br />
getroffen werden müssen, um im Gefährdungsfall<br />
alle Bestandteile in einen gefahrlosen<br />
Zustand zu bringen.<br />
Bestehen ein produktionstechnischer und ein sicherheitstechnischer<br />
Zusammenhang, so spricht man <strong>von</strong><br />
einer „Gesamtheit <strong>von</strong> Maschinen“. Entsprechend<br />
den Vorgaben der Maschinenrichtlinie (MRL) [1] ist<br />
dann für diese „Gesamtheit“ die EG-Konformitätserklärung<br />
(CE-<strong>Kennzeichnung</strong>) und die entsprechende<br />
Technische Dokumentation (z. B. Betriebsanleitung)<br />
zu erstellen.<br />
Besteht kein produktionstechnischer bzw. sicherheitstechnischer<br />
Zusammenhang, müssen nur die einzelnen<br />
Bild 2: Ablaufschema zur Beurteilung „Gesamtheit <strong>von</strong> Maschinen“<br />
nach [11] auf Basis der Maschinenrichtlinie (MRL) [1]<br />
Maschinen und nicht die „Gesamtheit“ betrachtet<br />
werden.<br />
3.2 (Vollständige) Maschine und unvollständige<br />
Maschinen<br />
Neben der (vollständigen) Maschine definiert die Maschinenrichtlinie<br />
(MRL) [1] auch den Begriff der unvollständigen<br />
Maschine. Entsprechend der Definition (siehe<br />
Abschnitt 2) besteht der wesentliche Unterschied<br />
zu einer Maschine darin, dass die unvollständige Maschine<br />
nur dazu bestimmt ist, in eine andere Maschine<br />
oder unvollständige Maschine eingebaut zu werden,<br />
um dann eine Maschine nach Maschinenrichtlinie zu<br />
bilden. Kennzeichen einer unvollständigen Maschine<br />
ist die fehlende bestimmungsgemäße Verwendung.<br />
Beispiele für unvollständige Maschinen sind: Antriebssystem<br />
oder Industrieroboter (Grundform).<br />
Dieser Unterschied wird auch bei der gelieferten Dokumentation<br />
und <strong>Kennzeichnung</strong> deutlich. Für eine<br />
Maschine müssen eine EG-Konformitätserklärung<br />
mit CE-<strong>Kennzeichnung</strong>, eine Betriebsanleitung und<br />
die Technischen Unterlagen nach Anhang VII Maschinenrichtlinie<br />
(MRL) [1] (siehe Anhang 2: Inhalt <strong>von</strong> Betriebsanleitungen)<br />
vorliegen. Bei einer unvollständigen<br />
Maschine dagegen liegen nur eine Einbauerklärung<br />
(keine CE-<strong>Kennzeichnung</strong>), eine Montageanleitung<br />
und spezielle technische Unterlagen nach Anhang VII<br />
Teil B der MRL vor. Eine Gegenüberstellung der Dokumentation<br />
und <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Maschine und<br />
unvollständiger Maschine findet sich im Abschnitt 5.<br />
Der Betreiber kann in vielen Fällen den Unterschied<br />
zwischen Maschine und unvollständiger Maschi-<br />
5
3 Anwendung der Maschinenrichtlinie<br />
ne nicht erkennen. Dabei hilft ein Blick in die vom<br />
Hersteller mitgelieferte oder vertraglich vereinbarte<br />
Dokumentation. Nachfolgend finden sich Unterscheidungskriterien<br />
und wichtige Punkte, die auch in der<br />
Vertragsgestaltung zwischen Hersteller und Betreiber<br />
berücksichtigt werden sollten:<br />
– Eine unvollständige Maschine besitzt im Gegensatz<br />
zu einer Maschine keine CE-<strong>Kennzeichnung</strong>.<br />
– Eine Einbauerklärung (unvollständige Maschine)<br />
ist keine EG-Konformitätserklärung (Maschine).<br />
Wenn ein Betreiber eine oder mehrere unvollständige<br />
Maschinen kauft und diese zu einer<br />
Maschine zusammenführt, muss er als Hersteller<br />
die Gesamtkonformität erklären und die technische<br />
Dokumentation für diese Maschine anfertigen.<br />
– Eine Montageanleitung (unvollständige Maschine)<br />
ist keine Betriebsanleitung (Maschine). Eine unvollständige<br />
Maschine kann per Definition keine<br />
bestimmungsgemäße Verwendung haben. Daher<br />
kann der Hersteller einer unvollständigen Maschine<br />
für diese auch keine Betriebsanleitung erstellen.<br />
Erst wenn es sich um eine Maschine (nach MRL)<br />
handelt, kann eine Betriebsanleitung, unter Berücksichtigung<br />
der Risikobeurteilung, erstellt werden.<br />
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine unvollständige<br />
Maschine vom Betreiber nicht als einsatzbereites<br />
Arbeitsmittel angesehen werden kann. Für einen<br />
sicheren Betrieb nach BetrSichV [8] müssen die unvollständigen<br />
Maschinen immer erst zu einer Maschine<br />
zusammengeführt werden und die entsprechenden<br />
<strong>Kennzeichnung</strong>en und Dokumentationen erstellt werden.<br />
Erfolgt dies nicht durch den Hersteller, übernimmt<br />
der Betreiber die Rolle des Herstellers.<br />
3.3 Bildung logischer Einheiten<br />
Die Frage, wie die europäischen Richtlinien auf Industrieanlagen<br />
angewendet werden sollen, ist seit deren<br />
lnkrafttreten immer wieder Anlass zu Diskussionen,<br />
Klarstellungen und Stellungnahmen gewesen. Vor<br />
diesem Hintergrund ist das Interpretationspapier des<br />
Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung<br />
(BMAS) zum Thema „Gesamtheit <strong>von</strong> Maschinen“ [11]<br />
entstanden. Im Zusammenhang mit dem Interpretationspapier<br />
ist entscheidend, dass die Anlagen in kleinere<br />
Einheiten/Bereiche strukturiert und separat betrachtet<br />
werden. Diese „kleineren Einheiten/Bereiche“, in<br />
diesem <strong>Leitfaden</strong> als „logische Einheiten“ bezeichnet,<br />
sind Maschinen im Sinne des Produktsicherheitsgesetz<br />
(ProdSG) [5] bzw. der Maschinenrichtlinie (MRL) [1].<br />
Ziel ist es, diese Einheiten im Sinne der Richtlinien zu<br />
bewerten. Dieser „Kunstgriff“ ist erforderlich, um die<br />
Richtlinien einfacher anwenden zu können.<br />
Hinsichtlich der logischen Einheiten, in die eine Betonmischanlage<br />
vor dem Hintergrund der CE-<strong>Kennzeichnung</strong><br />
unterteilt werden sollte, bietet sich folgende<br />
Strukturierung an. Dabei fließen Komponenten wie<br />
Schaltschränke, Steuerungsbauteile und Software<br />
Bild 3: Beispielhaftes Anlagenschema mit logischen Einheiten (Quelle: Dorner Electronic)<br />
6
3 Anwendung der Maschinenrichtlinie<br />
in die Betrachtung der einzelnen logischen Einheiten<br />
mit ein:<br />
– Beschickung Gesteinskörnung<br />
– Einblasung Zement und Zusatzstoffe<br />
– Dosieren<br />
– Mischen<br />
– Sondermaschinen (z. B. Recyclinganlage, Heizung,<br />
Kühlung, mobile Dosieranlagen für Stahlfasern)<br />
Zwischen den Einheiten „Dosieren“ und „Mischen“<br />
ist beispielsweise die Schnittstelle „Übergabe Wiegeband/Aufzugskübel“<br />
zu betrachten. Gefahren wie<br />
„Quetschen“, „Einzug <strong>von</strong> Körperteilen“ oder „Steinflug“<br />
sind hier bei der Übergabe <strong>von</strong> einer logischen<br />
Einheiten zu einer anderen zu bewerten.<br />
Zwischen den „logischen Einheiten“ besteht somit in<br />
der Regel ein produktions- und sicherheitstechnischer<br />
Zusammenhang mit Ausnahme der „Sondermaschinen“,<br />
so dass die gesamte Betonanlage mit einer<br />
CE-<strong>Kennzeichnung</strong> zu versehen ist.<br />
3.4 Wesentliche Veränderung <strong>von</strong> Maschinen<br />
Alle ab dem 1. Januar 1995 neu hergestellten bzw.<br />
im Betrieb bereit gestellten Maschinen müssen die<br />
Anforderungen der Maschinenrichtlinie (MRL) [1]<br />
erfüllen. Neu im Sinne der MRL bzw. des Produktsicherheitsgesetz<br />
(ProdSG) [5] sind auch die Maschinen,<br />
die wesentlich verändert und erneut im Betrieb bereitgestellt<br />
werden.<br />
Im Falle einer Änderung an der Maschine ist aus Sicht<br />
des Arbeitsschutzes im ersten Schritt festzustellen,<br />
ob eine wesentliche Veränderung im Sinne der MRL<br />
vorliegt. Dabei steht die Bewertung der funktionalen<br />
Auswirkungen einer Veränderung an einer Maschine<br />
auf den sicheren Betrieb im Mittelpunkt. Diese muss im<br />
Unternehmen organisiert und angemessen dokumentiert<br />
werden. Die durchzuführende Klärung orientiert<br />
sich am Interpretationspapier „Wesentliche Veränderung<br />
<strong>von</strong> Maschinen“ [10] des Bundesministeriums für<br />
Arbeit (BMA) in der veröffentlichten Darstellung (Bild 5)<br />
der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische<br />
Industrie (BG RCI). Die Anwendung des Entscheidungsdiagramms<br />
setzt Kenntnisse im Regelwerk des<br />
Arbeitsschutzes und der Gefährdungsbeurteilung voraus,<br />
ist also ein Instrument für „Fachleute“.<br />
3.5 Eigenbau <strong>von</strong> Maschinen<br />
Der Begriff des „Eigenbaus <strong>von</strong> Maschinen“ ist in der<br />
Maschinenrichtlinie nicht definiert. Es existieren auch<br />
Bild 4: Gefahren bei der Übergabe „Wiegeband/Aufzugskübel“ (Quelle: Liebherr Mischtechnik)<br />
7
3 Anwendung der Maschinenrichtlinie<br />
Maschine (Hersteller/Typ): ______________________________________<br />
Beabsichtigte Veränderung:______________________________________<br />
Start<br />
1. Start: Anwendung für jede beabsichtigte<br />
Veränderung<br />
NEIN<br />
NEIN<br />
JA<br />
JA<br />
2. Geänderte Leistungsdaten,<br />
bestimmungsgemäße Verwendung,<br />
Baugruppen hinzugefügt?<br />
3. Austausch <strong>von</strong> sicherheitsbezogenen<br />
Maschinen oder<br />
Steuerteilen?<br />
NEIN<br />
JA<br />
4. Schlechteres Sicherheitsverhalten<br />
aufgrund des Konzepts?<br />
NEIN<br />
JA<br />
5. Wechsel oder Veränderung <strong>von</strong><br />
Schutzeinrichtungen?<br />
NEIN<br />
JA<br />
6. Schutzwirkung geringer oder<br />
nicht mehr angemessen?<br />
NEIN<br />
JA<br />
7. Neue Gefährdungen oder<br />
Risikoerhöhung?<br />
Keine wesentliche Veränderung<br />
NEIN<br />
JA<br />
8. Vorhandenes Schutzkonzept<br />
ausreichend, voll wirksam<br />
und angemessen?<br />
NEIN<br />
JA<br />
9. Sicherheit vollständig und<br />
angemessen durch zusätzliche<br />
feststehende trennende SE erreichbar?<br />
NEIN<br />
JA<br />
10. Irreversible Verletzungen möglich?<br />
NEIN<br />
JA<br />
11. Unfallwahrscheinlichkeit hoch?<br />
JA<br />
NEIN<br />
Wesentliche Veränderung<br />
12. Zusätzlich beweglich trennende<br />
SE mit Verriegelung angemessen<br />
und ausreichend?<br />
Keine wesentliche Veränderung<br />
Entscheidungsdiagramm BG RCI – FB Maschinensicherheit<br />
(in Anlehnung an: Interpretationspapier des BMA und der Länder<br />
zum Thema „Wesentliche Veränderung <strong>von</strong> Maschinen“ 09/2000)<br />
Ergebnis:<br />
Maßnahmen:<br />
Bild 5: Entscheidungsdiagramm „Wesentliche Veränderung <strong>von</strong> Maschinen“<br />
8
4 Beispiele<br />
keine Ausnahmen für selbst errichtete Maschinen oder<br />
Gesamtheiten <strong>von</strong> Maschinen, wenn diese für den<br />
Eigengebrauch verwendet werden.<br />
Damit wird der Betreiber (i. S. der BetrSichV [8]) häufig<br />
zum Hersteller, z. B. wenn er unvollständige Maschinen<br />
selbst komplettiert, Anlagen selbst zusammenstellt<br />
oder an einer Maschine Umbauten vornimmt, welche<br />
die Maschine wesentlich verändern. Für die Beurteilung,<br />
ob die Maschine die Sicherheitsanforderungen<br />
gemäß Maschinenrichtlinie (MRL) [1] oder BetrSichV<br />
erfüllen muss, gilt dann der Zeitpunkt der erstmaligen<br />
Bereitstellung der neuen oder wesentlich veränderten<br />
Maschine im Unternehmen.<br />
In diesem Fall muss der Betreiber alle Anforderungen<br />
der Maschinenrichtlinie zum Bereitstellen der Maschine<br />
auf dem Markt erfüllen. Er wird dann als Hersteller der<br />
Maschine gesehen und übernimmt damit alle Rechte<br />
und Pflichten, die sich daraus ergeben.<br />
Diese Tatsache ist vielen Betreibern beim Bau, Einkauf<br />
und Betrieb der Anlagen nicht bewusst und führt zu<br />
einem rechtsunsicheren Zustand für den Betreiber.<br />
4 Beispiele<br />
Nachfolgend werden Beispiele für die Anwendung des<br />
Entscheidungsbaums zur Beurteilung „Wesentliche<br />
Veränderung“ sowie „Gesamtheit <strong>von</strong> Maschinen“ beschrieben.<br />
Des Weiteren wird auf Sonderfälle eingegangen<br />
wie z. B. „Komponenten als Teil <strong>von</strong> Maschinen“.<br />
– Beispiel 4.1 behandelt die „Wesentliche Veränderung“.<br />
– Beispiel 4.2 beschreibt als Fall für „keine wesentliche<br />
Veränderung“ den Einbau einer Hochdruckreinigungsanlage.<br />
– Beispiel 4.3 greift zur Erläuterung des Begriffs<br />
der „Gesamtheit <strong>von</strong> Maschinen“ den Einbau <strong>von</strong><br />
Maschinen mit und ohne CE-<strong>Kennzeichnung</strong> auf.<br />
– Beispiel 4.4 greift mit dem Einbau <strong>von</strong> Komponenten<br />
die besondere Situation in der Transportbetonindustrie<br />
auf, dass z. B. Steuerung (Leistungsteil) einer<br />
Anlage und Dosiersoftware <strong>von</strong> verschiedenen<br />
Lieferanten stammen.<br />
4.1 Wesentliche Veränderung <strong>von</strong> Maschinen<br />
Beispiel: Umrüstung einer manuellen Schrapper-Anlage<br />
auf Automatikbetrieb<br />
Beschreibung:<br />
An einer Mischanlage (Bj. 2000) soll die manuell<br />
gesteuerte Schrapper-Anlage auf Automatikbetrieb<br />
umgerüstet werden.<br />
Fragestellung:<br />
Handelt es sich um eine „wesentliche Veränderung<br />
<strong>von</strong> Maschinen“?<br />
Entscheidung:<br />
Durch die Umrüstung entstehen neue Gefährdungen<br />
und Risiken, die in dem vorhandenen Schutzkonzept<br />
der bestehenden Anlage nicht berücksichtigt sind.<br />
Diese Risiken können auch nicht, in sinnvoller Art<br />
und Weise, durch feststehende trennende Schutzeinrichtungen<br />
vollständig und angemessen abgesichert<br />
werden. Weiterhin kann es zu schweren irreversiblen<br />
Verletzungen (z. B. beim Personenkontakt mit der<br />
Schaufel) kommen.<br />
Ergebnis:<br />
Unter Zuhilfenahme des Entscheidungsdiagramms ist<br />
festzustellen, dass es sich bei der beabsichtigten Umrüstung<br />
um eine wesentliche Veränderung handelt. Für<br />
die Umrüstung muss ein neues Schutzkonzept erstellt<br />
werden. Weiterhin muss eine neue EG-Konformitätserklärung<br />
(CE-<strong>Kennzeichnung</strong>) mit den entsprechenden<br />
technischen Dokumentationen erstellt werden.<br />
In diesem speziellen Fall ist weiterhin zu berücksichtigen,<br />
dass es durch die Umrüstung <strong>von</strong> Manuell- auf<br />
Automatikbetrieb zur Bildung einer Gesamtheit <strong>von</strong><br />
Maschinen zwischen Schrapper- und Mischanlage<br />
kommen kann.<br />
4.2 Keine wesentliche Veränderung <strong>von</strong> Maschinen<br />
Beispiel: Einbau einer Hochdruckreinigungsreinigungsanlage<br />
Fragestellung:<br />
Entsteht durch den Einbau einer Hochdruckreinigungsanlage<br />
eine wesentliche Veränderung der Betonmischanlage?<br />
Entscheidung:<br />
Durch den Einbau der Hochdruckreinigungsanlage<br />
entstehen neue Gefährdungen und Risiken (thermisch,<br />
elektrisch und hydrostatisch). Es könnten z. B.<br />
durch den hohen Druck schwere irreversible Verletzungen<br />
des Bedieners entstehen (z. B. Verlust des<br />
Augenlichts). Das vorhandene Schutzkonzept muss<br />
überprüft werden.<br />
Ergebnis:<br />
Die Prüfung des vorhandenen Schutzkonzepts unter<br />
Zuhilfenahme des Entscheidungsbaums ergibt, dass<br />
9
4 Beispiele<br />
Maschine (Hersteller/Typ): _XYZ______________________________________<br />
Beabsichtigte Veränderung:______________________________________<br />
Umrüstung auf Automatikbetrieb<br />
Start<br />
1. Start: Anwendung für jede beabsichtigte<br />
Veränderung<br />
NEIN<br />
NEIN<br />
JA<br />
JA<br />
2. Geänderte Leistungsdaten,<br />
bestimmungsgemäße Verwendung,<br />
Baugruppen hinzugefügt?<br />
3. Austausch <strong>von</strong> sicherheitsbezogenen<br />
Maschinen oder<br />
Steuerteilen?<br />
NEIN<br />
JA<br />
4. Schlechteres Sicherheitsverhalten<br />
aufgrund des Konzepts?<br />
NEIN<br />
JA<br />
5. Wechsel oder Veränderung <strong>von</strong><br />
Schutzeinrichtungen?<br />
NEIN<br />
JA<br />
6. Schutzwirkung geringer oder<br />
nicht mehr angemessen?<br />
NEIN<br />
JA<br />
7. Neue Gefährdungen oder<br />
Risikoerhöhung?<br />
Keine wesentliche Änderung<br />
NEIN<br />
JA<br />
8. Vorhandenes Schutzkonzept<br />
ausreichend, voll wirksam<br />
und angemessen?<br />
NEIN<br />
JA<br />
9. Sicherheit vollständig und<br />
angemessen durch zusätzliche<br />
feststehende trennende SE erreichbar?<br />
NEIN<br />
JA<br />
10. Irreversible Verletzungen möglich?<br />
NEIN<br />
JA<br />
11. Unfallwahrscheinlichkeit hoch?<br />
JA<br />
NEIN<br />
Wesentliche Veränderung<br />
12. Zusätzlich beweglich trennende<br />
SE mit Verriegelung angemessen<br />
und ausreichend?<br />
Keine wesentliche Veränderung<br />
Entscheidungsdiagramm BG RCI – FB Maschinensicherheit<br />
(in Anlehnung an: Interpretationspapier des BMA und der Länder<br />
zum Thema „Wesentliche Veränderung <strong>von</strong> Maschinen“ 09/2000)<br />
Ergebnis: wesentliche Veränderung<br />
Maßnahmen: Neue EG-Konformität<br />
Bild 6: Entscheidungsdiagramm „Wesentliche Veränderung <strong>von</strong> Maschinen“ am Beispiel „Umrüstung einer manuellen Schrapper-Anlage<br />
auf Automatikbetrieb“<br />
10
4 Beispiele<br />
Maschine (Hersteller/Typ): Betonmischanlage<br />
Beabsichtigte Veränderung: Einbau einer Hochdruckreinigungsanlage<br />
Start<br />
1. Einbau einer Hochdruckreinigungsanlage<br />
NEIN<br />
JA<br />
2. Baugruppe Hochdruckreinigungsanlage<br />
hinzugefügt. Diese verfügt über eine eigene<br />
Risikobeurteilung mit Einbauerklärung.<br />
NEIN<br />
JA<br />
3. Austausch <strong>von</strong> sicherheitsbezogenen<br />
Maschinen oder<br />
Steuerteilen?<br />
NEIN<br />
JA<br />
4. Schlechteres Sicherheitsverhalten<br />
aufgrund des Konzepts?<br />
NEIN<br />
JA<br />
5. Wechsel oder Veränderung <strong>von</strong><br />
Schutzeinrichtungen?<br />
NEIN<br />
JA<br />
6. Schutzwirkung geringer oder<br />
nicht mehr angemessen?<br />
Keine wesentliche Änderung<br />
NEIN<br />
JA<br />
7. Neue Gefährdungen durch unter Druck<br />
stehende Flüssigkeit. Thermische und<br />
elektrische Gefährdung.<br />
NEIN<br />
JA<br />
8. Vorhandenes Schutzkonzept ausreichend,<br />
voll wirksam und angemessen unter<br />
folgenden Bedingungen:<br />
– Erforderlicher Performancelevel wird<br />
bereits durch die vorhandene Sicherheitstechnik<br />
erreicht<br />
– Vorhandene trennende Schutzeinrichtung<br />
sind ausreichend<br />
NEIN<br />
JA<br />
9. Sicherheit vollständig und angemessen<br />
durch zusätzliche feststehende trennende<br />
SE erreichbar?<br />
NEIN<br />
JA<br />
10. Irreversible Verletzungen möglich?<br />
NEIN<br />
JA<br />
11. Unfallwahrscheinlichkeit hoch?<br />
JA<br />
NEIN<br />
Wesentliche Veränderung<br />
12. Zusätzlich beweglich trennende<br />
SE mit Verriegelung<br />
Keine wesentliche Veränderung<br />
Entscheidungsdiagramm BG RCI – FB Maschinensicherheit<br />
(in Anlehnung an: Interpretationspapier des BMA und der Länder<br />
zum Thema „Wesentliche Veränderung <strong>von</strong> Maschinen“ 09/2000)<br />
Ergebnis:<br />
Maßnahmen:<br />
Keine wesentliche Veränderung<br />
Keine zusätzlichen Maßnahmen<br />
erforderlich<br />
Bild 7: Entscheidungsdiagramm „Hochdruckreinigungsanlage“<br />
11
CE-<strong>Kennzeichnung</strong><br />
CE-<strong>Kennzeichnung</strong><br />
4 Beispiele<br />
Mischanlage<br />
?<br />
Recyclinganlage<br />
die vorhanden Schutzmaßnahmen unter den folgenden<br />
Bedingungen ausreichend sind:<br />
– Performancelevel und die trennenden Schutzeinrichtungen<br />
sind ausreichend.<br />
– Sicherheitstechnik der Anlage ist auf dem Stand<br />
der Technik.<br />
4.3 Gesamtheit <strong>von</strong> Maschinen<br />
Beispiel: Mischanlage und Recyclinganlage<br />
Beschreibung:<br />
Zu einer bestehenden Mischanlage (mit EG-Konformitätserklärung<br />
und CE-<strong>Kennzeichnung</strong>) wird eine<br />
neue Recyclinganlage beschafft. Die Recyclinganlage<br />
selbst verfügt über eine EG-Konformitätserklärung<br />
und CE-<strong>Kennzeichnung</strong> entsprechend der Maschinenrichtlinie.<br />
Fragestellung:<br />
Müssen diese beiden Maschinen/Anlagen, im Sinne<br />
der Richtlinie, als Gesamtheit betrachtet und eine<br />
Gesamtkonformität erklärt werden?<br />
Entscheidung:<br />
Für die Entscheidung ist, entsprechend dem Ablaufdiagramm<br />
in Bild 2 festzustellen, ob ein produktionstechnischer<br />
und sicherheitstechnischer Zusammenhang<br />
besteht. Zwar sind die beiden Maschinen meistens gemeinsam<br />
auf dem Betriebsgelände aufgestellt, jedoch<br />
kann ein produktionstechnischer Zusammenhang in<br />
der Regel nicht festgestellt werden, da die Recyclinganlage<br />
unabhängig <strong>von</strong> der Mischanlage arbeitet.<br />
In diesem Fall ist nicht <strong>von</strong> einer „Gesamtheit <strong>von</strong><br />
Maschinen“ auszugehen. Es können die jeweiligen<br />
Einzelkonformitäten verwendet werden und es muss<br />
keine zusätzliche Gesamtkonformität erklärt werden.<br />
Ergebnis:<br />
Es liegt keine „Gesamtheit <strong>von</strong> Maschinen“ vor.<br />
Beispiel: Mischer und Hochdruckreinigungsanlage<br />
Beschreibung:<br />
Ein Betreiber kauft einen neuen Mischer <strong>von</strong> einem<br />
Hersteller A und zusätzlich eine Hochdruckreinigungsanlage<br />
<strong>von</strong> einem Hersteller B. Beide Komponenten,<br />
Mischer und Reinigungsanlage, haben im vorliegenden<br />
Fall eine EG-Konformitätserklärung und CE-<strong>Kennzeichnung</strong><br />
als Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie<br />
(MRL) [1].<br />
Maschine/ Hersteller 1 Maschine/ Hersteller 2<br />
EG-Konformitätserklärung<br />
CE-<strong>Kennzeichnung</strong><br />
Mischer<br />
?<br />
Bild 8: Entscheidungsdiagramm „Wesentliche Veränderung<br />
<strong>von</strong> Maschinen“ am Beispiel Hochdruckreinigungsanlage<br />
(Entscheidungsdiagramm BG RCI – FB Maschinensicherheit<br />
in Anlehnung an: Interpretationspapier des BMA und der<br />
Länder zum Thema „Wesentliche Veränderung <strong>von</strong> Maschinen“<br />
09/2000)<br />
Maschine/ Hersteller 1 Maschine/ Hersteller 2<br />
EG-Konformitätserklärung<br />
CE-<strong>Kennzeichnung</strong><br />
Mischanlage<br />
EG-Konformitätserklärung<br />
CE-<strong>Kennzeichnung</strong><br />
Recyclinganlage<br />
?<br />
Bild 9: Blockschaltbild am Beispiel „Mischanlage und Recyclinganlage“<br />
Maschine/ Hersteller 1 Maschine/ Hersteller 2<br />
EG-Konformitätserklärung<br />
EG-Konformitätserklärung<br />
CE-<strong>Kennzeichnung</strong><br />
Hochdruck-<br />
Reinigung<br />
EG-Konformitätserklärung<br />
Fragestellung:<br />
CE-<strong>Kennzeichnung</strong><br />
CE-<strong>Kennzeichnung</strong><br />
Müssen diese beiden Maschinen/Anlagen, im Sinne<br />
der Richtlinie, als Gesamtheit betrachtet werden und<br />
eine Gesamtkonformität<br />
Mischer<br />
erklärt werden?<br />
Hochdruck-<br />
?<br />
Reinigung<br />
Entscheidung:<br />
Entsprechend dem Ablaufdiagramm „Gesamtheit <strong>von</strong><br />
Maschinen“ in Bild 2 ist der produktionstechnische und<br />
sicherheitstechnische Zusammenhang festzustellen. In<br />
diesem Fall liegt ein produktionstechnischer Zusammenhang<br />
vor, da die einzelnen Maschinen zusammenhängend<br />
aufgestellt sind, das Zusammenwirken<br />
der Maschinen auf ein gemeinsames Ziel gerichtet ist<br />
und die einzelnen Maschinen als Gesamtheit betätig<br />
werden bzw. eine gemeinsame übergeordnete, funktionale<br />
Steuerung besitzen. Im zweiten Schritt ist der<br />
sicherheitstechnische Zusammenhang festzustellen.<br />
Da es durch entsprechende Maßnahmen verhindert<br />
werden muss, dass der Mischer bei laufender Reinigung<br />
betrieben werden kann, besteht ebenfalls der<br />
sicherheitstechnische Zusammenhang. Im Ergebnis<br />
führt dies dazu, dass beide Einzelkomponenten als<br />
„Gesamtheit <strong>von</strong> Maschinen“ zu betrachten sind und<br />
eine Gesamtkonformität zu erklären ist.<br />
12
5 Hinweise zur Beschaffung <strong>von</strong> Maschinen<br />
Ergebnis:<br />
Es liegt eine „Gesamtheit <strong>von</strong> Maschinen“ vor.<br />
Empfehlung:<br />
Es ist weiterhin zu bewerten, ob durch den Einbau<br />
der Gesamtheit „Mischer und Reinigungsanlage“ eine<br />
wesentliche Veränderung der gesamten Betonmischanlage<br />
vorliegt (siehe dazu Abschnitt 3.4 und Beispiel<br />
4.2). Sollte dies der Fall sein, ist die Gesamtkonformität<br />
der gesamten Mischanlage neu zu bewerten. Die<br />
Verantwortlichkeiten dazu sollten vor der Bestellung<br />
geregelt werden.<br />
4.4 Sonderfall „Komponenten als Teil <strong>von</strong> Maschinen“<br />
Beispiel: Austausch der Steuerung<br />
Eine typische Änderung ist der Austausch der Steuerung<br />
(Software) einer bestehenden Transportbetonanlage,<br />
für die bereits eine EG- Konformitätserklärung<br />
vorliegt. Auch in diesem Fall ist zu bewerten, ob es<br />
durch den Austausch der Steuerung zu einer wesentlichen<br />
Veränderung der Anlage kommt. Hierzu kann<br />
ebenfalls das Ablaufdiagramm aus Bild 5 verwendet<br />
werden.<br />
Da der Austausch der Steuerung in der Regel eine Verbesserung<br />
des Schutzniveaus darstellt, handelt es sich<br />
hierbei als Ergebnis des Ablaufdiagramms fast immer<br />
um keine wesentliche Veränderung <strong>von</strong> Maschinen.<br />
Wichtig dabei ist, dass der Steuerungshersteller bzw.<br />
der Lieferant das bestehende Anlagenkonzept mindestens<br />
mit dem gleichen oder einem besseren Schutzniveau<br />
konzipiert. Dazu gehört auch eine Umrüstung auf<br />
neue sicherheitstechnische Bauteile nach dem Stand<br />
der Technik, z. B. bei einem Austausch <strong>von</strong> Relais<br />
gegen speicherprogrammierbare Steuerungen (SPS).<br />
Der Betreiber der Anlage sollte sich auch in diesem Fall<br />
vom Steuerungshersteller bzw. Lieferanten schriftlich<br />
bestätigen lassen, dass es durch den Austausch zu<br />
keiner wesentlichen Veränderung kommt und somit<br />
die bestehende EG-Konformitätserklärung Gültigkeit<br />
hat. Eine neue Konformitätserklärung durch den Steuerungshersteller<br />
ist in diesem Fall nicht notwendig und<br />
auch nicht sinnvoll.<br />
Für den Fall, dass durch den Steuerungsaustausch<br />
bestimmt Abschnitte der Betriebsanleitung angepasst<br />
werden müssen (z. B. Bedienung, Instandsetzung),<br />
sollte dies durch den Steuerungshersteller bzw. Lieferanten<br />
vorgenommen und dokumentiert werden (z.<br />
B. neuer Stand der Betriebsanleitung).<br />
5 Hinweise zur Beschaffung <strong>von</strong> Maschinen<br />
Bei der Beschaffung <strong>von</strong> Maschinen und der damit<br />
verbundenen Technischen Dokumentation ist zwischen<br />
Maschinen und unvollständigen Maschinen zu<br />
unterscheiden. Eine tabellarische Übersicht über die im<br />
Rahmen <strong>von</strong> Beschaffungen erforderlichen Dokumente<br />
gibt die nachfolgende Tabelle 1. Zur Unterstützung<br />
bei der Beschaffung und Inbetriebnahme <strong>von</strong> neuen<br />
Maschinen kann die T008-1; Checkliste Maschinen<br />
„Prüfung vor Erstinbetriebnahme“ [13] angewendet<br />
werden.<br />
Neue Maschinen<br />
Vom Hersteller einer Maschine müssen die EG-Konformitätserklärung<br />
mit CE-<strong>Kennzeichnung</strong> und die<br />
Betriebsanleitung geliefert werden. Zusätzlich ist zu<br />
empfehlen:<br />
– Der Betreiber sollte sich die Risikobeurteilung der<br />
Maschine übergeben lassen oder Einsicht in diese<br />
nehmen. Dies sollte beim Kauf vertraglich vereinbart<br />
werden.<br />
– Es sollte eine Klärung der bestimmungsgemäßen<br />
Verwendung mit dem Hersteller erfolgen, weil der<br />
Hersteller das Schutzkonzept ansonsten auf seine<br />
Sicht der bestimmungsgemäßen Verwendung hin<br />
ausrichtet. Zur bestimmungsgemäßen Verwendung<br />
zählen beispielsweise auch Wartung, Störungsbeseitigung<br />
oder Instandhaltung. Dabei ist zu beurteilen,<br />
wie diese Arbeiten aus Sicht des Betreibers<br />
sicher erledigt werden können.<br />
– Es sollte überprüft werden, ob sich der Hersteller<br />
mit der vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung<br />
in seinem Schutzkonzept auseinandergesetzt<br />
hat. Auch ist zu prüfen, ob möglicherweise<br />
Anreize gesetzt sind, das Schutzkonzept<br />
zu umgehen. Das kann nicht mit einer Anweisung<br />
kompensiert werden.<br />
Neue unvollständige Maschinen<br />
Der Hersteller einer unvollständigen Maschine muss<br />
dem Betreiber eine Einbauerklärung mit Angabe der<br />
angewandten Sicherheitsanforderungen und eine Montageanleitung<br />
liefern. Insbesondere bei unvollständigen<br />
Maschinen sollten folgende Punkte berücksichtigt<br />
werden:<br />
– Der Betreiber sollte sich die Risikobeurteilung der<br />
Maschine übergeben lassen oder Einsicht in diese<br />
nehmen. Dies sollte beim Kauf vertraglich vereinbart<br />
werden.<br />
13
5 Hinweise zur Beschaffung <strong>von</strong> Maschinen<br />
– Aus der Maschinenrichtlinie (MRL) [1] ergibt sich<br />
nicht, dass für eine unvollständige Maschine eine<br />
Betriebsanleitung mitgeliefert werden muss. Die<br />
Lieferung <strong>von</strong> Dokumenten, welche die Erstellung<br />
einer Betriebsanleitung ermöglichen, sollte vertraglich<br />
vereinbart werden!<br />
Gebrauchte Maschinen<br />
In der Transportbetonindustrie sind die Beschaffung,<br />
der Einbau und die Verwendung <strong>von</strong> gebrauchten Maschinen<br />
häufig zu beobachten. Hierbei ist insbesondere<br />
auf das Datum des Inverkehrbringens (vor oder nach<br />
1995) zu achten. Bei einer gebrauchten Maschine,<br />
die nach 1995 in Verkehr gebracht wurde und somit<br />
unter die Maschinenrichtlinie MRL) [1] fällt, ist auf die<br />
technische Dokumentation zu achten.<br />
Folgende für die Transportbetonindustrie typische Fälle<br />
sind zu unterscheiden:<br />
a) Einbau gebrauchter Maschinen in bestehende<br />
Anlagen<br />
Auch dieser Fall ist mit dem Entscheidungsdiagramm<br />
„Wesentliche Veränderung <strong>von</strong> Maschinen“ (Bild 5) zu<br />
bewerten. Nur bei Vorliegen einer wesentlichen Veränderung<br />
ist eine neue CE-<strong>Kennzeichnung</strong> erforderlich.<br />
b) Versetzen einer Gesamtheit <strong>von</strong> Maschinen (bestehende<br />
Anlagen)<br />
Mit diesem Fall ist der „Umzug“ einer bestehenden<br />
Anlage <strong>von</strong> Standort A nach Standort B gemeint. Auch<br />
hier ist das Entscheidungsdiagramm „Wesentliche<br />
Veränderung <strong>von</strong> Maschinen“ (Bild 5) anzuwenden. Nur<br />
bei Vorliegen einer „wesentlichen Veränderung“ nach<br />
dem „Umzug“ ist eine neue CE-<strong>Kennzeichnung</strong> erforderlich.<br />
Bei kompletter Demontage und identischem<br />
Neuaufbau einer bestehenden Anlage an anderer Stelle<br />
wird sich in vielen Fällen keine wesentliche Veränderung<br />
ergeben.<br />
Tabelle 1: Aufstellung der Technischen Dokumentation (Unterlagen)<br />
Maschine<br />
EG-Konformitätserklärung<br />
CE-<strong>Kennzeichnung</strong><br />
Betriebsanleitung<br />
Unvollständige Maschine<br />
Einbauerklärung<br />
keine CE-<strong>Kennzeichnung</strong><br />
Montageanleitung<br />
Technische Unterlagen<br />
(MRL Anhang VII Teil A [1])<br />
Spezielle technische Unterlagen (MRL Anhang VII Teil B [1])<br />
Allgemeine Beschreibung der Maschine<br />
Übersichtszeichnung der Maschine und die Schaltpläne und Steuerkreise mit Erläuterung zum Verständnis der Funktionsweise<br />
vollständige Detailzeichnungen (ggf. Berechnungen, Versuchsergebnisse, Bescheinigungen)<br />
Risikobeurteilung, inkl. Angabe <strong>von</strong> Restrisiken<br />
angewandte Normen und sonstige technische Spezifikationen<br />
alle technischen Berichte mit den Ergebnissen <strong>von</strong> Prüfungen, die vom Hersteller selbst oder <strong>von</strong> einer anderen Stelle<br />
durchgeführt wurden<br />
ein Exemplar der Betriebsanleitung<br />
ein Exemplar der Montageanleitung<br />
ggf. EG-Konformitätserklärung <strong>von</strong> Maschinen, die<br />
in die Maschine eingebaut worden sind<br />
ggf. Einbauerklärung und Montageanleitung <strong>von</strong><br />
unvollständigen Maschinen, die in die Maschine<br />
eingebaut worden sind<br />
Kopie der EG-Konformitätserklärung<br />
bei Serienproduktion der Nachweis zur Gewährleistung der Übereinstimmung aller gebauten Maschinen<br />
Aufbewahrungsfrist zur Vorlage der zuständigen Behörde beträgt 10 Jahre<br />
14
6 Zusammenfassung<br />
6 Zusammenfassung<br />
Transportbetonanlagen fallen als Gesamtheit <strong>von</strong><br />
Maschinen in den Anwendungsbereich der EU-Maschinenrichtlinie<br />
2006/42/EG [1]. Sofern die Anlagen<br />
nach dem 01.01.1995 erstmalig in Verkehr gebracht<br />
wurden, müssen diese die Anforderungen der Maschinenrichtlinie<br />
erfüllen. Dazu gehört auch die Abgabe<br />
einer Konformitätserklärung mit CE-<strong>Kennzeichnung</strong>.<br />
Bei der Beschaffung neuer Anlagen wird in den meisten<br />
Fällen der Lieferant der Anlage die erforderlichen<br />
Maßnahmen nach der Maschinenrichtlinie übernehmen<br />
und auch eine Konformitätserklärung abgeben.<br />
Transportbetonanlagen werden häufig durch den Betreiber<br />
verändert oder umgebaut. In diesem Fall wird<br />
der Betreiber zum Hersteller der Maschine und ist für<br />
die Pflichten nach der Maschinenrichtlinie verantwortlich.<br />
Entscheidend ist die Beantwortung der Frage, ob<br />
eine wesentliche Veränderung vorliegt. Die Anwendung<br />
eines Entscheidungsbaums ist dabei hilfreich. Nur<br />
bei Vorliegen einer wesentlichen Veränderung ist eine<br />
neue CE-<strong>Kennzeichnung</strong> erforderlich. Die Beispiele<br />
in diesem <strong>Leitfaden</strong> zeigen, dass dies nur sehr selten<br />
der Fall ist.<br />
Auch bei der Beschaffung <strong>von</strong> gebrauchten Maschinen<br />
und deren Einbau in bestehende Anlage ist die Frage<br />
der wesentlichen Veränderung zu beantworten. Hinweise<br />
zur technischen Dokumentation bei der Beschaffung<br />
gebrauchter Maschinen werden gegeben.<br />
15
Anhang 1<br />
Anhang 1: Literatur und Regelwerk<br />
[1] Maschinenrichtlinie (MRL) – Richtlinie 2006/42/EG<br />
des europäischen Parlaments und des Rates vom<br />
17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung<br />
der Richtlinie 95/16/EG<br />
[2] Niederspannungsrichtlinie – Richtlinie 2006/95/<br />
EG des Europäischen Parlaments und des Rates<br />
vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der<br />
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend<br />
elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb<br />
bestimmter Spannungsgrenzen<br />
[3] EMV-Richtlinie – Richtlinie 2004/108/EG des<br />
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.<br />
Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften<br />
der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische<br />
Verträglichkeit und zur Aufhebung der<br />
Richtlinie 89/336/EWG<br />
[4] Merkblatt CE-<strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Maschinen.<br />
Anforderungen und Umsetzung. Industrie- und<br />
Handelskammer für München und Oberbayern.<br />
Oktober 2011<br />
[5] Gesetz über die Bereitstellung <strong>von</strong> Produkten auf<br />
dem Markt (Produktsicherheitsgesetz, ProdSG)<br />
vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179;<br />
2012 I S. 131)<br />
[6] Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz<br />
(Maschinenverordnung, 9. ProdSV) vom 12.<br />
Mai 1993 (BGBl. I S. 704), zuletzt geändert durch<br />
Artikel 19 des Gesetzes vom 8. November 2011<br />
(BGBl. I S. 2178)<br />
[7] Gesetz über die Durchführung <strong>von</strong> Maßnahmen<br />
des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit<br />
und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten<br />
bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz) vom 7.<br />
August 1996 (BGBI. I S. 1246), zuletzt geändert<br />
durch Artikel 15 Absatz 89 des Gesetzes vom 5.<br />
Februar 2009 (BGBI. I S. 160)<br />
[8] Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz<br />
bei der Bereitstellung <strong>von</strong> Arbeitsmitteln<br />
und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit<br />
beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen<br />
und über die Organisation des betrieblichen<br />
Arbeitsschutzes (Betriebssicherungsverordnung;<br />
BetrSichV) vom 27. September 2002 (BGBI. I S.<br />
3777), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung<br />
vom 18. Dezember 2008 (BGBI. I S. 2768)<br />
[9] Checkliste für die Überprüfung <strong>von</strong> Arbeitsmitteln<br />
gem. Anhang I Betriebssicherheitsverordnung. BG<br />
RCI Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische<br />
Industrie, Fachbereich Produktsicherheit.<br />
[10] Interpretationspapier des Bundesministeriums für<br />
Arbeit (BMA) und der Länder zum Thema „Wesentliche<br />
Veränderung <strong>von</strong> Maschinen“. 7. September<br />
2000. IIIc 3-39607-3<br />
[11] Interpretationspapier des Bundesministeriums für<br />
Arbeit und Sozialordnung (BMAS) und der Länder<br />
zum Thema „Gesamtheit <strong>von</strong> Maschinen“. 5. Mai<br />
2011. IIIb5 3-39607-3<br />
[12] Richtlinie 1999/13/EG des Rates über die Begrenzung<br />
<strong>von</strong> Emissionen flüchtiger organischer<br />
Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten<br />
und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung<br />
organischer Lösungsmittel entstehen<br />
[13] BG RCI: Checklisten Maschinen - Prüfung vor Erstinbetriebnahme.<br />
Merkblatt T 008-1 BGI 5049-1.<br />
Stand 07/2013. Berufsgenossenschaft Rohstoffe<br />
und chemische Industrie (BG RCI)<br />
16
Anhang 2<br />
Anhang 2: Inhalt <strong>von</strong> Betriebsanleitungen<br />
Die Betriebsanleitung muss in einer oder mehreren<br />
Amtssprachen des Verwendungslands mit dem Vermerk<br />
„Originalbetriebsanleitung“ abgefasst sein. Ist<br />
keine Originalbetriebsanleitung in einer Amtssprache<br />
des Verwendungslands vorhanden, muss diese entsprechend<br />
übersetzt werden. Die Betriebsanleitung<br />
muss nicht nur die bestimmungsgemäße Verwendung<br />
der Maschine beschreiben, sondern auch jede vernünftigerweise<br />
vorhersehbare Fehlanwendung. Weiterhin<br />
ist beim Verfassen der Betriebsanleitung darauf zu<br />
achten, dass dem allgemeinen Wissensstand und<br />
der Verständnisfähigkeit des Benutzers Rechnung<br />
getragen wird.<br />
Folgende Mindestangaben muss eine Betriebsanleitung<br />
enthalten:<br />
– Bezeichnung, Typ, Seriennummer, Baujahr, Name<br />
und Anschrift des Herstellers<br />
– Technische Daten (Abmessungen, Gewicht,<br />
Leistungsdaten, Lärmkenndaten, Anschlussplan)<br />
– Angabe der bestimmungsgemäßen Verwendung,<br />
ggf. vorhersehbare Verwendung (vernünftigerweise<br />
vorhersehbare Fehlanwendung)<br />
– Beschreibung der Maschine (Funktion, Stellteile,<br />
Anzeigen, Schutzeinrichtungen, Sicherheitseinrichtungen,<br />
Arbeitsplätze)<br />
– Angabe über Restrisiken und Emissionen (Brandund<br />
Explosions-Gefahren, Erschütterungen)<br />
– Angaben zum Auf- und Abbau (Platzbedarf, Reihenfolge,<br />
Hilfsmittel, Vermeidung <strong>von</strong> Gefahren durch<br />
die Art der Aufstellung oder Anordnung, Angabe<br />
der Einrichtungen, die der Betreiber vorzusehen<br />
hat, Herstellung der Energieanschlüsse bei Inbetriebnahme)<br />
– Angaben zur Inbetriebnahme und zum Betrieb<br />
(Benutzung Stellteile, Ingangsetzen, Stillsetzen,<br />
Störungserkennung und -Beseitigung, Benutzung<br />
der Schutzeinrichtungen und ggf. Persönliche<br />
Schutzausrüstung PSA)<br />
– Durchführung <strong>von</strong> Instandhaltungsmaßnahmen<br />
(Häufigkeit und Umfang <strong>von</strong> Inspektionen, Wartungsintervalle,<br />
Ausbau und Ersatz <strong>von</strong> Verschleißteilen,<br />
erforderliche Hilfsmittel, Sicherheitsmaßnahmen<br />
für die einzelnen Arbeiten)<br />
– Hinweise auf nicht zulässige Arbeitsweisen bzw.<br />
Verwendungsgrenzen (Warnhinweise in Bezug<br />
auf Fehlanwendungen der Maschine, zu denen es<br />
erfahrungsgemäß kommen kann)<br />
– Hinweise für das Reinigen, Überprüfen und Warten<br />
unter Angabe der Häufigkeit und Vorgehensweise<br />
sowie Maßnahmen zur Sicherstellung der Funktion<br />
der Sicherheitseinrichtungen<br />
– Angabe der Geräuschemissionswerte nach Anhang I<br />
MRL [1]<br />
– EG-Konformitätserklärung<br />
17
Anhang 3<br />
Anhang 3: Beispiel einer Konformitätserklärung<br />
Notwendige Angaben in einer EG-Konformitätserklärung<br />
sind:<br />
1. Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des<br />
Herstellers und ggf. seines Bevollmächtigten<br />
2. Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt<br />
ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen<br />
(diese Person muss in der Europäischen Gemeinschaft<br />
ansässig sein)<br />
3. Beschreibung und Identifizierung der Maschine<br />
einschließlich allgemeiner Beschreibung, Funktion,<br />
Modell, Typ, Seriennummer und Handelsbezeichnung<br />
4. Angabe (ein Satz), in dem ausdrücklich erklärt wird,<br />
dass die Maschine allen einschlägigen Bestimmungen<br />
der Maschinenrichtlinie entspricht. Ggf.<br />
Angabe der Übereinstimmung mit anderen Richtlinien<br />
und/oder einschlägigen Bestimmungen, denen<br />
die Maschine entspricht (Angabe der Referenzen<br />
nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU).<br />
5. Ggf. Name, Anschrift und Kennnummer der benannten<br />
Stelle, die das in Anhang IX der MRL [1] genannte<br />
EG-Baumusterprüfverfahren durchgeführt<br />
hat, sowie die Nummer der Prüfbescheinigung.<br />
6. Ggf. Name, Anschrift und Kennnummer der<br />
benannten Stelle, die das in Anhang X MRL [1]<br />
genannte umfassende Qualitätssicherungssystem<br />
genehmigt hat.<br />
7. Ggf. die Fundstellen der angewandten harmonisierten<br />
Normen nach Artikel 7 Ansatz 2 der MRL [1]<br />
8. Ggf. die Fundstellen der angewandten sonstigen<br />
technischen Normen und Spezifikationen<br />
9. Ort und Datum der Erklärung<br />
10. Angaben zur Person, die zur Ausstellung dieser<br />
Erklärung in Namen des Herstellers oder seines<br />
Bevollmächtigten bevollmächtigt ist, sowie die<br />
Unterschrift dieser Person.<br />
11. Die Aufbewahrungsfrist beträgt mindestens 10<br />
Jahre nach dem letzten Tag der Herstellung der<br />
Maschine.<br />
Beispielerklärung<br />
EG- Konformitätserklärung<br />
nach EG Richtlinie Maschinen 2006/42/EG, Anhang<br />
II, Nr. 1 A<br />
Hersteller:<br />
Musterfirma GmbH<br />
Postfach 123<br />
12345 Musterhausen<br />
Telefon: 01234 / 567-0<br />
Hiermit erklären wir, dass folgendes Produkt<br />
Bezeichnung:<br />
Betonmischanlage<br />
Typ: Muster Mix 3m³<br />
Maschinennummer: 1234567<br />
Baujahr: 2012<br />
mit allen einschlägigen Bestimmungen der EG-Maschinenrichtlinie<br />
2006/42/EG in Übereinstimmung ist.<br />
Die Schutzziele der Niederspannungsrichtlinie wurden<br />
gemäß Anhang I, Nr. 1.5.1 der Maschinenrichtlinie<br />
eingehalten.<br />
Die Maschine ist auch in Übereinstimmung mit allen<br />
einschlägigen Bestimmungen der folgenden EG-Richtlinien:<br />
- Richtlinie 2004/108/EG (Richtlinie über die elektromagnetische<br />
Verträglichkeit)<br />
Bevollmächtigter für die Zusammenstellung der technischen<br />
Unterlagen:<br />
Musterfirma GmbH<br />
Abteilung Technische Dokumentation<br />
Postfach 123, 12345 Musterhausen<br />
Musterhausen, 20.08.2013<br />
Max<br />
M<br />
Dipl.-Ing. Max Mustermann<br />
Geschäftsführer Vertrieb/ Technik<br />
Berlin, 13 August 2013<br />
ustermann<br />
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