28.02.2014 Aufrufe

PDF, 775 KByte - bAV-Infothek

PDF, 775 KByte - bAV-Infothek

PDF, 775 KByte - bAV-Infothek

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Fachinformation<br />

NÜRNBERGER<br />

Direktversicherung<br />

durch Entgeltumwandlung<br />

Vorteile, Ablauf und rechtliche Behandlung<br />

Stand: Januar 2014<br />

Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen stehen für beide Geschlechter gleichermaßen.<br />

BA421_201401<br />

txt


Inhalt<br />

Einleitung 1<br />

Warum sollte ein Arbeitgeber eine Direktversicherung einrichten? 1<br />

Was ist eine Direktversicherung? 1<br />

Wer kann eine Direktversicherung nach<br />

§ 3 Nr. 63 EStG abschließen? 2<br />

Vorteile aus Sicht des Arbeitnehmers 2<br />

Vorteile aus Sicht des Arbeitgebers 3<br />

Arbeitsrechtliche Vorschriften 4<br />

Zusage des Arbeitgebers (§ 1 BetrAVG) 4<br />

Beitragsorientierte Leistungszusage (BOLZ) 4<br />

Beitragszusage mit Mindestleistung (BZML) 4<br />

Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung (§ 1 a BetrAVG) 5<br />

Versorgungsordnung 5<br />

Riesterförderung in der <strong>bAV</strong> 6<br />

Unverfallbarkeit (§§ 1 b und 2 BetrAVG)<br />

– Anwartschaft bleibt bei Ausscheiden erhalten 6<br />

Versicherungsvertragliches Verfahren 6<br />

Versorgungsfall 7<br />

Abfindung (§ 3 BetrAVG) 8<br />

Steuerliche Behandlung einer Abfindungszahlung 8<br />

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung<br />

der Abfindungszahlung 8<br />

Übertragung (§ 4 BetrAVG)<br />

– Mitnahme der <strong>bAV</strong> (Vertrag oder Kapital) 9<br />

Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche<br />

Behandlung einer Übertragung 9<br />

GDV-Deckungskapital-Übertragungsabkommen 10<br />

Auskunftsanspruch (§ 4 a BetrAVG) 10<br />

Altersgrenze (§ 6 BetrAVG)<br />

– Kann eine Altersleistung vorzeitig bezogen werden? 10<br />

Insolvenzsicherung (§§ 7 bis 15 BetrAVG)<br />

– Ist die Direktversicherung insolvenzgeschützt?<br />

Müssen PSV-Beiträge gezahlt werden? 11<br />

Pflicht zur Anpassung (§ 16 BetrAVG)<br />

– Müssen Rentenzahlungen erhöht werden? 11<br />

Persönlicher Geltungsbereich (§ 17 Abs. 1 BetrAVG) 12<br />

Tarifvorbehalt (§ 17 Abs. 5 BetrAVG)<br />

– Gibt es tarifvertragliche Vorgaben? 12


Inhalt<br />

Steuerrechtliche Vorschriften 14<br />

Steuerrechtliche Behandlung der Beiträge beim Arbeitgeber 14<br />

Steuerrechtliche Behandlung der Beiträge beim Arbeitnehmer 14<br />

Melde- und Aufzeichnungspflichten 15<br />

Kapitalgedeckte <strong>bAV</strong> in Form einer Rente oder Auszahlungsplan 16<br />

Was geschieht bei Tod des Begünstigten? 17<br />

Steuerlich zulässige Hinterbliebene 17<br />

Lebensgefährte/in bzw. gleichgeschlechtliche<br />

Lebenspartnerschaft 17<br />

Kinder im steuerlichen Sinne<br />

(§ 32 Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG) 17<br />

Sterbegeld 18<br />

Todesfallleistungen und Auszahlungsarten 19<br />

Todesfallleistungen während der Aufschubdauer 19<br />

Todesfallleistungen während einer Rentengarantiezeit 19<br />

Leistungen aus vorhandenen Überschüssen bei einer<br />

Selbstständigen Berufsunfähigkeits-Versicherung oder<br />

Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung 19<br />

Hinterbliebenenrente 19<br />

Kapitalabfindung einer lebenslangen Rente – Kapitalwahlrecht 20<br />

Steuerpflichtige Leistung nach § 22 Nr. 5 EStG 20<br />

Altersentlastungsbetrag 20<br />

Vervielfältigungsregelung bei Beenden des Dienstverhältnisses<br />

– steuerfreier Einmalbeitrag 21<br />

Steuerrechtliche Behandlung der Beiträge bei Nutzung<br />

mehrerer Durchführungswege 22<br />

Sozialversicherungsrechtliche Vorschriften 23<br />

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Beiträge 23<br />

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Beiträge<br />

bei Nutzung mehrerer Durchführungswege 23<br />

Auswirkung der Entgeltumwandlung<br />

auf das Jahresarbeitsentgelt in der Krankenversicherung 24<br />

Auswirkung auf die Höhe der Leistungen aus der GRV,<br />

auf das Arbeitslosen-, Kranken- und Elterngeld 24<br />

Gesetzliche Arbeitslosen- und Rentenversicherung 24<br />

Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung 25<br />

Private Kranken- und Pflegeversicherung 25


Inhalt<br />

Produkte der NÜRNBERGER 26<br />

Produkte der NÜRNBERGER Lebensversicherung AG (NLV)<br />

und der NÜRNBERGER Beamten Lebensversicherung AG (NBL) 26<br />

Haupttarif 26<br />

Zusatztarife 27<br />

Tarifvarianten 27<br />

Gruppentarifstufen 28<br />

Flexible Abrufphase 28<br />

Mitversicherte Person bei NR2705 und NR2765V 28<br />

NÜRNBERGER Life-Cycle-Modell 28<br />

Wertsicherung 29<br />

Umwandlungsoption 29<br />

Produktbesonderheiten 29<br />

V-Tarife 29<br />

SBU-Tarife 29<br />

Weitere Zusatzversicherungen 29<br />

Tarife mit Verfügungsoption und Kapitalauszahlung bei<br />

Pflegebedürftigkeit oder schwerer Krankheit 30<br />

Dokumente und Informationen 30<br />

Antrag 30<br />

Anlagen zum Antrag 30<br />

Policierung 30<br />

Gruppenversicherung 30<br />

Informationen 31<br />

Steuer und Sozialversicherung 31<br />

Verkaufshilfen und zusätzliche Vertriebsinformationen 31<br />

Ansprechpartner 34


Einleitung 1<br />

Einleitung<br />

Warum sollte ein<br />

Arbeitgeber eine<br />

Direktversicherung<br />

einrichten?<br />

Die gesetzlichen Rentenansprüche der zukünftigen Rentner werden<br />

nicht mehr ausreichen, um den gewohnten Lebensstandard halten zu<br />

können. Mit der letzten Rentenreform (Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetz)<br />

beschloss die Bundesregierung im März 2007 die<br />

Anhebung des Renteneintrittsalters von 65 auf 67 Jahre, um die angeschlagenen<br />

Rentenkassen weiterhin finanzierbar zu halten.<br />

Die Rente mit 67 zieht für den Arbeitnehmer in 3-facher Sicht Folgen<br />

nach sich:<br />

1. Es müssen bis zu 2 Jahre länger Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung<br />

(GRV) einbezahlt werden (entspricht einer Beitragserhöhung).<br />

2. Der zukünftige Rentenempfänger wird, bedingt durch den späteren<br />

Renteneintritt, bis zu 2 Jahre weniger Altersruhegeld beziehen können<br />

(entspricht einer Rentenkürzung).<br />

3. Die Renten sind aufgrund der Regelungen des Alterseinkünftegesetzes<br />

einer höheren Besteuerung zu unterwerfen (entspricht ebenfalls einer<br />

Rentenkürzung).<br />

Darüber hinaus verlieren die gesetzlichen Renten jährlich an Wert, wenn<br />

eine geringere bzw. gar keine Anpassung im Vergleich zur jährlichen<br />

Entwicklung der Inflationsrate erfolgt.<br />

Diese immer größer werdende Versorgungslücke muss geschlossen<br />

werden, um den heutigen Arbeitnehmern finanzielle Einbußen, die sich<br />

unmittelbar auf den gewohnten Lebensstandard auswirken, im Alter zu<br />

ersparen. Deshalb wurde dem Arbeitnehmer im Zuge der Rentenreform<br />

2002 ein Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung eingeräumt. Eine<br />

Direktversicherung durch Entgeltumwandlung ist ein probates Mittel,<br />

eine zusätzliche Altersversorgung aufzubauen.<br />

Was ist eine<br />

Direktversicherung?<br />

Die Direktversicherung ist eine Lebensversicherung, die der Arbeitgeber<br />

auf das Leben seines Arbeitnehmers abschließt. Hinsichtlich der Leistungen<br />

des Versicherers (Alter, Berufsunfähigkeit (BU), Tod) ist der Arbeitnehmer<br />

ganz oder teilweise bezugsberechtigt (§ 1 b Abs. 2 Betriebsrentengesetz<br />

(BetrAVG)).


2<br />

Der Versicherungsbeitrag bestimmt sich durch die Höhe der Entgeltumwandlung.<br />

Die Versorgungsleistungen werden nach versicherungsmathematischen<br />

Grundsätzen ermittelt. Sie entsprechen den Versicherungsleistungen<br />

laut dem Versicherungsschein aufgrund „Umwandlung<br />

künftiger Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft“.<br />

Versicherungsnehmer und Beitragszahler (auch bei der Entgeltumwandlung)<br />

ist der Arbeitgeber. Versicherte Person und von Versicherungsbeginn<br />

an unwiderruflich bezugsberechtigt (§ 1 b Abs. 5 Satz 2 BetrAVG)<br />

für die Erlebensfallleistung ist der Arbeitnehmer. Darüber hinaus hat der<br />

Arbeitnehmer von Beginn an das unwiderrufliche Recht, die bezugsberechtigte<br />

Person für die Todesfallleistungen festzulegen (siehe unter<br />

„Steuerlich zulässige Hinterbliebene“).<br />

Bei einer Entgeltumwandlung muss das Recht der Verpfändung, Abtretung<br />

oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen sein sowie<br />

das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung durch den<br />

Arbeitnehmer mit eigenen Beiträgen eingeräumt werden (§ 1 b Abs. 5<br />

BetrAVG).<br />

Wer kann eine Direktversicherung<br />

nach<br />

§ 3 Nr. 63 EStG<br />

abschließen?<br />

Vorteile aus Sicht des<br />

Arbeitnehmers<br />

Zu dem durch § 3 Nr. 63 EStG begünstigten Personenkreis gehören alle<br />

Arbeitnehmer (§ 1 LStDV), unabhängig davon, ob sie in der GRV pflichtversichert<br />

sind oder nicht (z. B. beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer,<br />

geringfügig Beschäftigte, in einem berufsständischen Versorgungswerk<br />

Versicherte). Siehe dazu auch § 17 BetrAVG.<br />

Die Steuerfreiheit setzt lediglich ein bestehendes 1. Dienstverhältnis<br />

voraus. Das kann auch erfüllt sein, wenn es sich um ein geringfügiges<br />

Beschäftigungsverhältnis oder eine Aushilfstätigkeit handelt. Die Steuerfreiheit<br />

ist jedoch nicht zulässig bei Arbeitnehmern, die dem Arbeitgeber<br />

eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse VI vorgelegt haben (vgl. Randziffer<br />

301 und 302 BMF-Schreiben vom 24.07.2013).<br />

• Beiträge sind steuer- und beitragsfrei in der gesetzlichen Sozialversicherung<br />

(bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der GRV West).<br />

• Zusätzlicher steuerfreier Beitrag von 1.800 EUR p. a. möglich<br />

• Verlagerung der Steuerlast ins Rentenalter<br />

• Vertrag kann nach Ausscheiden privat oder beim neuen Arbeitgeber<br />

weitergeführt werden.<br />

• Alternativ kann der Vertragswert (Kapital) auf den neuen Arbeitgeber<br />

oder dessen Versorgungsträger übertragen werden (Portabilität).<br />

• Kapitalabfindung der Altersrente möglich<br />

• Kapitalanlagevarianten von klassisch über aktienorientiert bis fondsgebunden<br />

mit zahlreichen Fonds/Depots<br />

• Produktpalette: Rentenversicherung mit/ohne Hinterbliebenenschutz<br />

sowie Versicherungsschutz bei Invalidität (Erwerbsausfall, BU)<br />

• Effektiver Aufbau einer zusätzlichen Versorgung


3<br />

Vorteile aus Sicht des<br />

Arbeitgebers<br />

• Sozialversicherungsfreie Beiträge in Höhe von bis zu 4 % der BBG der<br />

GRV (Lohnnebenkostenersparnis)<br />

• Beiträge des Mitarbeiters bleiben Betriebsausgaben.<br />

• Nebenkosten wie z. B. Mitgliedsbeiträge fallen nicht an.<br />

• Hohe Transparenz<br />

• Geringer Verwaltungsaufwand<br />

• Erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen des Rechtsanspruchs auf<br />

Entgeltumwandlung<br />

• Erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen der Portabilität. Bei Ausscheiden<br />

des Mitarbeiters wird das Kapital mitgegeben (auf den neuen<br />

Arbeitgeber/Anbieter übertragen).<br />

• Schuldbefreiende Mitgabe der Police an den ausscheidenden<br />

Arbeitnehmer (versicherungsvertragliches Verfahren)<br />

• Altersversorgung des Mitarbeiters muss nicht bilanziert werden.<br />

• Motivation und Bindung der Mitarbeiter<br />

• Rentenanpassung über Gewinnausschüttung<br />

(keine Verpflichtung zur Anpassung)<br />

• Insolvenzsicherungspflicht kann vermieden werden<br />

(keine PSVaG-Beiträge).


Arbeitsrechtliche Vorschriften 4<br />

Arbeitsrechtliche Vorschriften<br />

Zusage des Arbeitgebers<br />

(§ 1 BetrAVG)<br />

Beitragsorientierte<br />

Leistungszusage<br />

(BOLZ)<br />

Beitragszusage mit<br />

Mindestleistung<br />

(BZML)<br />

Eine betriebliche Altersversorgung (<strong>bAV</strong>) liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer<br />

aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber<br />

Leistungen zur Absicherung mindestens eines biometrischen Risikos<br />

(Alter, Invalidität, Tod) zugesagt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG).<br />

Die Durchführung der <strong>bAV</strong> muss nicht unmittelbar über den Arbeitgeber<br />

(z. B. Direktzusage) erfolgen, sondern kann genauso über einen Erfüllungsgehilfen<br />

(z. B. Direktversicherung) stattfinden. Im Rahmen der<br />

sogenannten Durchgriffshaftung steht der Arbeitgeber aber auch für die<br />

Erfüllung der zugesagten <strong>bAV</strong>-Leistungen eines externen Versorgungsträgers<br />

ein (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG).<br />

Bei der Direktversicherung erteilt der Arbeitgeber eine Versorgungszusage<br />

auf Leistungen der <strong>bAV</strong>. Versorgungszusage ist, soweit nichts anderes<br />

vereinbart wurde (z. B. separate/s Versorgungsdokument/-urkunde), der<br />

Versicherungsschein. Die Versorgungsleistungen (Alter, Tod, BU) ergeben<br />

sich aus den garantierten Versicherungsleistungen sowie den Überschüssen.<br />

Wichtig für die spätere Behandlung der Direktversicherung (z. B. bei<br />

Ausscheiden, Anpassungsprüfungsverpflichtung etc.) ist die Form der<br />

Zusage:<br />

Eine beitragsorientierte Leistungszusage liegt vor, wenn der Arbeitgeber<br />

sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-,<br />

Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (§ 1 Abs. 2<br />

Nr. 1 BetrAVG).<br />

Bei der Direktversicherung wird anhand einer fest vereinbarten Beitragszahlung<br />

(Betrag der Entgeltumwandlung) die garantierte Versorgungsleistung<br />

nach versicherungsmathematischen Grundlagen ermittelt und im<br />

Versicherungsschein dokumentiert. Die garantierten Leistungen erhöhen<br />

sich um die Überschüsse.<br />

Im Versorgungsdokument wird immer der Beitrag genannt, von dem die<br />

Höhe der Versorgungsleistungen mit abhängig ist.<br />

Eine Beitragszusage mit Mindestleistung liegt vor, wenn der Arbeitgeber<br />

sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von <strong>bAV</strong>-Leistungen an eine<br />

Direktversicherung zu zahlen. Für Leistungen zur Altersversorgung stellt<br />

er das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf Grundlage der<br />

gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens<br />

aber die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig<br />

für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden,<br />

zur Verfügung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BetrAVG).<br />

Abweichend zur beitragsorientierten Leistungszusage wird keine Versorgungsleistung<br />

ermittelt, sondern ein Mindestkapital (bei Direktversicherungen<br />

entspricht dies i. d. R. der Bruttobeitragssumme), dass bei Eintritt<br />

des Versorgungsfalls fällig wird. Dieses Mindestkapital erhöht sich um<br />

erwirtschaftete Überschüsse. Das so entstehende Gesamtkapital bildet<br />

die Grundlage einer lebenslangen Rentenzahlung. Dabei ist wichtig, dass<br />

bereits mit Abschluss der Direktversicherung die Umrechnungsfaktoren<br />

(z. B. Rechnungsgrundlagen, Rentenfaktor etc.) durch den Produktanbieter<br />

garantiert sind.


5<br />

Im Versorgungsdokument (z. B. Versicherungsschein) finden sich sowohl<br />

die garantierte Beitragssumme bzw. Kapitalzahlung als auch der Versicherungsbeitrag.<br />

Bei der NÜRNBERGER Direktversicherung über eine<br />

Beitragszusage mit Mindestleistung wird kein Abzug für den biometrischen<br />

Risikoausgleich vorgenommen. Garantiert wird der gezahlte Bruttobeitrag<br />

ohne Zusatzversicherungen (am Beispiel der NÜRNBERGER<br />

Direktversicherung Fondsgebundene Rentenversicherung Doppel-Invest<br />

sogar 101 % der gezahlten Beiträge).<br />

Rechtsanspruch auf<br />

Entgeltumwandlung<br />

(§ 1 a BetrAVG)<br />

Versorgungsordnung<br />

Seit dem 01.01.2002 haben Mitarbeiter, die in der GRV pflichtversichert<br />

sind (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG), einen Anspruch auf Entgeltumwandlung.<br />

Dieser teilt sich in 3 Stufen ein:<br />

1. Verhandlungsfreiheit über Art und Höhe der Entgeltumwandlung<br />

2. Der Arbeitgeber kann veranlassen, dass die <strong>bAV</strong> (Entgeltumwandlung)<br />

des Mitarbeiters über eine Direktversicherung, einen Pensionsfonds<br />

oder eine Pensionskasse eingerichtet wird.<br />

3. Falls es zu keiner Einigung nach 1. und keinem Angebot nach 2.<br />

kommt, kann der Mitarbeiter den Abschluss einer Direktversicherung<br />

durch Entgeltumwandlung verlangen.<br />

Die Wahl des Versicherers (Anbieters) sowie die Festlegung weiterer<br />

Rahmenbedingungen (z. B. Tarif, gleichbleibende monatliche Beträge<br />

während eines Kalenderjahres) obliegt aber dem Arbeitgeber.<br />

Der Beitrag muss mindestens 1/160 der monatlichen Bezugsgröße<br />

nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) betragen.<br />

Gesetzlich ist der Anspruch auf Entgeltumwandlung auf 4 % der BBG der<br />

GRV begrenzt. Im Rahmen der Vertragsfreiheit können höhere Beiträge<br />

vereinbart werden.<br />

Maßgeblich für die betragsmäßige Begrenzung der Steuerfreiheit auf<br />

4 % der BBG in der allgemeinen Rentenversicherung ist auch bei einer<br />

Beschäftigung in den neuen Ländern oder Berlin (Ost) die in dem<br />

Kalenderjahr gültige BBG West (vgl. Randziffer 307 BMF-Schreiben vom<br />

24.07.2013 i. V. m. § 3 Nr. 63 EStG). Diese Beträge sind ebenso nach<br />

§ 1 Nr. 9 SvEV dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht<br />

zuzurechnen.<br />

Die aktuelle monatliche Bezugsgröße sowie die Beitragsbemessungsgrenzen<br />

der Sozialversicherung sind im BA861 enthalten.<br />

Für den Arbeitgeber empfiehlt sich, die <strong>bAV</strong> über einen Anbieter einzurichten.<br />

Daneben sollte der Arbeitgeber einheitliche Rahmenbedingungen<br />

(z. B. Tarif) für seine Belegschaft schaffen. So wird die <strong>bAV</strong> über einen Anbieter<br />

verwaltungsarm durchgeführt. Dieses einheitliche Vorgehen kann<br />

beispielsweise durch eine Versorgungsordnung festgehalten werden. Sie<br />

schafft Klarheit und gibt eine Übersicht über die im Unternehmen durchgeführte<br />

<strong>bAV</strong> ‒ und das über Jahre hinweg.


6<br />

Riesterförderung in der<br />

<strong>bAV</strong><br />

Unverfallbarkeit<br />

(§§ 1 b und 2 BetrAVG)<br />

– Anwartschaft bleibt<br />

bei Ausscheiden<br />

erhalten<br />

Versicherungsvertragliches<br />

Verfahren<br />

Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass eine steuerliche Förderung der<br />

Beiträge nach §§ 10 a, 82 Abs. 2 EStG „Riester“ erfüllt wird, wenn die<br />

<strong>bAV</strong> über versicherungsförmige Durchführungswege (Direktversicherung,<br />

Pensionsfonds, Pensionskasse) stattfindet (§ 1 a Abs. 3 BetrAVG).<br />

Das hat zur Folge, dass die Beiträge aus dem Nettogehalt des Arbeitnehmers<br />

(nach Steuern und Sozialabgaben) gezahlt werden. Durch die<br />

Zulagen und den Sonderausgabenabzug im Rahmen der Einkommensteuererklärung<br />

kann der Beitrag entsprechend berücksichtigt werden.<br />

Da es sich um eine <strong>bAV</strong> handelt, sind im Leistungsbezug neben Steuern<br />

auch Sozialabgaben abzuführen. Daraus kann eine doppelte Beitragspflicht<br />

zur Sozialversicherung entstehen (nicht bei privater Krankenversicherung<br />

oder Arbeitsentgelt oberhalb der BBG).<br />

ZUKUNFT klipp + klar, Die betriebliche Altersversorgung, Stand 09.2009:<br />

„Riester-Produkte der betrieblichen Altersversorgung sind im Übrigen<br />

– anders als im Bereich der privaten Altersvorsorge – nicht zu zertifizieren.“<br />

Über den Arbeitgeber besteht die Möglichkeit, Gruppenversicherungen<br />

einzurichten.<br />

Durch Entgeltumwandlung finanzierte Direktversicherungen bleiben dem<br />

versicherten Arbeitnehmer nach Ausscheiden beim Arbeitgeber erhalten.<br />

Hierfür ist keine Frist einzuhalten, auch ein Mindestalter bei Ausscheiden<br />

ist nicht erforderlich (im Gegensatz zur arbeitgeberfinanzierten Altersversorgung).<br />

Mit Ausscheiden beim Arbeitgeber erwirbt der versicherte Arbeitnehmer<br />

eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft.<br />

Die Höhe dieses Anspruchs richtet sich bei der Direktversicherung zunächst<br />

nach dem Quotierungsverfahren (auch m/ntel-Verfahren). Dem<br />

Arbeitnehmer bleibt der Teil der Vollanwartschaft erhalten, der sich aus<br />

dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit bis zum Ausscheiden<br />

(tatsächliche Dienstzeit) und der Dauer der Betriebszugehörigkeit bis zum<br />

vereinbarten Rentenbeginn (maximal mögliche Dienstzeit) ergibt. Hinzu<br />

kommen die erwirtschafteten Überschüsse vom Betriebseintritt (frühestens<br />

jedoch ab Abschluss der Direktversicherung) bis zum Ausscheiden.<br />

Diese Möglichkeit ist bei einer Entgeltumwandlung allerdings nicht<br />

praktikabel, da der bestehende Versicherungsvertrag für das Recht der<br />

Vertragsfortsetzung mit eigenen Beiträgen aufrechterhalten werden muss<br />

(§ 1 b Abs. 5 BetrAVG). Deshalb empfiehlt sich in der Praxis das versicherungsvertragliche<br />

Verfahren.<br />

Auf Verlangen des Arbeitgebers kann an die Stelle des vorgenannten<br />

gesetzlich unverfallbaren Anspruchs das versicherungsvertragliche<br />

Verfahren bzw. Ersatzverfahren treten. Der Anspruch wird hierbei auf den<br />

bis zu diesem Zeitpunkt angesammelten Wert der Direktversicherung<br />

begrenzt, die Direktversicherung wird mit schuldbefreiender Wirkung auf<br />

den ausscheidenden Arbeitnehmer übertragen (§ 2 Abs. 2 BetrAVG).<br />

Dafür müssen allerdings die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein<br />

(„Soziale Auflagen“):


7<br />

• Spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers<br />

ist das Bezugsrecht unwiderruflich (ohnehin bei Direktversicherungen<br />

durch Entgeltumwandlung ab Versicherungsbeginn vereinbart). Eine<br />

Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag<br />

durch den Arbeitgeber (ohnehin bei Direktversicherungen durch Entgeltumwandlung<br />

ab Versicherungsbeginn ausgeschlossen) sowie Beitragsrückstände<br />

sind nicht vorhanden.<br />

• Verwendung der Überschussanteile ab Versicherungsbeginn<br />

ausschließlich zur Verbesserung der Versicherungsleistung<br />

• Recht des ausgeschiedenen Arbeitnehmers zur Fortsetzung der<br />

Versicherung mit eigenen Beiträgen<br />

• Entscheidung des Arbeitgebers über Mitgabe des Versicherungsvertrags<br />

sowie Mitteilung an Arbeitnehmer spätestens 3 Monate nach dem<br />

Ausscheiden des Arbeitnehmers<br />

• Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer die ihm übertragene Versicherung<br />

in Höhe des durch Arbeitgeberbeiträge gebildeten Deckungskapitals<br />

zum Zeitpunkt der Übertragung weder abtreten bzw. beleihen noch<br />

kündigen darf<br />

Nach Mitgabe der Versicherung kann die versicherte Person als neuer<br />

Versicherungsnehmer den Vertrag privat fortführen (beitragsfrei oder<br />

beitragspflichtig) oder auf einen neuen Arbeitgeber per Versicherungsnehmerwechsel<br />

bzw. Kapitalübertragung (Portabilität bzw. GDV-<br />

Deckungskapital-Übertragungsabkommen) übertragen.<br />

Ebenfalls ist eine Abfindung der per versicherungsvertraglichen Verfahrens<br />

übertragenen Direktversicherung innerhalb der Abfindungshöchstgrenzen<br />

nach § 3 BetrAVG möglich (§ 2 Abs. 2 Satz 7 BetrAVG).<br />

Bei Abschluss einer Direktversicherung über die Zusageform Beitragszusage<br />

mit Mindestleistung tritt an die Stelle des versicherungsvertraglichen<br />

Verfahrens das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende<br />

Versorgungskapital auf Grundlage der bis zum Ausscheiden geleisteten<br />

Beiträge inkl. Erträge, mindestens aber die Summe der bis dahin zugesagten<br />

Beiträge abzüglich bereits verbrauchter Risikoanteile (§ 2 Abs. 5 b<br />

BetrAVG).<br />

Der Anspruch wird jedoch erst bei Eintritt des Versorgungsfalls ausbezahlt.<br />

Der Arbeitnehmer hat das Recht, den Vertrag mit eigenen Beiträgen<br />

fortzuführen. Die Beitragszahlung erfolgt in den beim ehemaligen Arbeitgeber<br />

weiter bestehenden Vertrag. Außerdem besteht die Möglichkeit,<br />

den Vertrag bzw. das Kapital auf einen neuen Arbeitgeber bzw. dessen<br />

Anbieter nach § 4 BetrAVG zu übertragen. Auch das GDV-Deckungskapital-Übertragungsabkommen<br />

kann im Fall einer Direktversicherung<br />

angewendet werden.<br />

Versorgungsfall<br />

Im Versorgungsfall sind keine gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen zu<br />

erfüllen. Unmittelbar nach Einrichtung der betrieblichen Direktversicherung<br />

(ab materiellem Versicherungsbeginn) haben der Arbeitnehmer oder<br />

die Hinterbliebenen bei Eintritt des Versorgungsfalls sofort in voller Höhe<br />

einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen (z. B. Todesfallleistung<br />

aus Beitragsrückgewähr, BU-Rente). Das gilt vorbehaltlich einer<br />

im Versorgungsdokument der Direktversicherung vereinbarten Gesundheitsprüfung<br />

im Leistungsfall (insbesondere bei Invaliditätsleistungen<br />

sowie lebenslangen Hinterbliebenenrenten). Diese Bedingungen sowie<br />

eine laufende Beitragszahlung müssen erfüllt sein.


8<br />

Abfindung<br />

(§ 3 BetrAVG)<br />

Steuerliche<br />

Behandlung einer<br />

Abfindungszahlung<br />

Sozialversicherungsrechtliche<br />

Behandlung<br />

der Abfindungszahlung<br />

Die <strong>bAV</strong> soll der Alterssicherung des Arbeitnehmers dienen.<br />

Der Arbeitgeber besitzt jedoch ein einseitiges Abfindungsrecht für Kleinanwartschaften.<br />

Diese liegen vor, wenn die beim Erreichen der festen<br />

Altersgrenze abrufbare monatliche Altersrente nicht mehr als 1 % der<br />

monatlichen Bezugsgröße des § 18 SGB IV ausmacht. Kapitalleistungen<br />

dürfen ebenfalls nur dann abgefunden werden, wenn sie minimal sind,<br />

d. h. 12/10 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht überschreiten.<br />

Weitergehende Abfindungsrechte gibt es ab 01.01.2005 nicht<br />

mehr.<br />

Beispiel für eine monatliche Bezugsgröße von 2.500 EUR:<br />

Abfindungsgrenze bei Rentendirektversicherungen = 1 % aus 2.500 EUR<br />

= 25 EUR monatliche Rente. Der Arbeitgeber kann die <strong>bAV</strong> abfinden,<br />

wenn der unverfallbare Anspruch bei Ausscheiden weniger als 25 EUR<br />

monatliche Rente beträgt.<br />

Die aktuelle monatliche Bezugsgröße können Sie dem BA861<br />

entnehmen.<br />

Ein Arbeitnehmer kann eine unbegrenzte Abfindung durchsetzen, wenn<br />

er sich die Beiträge zur GRV erstatten lässt.<br />

Eine Abfindung der per versicherungsvertraglichen Verfahrens übertragenen<br />

Direktversicherung ist innerhalb der Abfindungshöchstgrenzen<br />

nach § 3 BetrAVG möglich (§ 2 Abs. 2 Satz 7 BetrAVG).<br />

Eine Abfindung der <strong>bAV</strong> muss gesondert ausgewiesen werden und ist in<br />

einem Betrag auszuzahlen (§ 3 Abs. 6 BetrAVG).<br />

Beim Beenden einer nach § 3 Nr. 63 EStG geförderten <strong>bAV</strong> gilt<br />

steuerrechtlich Folgendes:<br />

Liegt eine <strong>bAV</strong> im Sinn des BetrAVG vor und wird sie mit Wirkung für die<br />

Zukunft beendet, z. B. durch Abfindung (ggf. auch in Form der Beitragsrückerstattung),<br />

handelt es sich bei der Zahlung der Versorgungseinrichtung<br />

an den Arbeitnehmer um sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG.<br />

Eine Abfindungsleistung nach dem BetrAVG stellt kein Arbeitsentgelt im<br />

Sinne der Sozialversicherung dar, wenn sie wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses<br />

gezahlt wird. Es könnte sich jedoch um einen<br />

Versorgungsbezug nach § 229 SGB V handeln, sofern die Abfindung im<br />

zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben<br />

steht. Ein solcher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer<br />

das 59. Lebensjahr vollendet hat (vgl. Ziffer 10.3 Rundschreiben<br />

der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 25.09.2008).<br />

In allen anderen Fällen handelt es sich um sozialversicherungspflichtiges<br />

Entgelt (in allen Zweigen der Sozialversicherung). Somit sind durch<br />

Arbeitgeber und Arbeitnehmer die jeweiligen Beiträge zu entrichten<br />

(max. jedoch auf Einkünfte innerhalb der BBG).<br />

Ein Rückgriff auf das Entgelt im Vorjahr findet statt, wenn<br />

• die Abfindung in den Monaten Januar bis März gezahlt wird,<br />

• der Arbeitnehmer bereits im Vorjahr beim gleichen Arbeitgeber<br />

beschäftigt war und<br />

• der Abfindungsbetrag zusammen mit dem Arbeitsentgelt des laufenden<br />

Jahres die anteilige BBG überschreitet.<br />

Hierbei handelt es sich um die sogenannte Märzklausel.


9<br />

Übertragung<br />

(§ 4 BetrAVG)<br />

– Mitnahme der <strong>bAV</strong><br />

(Vertrag oder Kapital)<br />

Durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) wurde die Übertragung von<br />

Versorgungsanwartschaften auf den neuen Arbeitgeber im Fall der<br />

Beendigung des Arbeitsverhältnisses überarbeitet.<br />

Nun besteht die Möglichkeit, dass der bisherige Arbeitgeber dem neuen<br />

den Übertragungswert der Direktversicherung überschreibt. Somit geht<br />

die Versorgungszusage des alten Arbeitgebers unter. Dies ist allerdings<br />

nur dann möglich, wenn der neue Arbeitgeber über den Übertragungswert<br />

eine wertgleiche Zusage erteilt und sowohl der bisherige und der neue<br />

Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer einverstanden sind. Sind sich alle<br />

3 einig, kann mit schuldbefreiender Wirkung für den alten Arbeitgeber<br />

übertragen werden. Der Übertragungswert entspricht dem im Zeitpunkt<br />

der Übertragung gebildeten Kapital in der Direktversicherung (§ 4 Abs. 2<br />

Nr. 2 BetrAVG).<br />

Des Weiteren wird dem Arbeitnehmer das einseitige Recht eingeräumt,<br />

eine solche Übertragung der Direktversicherung auf den neuen Arbeitgeber<br />

innerhalb eines Jahres nach Beenden des bisherigen Arbeitsverhältnisses<br />

zu verlangen (§ 4 Abs. 3 Satz. 1 BetrAVG). Voraussetzung<br />

dafür ist, dass der Übertragungswert die BBG zur GRV nicht übersteigt<br />

und die <strong>bAV</strong> als Direktversicherung, Pensionsfonds oder Pensionskasse<br />

durchgeführt wurde (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BetrAVG).<br />

In diesen Fällen ist der neue Arbeitgeber verpflichtet, eine dem Übertragungswert<br />

wertgleiche Zusage zu erteilen und eine <strong>bAV</strong> in Form eines<br />

Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder Direktversicherung einzurichten<br />

(§ 4 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG).<br />

Wurde das versicherungsvertragliche Verfahren angewandt, richtet sich<br />

der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Versorgungsträger, z. B. den<br />

Versicherer (§ 4 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG). Der Arbeitgeber kann nicht die<br />

Abfindung wählen, wenn der Arbeitnehmer eine Übertragung seiner<br />

Anwartschaft auf den neuen Arbeitgeber verlangt (§ 3 Abs. 2 Satz 3<br />

BetrAVG).<br />

Die über den Übertragungswert erteilte Zusage bleibt dem Arbeitnehmer<br />

auch nach erneutem Ausscheiden wie bei einer Entgeltumwandlung<br />

erhalten (ohne Fristen oder Mindestalter). Das Recht der Abtretung,<br />

Beleihung oder Verpfändung durch den Arbeitgeber ist für diesen Wert<br />

ausgeschlossen.<br />

Steuerliche und<br />

sozialversicherungsrechtliche<br />

Behandlung<br />

einer Übertragung<br />

Die Übertragung der Altersversorgung (Vertrag bzw. Kapital) auf den<br />

neuen Arbeitgeber bleibt steuerfrei nach § 3 Nr. 55 EStG. Der Übertragungswert<br />

zählt auch nicht zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt<br />

(§ 1 Nr. 1 SvEV, Ziffer 9 Rundschreiben der Spitzenorganisationen der<br />

Sozialversicherung vom 25.09.2008).<br />

Wird die <strong>bAV</strong> sowohl beim alten als auch beim neuen Arbeitgeber über<br />

einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder Direktversicherung<br />

abgewickelt, liegt im Fall der Übernahme der Versorgungszusage nach<br />

§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG lediglich ein Schuldnerwechsel (z. B. Versicherungsnehmerwechsel)<br />

und damit für den Arbeitnehmer kein lohnsteuerlich<br />

relevanter Vorgang vor (vgl. Randziffer 328 BMF-Schreiben vom<br />

24.07.2013).


10<br />

GDV-Deckungskapital-<br />

Übertragungsabkommen<br />

Auskunftsanspruch<br />

(§ 4 a BetrAVG)<br />

Altersgrenze<br />

(§ 6 BetrAVG)<br />

– Kann eine Altersleistung<br />

vorzeitig<br />

bezogen werden?<br />

Eine Versorgungsanwartschaft kann im Rahmen des Deckungskapital-<br />

Übertragungsabkommens – geschaffen vom GDV (Gesamtverband<br />

Deutsche Versicherungswirtschaft e. V.) – für Direktversicherungen,<br />

Pensionskassenversicherungen und Pensionsfondsversorgungen übertragen<br />

werden. Dabei bleibt die steuerliche Behandlung der Beiträge und<br />

Leistungen erhalten (z. B. nach § 40 b EStG a. F.). Voraussetzung ist,<br />

dass nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers eine Frist von 15 Monaten<br />

zum Beantragen der Übertragung eingehalten wird.<br />

Das Abkommen stellt sicher, dass beim neuen Anbieter keine erneute<br />

Abschlusskostenbelastung vorgenommen wird (Ausnahme: Erhöhungsbeitrag).<br />

Auf eine erneute Gesundheitsprüfung (Alter, Tod, BU) wird bei Risikoäquivalenz<br />

verzichtet.<br />

Der Übertragungswert entspricht dem Zeitwert der Versicherung einschließlich<br />

Überschuss- und Schlussüberschussbeteiligung ohne Stornoabzug.<br />

Ab dem Übertragungsstichtag gelten die Vertragsbedingungen und<br />

Rechnungsgrundlagen des übernehmenden Versicherers. Dabei ist auch<br />

ein Wechsel zwischen Kollektiv(Rahmen-)verträgen und Einzelversicherungen<br />

möglich.<br />

Bei Betriebsübergängen nach § 613 a BGB kann das Abkommen<br />

ebenfalls angewendet werden.<br />

Die Übertragung nach GDV-Deckungskapital-Übertragungsabkommen<br />

hat keine steuerlichen Auswirkungen (kein steuerlicher Zufluss beim Arbeitnehmer,<br />

keine Novationsfolgen); vgl. Randziffer 356 BMF-Schreiben<br />

vom 24.07.2013. Das Endalter des neuen Vertrags sollte dem Endalter<br />

des ursprünglichen Vertrags entsprechen. Eine einmalige Erhöhung nach<br />

BMF-Schreiben vom 06.03.2012 um maximal 2 Jahre ist zulässig.<br />

Weitere Informationen können Sie auch der Arbeitshilfe Portierung (L390)<br />

entnehmen. Sie finden sie im NÜRNBERGER Portal für Vertriebspartner<br />

und in der Beratungstechnologie.<br />

Der Arbeitnehmer hat gegenüber seinem Arbeitgeber bzw. dessen<br />

Versorgungsträger das Recht auf Information über<br />

1. die Höhe seiner bisher erworbenen unverfallbaren Anwartschaft bei<br />

Erreichen der Altersgrenze und<br />

2. die Höhe des Übertrageswerts nach § 4 Abs. 3 BetrAVG bei<br />

Ausscheiden aus dem Unternehmen.<br />

Der neue Arbeitgeber bzw. Versorgungsträger wiederum muss dem<br />

Arbeitnehmer mitteilen, in welcher Höhe aus dem Übertragungswert ein<br />

Anspruch auf <strong>bAV</strong> bestehen würde.<br />

Nimmt ein Arbeitnehmer die Altersrente aus der GRV als Vollrente in<br />

Anspruch, sind ihm auf sein Verlangen (und nach Erfüllung vertraglicher<br />

Leistungsvoraussetzungen) auch die Leistungen aus der Direktversicherung<br />

vorzeitig auszuzahlen.<br />

Als Untergrenze für die betrieblichen Versorgungsleistungen bei altersbedingtem<br />

Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt im Regelfall aus<br />

steuerlichen Gründen das 62. Lebensjahr.


11<br />

In Ausnahmefällen können <strong>bAV</strong>-Leistungen auch schon vor dem 62. Lebensjahr<br />

gewährt werden, z. B. bei Berufsgruppen wie Piloten, bei denen<br />

bereits früher Versorgungsleistungen üblich sind. Ob solche Ausnahmefälle<br />

vorliegen, ergibt sich aus Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung.<br />

Siehe dazu auch Randziffer 286 BMF-Schreiben vom 24.07.2013.<br />

Erreicht der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Auszahlung das 62. Lebensjahr,<br />

hat aber seine berufliche Tätigkeit noch nicht beendet, ist dies in der<br />

Regel (insbesondere bei Direktversicherungen) unschädlich (vgl. Randziffer<br />

286 BMF-Schreiben vom 24.07.2013).<br />

Die Leistungen sind als Versorgungslohn steuer- und abgabenpflichtig in<br />

der gesetzlichen Sozialversicherung (Näheres dazu siehe steuer- und<br />

sozialversicherungspflichtige Leistungen).<br />

Bei Versorgungszusagen, die vor dem 01.01.2012 erteilt wurden, gilt<br />

anstelle des 62. weiterhin das 60. Lebensjahr.<br />

Insolvenzsicherung<br />

(§§ 7 bis 15 BetrAVG)<br />

– Ist die Direktversicherung<br />

insolvenzgeschützt?<br />

Müssen PSV-Beiträge<br />

gezahlt werden?<br />

Pflicht zur Anpassung<br />

(§ 16 BetrAVG)<br />

– Müssen Rentenzahlungen<br />

erhöht<br />

werden?<br />

Direktversicherungszusagen müssen im Rahmen der Entgeltumwandlung<br />

von Beginn mit einem unwiderruflichen Bezugsrecht zugunsten des<br />

Arbeitnehmers ausgestaltet sein. Außerdem können solche Verträge nicht<br />

beliehen, abgetreten oder verpfändet werden, sodass eine Melde- und<br />

Beitragspflicht für Direktversicherung durch Entgeltumwandlung nicht<br />

gegeben ist. Somit sind keine PSV-Beiträge zu zahlen.<br />

Sollte der Arbeitgeber insolvent werden, so kann ein eingesetzter<br />

Insolvenzverwalter auf die Direktversicherungen nicht zugreifen und muss<br />

diese freigeben.<br />

Siehe dazu auch die Merkblätter des Pensions-Sicherungs-Verein aG:<br />

Allgemein Merkblatt 300/M3<br />

Mitgliedschaft und Beitrag Merkblatt 210/M21<br />

Insolvenz und Leistung Merkblatt 110/M6<br />

Die Merkblätter finden Sie auf http://www.psvag.de und im<br />

NÜRNBERGER Portal für Vertriebspartner.<br />

Der Arbeitgeber hat alle 3 Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen<br />

der <strong>bAV</strong> zu prüfen. Laufende Leistungen sind Alters-, Invaliditäts- und<br />

Hinterbliebenenrenten. Dabei ist nach billigem Ermessen zu entscheiden<br />

und die Belange des Versorgungsempfängers sowie die wirtschaftliche<br />

Lage des Arbeitgebers sind zu berücksichtigen (§ 16 Abs. 1 BetrAVG).<br />

Die Verpflichtung entfällt, wenn die <strong>bAV</strong> über eine Direktversicherung<br />

im Sinn des § 1 b Abs. 2 BetrAVG durchgeführt wird, ab Rentenbeginn<br />

sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zum<br />

Erhöhen der laufenden Leistungen verwendet werden und beim<br />

Berechnen der garantierten Leistungen der nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe<br />

a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) festgesetzte Höchstzinssatz<br />

zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird.<br />

Die Verpflichtung entfällt ebenfalls, wenn eine Beitragszusage mit<br />

Mindestleistung erteilt wurde.


12<br />

Persönlicher<br />

Geltungsbereich<br />

(§ 17 Abs. 1 BetrAVG)<br />

Tarifvorbehalt<br />

(§ 17 Abs. 5 BetrAVG)<br />

– Gibt es tarifvertragliche<br />

Vorgaben?<br />

Arbeitnehmer im Sinn des BetrAVG sind Arbeiter und Angestellte einschließlich<br />

Auszubildende. Darüber hinaus ist das Gesetz für Personen<br />

gültig, die nicht Arbeitnehmer sind, aber denen Leistungen der Alters-,<br />

Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt wurden<br />

(z. B. Handelsvertreter).<br />

Den Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung (vgl. § 1 a BetrAVG)<br />

können nur vorgenannte Personen geltend machen, sofern sie in der<br />

GRV pflichtversichert sind.<br />

Steuerlich gefördert werden die Beiträge, wenn es sich bei dem Arbeitsverhältnis<br />

um ein 1. Dienstverhältnis (Lohnsteuerklasse I bis V) handelt.<br />

Siehe dazu auch: Wer kann einen Vertrag nach § 3 Nr. 63 EStG<br />

abschließen?<br />

Das Arbeitsentgelt beruht nur dann auf einer tarifvertraglichen Grundlage,<br />

wenn sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer tarifgebunden sind.<br />

Der Arbeitgeber ist tarifgebunden, falls er dem tarifschließenden Arbeitgeberverband<br />

angehört oder einen Firmentarifvertrag geschlossen hat.<br />

Der Arbeitnehmer ist tarifgebunden, wenn er Mitglied der tarifschließenden<br />

Gewerkschaft ist.<br />

Für nicht tarifgebundene Arbeitnehmer beruht das Arbeitsentgelt im<br />

rechtlichen Sinn nicht auf tariflicher Grundlage; dies gilt selbst dann, wenn<br />

es „nach Tarif“ gezahlt wird.<br />

Wurde ein Tarifvertrag durch das Bundesministerium für Arbeit und<br />

Soziales für allgemeinverbindlich erklärt, unterliegt auch ein nicht tarifgebundener<br />

Arbeitnehmer seiner Wirkung. Vgl. dazu Ziffer 4.3 Rundschreiben<br />

der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 25.09.2008.<br />

Entgeltumwandlung bei tarifgebundenem Arbeitsentgelt: Ein tariflich zulässiger<br />

Entgeltverzicht ist gegeben, wenn im zugrunde liegenden Tarifvertrag<br />

eine Entgeltumwandlung vorgesehen ist bzw. zugelassen wird<br />

(Tarifvorrang).<br />

Zugelassen ist eine Entgeltumwandlung, wenn im Tarifvertrag eine entsprechende<br />

Öffnungsklausel vorhanden ist. Dadurch kann über Einzeloder<br />

Betriebsvereinbarungen eine Entgeltumwandlung geregelt werden.<br />

Der Tarifvertrag selbst kann dies auch zulassen und eine entsprechende<br />

Regelung enthalten.<br />

Davon abgesehen können Entgeltumwandlungen vereinbart werden,<br />

wenn kein tarifgebundenes Arbeitsentgelt gezahlt wird oder es sich um<br />

außer- bzw. übertarifliches Arbeitsentgelt handelt.<br />

Das Vorgenannte gilt auch für die Verwendung der vermögenswirksamen<br />

Leistungen.<br />

Der gesetzliche Mindestlohn darf nicht umgewandelt werden (auch nicht<br />

teilweise).


13<br />

Ein Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge durch<br />

das Bundesministerium für Arbeit und Soziales finden Sie im<br />

NÜRNBERGER Portal für Vertriebspartner und auf http://www.bmas.de.<br />

Die Monats- und Jahresberichte zur Tarifpolitik der Hans-Böckler-Stiftung<br />

enthalten aktuelle Tarifabschlüsse mit Informationen zur <strong>bAV</strong>.<br />

Nachzulesen ist das im NÜRNBERGER Portal für Vertriebspartner und<br />

auf http://www.boeckler.de.


Steuerrechtliche Vorschriften 14<br />

Steuerrechtliche Vorschriften<br />

Steuerrechtliche<br />

Behandlung der<br />

Beiträge beim<br />

Arbeitgeber<br />

Steuerrechtliche<br />

Behandlung der<br />

Beiträge beim<br />

Arbeitnehmer<br />

Vor Eintritt des Versorgungsfalls kann der Arbeitgeber die Beiträge voll<br />

als Betriebsausgaben (§ 4 b EStG) in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie<br />

geleistet werden, geltend machen. Voraussetzung ist, dass sie betrieblich<br />

veranlasst sind. Das trifft in der Regel immer zu. Ausnahme kann<br />

beispielsweise sein, dass es sich beim beherrschenden Gesellschafter-<br />

Geschäftsführer um eine unangemessene Vergütung handelt.<br />

• Einkommensteuer/Körperschaftsteuer/Gewerbesteuer<br />

Vor Eintritt des Versorgungsfalls kann der Arbeitgeber voll als Betriebsausgaben<br />

geltend machen:<br />

Laufende Beiträge oder Einmalbeiträge zur Direktversicherung<br />

Einmalbeiträge oder Halbjahres- und Jahresbeiträge können in dem<br />

Wirtschaftsjahr voll geltend gemacht werden, in dem sie geleistet werden.<br />

Es erfolgt keine Rechnungsabgrenzung.<br />

Ansprüche aus Direktversicherungen werden beim Arbeitgeber nicht<br />

aktiviert, da der Arbeitnehmer bezugsberechtigt ist und ihm bzw. seinen<br />

Hinterbliebenen die Leistungen zustehen – unabhängig davon, ob ein<br />

widerrufliches oder unwiderrufliches Bezugsrecht zugunsten des Arbeitnehmers<br />

besteht (vgl. R 4 b Abs. 3 EStR). Rückstellungen müssen bei<br />

Direktversicherungen nicht gebildet werden.<br />

Bei Eintritt des Versorgungsfalls zahlt die Versicherungsgesellschaft die<br />

fälligen Leistungen in der Regel direkt an den Arbeitnehmer aus. Für den<br />

Arbeitgeber hat dies keine steuerlichen Auswirkungen.<br />

Vor Eintritt des Versorgungsfalls liegt beim versorgungsberechtigten<br />

Arbeitnehmer ein Lohnzufluss in Höhe der Beitragszahlung des Arbeitgebers<br />

vor, der grundsätzlich einen steuerpflichtigen Teil des Arbeitslohns<br />

darstellt (§ 2 Abs. 3 Ziffer 2 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung<br />

LStDV).<br />

Ab 01.01.2005 werden Beiträge für eine Direktversicherung in die Regelung<br />

des § 3 Nr. 63 EStG einbezogen. Damit können bis zu 4 % der BBG<br />

zur GRV (die BBG West ist gültig für alte und neue Bundesländer, vgl.<br />

Randziffer 307 BMF-Schreiben vom 24.07.2013) steuerfrei einbezahlt<br />

werden. Für Direktversicherungen, die nach dem 01.01.2005 abgeschlossen<br />

werden, gilt somit grundsätzlich die nachgelagerte Besteuerung.<br />

Des Weiteren wird in § 3 Nr. 63 EStG der steuerfreie Höchstbetrag um<br />

einen festen Betrag in Höhe von 1.800 EUR im Kalenderjahr erhöht.<br />

Diese Regelung soll als Ersatz für den Wegfall des § 40 b EStG a. F.<br />

dienen und kann nur genutzt werden, wenn im gleichen Kalenderjahr<br />

keine Beiträge nach § 40 b EStG a. F. pauschal versteuert werden. Eine<br />

beitragsfreie „40 b-Zusage“ ist hingegen unschädlich.<br />

Werden gleichzeitig Beiträge an eine Direktversicherung, Pensionskasse<br />

und einen Pensionsfonds gezahlt (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge),<br />

ist die Steuerfreiheit insgesamt auf Beitragsleistungen bis zu 4 % der<br />

BBG zzgl. 1.800 EUR beschränkt.<br />

Laut dem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (vgl. BMF-<br />

Schreiben vom 24.07.2013, Randziffer 310) werden auf Entgeltumwandlung<br />

beruhende Beiträge nur dann steuerfrei berücksichtigt, wenn rein<br />

arbeitgeberfinanzierte Beiträge die Höchstbeiträge nicht ausgeschöpft<br />

haben.<br />

Beiträge, die diese Grenze von 4 % der BBG zzgl. 1.800 EUR übersteigen,<br />

sind individuell zu versteuern.


15<br />

Bei den Höchstbeträgen nach § 3 Nr. 63 EStG handelt es sich jeweils um<br />

Jahresbeträge. Eine zeitanteilige Kürzung der Höchstbeträge ist daher<br />

nicht vorzunehmen. Somit kann z. B. am 01.12. der gesamte Jahresbetrag<br />

(4 % + 1.800 EUR) steuerwirksam gezahlt werden.<br />

Die Höchstbeträge können wiederholt in Anspruch genommen werden,<br />

wenn der Arbeitnehmer sie in einem vorangegangenen Dienstverhältnis<br />

bereits ausgeschöpft hat, d. h., die Freibeträge gelten pro Arbeitgeber und<br />

können beim Arbeitgeberwechsel erneut ausgeschöpft werden (vgl. Randziffer<br />

307 BMF-Schreiben vom 24.07.2013). Das gilt auch in der gesetzlichen<br />

Sozialversicherung (vgl. Randziffer 5.2.4.2 Rundschreiben der<br />

Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 25.09.2008).<br />

Es besteht die Möglichkeit, neben der gleichmäßigen Beitragszahlung<br />

(z. B. monatlich) auch aus der Sonderzahlung (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld,<br />

Gratifikationen etc.) Zuzahlungen zu beitragspflichtigen<br />

Direktversicherungen zu leisten. Die Höchstbeträge (4 % + 1.800 EUR)<br />

dürfen aber nicht überschritten werden, (siehe dazu auch: <strong>bAV</strong>-Produktinfo<br />

Nr. 24 vom 12. Dezember 2008, <strong>bAV</strong>-Fachinfo vom 12. Februar 2009<br />

und BA432 Zuzahlungen).<br />

Melde- und<br />

Aufzeichnungspflichten<br />

Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wurden besondere Aufzeichnungs- und<br />

Meldepflichten im Rahmen der <strong>bAV</strong> in §§ 4 und 5 LStDV eingeführt.<br />

Entsprechend § 5 Abs. 2 LStDV hat der Arbeitgeber dem Versorgungsträger<br />

(Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds), der für ihn<br />

die <strong>bAV</strong> durchführt, je Versorgungszusage Informationen über die für den<br />

einzelnen Arbeitnehmer geleisteten Beiträge mitzuteilen, und zwar ob<br />

diese<br />

1. nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei belassen,<br />

2. nach § 40 b EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung pauschal<br />

besteuert oder<br />

3. individuell besteuert wurden.<br />

Aus den Aufzeichnungen zu den Versorgungsverträgen müssen zudem<br />

der Zeitpunkt der Erteilung bzw. Übertragung hervorgehen sowie alle<br />

Änderungen der Zusagen nach dem 31.12.2004. Als Beleg für die getroffene<br />

Vereinbarung können die Antragskopie, der Versicherungsschein<br />

und bei Entgeltumwandlung die entsprechende Entgeltumwandlungs-<br />

Vereinbarung dienen. Bei Weiteranwendung des § 40 b EStG a. F.<br />

anstelle des § 3 Nr. 63 EStG ist zusätzlich die Verzichtserklärung aufzubewahren<br />

sowie der Inhalt der Zusage zum 31.12.2004 (i. d. R. der<br />

Versicherungsschein zzgl. eventueller Nachträge).<br />

Diese Mitteilungen müssen spätestens 2 Monate nach Ablauf des<br />

Kalenderjahres oder nach Beenden des Dienstverhältnisses während des<br />

Kalenderjahres erfolgen.<br />

Die laufende, jährliche Mitteilungspflicht kann laut § 5 Abs. 3 LStDV unterbleiben,<br />

wenn im Antrag bzw. Änderungsantrag (z. B. Versicherungsnehmerwechsel)<br />

eine Information über die steuerliche Gestaltung des Vertrags<br />

enthalten ist und der Versorgungsträger seine Kenntnis hierüber dem<br />

Arbeitgeber über den Versicherungsschein bzw. Nachtrag dokumentiert.<br />

Zahlt der Arbeitnehmer Eigenbeiträge (z. B. Elternzeit), muss der Arbeitgeber<br />

den Anbieter informieren.


16<br />

Kapitalgedeckte <strong>bAV</strong> in<br />

Form einer Rente oder<br />

Auszahlungsplan<br />

Voraussetzung für die steuerliche Förderung der Beiträge ist, dass die<br />

Alters- und Hinterbliebenenleistungen grundsätzlich in Form einer<br />

lebenslangen Rente an den Begünstigten oder dessen steuerlich<br />

zulässige Hinterbliebene erfolgen und die Beiträge ausschließlich zum<br />

Aufbau einer kapitalgedeckten Versorgung verwendet werden.<br />

Als Alternative zur lebenslangen Rente kann auch ein Auszahlungsplan<br />

(§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz)<br />

vereinbart werden.


Was geschieht bei Tod des Begünstigten? 17<br />

Was geschieht bei Tod des<br />

Begünstigten?<br />

Steuerlich zulässige<br />

Hinterbliebene<br />

Lebensgefährte/in bzw.<br />

gleichgeschlechtliche<br />

Lebenspartnerschaft<br />

Kinder im steuerlichen<br />

Sinne (§ 32 Abs. 3 und<br />

4 Satz 1 Nr. 1 bis 3<br />

EStG)<br />

Die im Todesfall begünstigen Personen für Direktversicherungsverträge<br />

mit steuerlicher Förderung der Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG ergeben<br />

sich aus dem Steuergesetz bzw. aus Verwaltungsanweisungen. Als<br />

steuerlich zulässige Hinterbliebene gelten<br />

• die Witwe des Arbeitnehmers oder der Witwer der Arbeitnehmerin,<br />

• die kindergeldberechtigten Kinder i. S. d. § 32 Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 1<br />

bis 3 EStG,<br />

• ein eingetragener Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,<br />

• die frühere Ehegattin bzw. der frühere Ehegatte oder<br />

• die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte, auch bei gleichgeschlechtlicher<br />

Lebenspartnerschaft.<br />

Vgl. Randziffer 287 ff BMF-Schreiben vom 24.07.2013<br />

Um zu vermeiden, dass frühere Ehegatten Leistungen im Todesfall des<br />

Arbeitnehmers beziehen, obwohl ein Lebensgefährte vorhanden ist, der<br />

aber nicht als Begünstigter festgelegt worden ist, wurde der frühere Ehegatte<br />

in den Standardformularen nicht als Begünstigter mit vorgesehen.<br />

Für den Fall der unehelichen Lebensgemeinschaft oder der Lebenspartnerschaft<br />

ohne Eintragung ist für die Anerkennung als zulässiger<br />

Hinterbliebener Folgendes maßgeblich:<br />

Neben der geforderten namentlichen Benennung des/der Lebensgefährten/in<br />

in der schriftlichen Vereinbarung gegenüber dem Arbeitgeber<br />

muss auch versichert werden, dass eine gemeinsame Haushaltsführung<br />

oder eine zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung besteht.<br />

Ausreichend ist dabei in der Regel, dass spätestens zu Beginn der Auszahlungsphase<br />

der Hinterbliebenenleistung eine schriftliche Versicherung<br />

des Arbeitnehmers vorliegt, in der neben der geforderten namentlichen<br />

Benennung des/der Lebensgefährten/in bestätigt wird, dass eine gemeinsame<br />

Haushaltsführung besteht.<br />

• Ein Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr<br />

• Ein Kind bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, wenn es als arbeitsuchend<br />

gemeldet ist<br />

• Ein Kind bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, wenn<br />

- es sich in Berufsausbildung befindet oder<br />

- es eine Ausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder<br />

fortsetzen kann oder<br />

- es den gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst ableistet bzw. eine vom<br />

Wehr- und Zivildienst befreiende Tätigkeit (z. B. freiwilliges soziales<br />

Jahr, Entwicklungshelfer etc.) ausübt<br />

• Ein Kind, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung<br />

außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die<br />

Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.


18<br />

Erweiterung der begünstigten Kinder durch das BMF-Schreiben vom<br />

24.07.2013:<br />

• Kinder, die im Haushalt leben, zu denen ein Obhuts- und Pflegeverhältnis<br />

besteht und die in der Versorgungsvereinbarung namentlich genannt<br />

sind<br />

• Das gilt auch dann, wenn es das Kind, des im Haushalt lebenden<br />

Ehegatten oder Lebenspartners ist (Pflege-, Stiefkind und faktisches<br />

Stiefkind).<br />

• Enkelkinder, die auf Dauer im Haushalt der Großeltern aufgenommen<br />

und versorgt werden<br />

Erteilt oder ändert der Arbeitgeber die Vorsorgungszusage, hat er zu<br />

prüfen, ob die Versorgungsvereinbarung insoweit grundsätzlich diese<br />

Voraussetzungen erfüllt; ob im Einzelfall Hinterbliebene in diesem Sinne<br />

vorhanden sind, ist letztlich vom Arbeitgeber bzw. Versorgungsträger erst<br />

im Zeitpunkt der Auszahlung der Hinterbliebenenleistung festzustellen.<br />

Die Festlegung und jede Änderung des Bezugsrechts müssen dem<br />

Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls vorliegen. Eine Änderung<br />

nach Eintritt des Versicherungsfalls ist nicht möglich.<br />

Sterbegeld<br />

Stirbt der versicherte Arbeitnehmer und hinterlässt keine steuerlich<br />

zulässigen Hinterbliebenen, wird die Todesfallleistung, höchstens aber<br />

ca. 8.000 EUR (gewöhnliche Beerdigungskosten nach § 150 Abs.2 VVG),<br />

als einmaliges angemessenes Sterbegeld fällig.<br />

Bezugsberechtigt bei NÜRNBERGER Direktversicherungen sind, falls<br />

keine sterbegeldbegünstigte Person festgelegt wurde, die Erben des<br />

versicherten Arbeitnehmers.<br />

Die Auszahlung des Sterbegelds in Form einer Rente ist nicht möglich.


Todesfallleistungen und Auszahlungsarten 19<br />

Todesfallleistungen und<br />

Auszahlungsarten<br />

Todesfallleistungen<br />

während der<br />

Aufschubdauer<br />

Todesfallleistungen<br />

während einer<br />

Rentengarantiezeit<br />

Leistungen aus<br />

vorhandenen Überschüssen<br />

bei einer<br />

Selbstständigen<br />

Berufsunfähigkeits-<br />

Versicherung oder<br />

Berufsunfähigkeits-<br />

Zusatzversicherung<br />

Hinterbliebenenrente<br />

Werden bei NÜRNBERGER Direktversicherungen Leistungen bei Tod<br />

des versicherten Arbeitnehmers während der Aufschubdauer fällig<br />

(z. B. Beitragsrückgewähr), werden diese nur dann ausgezahlt, wenn<br />

der Versicherte Hinterbliebene im steuerlich zulässigen Sinn hinterlässt.<br />

Die Zahlung der Leistungen erfolgt dann in Form einer lebenslangen<br />

Hinterbliebenenrente.<br />

Sieht die Direktversicherung eine Einmalkapitalleistung im Todesfall vor,<br />

richtet sich die Höhe der zu zahlenden Hinterbliebenenrente nach dem zu<br />

verrentenden garantierten Kapitalbetrag aus der Todesfallleistung und<br />

einem evtl. vorhandenen und fälligen Überschussguthaben.<br />

Die Hinterbliebenenrente ist abhängig vom Alter des Hinterbliebenen zum<br />

Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls.<br />

Die Berechnung beruht auf den zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls<br />

maßgeblichen versicherungsmathematischen Grundlagen.<br />

Siehe hierzu auch „Ausübung des Kapitalwahlrechts“<br />

Ist bei der Direktversicherung eine Rentengarantiezeit eingeschlossen,<br />

wird die gesamte Rente (inkl. Rente aus Überschüssen) monatlich bis<br />

zum Ablauf der Rentengarantiezeit an die steuerlich zulässigen Hinterbliebenen<br />

gezahlt. Eine Kapitalabfindung der Renten aus der Rentengarantiezeit<br />

ist aus steuerlichen Gründen nicht möglich.<br />

Vorhandene Überschüsse werden grundsätzlich in Form einer lebenslangen<br />

Rente ausgezahlt.<br />

Erlebt der versicherte Arbeitnehmer den Vertragsablauf (Versorgungsfall<br />

Alter), werden die dann fälligen Überschussanteile in eine lebenslange<br />

Altersrente für diese Person umgewandelt. Die Höhe der Rente richtet<br />

sich nach dem Wert der zu verrentenden Überschüsse bei Vertragsablauf.<br />

Im Todesfall der versicherten Person vor Ablauf der Berufsunfähigkeits-<br />

Versicherung bzw. Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gelten sinngemäß<br />

die Regelungen wie bei „Todesfallleistungen während der<br />

Aufschubdauer“.<br />

Siehe hierzu auch „Ausübung des Kapitalwahlrechts“<br />

Die Auszahlung der Hinterbliebenenrente erfolgt ausschließlich an genau<br />

einen Hinterbliebenen im steuerlich zulässigen Sinn.<br />

Der Hinterbliebene ist mit seinem Namen, Geschlecht und Geburtsdatum<br />

anzugeben. Nach Beginn der Hinterbliebenenrenten-Zahlung kann er<br />

nicht mehr geändert werden.<br />

Die erste Rente wird am 1. Monatsersten nach Tod der versicherten<br />

Person fällig. Die Hinterbliebenenrente wird gezahlt, solange der uns<br />

genannte Hinterbliebene zum steuerlich zulässigen Personenkreis gehört.<br />

Die Zahlung wird z. B. eingestellt, wenn das Kind die erforderlichen<br />

Voraussetzungen (wie etwa das Alter) nicht mehr erfüllt.<br />

Stirbt der Hinterbliebene nach Beginn der Hinterbliebenenrenten-Zahlung,<br />

wird keine weitere Leistung fällig und der Vertrag erlischt. Eine Kündigung<br />

der Hinterbliebenenrente ist nicht möglich.


20<br />

Kapitalabfindung einer<br />

lebenslangen Rente<br />

– Kapitalwahlrecht<br />

Steuerpflichtige<br />

Leistung nach<br />

§ 22 Nr. 5 EStG<br />

Bei Renten, die aus einer Einmalkapitalleistung (Todesfallleistungen während<br />

der Aufschubdauer und Leistungen aus vorhandenen Überschüssen<br />

bei einer selbstständigen Berufsunfähigkeits-Versicherung oder Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung)<br />

resultieren oder für die laut Tarifbedingungen<br />

eine Kapitalabfindung möglich ist (z. B. Kapitalabfindung der<br />

Altersrente), kann anstelle der Rentenzahlungen eine einmalige Kapitalleistung<br />

(100 %) gewählt werden. Dieses Wahlrecht ist vor Zahlung der<br />

ersten Rente auszuüben.<br />

Wird eine einmalige Kapitalleistung beantragt, sind von da an die Voraussetzungen<br />

des § 3 Nr. 63 EStG nicht mehr erfüllt. Dies bedeutet insbesondere,<br />

dass die Beiträge, sofern sie danach noch fällig werden, nicht<br />

mehr steuerfrei sind. Erfolgt die Ausübung des Wahlrechts innerhalb des<br />

letzten Jahres vor dem altersbedingten Ausscheiden aus dem Erwerbsleben,<br />

sind die Beitragsleistungen weiterhin nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei.<br />

Für die Berechnung der Jahresfrist ist das im Zeitpunkt der Ausübung<br />

des Wahlrechts vertraglich vorgesehene Ausscheiden aus dem Erwerbsleben<br />

(vertraglich vorgesehener Beginn der Altersversorgungsleistung)<br />

maßgebend.<br />

Versorgungsleistungen (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen)<br />

aus Direktversicherungen werden im Zeitpunkt der Auszahlung als<br />

sonstige Einkünfte voll besteuert, soweit sie auf steuerfreien Beitragsleistungen<br />

beruht haben oder durch Sonderausgabenabzug und Altersvorsorgezulage<br />

gefördert wurden (§ 22 Nr. 5 EStG). Das bedeutet (wie<br />

bei Pensionskasse/Pensionsfonds), dass der Versorgungsfreibetrag nicht<br />

abgezogen werden darf. Lediglich der Werbungskostenpauschbetrag<br />

(102 EUR) sowie der Altersentlastungsbetrag können steuermindernd<br />

angesetzt werden.<br />

Wurde jedoch die Pauschalversteuerung nach § 40 b EStG a. F. genutzt,<br />

werden die Rentenzahlungen nur in Höhe des Ertragsanteils steuerpflichtig.<br />

Ab 2005 ergeben sich niedrigere Ertragsanteile, da diese an die<br />

durchschnittliche Lebenserwartung angepasst wurden. Kapitalleistungen<br />

können für Vertragsabschlüsse bis zum 31.12.2004 steuerfrei sein.<br />

Sollten die Beiträge teils pauschal versteuert (z. B. vor 2005), teils steuerfrei<br />

(nach § 3 Nr. 63 EStG ab 2005) gestellt worden sein, ist entsprechend<br />

eine Aufteilung der Rentenzahlungen vorzunehmen (vgl. Randziffer 379<br />

BMF-Schreiben vom 24.07.2013).<br />

Altersentlastungsbetrag<br />

Der Altersentlastungsbetrag ergibt sich prozentual aus dem Arbeitslohn,<br />

ist aber auf einen Höchstbetrag begrenzt.<br />

Er wird dem Steuerpflichtigen gewährt, der frühestens zum 01.01. des<br />

Kalenderjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in Altersrente<br />

geht.<br />

Der Prozentsatz der Einkünfte sowie der Höchstbetrag in Euro betragen<br />

für einen 2013 64 Jahre alt gewordenen Steuerpflichtigen im Kalenderjahr<br />

2014: 25,6 %, höchstens 1.216 EUR<br />

2022: 14,4 %, höchstens 684 EUR<br />

2032: 6,4 %, höchstens 304 EUR<br />

ab 2040: 0 %/EUR.


21<br />

Dabei greift das sogenannte Kohortenprinzip: Für alle Neurentner eines<br />

Jahres gilt ihr Leben lang der Prozentsatz, der im Jahr des 1. Rentenbezugs<br />

anzuwenden war. Außer bei außergewöhnlichen Rentenanpassungen<br />

wird der Prozentsatz aber nicht jedes Jahr neu angewandt, sondern<br />

der Unterschiedsbetrag zwischen der zu versteuernden und der gesamten<br />

Rente (= steuerfreier Teil) aus dem Jahr nach der 1. Rentenzahlung<br />

wird für alle fortlaufenden Jahre angesetzt.<br />

Vervielfältigungsregelung<br />

bei Beenden<br />

des Dienstverhältnisses<br />

– steuerfreier<br />

Einmalbeitrag<br />

Für Beiträge und Zuwendungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer<br />

aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses an eine Direktversicherung<br />

erbracht hat, vervielfältigt sich der Betrag von 1.800 EUR ab<br />

2005 mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des<br />

Arbeitnehmers bestanden hat (§ 3 Nr. 63 Satz 4 EStG).<br />

Steuerfreie Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG der letzten 6 Jahre und die<br />

Beiträge des Kalenderjahres, in dem das Dienstverhältnis beendet wird,<br />

sind vom vervielfältigten Betrag abzuziehen. Sowohl beim Ermitteln der<br />

zu vervielfältigenden als auch der zu kürzenden Jahre sind nur die Kalenderjahre<br />

ab 2005 zu berücksichtigen. Die Gründe für das Beenden des<br />

Dienstverhältnisses spielen keine Rolle.<br />

Durch diese Regelung wird den Beteiligten nach der Gesetzesbegründung<br />

die Möglichkeit eröffnet, Abfindungszahlungen steuerfrei für den<br />

Aufbau einer kapitalgedeckten <strong>bAV</strong> zu nutzen.<br />

Dienstjahre werden immer als volle Jahre gerechnet. Handelt es sich<br />

beim Firmeneintritt um den 01.12. eines Jahres, wird es als volles Jahr<br />

gerechnet. Bei einem Firmenaustritt zum 01.02. eines Jahres gilt auch<br />

dieses Jahr komplett.<br />

Beispiel: Eintritt 01.12.2007, Ausscheiden 31.01.2008. Für die Vervielfältigung<br />

zählen die Jahre 2007 und 2008, also 2 Jahre.<br />

Der Einmalbeitrag bleibt in den vorgenannten Grenzen steuerfrei nach<br />

§ 3 Nr. 63 EStG.<br />

Grundsätzlich zählen Abfindungszahlungen in der gesetzlichen Sozialversicherung<br />

zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt, wenn es sich<br />

dabei um Nachzahlungen (z. B. Lohn, Stunden, Wertkonto etc.) handelt<br />

(vgl. Ziffer 5.2.4.3 Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung<br />

vom 25.09.2008).<br />

Das trifft auf eine Abfindung wegen Beendigung der versicherungspflichtigen<br />

Beschäftigung grundsätzlich nicht zu. Soweit es sich um<br />

eine echte Abfindung und nicht um eine Nachzahlung von während der<br />

Beschäftigung verdientem Entgelt handelt, soll die Abfindung den Arbeitnehmer<br />

dafür entschädigen, dass er seine bisherige Beschäftigung nicht<br />

fortsetzen kann und damit gehindert ist, daraus künftig Arbeitsentgelt zu<br />

erzielen. Eine solche Abfindung, die als Entschädigung für den Wegfall<br />

künftiger Verdienstmöglichkeiten (= den Verlust des Arbeitsplatzes)<br />

gezahlt wird, ist zeitlich nicht der früheren Beschäftigung zuzuordnen; ihre<br />

Beitragspflicht kann nicht mehr auf die frühere, inzwischen weggefallene<br />

Versicherungspflicht gegründet werden (vgl. BSG-Urteil vom 21.02.1990).<br />

Die Verwendung dieser Abfindungszahlungen (ganz oder teilweise) für<br />

die Vervielfältigung im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG ist somit auch<br />

beitragsfrei in der gesetzlichen Sozialversicherung.


22<br />

Für Direktversicherungszusagen, die vor dem 01.01.2005 erteilt wurden,<br />

gibt es eine Übergangsvorschrift. Dabei gelten die ursprünglichen Regelungen<br />

des § 40 b Abs. 2 EStG a. F. weiterhin, d. h. eine Anwendung der<br />

Vervielfältigungsregelung des § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG ist nicht möglich,<br />

wenn gleichzeitig die Vervielfältigungsregelung des § 40 b Abs. 2 EStG<br />

a. F. angewendet wird (vgl. auch Randziffer 320 BMF-Schreiben vom<br />

24.07.2013).<br />

Steuerrechtliche<br />

Behandlung der<br />

Beiträge bei Nutzung<br />

mehrerer Durchführungswege<br />

Werden mehrere Durchführungswege nebeneinander praktiziert, gelten<br />

für jeden von ihnen die in den Gesetzen oder Verordnungen genannten<br />

Grenzen. Werden jedoch mehrere in den maßgebenden Einzelvorschriften<br />

gemeinsam genannte Durchführungswege wie Direktzusage und<br />

Unterstützungskassenversorgung oder Pensionskasse, Pensionsfonds<br />

und Direktversicherung nebeneinander praktiziert, kann der Freibetrag je<br />

Einzelvorschrift nur ein Mal berücksichtigt werden.<br />

Somit kann der Beitrag zu versicherungsförmigen Durchführungswege bis<br />

zu 4 % der BBG steuerfrei bleiben. Werden keine pauschal versteuerten<br />

Beiträge (Direktversicherung, Pensionskasse) nach § 40 b EStG a. F.<br />

gezahlt, erhöht sich der steuerfrei zu zahlende Beitrag um 1.800 EUR pro<br />

Jahr.<br />

Zusätzlich können über eine Unterstützungskasse und/oder Pensionszusage<br />

weitere Beiträge steuerfrei in eine <strong>bAV</strong> eingezahlt werden. Hierbei<br />

handelt es sich um nicht zufließenden Arbeitslohn, der grundsätzlich in<br />

unbeschränkter Höhe steuerfrei ist. Weitere Informationen sind in den<br />

Fachinformationen der genannten Durchführungswege enthalten.


Sozialversicherungsrechtliche Vorschriften 23<br />

Sozialversicherungsrechtliche<br />

Vorschriften<br />

Sozialversicherungsrechtliche<br />

Behandlung<br />

der Beiträge<br />

Sozialversicherungsrechtliche<br />

Behandlung<br />

der Beiträge bei<br />

Nutzung mehrerer<br />

Durchführungswege<br />

Sozialversicherungsersparnis auf Beiträge nach § 1 Abs. 1 Nr. 9<br />

Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)<br />

In Übereinstimmung mit der steuerlichen Behandlung von Pensionskassenund<br />

Pensionsfondsbeiträgen sind Beiträge für eine Direktversicherung ab<br />

2005 bis zu 4 % der BBG (West) in der Sozialversicherung beitragsfrei.<br />

Reine Arbeitgeberbeiträge gehen dabei jedoch analog dem Steuerrecht<br />

den auf Entgeltumwandlung beruhenden Beiträgen vor.<br />

Für den zusätzlichen Steuerfreibetrag von 1.800 EUR besteht keine<br />

Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.<br />

Die Ersparnis an Sozialversicherungsbeiträgen bezieht sich auf alle<br />

Zweige der gesetzlichen Sozialversicherung (Renten-, Arbeits-, Krankenund<br />

Pflegeversicherung), wenn die BBG nicht überschritten sind und es<br />

sich um sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt handelt.<br />

Die Ersparnis beim Arbeitgeber unterscheidet sich von der des Arbeitnehmers.<br />

Neben der einheitlichen Ersparnis in der Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

ist die Krankenversicherungs-Ersparnis aufgrund des Zusatzbeitrags<br />

von 0,9 % beim Arbeitnehmer höher. Muss ein Zusatzbeitrag<br />

in der Pflegeversicherung (z. B. bei Kinderlosen) gezahlt werden, ist die<br />

Ersparnis ebenfalls höher. Bei der gesetzlichen Unfallversicherung liegen<br />

die Einsparungen alleine beim Arbeitgeber, da auch nur er die Beiträge<br />

zahlt. Die Beitragshöhe richtet sich u. a. nach Risikoklassen und ist über<br />

den Arbeitgeber zu erfahren.<br />

Die Sozialabgabenersparnis gilt pro Arbeitgeber. Das heißt, beim Arbeitgeberwechsel<br />

innerhalb eines Kalenderjahres können die Freibeträge<br />

(4 % der BBG) nochmals ausgeschöpft werden, bei mehrfachem Arbeitgeberwechsel<br />

innerhalb eines Kalenderjahres entsprechend öfter<br />

(vgl. Ziffer 5.2.4.2 Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung<br />

vom 25.09.2008).<br />

Kommt es aufgrund der Entgeltumwandlung zu einer Reduzierung des<br />

sozialversicherungspflichtigen Entgelts, verringern sich auch die Leistungen<br />

aus der gesetzlichen Sozialversicherung (z. B. Altersrente etc.).<br />

Werden mehrere Durchführungswege nebeneinander praktiziert, gelten<br />

für jeden von ihnen die in den Gesetzen oder Verordnungen genannten<br />

Grenzen. Werden jedoch mehrere in den maßgebenden Einzelvorschriften<br />

gemeinsam genannte Durchführungswege wie Direktzusage und<br />

Unterstützungskassenversorgung oder Pensionskasse, Pensionsfonds<br />

und Direktversicherung nebeneinander praktiziert, kann der Freibetrag je<br />

Einzelvorschrift nur ein Mal berücksichtigt werden.<br />

Somit kann das sozialversicherungspflichtige Entgelt bei Entgeltumwandlungen<br />

über die versicherungsförmigen Durchführungswege um bis zu<br />

4 % der BBG reduziert werden und zusätzlich durch eine gleichzeitige<br />

Entgeltumwandlung zugunsten einer Unterstützungskasse oder Pensionszusage<br />

(auch zusammengerechnet) um maximal weitere 4 %, also<br />

insgesamt um bis zu 8 % der BBG. Dieser „Freibetrag“ erhöht sich noch<br />

um pauschalversteuerte Beiträge nach § 40 b EStG a. F. in Höhe von<br />

1.752 EUR bzw. 2.148 EUR bei Durchschnittsbildung, wenn Sonderzahlungen<br />

(z. B. Urlaubs-, Weihnachtsgeld) die Grundlage für die Entgeltumwandlung<br />

sind.


24<br />

Auswirkung der Entgeltumwandlung<br />

auf<br />

das Jahresarbeitsentgelt<br />

in der Krankenversicherung<br />

Auswirkung auf die<br />

Höhe der Leistungen<br />

aus der GRV, auf das<br />

Arbeitslosen-, Krankenund<br />

Elterngeld<br />

Gesetzliche Arbeitslosen-<br />

und Rentenversicherung<br />

Die Minderung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts durch Entgeltumwandlungen<br />

wirkt sich gleichermaßen beim Ermitteln des für die Beurteilung<br />

der Krankenversicherungspflicht maßgebenden regelmäßigen<br />

Jahresarbeitsentgelts aus, d. h., die umgewandelten Entgeltbestandteile<br />

bleiben, soweit sie nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehören,<br />

auch beim Berechnen des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts im Sinne<br />

des § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 6 oder Abs. 7 SGB V außer Betracht.<br />

Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

krankenversicherungsfrei sind und deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt<br />

aufgrund einer Entgeltumwandlung die auf sie anzuwendende<br />

Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr übersteigt, werden krankenversicherungspflichtig.<br />

Die Krankenversicherungspflicht beginnt bei Umwandlung<br />

von Einmalzahlungen mit dem Tag, an dem der Arbeitnehmer<br />

die Entgeltumwandlung gegenüber seinem Arbeitgeber wirksam erklärt.<br />

Das gilt auch dann, wenn die Erklärung bereits erhebliche Zeit vor dem<br />

erstmaligen Beginn der Entgeltumwandlung abgegeben wird, z. B. wenn<br />

bereits zu Beginn eines Kalenderjahres die Umwandlung des im November<br />

oder Dezember zustehenden Weihnachtsgelds erklärt wird. Bei Umwandlung<br />

von laufendem Arbeitsentgelt tritt die Krankenversicherungspflicht<br />

ggf. mit dem Monat ein, in dem erstmals laufendes Arbeitsentgelt<br />

umgewandelt wird.<br />

Sofern die Erklärung zur Entgeltumwandlung widerrufen wird, ist das<br />

regelmäßige Jahresarbeitsentgelt vom Zeitpunkt des Widerrufs an neu<br />

zu berechnen. Vgl. Ziffer 8 Rundschreiben der Spitzenorganisationen der<br />

Sozialversicherung vom 25.09.2008<br />

Für Beiträge zur Entgeltumwandlung in die Direktversicherung bis 4 % der<br />

BBG werden keine Sozialversicherungsbeiträge einbehalten. Deswegen<br />

hat die Beitragsersparnis geringfügige Leistungsminderungen bei der<br />

GRV, dem Arbeitslosen-, Kranken- und Elterngeld zur Folge.<br />

Nach Eintritt des Versorgungsfalls sind Versorgungsbezüge in der<br />

Renten- und Arbeitslosenversicherung beitragsfrei.


25<br />

Gesetzliche Krankenund<br />

Pflegeversicherung<br />

Private Kranken- und<br />

Pflegeversicherung<br />

Ist der Rentner in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichert,<br />

besteht nach § 226 i. V. m. § 229 Sozialgesetzbuch V Beitragspflicht,<br />

wenn die monatlichen Einnahmen aus allen beitragspflichtigen<br />

Versorgungsbezügen, die der Altersrentner in der Summe der Leistungen<br />

aus sämtlichen Durchführungswegen der <strong>bAV</strong> erhält, insgesamt 1/20 der<br />

monatlichen Bezugsgröße übersteigen.<br />

Der Beitragssatz entspricht dem vollen allgemeinen Beitragssatz der<br />

zuständigen Krankenkasse und dem vollen Beitrag zur Pflegeversicherung.<br />

Der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung wird über die<br />

gesamte Zeitdauer der Rentenzahlung aus der Direktversicherung fällig.<br />

Wird anstelle einer laufenden Rente eine einmalige Kapitalabfindung<br />

gezahlt, unterliegt auch diese der Beitragspflicht zur gesetzlichen<br />

Kranken- und Pflegeversicherung.<br />

Bei einem Kapitaltarif mit Kapitalauszahlung besteht ebenfalls Beitragspflicht<br />

zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.<br />

Generell wird bei Kapitalzahlungen sowohl aus Renten- als auch aus<br />

Kapitaltarifen 1/120 der Leistung als monatliche beitragspflichtige<br />

Einnahme angenommen. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge<br />

(1/120 der Kapitalleistung) sind längstens für 10 Jahre zu zahlen.<br />

Beispiel<br />

Kapital 100.000 EUR x 1/120 = 833,33 EUR<br />

833,33 EUR x (15,5 + 2,05 %*) = 146,25 EUR mtl. für längstens<br />

120 Monate<br />

*Zuzüglich 0,25 % für kinderlose Pflichtversicherte<br />

Weiterführende Informationen sind im BA860 enthalten.<br />

Ist der Rentner privat krankenversichert, besteht für ihn keine Beitragspflicht.


26<br />

Produkte der NÜRNBERGER<br />

Produkte der<br />

NÜRNBERGER<br />

Lebensversicherung<br />

AG (NLV) und der<br />

NÜRNBERGER<br />

Beamten<br />

Lebensversicherung<br />

AG (NBL)<br />

Die NLV bietet folgende Tarife für eine Direktversicherung an:<br />

Haupttarif<br />

• Klassische aufgeschobene Rente mit Todesfallleistung und Rentengarantiezeit<br />

(NR2701V) mit garantierten Rentensteigerungen im<br />

Leistungsfall (NR2701DV)<br />

• Klassische aufgeschobene Rente ohne Todesfallleistung (NR2702)<br />

• Klassische aufgeschobene Rente mit individueller Hinterbliebenenrente<br />

(NR2705)<br />

• Konzepttarif: Aufgeschobene Rentenversicherung mit Todesfallleistung,<br />

Rentengarantiezeit und aktienbetonter Kapitalanlage (NR2761V) mit<br />

garantierten Rentensteigerungen im Leistungsfall (NR2761DV)<br />

• Konzepttarif: Aufgeschobene Rentenversicherung mit individueller<br />

Hinterbliebenenrente und aktienbetonter Kapitalanlage (NR2765V)<br />

• Klassische aufgeschobene Rente mit lebenslanger Rentenzahlung,<br />

Todesfallleistung und Erhöhung der Altersrente bei Pflegebedürftigkeit<br />

(NRP2701V)<br />

Ist oder wird die versicherte Person nach Rentenbeginn pflegebedürftig,<br />

kann eine Erhöhung der Rente beantragt werden. Ob und in welchem<br />

Umfang die Rente steigt, hängt vom Zeitpunkt der Ausübung der Pflegeoption<br />

und von den dann gültigen Rechnungsgrundlagen ab. Eine<br />

Todesfallleistung ist ab dem Zeitpunkt der Rentenerhöhung nicht mehr<br />

versichert (Pflegeoption).<br />

• Klassische aufgeschobene Rente mit Beitragsrückgewähr, Rentengarantiezeit<br />

und auf die gesamte Aufschubdauer verteilte Abschlusskosten<br />

(NR2751)<br />

• NÜRNBERGER Doppel-Invest: Fondsgebundene aufgeschobene Rente<br />

mit Beitragsrückgewähr, Rentengarantiezeit und garantierter Erlebensfallleistung<br />

(Sicherungskonzept mit Garantiefonds) (NFR2752S)<br />

• NÜRNBERGER OptimumGarant: Fondsgebundene aufgeschobene<br />

Rentenversicherung mit hoher garantierter Rente, Beitragsrückgewähr<br />

und Rentengarantiezeit (NFR2770VS)<br />

Es besteht die Möglichkeit, einen beitragspflichtigen Abrufzeitraum mit<br />

einzuplanen. In diesem Zeitraum werden Beiträge gezahlt und der<br />

Vertrag (Rente bzw. Kapital) kann mit Monatsfrist abgerufen werden.<br />

• NÜRNBERGER VorteilsRente OptimumGarant: Fondsgebundene<br />

aufgeschobene Rentenversicherung mit hoher garantierter Rente,<br />

Todesfallleistung und Erhöhung der Altersrente bei Pflegebedürftigkeit<br />

(NFRP2770VS)<br />

Ist oder wird die versicherte Person nach Rentenbeginn pflegebedürftig,<br />

kann eine Erhöhung der Rente beantragt werden. Ob und in welchem<br />

Umfang die Rente steigt, hängt vom Zeitpunkt der Ausübung der Pflegeoption<br />

und von den dann gültigen Rechnungsgrundlagen ab. Eine<br />

Todesfallleistung ist ab dem Zeitpunkt der Rentenerhöhung nicht mehr<br />

versichert (Pflegeoption).


27<br />

• Bei den Tarifen NFR2770VS, NFR2752S, NR2701V, NR2761V,<br />

NRP2701V und NFRP2770VS können Sie den Ablauf der Versicherung<br />

wie folgt festlegen:<br />

1. Ablauf nach vollem Versicherungsjahr<br />

2. Monatserster nach Geburtstag<br />

3. Gesetzlicher Rentenbeginn<br />

• Selbstständige Investment Berufsunfähigkeits-Versicherung (IBU2700)<br />

mit Comfort-Schutz (IBU2700C) und mit garantierten Rentensteigerungen<br />

im Leistungsfall (IBU2700D)<br />

• Selbstständige Berufsunfähigkeits-Versicherung mit Bonusrente<br />

(SBU2700) und Comfort-Schutz (SBU2700) mit garantierter Rentensteigerung<br />

(SBU2700DC)<br />

• Selbstständige BasisErwerbsausfall-Versicherung (IBA2700)<br />

Die NBL bietet folgende Tarife für eine Direktversicherung an:<br />

• Klassische aufgeschobene Rente mit Beitragsrückgewähr und Rentengarantiezeit<br />

(NBR2701)<br />

• NÜRNBERGER Doppel-Invest: Fondsgebundene aufgeschobene Rente<br />

mit Beitragsrückgewähr, Rentengarantiezeit und Beitragserhaltungs-<br />

Garantie (Sicherungskonzept mit Garantiefonds) (NBFR2710S)<br />

• Selbstständige Berufsunfähigkeits-Versicherung mit Bonusrente<br />

(BSBU2700) mit Comfort-Schutz (BSBU2700C)<br />

Zusatztarife<br />

Tarifvarianten<br />

Berufsunfähigkeit: BUZ (BUZ2013) oder mit Comfort-Schutz (BUZ2013C)<br />

• Beitragsfreiheit bei BU bzw. Pflegebedürftigkeit (B)<br />

• Zzgl. monatliche Rentenzahlung bei BU (R)<br />

• Zzgl. garantierte Rentensteigerung bei BU (Rd)<br />

• Zzgl. monatliche Rentenzahlung bei BU mit gegenüber der Leistungsdauer<br />

abgekürzter Versicherungsdauer (Ra)<br />

• Karenzzeit 1 oder 2 Jahre<br />

Bei Vereinbarung einer Karenzzeit beginnen die Leistungen aus der BUZ<br />

(einschließlich Beitragsbefreiung) nicht sofort nach Eintritt der BU,<br />

sondern erst nach Ablauf der Karenzzeit. Bedingung ist, dass die BU<br />

während der Karenzzeit ununterbrochen besteht („additive Karenzzeit“).<br />

Erwerbsausfall: BAZ (BAZ2013), nur bei NLV<br />

• Beitragsfreiheit bei Erwerbsausfall (B)<br />

• Zzgl. monatliche Rentenzahlung bei Erwerbsausfall (R)<br />

• Einzeltarife: NR2701(D)V, NRP2701V, NR2702, NR2705, NR2761(D)V,<br />

NR2765V, NR2751, NFR2752S, NFR2770VS, NFRP2770VS, IBU2700,<br />

IBU2700(D)C, IBA2700, SBU2700, SB2700(D)C, NBR2701 und<br />

NBFR2710S, BSBU2700(C)<br />

• Rabattierter Einzeltarif als K1 und K2<br />

• Gruppentarife: NR2701(D)VK3(K4, K6, K7), NR2705K3(K4),<br />

NFR2752SK3(K4), NFR2770VSK3(K4), NFRP2770SK3(K4),<br />

NR2751K3(K5)


28<br />

Gruppentarifstufen<br />

K1: 100 % Abschluss-, 50 % Bestandspflegeprovision<br />

K2: 100 % Abschluss-, 0 % Bestandspflegeprovision<br />

K3: 50 % Abschluss-, 0 % Bestandspflegeprovision<br />

K4: 50 % Abschluss-, 50 % Bestandspflegeprovision<br />

K5: Laufende Abschluss-, 0 % Bestandspflegeprovision<br />

K6: 100 % Abschluss-, 0 % Bestandspflegeprovision<br />

K7: 50 % Abschluss-, 0 % Bestandspflegeprovision<br />

Die genannten Gruppentarifstufen dienen zur Übersicht. Maßgeblich ist<br />

der vereinbarte Agenturvertrag. Bei K6 und K7 werden maximal 35 Jahre<br />

bewertet.<br />

Flexible Abrufphase<br />

Mitversicherte Person<br />

bei NR2705 und<br />

NR2765V<br />

NÜRNBERGER<br />

Life-Cycle-Modell<br />

Bei den Tarifen N(B)R(P)2701(D)(V), NR2701V, NR2761(V),<br />

NR2761D(V) und NR2765V (nicht bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag)<br />

kann für die letzten 5 Jahre der Aufschubdauer eine beitragsfreie<br />

flexible Abrufphase vereinbart werden.<br />

Die beantragte Aufschubdauer bezieht sich immer auf das Ende der<br />

flexiblen Abrufphase. Die beantragte Jahresrente wird zu Beginn der<br />

flexiblen Abrufphase erreicht. Während der flexiblen Abrufphase steigt<br />

die Jahresrente sowie die Kapitalabfindung jährlich an. In dieser Zeit der<br />

flexiblen Abrufphase können die vorhandenen Werte mit Frist von einem<br />

Monat zum nächsten Monatsersten verrentet oder als einmalige Kapitalabfindung<br />

ausgezahlt werden. Bei Tod der versicherten Person während<br />

der flexiblen Abrufphase wird das vorhandene Kapital zum nächsten<br />

Monatsersten nach dem Todestag fällig. Der Beginn der flexiblen Abrufphase<br />

darf dabei nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres liegen.<br />

Als mitversicherte Person kann nur der Ehepartner, Lebenspartner oder<br />

Lebensgefährte des Arbeitnehmers eingesetzt werden.<br />

Das Life-Cycle-Modell ist nur bei fondsgebundenen Rentenversicherungen,<br />

der Investment Berufsunfähigkeits-Versicherung und der Investment<br />

BasisErwerbsausfall-Versicherung möglich. Dabei muss der Anteil der<br />

Aktienfonds am gesamten Depot mind. 80 % betragen.<br />

Das Life-Cycle-Modell ist ein terminorientiertes Ablauf- und Anlagemanagement<br />

für die Fondsanlage (bei Doppel-Invest nur für die freie<br />

Fondsanlage). Es gilt bis zum Ende der Versicherungsdauer/Aufschubdauer<br />

bzw. bis zum Beginn der vereinbarten flexiblen Abrufphase.<br />

In der 1. Phase erfolgt die Fondsanlage (bei Doppel-Invest neben dem<br />

Garantiefonds) in dem gewählten Fonds bzw. Fondsdepot.<br />

2 Jahre vor Beginn des letzten Drittels der Laufzeit des Life-Cycle-Modells<br />

wird das Fondsguthaben (nicht Garantiefonds bei Doppel-Invest) in ein<br />

renditeorientiertes Fondsdepot mit max. 50 % Aktienquote übertragen<br />

(2. Phase).<br />

3 Jahre vor Ablauf des Life-Cycle-Modells erfolgt dann ein Umschichten des<br />

gesamten Fondsguthabens (nicht Garantiefonds bei Doppel-Invest) in ein<br />

sicherheitsorientiertes Fondsdepot mit max. 30 % Aktienquote (3. Phase).


29<br />

Wertsicherung<br />

Umwandlungsoption<br />

Produktbesonderheiten<br />

V-Tarife<br />

SBU-Tarife<br />

Weitere Zusatzversicherungen<br />

Die Wertsicherung ermöglicht es, einen einmal erreichten Vertragswert<br />

vollständig (OptimumGarant) oder teilweise (Doppel-Invest) zu sichern.<br />

Der Höchststand ist dabei der maximale Wert, der innerhalb der Vertragsdauer<br />

an einem Monatsersten erreicht wurde.<br />

Wenn in den Tarifbedingungen eine Umwandlungsoption vorgesehen ist,<br />

kann bei Beginn der Rentenzahlung beantragt werden, dass die Leistungsstruktur<br />

in die eines dann zum Verkauf offenen Rententarifs mit Hinterbliebenenschutz<br />

im Rentenbezug umgewandelt wird, sofern die jeweiligen<br />

tarifspezifischen Bestimmungen erfüllt sind. Durch die Inanspruchnahme<br />

der Umwandlungsoption ändert sich die Höhe der bisher versicherten<br />

Rente. Der Arbeitgeber muss diese Option für seinen Versorgungsberechtigten<br />

beantragen und somit zustimmen. Die Möglichkeit, auf einen<br />

Rententarif mit Verfügungsoption umzustellen, besteht im Rahmen der<br />

<strong>bAV</strong> aus steuerlichen Gründen nicht.<br />

Bei den aufgeschobenen Rentenversicherungen kann eine Rentengarantiezeit<br />

zwischen 4 und 20 Jahren gewählt werden (nicht bei Tarifen<br />

mit Hinterbliebenenrente, Tarif NR2702, NFRP2770VS und NRP2701V).<br />

Im Fall der Kündigung wird der Vertrag beitragsfrei gestellt.<br />

Die vorzeitige Altersleistung (nach § 6 BetrAVG) kann auch als Kapitalabfindung<br />

der Rente gezahlt werden.<br />

Die jährliche Mindestrente beträgt 12 EUR (bei Tarif NR2765V auch für<br />

Hinterbliebene).<br />

Der monatliche Mindestbeitrag beträgt 10 EUR.<br />

Bei der SBU wird die Überschussbeteiligung immer in Form einer Bonusrente<br />

ausbezahlt, die im BU-Fall die versicherte Rente erhöht. Bei Erleben<br />

des Vertragsablaufs oder bei Tod werden keine Leistungen aus der<br />

Bonusrente fällig. Die Überschussverwendung Beitragsabzug verhindert,<br />

dass der Vertrag im Rahmen des versicherungsvertraglichen Verfahrens<br />

bei vorzeitigem Ausscheiden des versicherten Arbeitnehmers mitgegeben<br />

werden kann.<br />

Leistungen bei Schnellhilfe, Pflegerente und Unfalltod gehören nicht<br />

zur <strong>bAV</strong> und können auch aus steuerlichen Gründen nicht als Direktversicherung<br />

abgeschlossen werden. Die Renten- und Todesfall-Zusatzversicherungen<br />

enthalten steuerschädliche Kapitalzusagen im Todesfall<br />

und können ebenfalls nicht im Rahmen von Direktversicherungen verkauft<br />

werden.<br />

Die Zusatzversicherung Bp (auch BAZ, Beitragsfreiheit bei P-PBU/<br />

Erwerbsausfall und beitragsfreie Dynamik der Hauptversicherung<br />

nach Eintritt der P-PBU/Erwerbsausfall) kann zu einer Direktversicherung<br />

nicht angeboten werden. Die Beitragsdynamik ist in der Direktversicherung<br />

auf den Höchstbetrag von 4 % der BBG beschränkt und weitere<br />

Beitragserhöhungen gibt es nur noch dann, wenn die BBG steigt. Die<br />

Höhe des Bp-Beitrags kann aber bei Vertragsabschluss nicht genau<br />

bestimmt werden, da die zukünftige Entwicklung der BBG unbekannt ist.


30<br />

Tarife mit Verfügungsoption<br />

und Kapitalauszahlung<br />

bei Pflegebedürftigkeit<br />

oder<br />

schwerer Krankheit<br />

Dokumente und<br />

Informationen<br />

(Alle Dokumente finden Sie in der<br />

Beratungstechnologie und in der<br />

<strong>bAV</strong>-<strong>Infothek</strong>)<br />

Anlagen zum Antrag<br />

Policierung<br />

Gruppenversicherung<br />

Die Inanspruchnahme der Verfügungsoption sowie die Kapitalauszahlung<br />

bei Pflegebedürftigkeit oder schwerer Krankheit sind im Rahmen der <strong>bAV</strong><br />

ausgeschlossen.<br />

Antrag<br />

BA408 Antrag Direktversicherung<br />

BA443 Vereinbarung Entgeltumwandlung<br />

BA430 Vereinbarung Mischfinanzierung (AG und AN)<br />

BA461 Checkliste<br />

GN100_006 Beratungsbogen <strong>bAV</strong> für den Arbeitnehmer<br />

GN100_021 Beratungsbogen <strong>bAV</strong> für den Arbeitgeber<br />

BA440 Zusatzvereinbarung (nur beim Privatrentenantrag notwendig!)<br />

Computeranträge in der Beratungstechnologie<br />

Alle Anträge senden Sie bitte an die Abteilung Leben/Antrag oder auf<br />

elektronischem Weg.<br />

Alle Dokumente finden Sie in der Beratungstechnologie und in der<br />

<strong>bAV</strong>-<strong>Infothek</strong>.<br />

L026 Gesundheitsfragen/Erklärung Versicherte Person Neugeschäft<br />

L095 Tätigkeitsbeschreibung<br />

GR213 Ärztliches Zeugnis (bitte GS722 beachten)<br />

GS722 Merkblatt über den Umfang der ärztlichen Untersuchung<br />

GN915 NLV-Annahmerichtlinien<br />

ISO20 Merkblatt zur Datenverarbeitung<br />

Hier kann das NLV-Policierungsverfahren mit den spezifischen Inhalten<br />

der NÜRNBERGER Direktversicherung vollständig genutzt werden.<br />

BA116 Grundsätze zu Gruppentarifen<br />

BA990 Fachinformation zu Gruppentarifen<br />

BA115 Antrag zur Gruppenversicherung Direktversicherung<br />

BA114 Adressdaten zum Gruppenantrag<br />

BA115_004 Verbandsprofil zur Gruppenversicherung Direktversicherung


31<br />

Informationen<br />

Steuer und<br />

Sozialversicherung<br />

Verkaufshilfen<br />

und zusätzliche<br />

Vertriebsinformationen<br />

(Alle Dokumente finden Sie in der<br />

Beratungstechnologie und in der<br />

<strong>bAV</strong>-<strong>Infothek</strong>)<br />

BA454 Merkblatt<br />

BA822 Ansprechpartner NÜRNBERGER Betriebsrenten<br />

BA823 Fachinformation Vergleich Durchführungswege<br />

BA121 Kundeninfo NÜRNBERGER <strong>bAV</strong> und Rente mit 67<br />

Rente mit 67: <strong>bAV</strong>-Fachinfo Nr. 13 vom 18. Januar 2008<br />

BA860 SV-Behandlung von <strong>bAV</strong>-Leistungen<br />

BA861 Wichtige Daten auf einen Blick – Sozialversicherung<br />

BA881 Wichtige Daten auf einen Blick – Steuer<br />

Direktversicherung durch Entgeltumwandlung<br />

BA405 Flyer Direktversicherung durch Entgeltumwandlung (allgemein)<br />

BA460 Kundeninfo Direktversicherung Entgeltumwandlung (allgemein)<br />

BA407_001 Verkaufshilfe Direktversicherung<br />

Doppel-Invest in der Direktversicherung<br />

BA411 Flyer Fondsgebundene Direktversicherung Doppel-Invest<br />

BA412 Flyer Fondsgebundene Direktversicherung OptimumGarant<br />

BA447 Kundeninfo Fondsgebundene Direktversicherung Doppel-Invest<br />

BA410 Kundeninfo Fondsgebundene Direktversicherung OptimumGarant<br />

BA413 Kundeninfo Fondsgebundene Direktversicherung VorteilsRente<br />

OptimumGarant<br />

BA451 Kundeninfo VorteilsRente (konventionell)<br />

<strong>bAV</strong>-Produktinfo Nr. 27 vom 3. März 2009<br />

Konzept-Tarif in der Direktversicherung<br />

BA458 Kundeninfo Direktversicherung Konzept-Tarife<br />

BA815 Vergangenheitsberechnung Konzept-V-Tarif<br />

<strong>bAV</strong>-Produktinfo Nr. 22 vom 20. August 2008<br />

<strong>bAV</strong>-Produktinfo Nr. 33 vom 30. Oktober 2009<br />

VI vom 18.08.2009 Konzept-Tarif mit Hinterbliebenenrente<br />

BU in der Direktversicherung<br />

BA406 Flyer Direktversicherung durch Entgeltumwandlung mit<br />

selbstständiger Berufsunfähigkeits-Versicherung<br />

Apothekenmitarbeiter<br />

<strong>bAV</strong>-Newsletter vom 15.02.2011<br />

BA429 Vereinbarung DV Mischfinanzierung Apotheken


32<br />

Medizinische Fachangestellte und Arzthelfer/innen<br />

<strong>bAV</strong>-Produktinfo Nr. 17 vom 16. April 2008<br />

VI vom 20.03.2008 Tarifvertrag med. Fachangestellte/Arzthelferinnen<br />

BA430_001 Vereinbarung DV Mischfinanzierung Arzthelfer/innen<br />

<strong>bAV</strong>-Newsletter vom 16.05.2011<br />

Zahnmedizinische Fachangestellte und Zahnarzthelfer/innen<br />

<strong>bAV</strong>-Produktinfo Nr. 18 vom 25. April 2008<br />

BA430_003 Vereinbarung DV Mischfinanzierung Zahnmedizin<br />

Tiermedizinische Fachangestellte/r und Tierarzthelfer/innen<br />

<strong>bAV</strong>-Produktinfo Nr. 26 vom 19. Februar 2009<br />

VI vom 04.02.2009 Tarifvertrag Tiermedizin<br />

BA430_002 Vereinbarung DV Mischfinanzierung Tierarzthelfer/innen<br />

NÜRNBERGER Betriebsrente 450plus für Minijobber<br />

BA909 Kundeninfo NÜRNBERGER Betriebsrente 450plus<br />

BA910 Merkblatt NÜRNBERGER Betriebsrente 450plus<br />

BA914 Muster Anstellungsvertrag<br />

BA915 Muster Änderungsvertrag<br />

<strong>bAV</strong>-Produktinfo Nr. 31 vom 4. August 2009<br />

<strong>bAV</strong>-Fachinfo Nr. 17 vom 2. Juli 2008<br />

VWL optimieren (Vermögenswirksame Leistungen)<br />

BA371 Verwendung des bestehenden VWL-Vertrags<br />

BA372 Gesprächsleitfaden Firma<br />

BA373 Umwandlung VWL in Betriebsrente – Checkliste Firma<br />

BA374 Muster einer Betriebsvereinbarung<br />

BA375 Muster einer Versorgungsordnung<br />

BA376 Einwandbehandlung Arbeitgeber<br />

BA377 Einwandbehandlung Arbeitnehmer<br />

BA378 Antworten auf häufige Fragen des Arbeitgebers<br />

BA379 Antworten auf häufige Fragen des Arbeitnehmers<br />

BA380 Merkblatt VWL optimieren<br />

<strong>bAV</strong>-Produktinfo Nr. 29 vom 29. Mai 2009<br />

Zuzahlungen<br />

<strong>bAV</strong>-Produktinfo Nr. 24 vom 12. Dezember 2008<br />

<strong>bAV</strong>-Fachinfo vom 12. Februar 2009<br />

BA432 Zuzahlungen<br />

Garantierte Rentensteigerung in der Rentenphase<br />

<strong>bAV</strong>-Produktinfo Nr. 30 vom 23. Juli 2009


33<br />

Der neue Versorgungsausgleich<br />

<strong>bAV</strong>-Fachinfo vom 16. Juli 2009<br />

<strong>bAV</strong> und Kurzarbeit<br />

<strong>bAV</strong>-Fachinfo vom 5. August 2009<br />

Sonstige Unterlagen und Formulare<br />

L098 Versicherungsnehmerwechsel<br />

BA874 Bezugsberechtigung im Todesfall<br />

BA448 Angebotsanforderung Direktversicherung


Ansprechpartner 34<br />

Ansprechpartner<br />

Eine Übersicht der Ansprechpartner zur betrieblichen Altersversorgung sowie wichtige Adressen finden Sie in<br />

den Dokumenten BA822 und BA827.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!