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Amtliches Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Bestwig

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1. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 12.12.2013 zur Entwässerungssatzung für<br />

die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Bestwig</strong> vom 17.12.2009<br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 7, 8 und 9 <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in<br />

<strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geän<strong>der</strong>t<br />

durch Gesetz vom 09.04.2013 (GV. NRW. 2013, S. 194), <strong>der</strong> §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes<br />

des Bundes (WHG) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom<br />

31.7.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff, zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 07.08.2013 –<br />

BGBl. I 2013, S. 3180 ff., S. 3180) sowie <strong>der</strong> §§ 51 ff. des Wassergesetzes für das Land<br />

Nordrhein-Westfalen in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW.<br />

S. 926), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 05.03.2013 (GV NRW 2013, S. 135ff.), hat<br />

<strong>der</strong> Rat <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Bestwig</strong> am 11.12.2013 folgende Satzung beschlossen:<br />

1. Än<strong>der</strong>ungssatzung zur Entwässerungssatzung für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Bestwig</strong> vom<br />

17.12.2009<br />

Art. 1<br />

Die Entwässerungssatzung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Bestwig</strong> vom 17.12.2009 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

1. In § 1 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgen<strong>der</strong> Satz 2 eingefügt:<br />

Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören insbeson<strong>der</strong>e auch dezentrale öffentliche<br />

Versickerungsanlagen für Nie<strong>der</strong>schlagswasser sowie Straßen- bzw. Wegeseitengräben,<br />

die zum Bestandteil <strong>der</strong> öffentlichen Abwasseranlage gewidmet worden sind.<br />

Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3.<br />

2. § 2 Nr. 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:<br />

1. Abwasser:<br />

Abwasser ist Schmutzwasser und Nie<strong>der</strong>schlagswasser im Sinne des § 54 Abs. 1<br />

WHG.<br />

2. Schmutzwasser:<br />

Schmutzwasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG das durch häuslichen, gewerblichen,<br />

landwirtschaftlichen o<strong>der</strong> sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verän<strong>der</strong>te<br />

und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser. Als Schmutzwasser<br />

gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden<br />

und gesammelten Flüssigkeiten.<br />

3. Nie<strong>der</strong>schlagswasser:<br />

Nie<strong>der</strong>schlagswasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG das von Nie<strong>der</strong>schlägen<br />

aus dem Bereich von bebauten o<strong>der</strong> befestigten Flächen gesammelt abfließende<br />

Wasser.<br />

3.a) Die Überschrift von § 8 lautet:<br />

Abscheide- und sonstige Vorreinigungsanlagen<br />

3.b) § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> kann für die Einleitung von Nie<strong>der</strong>schlagswasser eine Vorreinigung<br />

auf dem Grundstück des Anschlussnehmers in einer von ihm zu errichtenden und<br />

zu betreibenden Abscheide- o<strong>der</strong> sonstigen Vorreinigungsanlage anordnen, wenn<br />

<strong>der</strong> Verschmutzungsgrad des Nie<strong>der</strong>schlagswassers für die <strong>Gemeinde</strong> eine Pflicht<br />

zur Vorbehandlung nach dem sog. Trenn-Erlass vom 26.05.2004 (MinBl. NRW<br />

2004, S. 583ff.) auslöst. Die vorstehende Vorbehandlungspflicht gilt insbeson<strong>der</strong>e<br />

<strong>Amtliches</strong> <strong>Bekanntmachungsblatt</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Bestwig</strong> vom 18.12.2013 Seite 12<br />

39. Jahrgang Nr.7

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