Amtliches Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Bestwig
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1. Je<strong>der</strong>, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens<br />
zwei Wochen nach Ablauf <strong>der</strong> Auslegungsfrist, das ist bis zum 21. Februar 2014<br />
(einschließlich) bei <strong>der</strong> Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 25, Seibertzstraße<br />
1, 59821 Arnsberg o<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Bestwig</strong> und <strong>der</strong> Stadt Brilon Einwendungen<br />
gegen den Plan schriftlich o<strong>der</strong> zur Nie<strong>der</strong>schrift erheben.<br />
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung<br />
erkennen lassen.<br />
Nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 39 Abs. 3 a<br />
Straßen- und Wegegesetz NRW).<br />
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet<br />
o<strong>der</strong> in Form vervielfältigter gleichlauten<strong>der</strong> Texte eingereicht werden<br />
(gleichförmige Eingaben), ist auf je<strong>der</strong> mit einer Unterschrift versehenen Seite ein<br />
Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter <strong>der</strong> übrigen Unterzeichner<br />
zu bezeichnen. An<strong>der</strong>enfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt<br />
bleiben.<br />
2. Zur Erörterung <strong>der</strong> rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen<br />
findet ein Erörterungstermin statt, <strong>der</strong> ortsüblich bekannt gemacht wird (§ 39 Abs.<br />
2b StrWG NRW). Diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw.<br />
bei gleichförmigen Einwendungen <strong>der</strong> Vertreter, werden von dem Termin geson<strong>der</strong>t<br />
benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können<br />
sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.<br />
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung<br />
ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten <strong>der</strong> Anhörungsbehörde<br />
zu geben ist.<br />
Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn<br />
verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins<br />
beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.<br />
3. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme<br />
am Erörterungstermin o<strong>der</strong> Vertreterbestellung entstehende Kosten werden<br />
nicht erstattet.<br />
4. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in <strong>der</strong> Planfeststellung dem<br />
Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, son<strong>der</strong>n<br />
in einem geson<strong>der</strong>ten Entschädigungsverfahren behandelt.<br />
5. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die<br />
Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung <strong>der</strong> Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss)<br />
an die Einwen<strong>der</strong> kann durch öffentliche Bekanntmachung<br />
ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.<br />
<strong>Amtliches</strong> <strong>Bekanntmachungsblatt</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Bestwig</strong> vom 18.12.2013 Seite 22<br />
39. Jahrgang Nr.7