PDF, 775 KByte - bAV-Infothek
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Fachinformation<br />
NÜRNBERGER<br />
Direktversicherung<br />
durch Entgeltumwandlung<br />
Vorteile, Ablauf und rechtliche Behandlung<br />
Stand: Januar 2014<br />
Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen stehen für beide Geschlechter gleichermaßen.<br />
BA421_201401<br />
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Inhalt<br />
Einleitung 1<br />
Warum sollte ein Arbeitgeber eine Direktversicherung einrichten? 1<br />
Was ist eine Direktversicherung? 1<br />
Wer kann eine Direktversicherung nach<br />
§ 3 Nr. 63 EStG abschließen? 2<br />
Vorteile aus Sicht des Arbeitnehmers 2<br />
Vorteile aus Sicht des Arbeitgebers 3<br />
Arbeitsrechtliche Vorschriften 4<br />
Zusage des Arbeitgebers (§ 1 BetrAVG) 4<br />
Beitragsorientierte Leistungszusage (BOLZ) 4<br />
Beitragszusage mit Mindestleistung (BZML) 4<br />
Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung (§ 1 a BetrAVG) 5<br />
Versorgungsordnung 5<br />
Riesterförderung in der <strong>bAV</strong> 6<br />
Unverfallbarkeit (§§ 1 b und 2 BetrAVG)<br />
– Anwartschaft bleibt bei Ausscheiden erhalten 6<br />
Versicherungsvertragliches Verfahren 6<br />
Versorgungsfall 7<br />
Abfindung (§ 3 BetrAVG) 8<br />
Steuerliche Behandlung einer Abfindungszahlung 8<br />
Sozialversicherungsrechtliche Behandlung<br />
der Abfindungszahlung 8<br />
Übertragung (§ 4 BetrAVG)<br />
– Mitnahme der <strong>bAV</strong> (Vertrag oder Kapital) 9<br />
Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche<br />
Behandlung einer Übertragung 9<br />
GDV-Deckungskapital-Übertragungsabkommen 10<br />
Auskunftsanspruch (§ 4 a BetrAVG) 10<br />
Altersgrenze (§ 6 BetrAVG)<br />
– Kann eine Altersleistung vorzeitig bezogen werden? 10<br />
Insolvenzsicherung (§§ 7 bis 15 BetrAVG)<br />
– Ist die Direktversicherung insolvenzgeschützt?<br />
Müssen PSV-Beiträge gezahlt werden? 11<br />
Pflicht zur Anpassung (§ 16 BetrAVG)<br />
– Müssen Rentenzahlungen erhöht werden? 11<br />
Persönlicher Geltungsbereich (§ 17 Abs. 1 BetrAVG) 12<br />
Tarifvorbehalt (§ 17 Abs. 5 BetrAVG)<br />
– Gibt es tarifvertragliche Vorgaben? 12
Inhalt<br />
Steuerrechtliche Vorschriften 14<br />
Steuerrechtliche Behandlung der Beiträge beim Arbeitgeber 14<br />
Steuerrechtliche Behandlung der Beiträge beim Arbeitnehmer 14<br />
Melde- und Aufzeichnungspflichten 15<br />
Kapitalgedeckte <strong>bAV</strong> in Form einer Rente oder Auszahlungsplan 16<br />
Was geschieht bei Tod des Begünstigten? 17<br />
Steuerlich zulässige Hinterbliebene 17<br />
Lebensgefährte/in bzw. gleichgeschlechtliche<br />
Lebenspartnerschaft 17<br />
Kinder im steuerlichen Sinne<br />
(§ 32 Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG) 17<br />
Sterbegeld 18<br />
Todesfallleistungen und Auszahlungsarten 19<br />
Todesfallleistungen während der Aufschubdauer 19<br />
Todesfallleistungen während einer Rentengarantiezeit 19<br />
Leistungen aus vorhandenen Überschüssen bei einer<br />
Selbstständigen Berufsunfähigkeits-Versicherung oder<br />
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung 19<br />
Hinterbliebenenrente 19<br />
Kapitalabfindung einer lebenslangen Rente – Kapitalwahlrecht 20<br />
Steuerpflichtige Leistung nach § 22 Nr. 5 EStG 20<br />
Altersentlastungsbetrag 20<br />
Vervielfältigungsregelung bei Beenden des Dienstverhältnisses<br />
– steuerfreier Einmalbeitrag 21<br />
Steuerrechtliche Behandlung der Beiträge bei Nutzung<br />
mehrerer Durchführungswege 22<br />
Sozialversicherungsrechtliche Vorschriften 23<br />
Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Beiträge 23<br />
Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Beiträge<br />
bei Nutzung mehrerer Durchführungswege 23<br />
Auswirkung der Entgeltumwandlung<br />
auf das Jahresarbeitsentgelt in der Krankenversicherung 24<br />
Auswirkung auf die Höhe der Leistungen aus der GRV,<br />
auf das Arbeitslosen-, Kranken- und Elterngeld 24<br />
Gesetzliche Arbeitslosen- und Rentenversicherung 24<br />
Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung 25<br />
Private Kranken- und Pflegeversicherung 25
Inhalt<br />
Produkte der NÜRNBERGER 26<br />
Produkte der NÜRNBERGER Lebensversicherung AG (NLV)<br />
und der NÜRNBERGER Beamten Lebensversicherung AG (NBL) 26<br />
Haupttarif 26<br />
Zusatztarife 27<br />
Tarifvarianten 27<br />
Gruppentarifstufen 28<br />
Flexible Abrufphase 28<br />
Mitversicherte Person bei NR2705 und NR2765V 28<br />
NÜRNBERGER Life-Cycle-Modell 28<br />
Wertsicherung 29<br />
Umwandlungsoption 29<br />
Produktbesonderheiten 29<br />
V-Tarife 29<br />
SBU-Tarife 29<br />
Weitere Zusatzversicherungen 29<br />
Tarife mit Verfügungsoption und Kapitalauszahlung bei<br />
Pflegebedürftigkeit oder schwerer Krankheit 30<br />
Dokumente und Informationen 30<br />
Antrag 30<br />
Anlagen zum Antrag 30<br />
Policierung 30<br />
Gruppenversicherung 30<br />
Informationen 31<br />
Steuer und Sozialversicherung 31<br />
Verkaufshilfen und zusätzliche Vertriebsinformationen 31<br />
Ansprechpartner 34
Einleitung 1<br />
Einleitung<br />
Warum sollte ein<br />
Arbeitgeber eine<br />
Direktversicherung<br />
einrichten?<br />
Die gesetzlichen Rentenansprüche der zukünftigen Rentner werden<br />
nicht mehr ausreichen, um den gewohnten Lebensstandard halten zu<br />
können. Mit der letzten Rentenreform (Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetz)<br />
beschloss die Bundesregierung im März 2007 die<br />
Anhebung des Renteneintrittsalters von 65 auf 67 Jahre, um die angeschlagenen<br />
Rentenkassen weiterhin finanzierbar zu halten.<br />
Die Rente mit 67 zieht für den Arbeitnehmer in 3-facher Sicht Folgen<br />
nach sich:<br />
1. Es müssen bis zu 2 Jahre länger Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung<br />
(GRV) einbezahlt werden (entspricht einer Beitragserhöhung).<br />
2. Der zukünftige Rentenempfänger wird, bedingt durch den späteren<br />
Renteneintritt, bis zu 2 Jahre weniger Altersruhegeld beziehen können<br />
(entspricht einer Rentenkürzung).<br />
3. Die Renten sind aufgrund der Regelungen des Alterseinkünftegesetzes<br />
einer höheren Besteuerung zu unterwerfen (entspricht ebenfalls einer<br />
Rentenkürzung).<br />
Darüber hinaus verlieren die gesetzlichen Renten jährlich an Wert, wenn<br />
eine geringere bzw. gar keine Anpassung im Vergleich zur jährlichen<br />
Entwicklung der Inflationsrate erfolgt.<br />
Diese immer größer werdende Versorgungslücke muss geschlossen<br />
werden, um den heutigen Arbeitnehmern finanzielle Einbußen, die sich<br />
unmittelbar auf den gewohnten Lebensstandard auswirken, im Alter zu<br />
ersparen. Deshalb wurde dem Arbeitnehmer im Zuge der Rentenreform<br />
2002 ein Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung eingeräumt. Eine<br />
Direktversicherung durch Entgeltumwandlung ist ein probates Mittel,<br />
eine zusätzliche Altersversorgung aufzubauen.<br />
Was ist eine<br />
Direktversicherung?<br />
Die Direktversicherung ist eine Lebensversicherung, die der Arbeitgeber<br />
auf das Leben seines Arbeitnehmers abschließt. Hinsichtlich der Leistungen<br />
des Versicherers (Alter, Berufsunfähigkeit (BU), Tod) ist der Arbeitnehmer<br />
ganz oder teilweise bezugsberechtigt (§ 1 b Abs. 2 Betriebsrentengesetz<br />
(BetrAVG)).
2<br />
Der Versicherungsbeitrag bestimmt sich durch die Höhe der Entgeltumwandlung.<br />
Die Versorgungsleistungen werden nach versicherungsmathematischen<br />
Grundsätzen ermittelt. Sie entsprechen den Versicherungsleistungen<br />
laut dem Versicherungsschein aufgrund „Umwandlung<br />
künftiger Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft“.<br />
Versicherungsnehmer und Beitragszahler (auch bei der Entgeltumwandlung)<br />
ist der Arbeitgeber. Versicherte Person und von Versicherungsbeginn<br />
an unwiderruflich bezugsberechtigt (§ 1 b Abs. 5 Satz 2 BetrAVG)<br />
für die Erlebensfallleistung ist der Arbeitnehmer. Darüber hinaus hat der<br />
Arbeitnehmer von Beginn an das unwiderrufliche Recht, die bezugsberechtigte<br />
Person für die Todesfallleistungen festzulegen (siehe unter<br />
„Steuerlich zulässige Hinterbliebene“).<br />
Bei einer Entgeltumwandlung muss das Recht der Verpfändung, Abtretung<br />
oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen sein sowie<br />
das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung durch den<br />
Arbeitnehmer mit eigenen Beiträgen eingeräumt werden (§ 1 b Abs. 5<br />
BetrAVG).<br />
Wer kann eine Direktversicherung<br />
nach<br />
§ 3 Nr. 63 EStG<br />
abschließen?<br />
Vorteile aus Sicht des<br />
Arbeitnehmers<br />
Zu dem durch § 3 Nr. 63 EStG begünstigten Personenkreis gehören alle<br />
Arbeitnehmer (§ 1 LStDV), unabhängig davon, ob sie in der GRV pflichtversichert<br />
sind oder nicht (z. B. beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer,<br />
geringfügig Beschäftigte, in einem berufsständischen Versorgungswerk<br />
Versicherte). Siehe dazu auch § 17 BetrAVG.<br />
Die Steuerfreiheit setzt lediglich ein bestehendes 1. Dienstverhältnis<br />
voraus. Das kann auch erfüllt sein, wenn es sich um ein geringfügiges<br />
Beschäftigungsverhältnis oder eine Aushilfstätigkeit handelt. Die Steuerfreiheit<br />
ist jedoch nicht zulässig bei Arbeitnehmern, die dem Arbeitgeber<br />
eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse VI vorgelegt haben (vgl. Randziffer<br />
301 und 302 BMF-Schreiben vom 24.07.2013).<br />
• Beiträge sind steuer- und beitragsfrei in der gesetzlichen Sozialversicherung<br />
(bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der GRV West).<br />
• Zusätzlicher steuerfreier Beitrag von 1.800 EUR p. a. möglich<br />
• Verlagerung der Steuerlast ins Rentenalter<br />
• Vertrag kann nach Ausscheiden privat oder beim neuen Arbeitgeber<br />
weitergeführt werden.<br />
• Alternativ kann der Vertragswert (Kapital) auf den neuen Arbeitgeber<br />
oder dessen Versorgungsträger übertragen werden (Portabilität).<br />
• Kapitalabfindung der Altersrente möglich<br />
• Kapitalanlagevarianten von klassisch über aktienorientiert bis fondsgebunden<br />
mit zahlreichen Fonds/Depots<br />
• Produktpalette: Rentenversicherung mit/ohne Hinterbliebenenschutz<br />
sowie Versicherungsschutz bei Invalidität (Erwerbsausfall, BU)<br />
• Effektiver Aufbau einer zusätzlichen Versorgung
3<br />
Vorteile aus Sicht des<br />
Arbeitgebers<br />
• Sozialversicherungsfreie Beiträge in Höhe von bis zu 4 % der BBG der<br />
GRV (Lohnnebenkostenersparnis)<br />
• Beiträge des Mitarbeiters bleiben Betriebsausgaben.<br />
• Nebenkosten wie z. B. Mitgliedsbeiträge fallen nicht an.<br />
• Hohe Transparenz<br />
• Geringer Verwaltungsaufwand<br />
• Erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen des Rechtsanspruchs auf<br />
Entgeltumwandlung<br />
• Erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen der Portabilität. Bei Ausscheiden<br />
des Mitarbeiters wird das Kapital mitgegeben (auf den neuen<br />
Arbeitgeber/Anbieter übertragen).<br />
• Schuldbefreiende Mitgabe der Police an den ausscheidenden<br />
Arbeitnehmer (versicherungsvertragliches Verfahren)<br />
• Altersversorgung des Mitarbeiters muss nicht bilanziert werden.<br />
• Motivation und Bindung der Mitarbeiter<br />
• Rentenanpassung über Gewinnausschüttung<br />
(keine Verpflichtung zur Anpassung)<br />
• Insolvenzsicherungspflicht kann vermieden werden<br />
(keine PSVaG-Beiträge).
Arbeitsrechtliche Vorschriften 4<br />
Arbeitsrechtliche Vorschriften<br />
Zusage des Arbeitgebers<br />
(§ 1 BetrAVG)<br />
Beitragsorientierte<br />
Leistungszusage<br />
(BOLZ)<br />
Beitragszusage mit<br />
Mindestleistung<br />
(BZML)<br />
Eine betriebliche Altersversorgung (<strong>bAV</strong>) liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer<br />
aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber<br />
Leistungen zur Absicherung mindestens eines biometrischen Risikos<br />
(Alter, Invalidität, Tod) zugesagt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG).<br />
Die Durchführung der <strong>bAV</strong> muss nicht unmittelbar über den Arbeitgeber<br />
(z. B. Direktzusage) erfolgen, sondern kann genauso über einen Erfüllungsgehilfen<br />
(z. B. Direktversicherung) stattfinden. Im Rahmen der<br />
sogenannten Durchgriffshaftung steht der Arbeitgeber aber auch für die<br />
Erfüllung der zugesagten <strong>bAV</strong>-Leistungen eines externen Versorgungsträgers<br />
ein (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG).<br />
Bei der Direktversicherung erteilt der Arbeitgeber eine Versorgungszusage<br />
auf Leistungen der <strong>bAV</strong>. Versorgungszusage ist, soweit nichts anderes<br />
vereinbart wurde (z. B. separate/s Versorgungsdokument/-urkunde), der<br />
Versicherungsschein. Die Versorgungsleistungen (Alter, Tod, BU) ergeben<br />
sich aus den garantierten Versicherungsleistungen sowie den Überschüssen.<br />
Wichtig für die spätere Behandlung der Direktversicherung (z. B. bei<br />
Ausscheiden, Anpassungsprüfungsverpflichtung etc.) ist die Form der<br />
Zusage:<br />
Eine beitragsorientierte Leistungszusage liegt vor, wenn der Arbeitgeber<br />
sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-,<br />
Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (§ 1 Abs. 2<br />
Nr. 1 BetrAVG).<br />
Bei der Direktversicherung wird anhand einer fest vereinbarten Beitragszahlung<br />
(Betrag der Entgeltumwandlung) die garantierte Versorgungsleistung<br />
nach versicherungsmathematischen Grundlagen ermittelt und im<br />
Versicherungsschein dokumentiert. Die garantierten Leistungen erhöhen<br />
sich um die Überschüsse.<br />
Im Versorgungsdokument wird immer der Beitrag genannt, von dem die<br />
Höhe der Versorgungsleistungen mit abhängig ist.<br />
Eine Beitragszusage mit Mindestleistung liegt vor, wenn der Arbeitgeber<br />
sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von <strong>bAV</strong>-Leistungen an eine<br />
Direktversicherung zu zahlen. Für Leistungen zur Altersversorgung stellt<br />
er das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf Grundlage der<br />
gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens<br />
aber die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig<br />
für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden,<br />
zur Verfügung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BetrAVG).<br />
Abweichend zur beitragsorientierten Leistungszusage wird keine Versorgungsleistung<br />
ermittelt, sondern ein Mindestkapital (bei Direktversicherungen<br />
entspricht dies i. d. R. der Bruttobeitragssumme), dass bei Eintritt<br />
des Versorgungsfalls fällig wird. Dieses Mindestkapital erhöht sich um<br />
erwirtschaftete Überschüsse. Das so entstehende Gesamtkapital bildet<br />
die Grundlage einer lebenslangen Rentenzahlung. Dabei ist wichtig, dass<br />
bereits mit Abschluss der Direktversicherung die Umrechnungsfaktoren<br />
(z. B. Rechnungsgrundlagen, Rentenfaktor etc.) durch den Produktanbieter<br />
garantiert sind.
5<br />
Im Versorgungsdokument (z. B. Versicherungsschein) finden sich sowohl<br />
die garantierte Beitragssumme bzw. Kapitalzahlung als auch der Versicherungsbeitrag.<br />
Bei der NÜRNBERGER Direktversicherung über eine<br />
Beitragszusage mit Mindestleistung wird kein Abzug für den biometrischen<br />
Risikoausgleich vorgenommen. Garantiert wird der gezahlte Bruttobeitrag<br />
ohne Zusatzversicherungen (am Beispiel der NÜRNBERGER<br />
Direktversicherung Fondsgebundene Rentenversicherung Doppel-Invest<br />
sogar 101 % der gezahlten Beiträge).<br />
Rechtsanspruch auf<br />
Entgeltumwandlung<br />
(§ 1 a BetrAVG)<br />
Versorgungsordnung<br />
Seit dem 01.01.2002 haben Mitarbeiter, die in der GRV pflichtversichert<br />
sind (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG), einen Anspruch auf Entgeltumwandlung.<br />
Dieser teilt sich in 3 Stufen ein:<br />
1. Verhandlungsfreiheit über Art und Höhe der Entgeltumwandlung<br />
2. Der Arbeitgeber kann veranlassen, dass die <strong>bAV</strong> (Entgeltumwandlung)<br />
des Mitarbeiters über eine Direktversicherung, einen Pensionsfonds<br />
oder eine Pensionskasse eingerichtet wird.<br />
3. Falls es zu keiner Einigung nach 1. und keinem Angebot nach 2.<br />
kommt, kann der Mitarbeiter den Abschluss einer Direktversicherung<br />
durch Entgeltumwandlung verlangen.<br />
Die Wahl des Versicherers (Anbieters) sowie die Festlegung weiterer<br />
Rahmenbedingungen (z. B. Tarif, gleichbleibende monatliche Beträge<br />
während eines Kalenderjahres) obliegt aber dem Arbeitgeber.<br />
Der Beitrag muss mindestens 1/160 der monatlichen Bezugsgröße<br />
nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) betragen.<br />
Gesetzlich ist der Anspruch auf Entgeltumwandlung auf 4 % der BBG der<br />
GRV begrenzt. Im Rahmen der Vertragsfreiheit können höhere Beiträge<br />
vereinbart werden.<br />
Maßgeblich für die betragsmäßige Begrenzung der Steuerfreiheit auf<br />
4 % der BBG in der allgemeinen Rentenversicherung ist auch bei einer<br />
Beschäftigung in den neuen Ländern oder Berlin (Ost) die in dem<br />
Kalenderjahr gültige BBG West (vgl. Randziffer 307 BMF-Schreiben vom<br />
24.07.2013 i. V. m. § 3 Nr. 63 EStG). Diese Beträge sind ebenso nach<br />
§ 1 Nr. 9 SvEV dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht<br />
zuzurechnen.<br />
Die aktuelle monatliche Bezugsgröße sowie die Beitragsbemessungsgrenzen<br />
der Sozialversicherung sind im BA861 enthalten.<br />
Für den Arbeitgeber empfiehlt sich, die <strong>bAV</strong> über einen Anbieter einzurichten.<br />
Daneben sollte der Arbeitgeber einheitliche Rahmenbedingungen<br />
(z. B. Tarif) für seine Belegschaft schaffen. So wird die <strong>bAV</strong> über einen Anbieter<br />
verwaltungsarm durchgeführt. Dieses einheitliche Vorgehen kann<br />
beispielsweise durch eine Versorgungsordnung festgehalten werden. Sie<br />
schafft Klarheit und gibt eine Übersicht über die im Unternehmen durchgeführte<br />
<strong>bAV</strong> ‒ und das über Jahre hinweg.
6<br />
Riesterförderung in der<br />
<strong>bAV</strong><br />
Unverfallbarkeit<br />
(§§ 1 b und 2 BetrAVG)<br />
– Anwartschaft bleibt<br />
bei Ausscheiden<br />
erhalten<br />
Versicherungsvertragliches<br />
Verfahren<br />
Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass eine steuerliche Förderung der<br />
Beiträge nach §§ 10 a, 82 Abs. 2 EStG „Riester“ erfüllt wird, wenn die<br />
<strong>bAV</strong> über versicherungsförmige Durchführungswege (Direktversicherung,<br />
Pensionsfonds, Pensionskasse) stattfindet (§ 1 a Abs. 3 BetrAVG).<br />
Das hat zur Folge, dass die Beiträge aus dem Nettogehalt des Arbeitnehmers<br />
(nach Steuern und Sozialabgaben) gezahlt werden. Durch die<br />
Zulagen und den Sonderausgabenabzug im Rahmen der Einkommensteuererklärung<br />
kann der Beitrag entsprechend berücksichtigt werden.<br />
Da es sich um eine <strong>bAV</strong> handelt, sind im Leistungsbezug neben Steuern<br />
auch Sozialabgaben abzuführen. Daraus kann eine doppelte Beitragspflicht<br />
zur Sozialversicherung entstehen (nicht bei privater Krankenversicherung<br />
oder Arbeitsentgelt oberhalb der BBG).<br />
ZUKUNFT klipp + klar, Die betriebliche Altersversorgung, Stand 09.2009:<br />
„Riester-Produkte der betrieblichen Altersversorgung sind im Übrigen<br />
– anders als im Bereich der privaten Altersvorsorge – nicht zu zertifizieren.“<br />
Über den Arbeitgeber besteht die Möglichkeit, Gruppenversicherungen<br />
einzurichten.<br />
Durch Entgeltumwandlung finanzierte Direktversicherungen bleiben dem<br />
versicherten Arbeitnehmer nach Ausscheiden beim Arbeitgeber erhalten.<br />
Hierfür ist keine Frist einzuhalten, auch ein Mindestalter bei Ausscheiden<br />
ist nicht erforderlich (im Gegensatz zur arbeitgeberfinanzierten Altersversorgung).<br />
Mit Ausscheiden beim Arbeitgeber erwirbt der versicherte Arbeitnehmer<br />
eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft.<br />
Die Höhe dieses Anspruchs richtet sich bei der Direktversicherung zunächst<br />
nach dem Quotierungsverfahren (auch m/ntel-Verfahren). Dem<br />
Arbeitnehmer bleibt der Teil der Vollanwartschaft erhalten, der sich aus<br />
dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit bis zum Ausscheiden<br />
(tatsächliche Dienstzeit) und der Dauer der Betriebszugehörigkeit bis zum<br />
vereinbarten Rentenbeginn (maximal mögliche Dienstzeit) ergibt. Hinzu<br />
kommen die erwirtschafteten Überschüsse vom Betriebseintritt (frühestens<br />
jedoch ab Abschluss der Direktversicherung) bis zum Ausscheiden.<br />
Diese Möglichkeit ist bei einer Entgeltumwandlung allerdings nicht<br />
praktikabel, da der bestehende Versicherungsvertrag für das Recht der<br />
Vertragsfortsetzung mit eigenen Beiträgen aufrechterhalten werden muss<br />
(§ 1 b Abs. 5 BetrAVG). Deshalb empfiehlt sich in der Praxis das versicherungsvertragliche<br />
Verfahren.<br />
Auf Verlangen des Arbeitgebers kann an die Stelle des vorgenannten<br />
gesetzlich unverfallbaren Anspruchs das versicherungsvertragliche<br />
Verfahren bzw. Ersatzverfahren treten. Der Anspruch wird hierbei auf den<br />
bis zu diesem Zeitpunkt angesammelten Wert der Direktversicherung<br />
begrenzt, die Direktversicherung wird mit schuldbefreiender Wirkung auf<br />
den ausscheidenden Arbeitnehmer übertragen (§ 2 Abs. 2 BetrAVG).<br />
Dafür müssen allerdings die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein<br />
(„Soziale Auflagen“):
7<br />
• Spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers<br />
ist das Bezugsrecht unwiderruflich (ohnehin bei Direktversicherungen<br />
durch Entgeltumwandlung ab Versicherungsbeginn vereinbart). Eine<br />
Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag<br />
durch den Arbeitgeber (ohnehin bei Direktversicherungen durch Entgeltumwandlung<br />
ab Versicherungsbeginn ausgeschlossen) sowie Beitragsrückstände<br />
sind nicht vorhanden.<br />
• Verwendung der Überschussanteile ab Versicherungsbeginn<br />
ausschließlich zur Verbesserung der Versicherungsleistung<br />
• Recht des ausgeschiedenen Arbeitnehmers zur Fortsetzung der<br />
Versicherung mit eigenen Beiträgen<br />
• Entscheidung des Arbeitgebers über Mitgabe des Versicherungsvertrags<br />
sowie Mitteilung an Arbeitnehmer spätestens 3 Monate nach dem<br />
Ausscheiden des Arbeitnehmers<br />
• Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer die ihm übertragene Versicherung<br />
in Höhe des durch Arbeitgeberbeiträge gebildeten Deckungskapitals<br />
zum Zeitpunkt der Übertragung weder abtreten bzw. beleihen noch<br />
kündigen darf<br />
Nach Mitgabe der Versicherung kann die versicherte Person als neuer<br />
Versicherungsnehmer den Vertrag privat fortführen (beitragsfrei oder<br />
beitragspflichtig) oder auf einen neuen Arbeitgeber per Versicherungsnehmerwechsel<br />
bzw. Kapitalübertragung (Portabilität bzw. GDV-<br />
Deckungskapital-Übertragungsabkommen) übertragen.<br />
Ebenfalls ist eine Abfindung der per versicherungsvertraglichen Verfahrens<br />
übertragenen Direktversicherung innerhalb der Abfindungshöchstgrenzen<br />
nach § 3 BetrAVG möglich (§ 2 Abs. 2 Satz 7 BetrAVG).<br />
Bei Abschluss einer Direktversicherung über die Zusageform Beitragszusage<br />
mit Mindestleistung tritt an die Stelle des versicherungsvertraglichen<br />
Verfahrens das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende<br />
Versorgungskapital auf Grundlage der bis zum Ausscheiden geleisteten<br />
Beiträge inkl. Erträge, mindestens aber die Summe der bis dahin zugesagten<br />
Beiträge abzüglich bereits verbrauchter Risikoanteile (§ 2 Abs. 5 b<br />
BetrAVG).<br />
Der Anspruch wird jedoch erst bei Eintritt des Versorgungsfalls ausbezahlt.<br />
Der Arbeitnehmer hat das Recht, den Vertrag mit eigenen Beiträgen<br />
fortzuführen. Die Beitragszahlung erfolgt in den beim ehemaligen Arbeitgeber<br />
weiter bestehenden Vertrag. Außerdem besteht die Möglichkeit,<br />
den Vertrag bzw. das Kapital auf einen neuen Arbeitgeber bzw. dessen<br />
Anbieter nach § 4 BetrAVG zu übertragen. Auch das GDV-Deckungskapital-Übertragungsabkommen<br />
kann im Fall einer Direktversicherung<br />
angewendet werden.<br />
Versorgungsfall<br />
Im Versorgungsfall sind keine gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen zu<br />
erfüllen. Unmittelbar nach Einrichtung der betrieblichen Direktversicherung<br />
(ab materiellem Versicherungsbeginn) haben der Arbeitnehmer oder<br />
die Hinterbliebenen bei Eintritt des Versorgungsfalls sofort in voller Höhe<br />
einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen (z. B. Todesfallleistung<br />
aus Beitragsrückgewähr, BU-Rente). Das gilt vorbehaltlich einer<br />
im Versorgungsdokument der Direktversicherung vereinbarten Gesundheitsprüfung<br />
im Leistungsfall (insbesondere bei Invaliditätsleistungen<br />
sowie lebenslangen Hinterbliebenenrenten). Diese Bedingungen sowie<br />
eine laufende Beitragszahlung müssen erfüllt sein.
8<br />
Abfindung<br />
(§ 3 BetrAVG)<br />
Steuerliche<br />
Behandlung einer<br />
Abfindungszahlung<br />
Sozialversicherungsrechtliche<br />
Behandlung<br />
der Abfindungszahlung<br />
Die <strong>bAV</strong> soll der Alterssicherung des Arbeitnehmers dienen.<br />
Der Arbeitgeber besitzt jedoch ein einseitiges Abfindungsrecht für Kleinanwartschaften.<br />
Diese liegen vor, wenn die beim Erreichen der festen<br />
Altersgrenze abrufbare monatliche Altersrente nicht mehr als 1 % der<br />
monatlichen Bezugsgröße des § 18 SGB IV ausmacht. Kapitalleistungen<br />
dürfen ebenfalls nur dann abgefunden werden, wenn sie minimal sind,<br />
d. h. 12/10 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht überschreiten.<br />
Weitergehende Abfindungsrechte gibt es ab 01.01.2005 nicht<br />
mehr.<br />
Beispiel für eine monatliche Bezugsgröße von 2.500 EUR:<br />
Abfindungsgrenze bei Rentendirektversicherungen = 1 % aus 2.500 EUR<br />
= 25 EUR monatliche Rente. Der Arbeitgeber kann die <strong>bAV</strong> abfinden,<br />
wenn der unverfallbare Anspruch bei Ausscheiden weniger als 25 EUR<br />
monatliche Rente beträgt.<br />
Die aktuelle monatliche Bezugsgröße können Sie dem BA861<br />
entnehmen.<br />
Ein Arbeitnehmer kann eine unbegrenzte Abfindung durchsetzen, wenn<br />
er sich die Beiträge zur GRV erstatten lässt.<br />
Eine Abfindung der per versicherungsvertraglichen Verfahrens übertragenen<br />
Direktversicherung ist innerhalb der Abfindungshöchstgrenzen<br />
nach § 3 BetrAVG möglich (§ 2 Abs. 2 Satz 7 BetrAVG).<br />
Eine Abfindung der <strong>bAV</strong> muss gesondert ausgewiesen werden und ist in<br />
einem Betrag auszuzahlen (§ 3 Abs. 6 BetrAVG).<br />
Beim Beenden einer nach § 3 Nr. 63 EStG geförderten <strong>bAV</strong> gilt<br />
steuerrechtlich Folgendes:<br />
Liegt eine <strong>bAV</strong> im Sinn des BetrAVG vor und wird sie mit Wirkung für die<br />
Zukunft beendet, z. B. durch Abfindung (ggf. auch in Form der Beitragsrückerstattung),<br />
handelt es sich bei der Zahlung der Versorgungseinrichtung<br />
an den Arbeitnehmer um sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG.<br />
Eine Abfindungsleistung nach dem BetrAVG stellt kein Arbeitsentgelt im<br />
Sinne der Sozialversicherung dar, wenn sie wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses<br />
gezahlt wird. Es könnte sich jedoch um einen<br />
Versorgungsbezug nach § 229 SGB V handeln, sofern die Abfindung im<br />
zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben<br />
steht. Ein solcher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer<br />
das 59. Lebensjahr vollendet hat (vgl. Ziffer 10.3 Rundschreiben<br />
der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 25.09.2008).<br />
In allen anderen Fällen handelt es sich um sozialversicherungspflichtiges<br />
Entgelt (in allen Zweigen der Sozialversicherung). Somit sind durch<br />
Arbeitgeber und Arbeitnehmer die jeweiligen Beiträge zu entrichten<br />
(max. jedoch auf Einkünfte innerhalb der BBG).<br />
Ein Rückgriff auf das Entgelt im Vorjahr findet statt, wenn<br />
• die Abfindung in den Monaten Januar bis März gezahlt wird,<br />
• der Arbeitnehmer bereits im Vorjahr beim gleichen Arbeitgeber<br />
beschäftigt war und<br />
• der Abfindungsbetrag zusammen mit dem Arbeitsentgelt des laufenden<br />
Jahres die anteilige BBG überschreitet.<br />
Hierbei handelt es sich um die sogenannte Märzklausel.
9<br />
Übertragung<br />
(§ 4 BetrAVG)<br />
– Mitnahme der <strong>bAV</strong><br />
(Vertrag oder Kapital)<br />
Durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) wurde die Übertragung von<br />
Versorgungsanwartschaften auf den neuen Arbeitgeber im Fall der<br />
Beendigung des Arbeitsverhältnisses überarbeitet.<br />
Nun besteht die Möglichkeit, dass der bisherige Arbeitgeber dem neuen<br />
den Übertragungswert der Direktversicherung überschreibt. Somit geht<br />
die Versorgungszusage des alten Arbeitgebers unter. Dies ist allerdings<br />
nur dann möglich, wenn der neue Arbeitgeber über den Übertragungswert<br />
eine wertgleiche Zusage erteilt und sowohl der bisherige und der neue<br />
Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer einverstanden sind. Sind sich alle<br />
3 einig, kann mit schuldbefreiender Wirkung für den alten Arbeitgeber<br />
übertragen werden. Der Übertragungswert entspricht dem im Zeitpunkt<br />
der Übertragung gebildeten Kapital in der Direktversicherung (§ 4 Abs. 2<br />
Nr. 2 BetrAVG).<br />
Des Weiteren wird dem Arbeitnehmer das einseitige Recht eingeräumt,<br />
eine solche Übertragung der Direktversicherung auf den neuen Arbeitgeber<br />
innerhalb eines Jahres nach Beenden des bisherigen Arbeitsverhältnisses<br />
zu verlangen (§ 4 Abs. 3 Satz. 1 BetrAVG). Voraussetzung<br />
dafür ist, dass der Übertragungswert die BBG zur GRV nicht übersteigt<br />
und die <strong>bAV</strong> als Direktversicherung, Pensionsfonds oder Pensionskasse<br />
durchgeführt wurde (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BetrAVG).<br />
In diesen Fällen ist der neue Arbeitgeber verpflichtet, eine dem Übertragungswert<br />
wertgleiche Zusage zu erteilen und eine <strong>bAV</strong> in Form eines<br />
Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder Direktversicherung einzurichten<br />
(§ 4 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG).<br />
Wurde das versicherungsvertragliche Verfahren angewandt, richtet sich<br />
der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Versorgungsträger, z. B. den<br />
Versicherer (§ 4 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG). Der Arbeitgeber kann nicht die<br />
Abfindung wählen, wenn der Arbeitnehmer eine Übertragung seiner<br />
Anwartschaft auf den neuen Arbeitgeber verlangt (§ 3 Abs. 2 Satz 3<br />
BetrAVG).<br />
Die über den Übertragungswert erteilte Zusage bleibt dem Arbeitnehmer<br />
auch nach erneutem Ausscheiden wie bei einer Entgeltumwandlung<br />
erhalten (ohne Fristen oder Mindestalter). Das Recht der Abtretung,<br />
Beleihung oder Verpfändung durch den Arbeitgeber ist für diesen Wert<br />
ausgeschlossen.<br />
Steuerliche und<br />
sozialversicherungsrechtliche<br />
Behandlung<br />
einer Übertragung<br />
Die Übertragung der Altersversorgung (Vertrag bzw. Kapital) auf den<br />
neuen Arbeitgeber bleibt steuerfrei nach § 3 Nr. 55 EStG. Der Übertragungswert<br />
zählt auch nicht zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt<br />
(§ 1 Nr. 1 SvEV, Ziffer 9 Rundschreiben der Spitzenorganisationen der<br />
Sozialversicherung vom 25.09.2008).<br />
Wird die <strong>bAV</strong> sowohl beim alten als auch beim neuen Arbeitgeber über<br />
einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder Direktversicherung<br />
abgewickelt, liegt im Fall der Übernahme der Versorgungszusage nach<br />
§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG lediglich ein Schuldnerwechsel (z. B. Versicherungsnehmerwechsel)<br />
und damit für den Arbeitnehmer kein lohnsteuerlich<br />
relevanter Vorgang vor (vgl. Randziffer 328 BMF-Schreiben vom<br />
24.07.2013).
10<br />
GDV-Deckungskapital-<br />
Übertragungsabkommen<br />
Auskunftsanspruch<br />
(§ 4 a BetrAVG)<br />
Altersgrenze<br />
(§ 6 BetrAVG)<br />
– Kann eine Altersleistung<br />
vorzeitig<br />
bezogen werden?<br />
Eine Versorgungsanwartschaft kann im Rahmen des Deckungskapital-<br />
Übertragungsabkommens – geschaffen vom GDV (Gesamtverband<br />
Deutsche Versicherungswirtschaft e. V.) – für Direktversicherungen,<br />
Pensionskassenversicherungen und Pensionsfondsversorgungen übertragen<br />
werden. Dabei bleibt die steuerliche Behandlung der Beiträge und<br />
Leistungen erhalten (z. B. nach § 40 b EStG a. F.). Voraussetzung ist,<br />
dass nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers eine Frist von 15 Monaten<br />
zum Beantragen der Übertragung eingehalten wird.<br />
Das Abkommen stellt sicher, dass beim neuen Anbieter keine erneute<br />
Abschlusskostenbelastung vorgenommen wird (Ausnahme: Erhöhungsbeitrag).<br />
Auf eine erneute Gesundheitsprüfung (Alter, Tod, BU) wird bei Risikoäquivalenz<br />
verzichtet.<br />
Der Übertragungswert entspricht dem Zeitwert der Versicherung einschließlich<br />
Überschuss- und Schlussüberschussbeteiligung ohne Stornoabzug.<br />
Ab dem Übertragungsstichtag gelten die Vertragsbedingungen und<br />
Rechnungsgrundlagen des übernehmenden Versicherers. Dabei ist auch<br />
ein Wechsel zwischen Kollektiv(Rahmen-)verträgen und Einzelversicherungen<br />
möglich.<br />
Bei Betriebsübergängen nach § 613 a BGB kann das Abkommen<br />
ebenfalls angewendet werden.<br />
Die Übertragung nach GDV-Deckungskapital-Übertragungsabkommen<br />
hat keine steuerlichen Auswirkungen (kein steuerlicher Zufluss beim Arbeitnehmer,<br />
keine Novationsfolgen); vgl. Randziffer 356 BMF-Schreiben<br />
vom 24.07.2013. Das Endalter des neuen Vertrags sollte dem Endalter<br />
des ursprünglichen Vertrags entsprechen. Eine einmalige Erhöhung nach<br />
BMF-Schreiben vom 06.03.2012 um maximal 2 Jahre ist zulässig.<br />
Weitere Informationen können Sie auch der Arbeitshilfe Portierung (L390)<br />
entnehmen. Sie finden sie im NÜRNBERGER Portal für Vertriebspartner<br />
und in der Beratungstechnologie.<br />
Der Arbeitnehmer hat gegenüber seinem Arbeitgeber bzw. dessen<br />
Versorgungsträger das Recht auf Information über<br />
1. die Höhe seiner bisher erworbenen unverfallbaren Anwartschaft bei<br />
Erreichen der Altersgrenze und<br />
2. die Höhe des Übertrageswerts nach § 4 Abs. 3 BetrAVG bei<br />
Ausscheiden aus dem Unternehmen.<br />
Der neue Arbeitgeber bzw. Versorgungsträger wiederum muss dem<br />
Arbeitnehmer mitteilen, in welcher Höhe aus dem Übertragungswert ein<br />
Anspruch auf <strong>bAV</strong> bestehen würde.<br />
Nimmt ein Arbeitnehmer die Altersrente aus der GRV als Vollrente in<br />
Anspruch, sind ihm auf sein Verlangen (und nach Erfüllung vertraglicher<br />
Leistungsvoraussetzungen) auch die Leistungen aus der Direktversicherung<br />
vorzeitig auszuzahlen.<br />
Als Untergrenze für die betrieblichen Versorgungsleistungen bei altersbedingtem<br />
Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt im Regelfall aus<br />
steuerlichen Gründen das 62. Lebensjahr.
11<br />
In Ausnahmefällen können <strong>bAV</strong>-Leistungen auch schon vor dem 62. Lebensjahr<br />
gewährt werden, z. B. bei Berufsgruppen wie Piloten, bei denen<br />
bereits früher Versorgungsleistungen üblich sind. Ob solche Ausnahmefälle<br />
vorliegen, ergibt sich aus Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung.<br />
Siehe dazu auch Randziffer 286 BMF-Schreiben vom 24.07.2013.<br />
Erreicht der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Auszahlung das 62. Lebensjahr,<br />
hat aber seine berufliche Tätigkeit noch nicht beendet, ist dies in der<br />
Regel (insbesondere bei Direktversicherungen) unschädlich (vgl. Randziffer<br />
286 BMF-Schreiben vom 24.07.2013).<br />
Die Leistungen sind als Versorgungslohn steuer- und abgabenpflichtig in<br />
der gesetzlichen Sozialversicherung (Näheres dazu siehe steuer- und<br />
sozialversicherungspflichtige Leistungen).<br />
Bei Versorgungszusagen, die vor dem 01.01.2012 erteilt wurden, gilt<br />
anstelle des 62. weiterhin das 60. Lebensjahr.<br />
Insolvenzsicherung<br />
(§§ 7 bis 15 BetrAVG)<br />
– Ist die Direktversicherung<br />
insolvenzgeschützt?<br />
Müssen PSV-Beiträge<br />
gezahlt werden?<br />
Pflicht zur Anpassung<br />
(§ 16 BetrAVG)<br />
– Müssen Rentenzahlungen<br />
erhöht<br />
werden?<br />
Direktversicherungszusagen müssen im Rahmen der Entgeltumwandlung<br />
von Beginn mit einem unwiderruflichen Bezugsrecht zugunsten des<br />
Arbeitnehmers ausgestaltet sein. Außerdem können solche Verträge nicht<br />
beliehen, abgetreten oder verpfändet werden, sodass eine Melde- und<br />
Beitragspflicht für Direktversicherung durch Entgeltumwandlung nicht<br />
gegeben ist. Somit sind keine PSV-Beiträge zu zahlen.<br />
Sollte der Arbeitgeber insolvent werden, so kann ein eingesetzter<br />
Insolvenzverwalter auf die Direktversicherungen nicht zugreifen und muss<br />
diese freigeben.<br />
Siehe dazu auch die Merkblätter des Pensions-Sicherungs-Verein aG:<br />
Allgemein Merkblatt 300/M3<br />
Mitgliedschaft und Beitrag Merkblatt 210/M21<br />
Insolvenz und Leistung Merkblatt 110/M6<br />
Die Merkblätter finden Sie auf http://www.psvag.de und im<br />
NÜRNBERGER Portal für Vertriebspartner.<br />
Der Arbeitgeber hat alle 3 Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen<br />
der <strong>bAV</strong> zu prüfen. Laufende Leistungen sind Alters-, Invaliditäts- und<br />
Hinterbliebenenrenten. Dabei ist nach billigem Ermessen zu entscheiden<br />
und die Belange des Versorgungsempfängers sowie die wirtschaftliche<br />
Lage des Arbeitgebers sind zu berücksichtigen (§ 16 Abs. 1 BetrAVG).<br />
Die Verpflichtung entfällt, wenn die <strong>bAV</strong> über eine Direktversicherung<br />
im Sinn des § 1 b Abs. 2 BetrAVG durchgeführt wird, ab Rentenbeginn<br />
sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zum<br />
Erhöhen der laufenden Leistungen verwendet werden und beim<br />
Berechnen der garantierten Leistungen der nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe<br />
a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) festgesetzte Höchstzinssatz<br />
zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird.<br />
Die Verpflichtung entfällt ebenfalls, wenn eine Beitragszusage mit<br />
Mindestleistung erteilt wurde.
12<br />
Persönlicher<br />
Geltungsbereich<br />
(§ 17 Abs. 1 BetrAVG)<br />
Tarifvorbehalt<br />
(§ 17 Abs. 5 BetrAVG)<br />
– Gibt es tarifvertragliche<br />
Vorgaben?<br />
Arbeitnehmer im Sinn des BetrAVG sind Arbeiter und Angestellte einschließlich<br />
Auszubildende. Darüber hinaus ist das Gesetz für Personen<br />
gültig, die nicht Arbeitnehmer sind, aber denen Leistungen der Alters-,<br />
Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt wurden<br />
(z. B. Handelsvertreter).<br />
Den Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung (vgl. § 1 a BetrAVG)<br />
können nur vorgenannte Personen geltend machen, sofern sie in der<br />
GRV pflichtversichert sind.<br />
Steuerlich gefördert werden die Beiträge, wenn es sich bei dem Arbeitsverhältnis<br />
um ein 1. Dienstverhältnis (Lohnsteuerklasse I bis V) handelt.<br />
Siehe dazu auch: Wer kann einen Vertrag nach § 3 Nr. 63 EStG<br />
abschließen?<br />
Das Arbeitsentgelt beruht nur dann auf einer tarifvertraglichen Grundlage,<br />
wenn sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer tarifgebunden sind.<br />
Der Arbeitgeber ist tarifgebunden, falls er dem tarifschließenden Arbeitgeberverband<br />
angehört oder einen Firmentarifvertrag geschlossen hat.<br />
Der Arbeitnehmer ist tarifgebunden, wenn er Mitglied der tarifschließenden<br />
Gewerkschaft ist.<br />
Für nicht tarifgebundene Arbeitnehmer beruht das Arbeitsentgelt im<br />
rechtlichen Sinn nicht auf tariflicher Grundlage; dies gilt selbst dann, wenn<br />
es „nach Tarif“ gezahlt wird.<br />
Wurde ein Tarifvertrag durch das Bundesministerium für Arbeit und<br />
Soziales für allgemeinverbindlich erklärt, unterliegt auch ein nicht tarifgebundener<br />
Arbeitnehmer seiner Wirkung. Vgl. dazu Ziffer 4.3 Rundschreiben<br />
der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 25.09.2008.<br />
Entgeltumwandlung bei tarifgebundenem Arbeitsentgelt: Ein tariflich zulässiger<br />
Entgeltverzicht ist gegeben, wenn im zugrunde liegenden Tarifvertrag<br />
eine Entgeltumwandlung vorgesehen ist bzw. zugelassen wird<br />
(Tarifvorrang).<br />
Zugelassen ist eine Entgeltumwandlung, wenn im Tarifvertrag eine entsprechende<br />
Öffnungsklausel vorhanden ist. Dadurch kann über Einzeloder<br />
Betriebsvereinbarungen eine Entgeltumwandlung geregelt werden.<br />
Der Tarifvertrag selbst kann dies auch zulassen und eine entsprechende<br />
Regelung enthalten.<br />
Davon abgesehen können Entgeltumwandlungen vereinbart werden,<br />
wenn kein tarifgebundenes Arbeitsentgelt gezahlt wird oder es sich um<br />
außer- bzw. übertarifliches Arbeitsentgelt handelt.<br />
Das Vorgenannte gilt auch für die Verwendung der vermögenswirksamen<br />
Leistungen.<br />
Der gesetzliche Mindestlohn darf nicht umgewandelt werden (auch nicht<br />
teilweise).
13<br />
Ein Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge durch<br />
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales finden Sie im<br />
NÜRNBERGER Portal für Vertriebspartner und auf http://www.bmas.de.<br />
Die Monats- und Jahresberichte zur Tarifpolitik der Hans-Böckler-Stiftung<br />
enthalten aktuelle Tarifabschlüsse mit Informationen zur <strong>bAV</strong>.<br />
Nachzulesen ist das im NÜRNBERGER Portal für Vertriebspartner und<br />
auf http://www.boeckler.de.
Steuerrechtliche Vorschriften 14<br />
Steuerrechtliche Vorschriften<br />
Steuerrechtliche<br />
Behandlung der<br />
Beiträge beim<br />
Arbeitgeber<br />
Steuerrechtliche<br />
Behandlung der<br />
Beiträge beim<br />
Arbeitnehmer<br />
Vor Eintritt des Versorgungsfalls kann der Arbeitgeber die Beiträge voll<br />
als Betriebsausgaben (§ 4 b EStG) in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie<br />
geleistet werden, geltend machen. Voraussetzung ist, dass sie betrieblich<br />
veranlasst sind. Das trifft in der Regel immer zu. Ausnahme kann<br />
beispielsweise sein, dass es sich beim beherrschenden Gesellschafter-<br />
Geschäftsführer um eine unangemessene Vergütung handelt.<br />
• Einkommensteuer/Körperschaftsteuer/Gewerbesteuer<br />
Vor Eintritt des Versorgungsfalls kann der Arbeitgeber voll als Betriebsausgaben<br />
geltend machen:<br />
Laufende Beiträge oder Einmalbeiträge zur Direktversicherung<br />
Einmalbeiträge oder Halbjahres- und Jahresbeiträge können in dem<br />
Wirtschaftsjahr voll geltend gemacht werden, in dem sie geleistet werden.<br />
Es erfolgt keine Rechnungsabgrenzung.<br />
Ansprüche aus Direktversicherungen werden beim Arbeitgeber nicht<br />
aktiviert, da der Arbeitnehmer bezugsberechtigt ist und ihm bzw. seinen<br />
Hinterbliebenen die Leistungen zustehen – unabhängig davon, ob ein<br />
widerrufliches oder unwiderrufliches Bezugsrecht zugunsten des Arbeitnehmers<br />
besteht (vgl. R 4 b Abs. 3 EStR). Rückstellungen müssen bei<br />
Direktversicherungen nicht gebildet werden.<br />
Bei Eintritt des Versorgungsfalls zahlt die Versicherungsgesellschaft die<br />
fälligen Leistungen in der Regel direkt an den Arbeitnehmer aus. Für den<br />
Arbeitgeber hat dies keine steuerlichen Auswirkungen.<br />
Vor Eintritt des Versorgungsfalls liegt beim versorgungsberechtigten<br />
Arbeitnehmer ein Lohnzufluss in Höhe der Beitragszahlung des Arbeitgebers<br />
vor, der grundsätzlich einen steuerpflichtigen Teil des Arbeitslohns<br />
darstellt (§ 2 Abs. 3 Ziffer 2 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung<br />
LStDV).<br />
Ab 01.01.2005 werden Beiträge für eine Direktversicherung in die Regelung<br />
des § 3 Nr. 63 EStG einbezogen. Damit können bis zu 4 % der BBG<br />
zur GRV (die BBG West ist gültig für alte und neue Bundesländer, vgl.<br />
Randziffer 307 BMF-Schreiben vom 24.07.2013) steuerfrei einbezahlt<br />
werden. Für Direktversicherungen, die nach dem 01.01.2005 abgeschlossen<br />
werden, gilt somit grundsätzlich die nachgelagerte Besteuerung.<br />
Des Weiteren wird in § 3 Nr. 63 EStG der steuerfreie Höchstbetrag um<br />
einen festen Betrag in Höhe von 1.800 EUR im Kalenderjahr erhöht.<br />
Diese Regelung soll als Ersatz für den Wegfall des § 40 b EStG a. F.<br />
dienen und kann nur genutzt werden, wenn im gleichen Kalenderjahr<br />
keine Beiträge nach § 40 b EStG a. F. pauschal versteuert werden. Eine<br />
beitragsfreie „40 b-Zusage“ ist hingegen unschädlich.<br />
Werden gleichzeitig Beiträge an eine Direktversicherung, Pensionskasse<br />
und einen Pensionsfonds gezahlt (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge),<br />
ist die Steuerfreiheit insgesamt auf Beitragsleistungen bis zu 4 % der<br />
BBG zzgl. 1.800 EUR beschränkt.<br />
Laut dem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (vgl. BMF-<br />
Schreiben vom 24.07.2013, Randziffer 310) werden auf Entgeltumwandlung<br />
beruhende Beiträge nur dann steuerfrei berücksichtigt, wenn rein<br />
arbeitgeberfinanzierte Beiträge die Höchstbeiträge nicht ausgeschöpft<br />
haben.<br />
Beiträge, die diese Grenze von 4 % der BBG zzgl. 1.800 EUR übersteigen,<br />
sind individuell zu versteuern.
15<br />
Bei den Höchstbeträgen nach § 3 Nr. 63 EStG handelt es sich jeweils um<br />
Jahresbeträge. Eine zeitanteilige Kürzung der Höchstbeträge ist daher<br />
nicht vorzunehmen. Somit kann z. B. am 01.12. der gesamte Jahresbetrag<br />
(4 % + 1.800 EUR) steuerwirksam gezahlt werden.<br />
Die Höchstbeträge können wiederholt in Anspruch genommen werden,<br />
wenn der Arbeitnehmer sie in einem vorangegangenen Dienstverhältnis<br />
bereits ausgeschöpft hat, d. h., die Freibeträge gelten pro Arbeitgeber und<br />
können beim Arbeitgeberwechsel erneut ausgeschöpft werden (vgl. Randziffer<br />
307 BMF-Schreiben vom 24.07.2013). Das gilt auch in der gesetzlichen<br />
Sozialversicherung (vgl. Randziffer 5.2.4.2 Rundschreiben der<br />
Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 25.09.2008).<br />
Es besteht die Möglichkeit, neben der gleichmäßigen Beitragszahlung<br />
(z. B. monatlich) auch aus der Sonderzahlung (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld,<br />
Gratifikationen etc.) Zuzahlungen zu beitragspflichtigen<br />
Direktversicherungen zu leisten. Die Höchstbeträge (4 % + 1.800 EUR)<br />
dürfen aber nicht überschritten werden, (siehe dazu auch: <strong>bAV</strong>-Produktinfo<br />
Nr. 24 vom 12. Dezember 2008, <strong>bAV</strong>-Fachinfo vom 12. Februar 2009<br />
und BA432 Zuzahlungen).<br />
Melde- und<br />
Aufzeichnungspflichten<br />
Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wurden besondere Aufzeichnungs- und<br />
Meldepflichten im Rahmen der <strong>bAV</strong> in §§ 4 und 5 LStDV eingeführt.<br />
Entsprechend § 5 Abs. 2 LStDV hat der Arbeitgeber dem Versorgungsträger<br />
(Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds), der für ihn<br />
die <strong>bAV</strong> durchführt, je Versorgungszusage Informationen über die für den<br />
einzelnen Arbeitnehmer geleisteten Beiträge mitzuteilen, und zwar ob<br />
diese<br />
1. nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei belassen,<br />
2. nach § 40 b EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung pauschal<br />
besteuert oder<br />
3. individuell besteuert wurden.<br />
Aus den Aufzeichnungen zu den Versorgungsverträgen müssen zudem<br />
der Zeitpunkt der Erteilung bzw. Übertragung hervorgehen sowie alle<br />
Änderungen der Zusagen nach dem 31.12.2004. Als Beleg für die getroffene<br />
Vereinbarung können die Antragskopie, der Versicherungsschein<br />
und bei Entgeltumwandlung die entsprechende Entgeltumwandlungs-<br />
Vereinbarung dienen. Bei Weiteranwendung des § 40 b EStG a. F.<br />
anstelle des § 3 Nr. 63 EStG ist zusätzlich die Verzichtserklärung aufzubewahren<br />
sowie der Inhalt der Zusage zum 31.12.2004 (i. d. R. der<br />
Versicherungsschein zzgl. eventueller Nachträge).<br />
Diese Mitteilungen müssen spätestens 2 Monate nach Ablauf des<br />
Kalenderjahres oder nach Beenden des Dienstverhältnisses während des<br />
Kalenderjahres erfolgen.<br />
Die laufende, jährliche Mitteilungspflicht kann laut § 5 Abs. 3 LStDV unterbleiben,<br />
wenn im Antrag bzw. Änderungsantrag (z. B. Versicherungsnehmerwechsel)<br />
eine Information über die steuerliche Gestaltung des Vertrags<br />
enthalten ist und der Versorgungsträger seine Kenntnis hierüber dem<br />
Arbeitgeber über den Versicherungsschein bzw. Nachtrag dokumentiert.<br />
Zahlt der Arbeitnehmer Eigenbeiträge (z. B. Elternzeit), muss der Arbeitgeber<br />
den Anbieter informieren.
16<br />
Kapitalgedeckte <strong>bAV</strong> in<br />
Form einer Rente oder<br />
Auszahlungsplan<br />
Voraussetzung für die steuerliche Förderung der Beiträge ist, dass die<br />
Alters- und Hinterbliebenenleistungen grundsätzlich in Form einer<br />
lebenslangen Rente an den Begünstigten oder dessen steuerlich<br />
zulässige Hinterbliebene erfolgen und die Beiträge ausschließlich zum<br />
Aufbau einer kapitalgedeckten Versorgung verwendet werden.<br />
Als Alternative zur lebenslangen Rente kann auch ein Auszahlungsplan<br />
(§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz)<br />
vereinbart werden.
Was geschieht bei Tod des Begünstigten? 17<br />
Was geschieht bei Tod des<br />
Begünstigten?<br />
Steuerlich zulässige<br />
Hinterbliebene<br />
Lebensgefährte/in bzw.<br />
gleichgeschlechtliche<br />
Lebenspartnerschaft<br />
Kinder im steuerlichen<br />
Sinne (§ 32 Abs. 3 und<br />
4 Satz 1 Nr. 1 bis 3<br />
EStG)<br />
Die im Todesfall begünstigen Personen für Direktversicherungsverträge<br />
mit steuerlicher Förderung der Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG ergeben<br />
sich aus dem Steuergesetz bzw. aus Verwaltungsanweisungen. Als<br />
steuerlich zulässige Hinterbliebene gelten<br />
• die Witwe des Arbeitnehmers oder der Witwer der Arbeitnehmerin,<br />
• die kindergeldberechtigten Kinder i. S. d. § 32 Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 1<br />
bis 3 EStG,<br />
• ein eingetragener Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,<br />
• die frühere Ehegattin bzw. der frühere Ehegatte oder<br />
• die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte, auch bei gleichgeschlechtlicher<br />
Lebenspartnerschaft.<br />
Vgl. Randziffer 287 ff BMF-Schreiben vom 24.07.2013<br />
Um zu vermeiden, dass frühere Ehegatten Leistungen im Todesfall des<br />
Arbeitnehmers beziehen, obwohl ein Lebensgefährte vorhanden ist, der<br />
aber nicht als Begünstigter festgelegt worden ist, wurde der frühere Ehegatte<br />
in den Standardformularen nicht als Begünstigter mit vorgesehen.<br />
Für den Fall der unehelichen Lebensgemeinschaft oder der Lebenspartnerschaft<br />
ohne Eintragung ist für die Anerkennung als zulässiger<br />
Hinterbliebener Folgendes maßgeblich:<br />
Neben der geforderten namentlichen Benennung des/der Lebensgefährten/in<br />
in der schriftlichen Vereinbarung gegenüber dem Arbeitgeber<br />
muss auch versichert werden, dass eine gemeinsame Haushaltsführung<br />
oder eine zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung besteht.<br />
Ausreichend ist dabei in der Regel, dass spätestens zu Beginn der Auszahlungsphase<br />
der Hinterbliebenenleistung eine schriftliche Versicherung<br />
des Arbeitnehmers vorliegt, in der neben der geforderten namentlichen<br />
Benennung des/der Lebensgefährten/in bestätigt wird, dass eine gemeinsame<br />
Haushaltsführung besteht.<br />
• Ein Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr<br />
• Ein Kind bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, wenn es als arbeitsuchend<br />
gemeldet ist<br />
• Ein Kind bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, wenn<br />
- es sich in Berufsausbildung befindet oder<br />
- es eine Ausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder<br />
fortsetzen kann oder<br />
- es den gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst ableistet bzw. eine vom<br />
Wehr- und Zivildienst befreiende Tätigkeit (z. B. freiwilliges soziales<br />
Jahr, Entwicklungshelfer etc.) ausübt<br />
• Ein Kind, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung<br />
außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die<br />
Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
18<br />
Erweiterung der begünstigten Kinder durch das BMF-Schreiben vom<br />
24.07.2013:<br />
• Kinder, die im Haushalt leben, zu denen ein Obhuts- und Pflegeverhältnis<br />
besteht und die in der Versorgungsvereinbarung namentlich genannt<br />
sind<br />
• Das gilt auch dann, wenn es das Kind, des im Haushalt lebenden<br />
Ehegatten oder Lebenspartners ist (Pflege-, Stiefkind und faktisches<br />
Stiefkind).<br />
• Enkelkinder, die auf Dauer im Haushalt der Großeltern aufgenommen<br />
und versorgt werden<br />
Erteilt oder ändert der Arbeitgeber die Vorsorgungszusage, hat er zu<br />
prüfen, ob die Versorgungsvereinbarung insoweit grundsätzlich diese<br />
Voraussetzungen erfüllt; ob im Einzelfall Hinterbliebene in diesem Sinne<br />
vorhanden sind, ist letztlich vom Arbeitgeber bzw. Versorgungsträger erst<br />
im Zeitpunkt der Auszahlung der Hinterbliebenenleistung festzustellen.<br />
Die Festlegung und jede Änderung des Bezugsrechts müssen dem<br />
Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls vorliegen. Eine Änderung<br />
nach Eintritt des Versicherungsfalls ist nicht möglich.<br />
Sterbegeld<br />
Stirbt der versicherte Arbeitnehmer und hinterlässt keine steuerlich<br />
zulässigen Hinterbliebenen, wird die Todesfallleistung, höchstens aber<br />
ca. 8.000 EUR (gewöhnliche Beerdigungskosten nach § 150 Abs.2 VVG),<br />
als einmaliges angemessenes Sterbegeld fällig.<br />
Bezugsberechtigt bei NÜRNBERGER Direktversicherungen sind, falls<br />
keine sterbegeldbegünstigte Person festgelegt wurde, die Erben des<br />
versicherten Arbeitnehmers.<br />
Die Auszahlung des Sterbegelds in Form einer Rente ist nicht möglich.
Todesfallleistungen und Auszahlungsarten 19<br />
Todesfallleistungen und<br />
Auszahlungsarten<br />
Todesfallleistungen<br />
während der<br />
Aufschubdauer<br />
Todesfallleistungen<br />
während einer<br />
Rentengarantiezeit<br />
Leistungen aus<br />
vorhandenen Überschüssen<br />
bei einer<br />
Selbstständigen<br />
Berufsunfähigkeits-<br />
Versicherung oder<br />
Berufsunfähigkeits-<br />
Zusatzversicherung<br />
Hinterbliebenenrente<br />
Werden bei NÜRNBERGER Direktversicherungen Leistungen bei Tod<br />
des versicherten Arbeitnehmers während der Aufschubdauer fällig<br />
(z. B. Beitragsrückgewähr), werden diese nur dann ausgezahlt, wenn<br />
der Versicherte Hinterbliebene im steuerlich zulässigen Sinn hinterlässt.<br />
Die Zahlung der Leistungen erfolgt dann in Form einer lebenslangen<br />
Hinterbliebenenrente.<br />
Sieht die Direktversicherung eine Einmalkapitalleistung im Todesfall vor,<br />
richtet sich die Höhe der zu zahlenden Hinterbliebenenrente nach dem zu<br />
verrentenden garantierten Kapitalbetrag aus der Todesfallleistung und<br />
einem evtl. vorhandenen und fälligen Überschussguthaben.<br />
Die Hinterbliebenenrente ist abhängig vom Alter des Hinterbliebenen zum<br />
Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls.<br />
Die Berechnung beruht auf den zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls<br />
maßgeblichen versicherungsmathematischen Grundlagen.<br />
Siehe hierzu auch „Ausübung des Kapitalwahlrechts“<br />
Ist bei der Direktversicherung eine Rentengarantiezeit eingeschlossen,<br />
wird die gesamte Rente (inkl. Rente aus Überschüssen) monatlich bis<br />
zum Ablauf der Rentengarantiezeit an die steuerlich zulässigen Hinterbliebenen<br />
gezahlt. Eine Kapitalabfindung der Renten aus der Rentengarantiezeit<br />
ist aus steuerlichen Gründen nicht möglich.<br />
Vorhandene Überschüsse werden grundsätzlich in Form einer lebenslangen<br />
Rente ausgezahlt.<br />
Erlebt der versicherte Arbeitnehmer den Vertragsablauf (Versorgungsfall<br />
Alter), werden die dann fälligen Überschussanteile in eine lebenslange<br />
Altersrente für diese Person umgewandelt. Die Höhe der Rente richtet<br />
sich nach dem Wert der zu verrentenden Überschüsse bei Vertragsablauf.<br />
Im Todesfall der versicherten Person vor Ablauf der Berufsunfähigkeits-<br />
Versicherung bzw. Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gelten sinngemäß<br />
die Regelungen wie bei „Todesfallleistungen während der<br />
Aufschubdauer“.<br />
Siehe hierzu auch „Ausübung des Kapitalwahlrechts“<br />
Die Auszahlung der Hinterbliebenenrente erfolgt ausschließlich an genau<br />
einen Hinterbliebenen im steuerlich zulässigen Sinn.<br />
Der Hinterbliebene ist mit seinem Namen, Geschlecht und Geburtsdatum<br />
anzugeben. Nach Beginn der Hinterbliebenenrenten-Zahlung kann er<br />
nicht mehr geändert werden.<br />
Die erste Rente wird am 1. Monatsersten nach Tod der versicherten<br />
Person fällig. Die Hinterbliebenenrente wird gezahlt, solange der uns<br />
genannte Hinterbliebene zum steuerlich zulässigen Personenkreis gehört.<br />
Die Zahlung wird z. B. eingestellt, wenn das Kind die erforderlichen<br />
Voraussetzungen (wie etwa das Alter) nicht mehr erfüllt.<br />
Stirbt der Hinterbliebene nach Beginn der Hinterbliebenenrenten-Zahlung,<br />
wird keine weitere Leistung fällig und der Vertrag erlischt. Eine Kündigung<br />
der Hinterbliebenenrente ist nicht möglich.
20<br />
Kapitalabfindung einer<br />
lebenslangen Rente<br />
– Kapitalwahlrecht<br />
Steuerpflichtige<br />
Leistung nach<br />
§ 22 Nr. 5 EStG<br />
Bei Renten, die aus einer Einmalkapitalleistung (Todesfallleistungen während<br />
der Aufschubdauer und Leistungen aus vorhandenen Überschüssen<br />
bei einer selbstständigen Berufsunfähigkeits-Versicherung oder Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung)<br />
resultieren oder für die laut Tarifbedingungen<br />
eine Kapitalabfindung möglich ist (z. B. Kapitalabfindung der<br />
Altersrente), kann anstelle der Rentenzahlungen eine einmalige Kapitalleistung<br />
(100 %) gewählt werden. Dieses Wahlrecht ist vor Zahlung der<br />
ersten Rente auszuüben.<br />
Wird eine einmalige Kapitalleistung beantragt, sind von da an die Voraussetzungen<br />
des § 3 Nr. 63 EStG nicht mehr erfüllt. Dies bedeutet insbesondere,<br />
dass die Beiträge, sofern sie danach noch fällig werden, nicht<br />
mehr steuerfrei sind. Erfolgt die Ausübung des Wahlrechts innerhalb des<br />
letzten Jahres vor dem altersbedingten Ausscheiden aus dem Erwerbsleben,<br />
sind die Beitragsleistungen weiterhin nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei.<br />
Für die Berechnung der Jahresfrist ist das im Zeitpunkt der Ausübung<br />
des Wahlrechts vertraglich vorgesehene Ausscheiden aus dem Erwerbsleben<br />
(vertraglich vorgesehener Beginn der Altersversorgungsleistung)<br />
maßgebend.<br />
Versorgungsleistungen (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen)<br />
aus Direktversicherungen werden im Zeitpunkt der Auszahlung als<br />
sonstige Einkünfte voll besteuert, soweit sie auf steuerfreien Beitragsleistungen<br />
beruht haben oder durch Sonderausgabenabzug und Altersvorsorgezulage<br />
gefördert wurden (§ 22 Nr. 5 EStG). Das bedeutet (wie<br />
bei Pensionskasse/Pensionsfonds), dass der Versorgungsfreibetrag nicht<br />
abgezogen werden darf. Lediglich der Werbungskostenpauschbetrag<br />
(102 EUR) sowie der Altersentlastungsbetrag können steuermindernd<br />
angesetzt werden.<br />
Wurde jedoch die Pauschalversteuerung nach § 40 b EStG a. F. genutzt,<br />
werden die Rentenzahlungen nur in Höhe des Ertragsanteils steuerpflichtig.<br />
Ab 2005 ergeben sich niedrigere Ertragsanteile, da diese an die<br />
durchschnittliche Lebenserwartung angepasst wurden. Kapitalleistungen<br />
können für Vertragsabschlüsse bis zum 31.12.2004 steuerfrei sein.<br />
Sollten die Beiträge teils pauschal versteuert (z. B. vor 2005), teils steuerfrei<br />
(nach § 3 Nr. 63 EStG ab 2005) gestellt worden sein, ist entsprechend<br />
eine Aufteilung der Rentenzahlungen vorzunehmen (vgl. Randziffer 379<br />
BMF-Schreiben vom 24.07.2013).<br />
Altersentlastungsbetrag<br />
Der Altersentlastungsbetrag ergibt sich prozentual aus dem Arbeitslohn,<br />
ist aber auf einen Höchstbetrag begrenzt.<br />
Er wird dem Steuerpflichtigen gewährt, der frühestens zum 01.01. des<br />
Kalenderjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in Altersrente<br />
geht.<br />
Der Prozentsatz der Einkünfte sowie der Höchstbetrag in Euro betragen<br />
für einen 2013 64 Jahre alt gewordenen Steuerpflichtigen im Kalenderjahr<br />
2014: 25,6 %, höchstens 1.216 EUR<br />
2022: 14,4 %, höchstens 684 EUR<br />
2032: 6,4 %, höchstens 304 EUR<br />
ab 2040: 0 %/EUR.
21<br />
Dabei greift das sogenannte Kohortenprinzip: Für alle Neurentner eines<br />
Jahres gilt ihr Leben lang der Prozentsatz, der im Jahr des 1. Rentenbezugs<br />
anzuwenden war. Außer bei außergewöhnlichen Rentenanpassungen<br />
wird der Prozentsatz aber nicht jedes Jahr neu angewandt, sondern<br />
der Unterschiedsbetrag zwischen der zu versteuernden und der gesamten<br />
Rente (= steuerfreier Teil) aus dem Jahr nach der 1. Rentenzahlung<br />
wird für alle fortlaufenden Jahre angesetzt.<br />
Vervielfältigungsregelung<br />
bei Beenden<br />
des Dienstverhältnisses<br />
– steuerfreier<br />
Einmalbeitrag<br />
Für Beiträge und Zuwendungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer<br />
aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses an eine Direktversicherung<br />
erbracht hat, vervielfältigt sich der Betrag von 1.800 EUR ab<br />
2005 mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des<br />
Arbeitnehmers bestanden hat (§ 3 Nr. 63 Satz 4 EStG).<br />
Steuerfreie Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG der letzten 6 Jahre und die<br />
Beiträge des Kalenderjahres, in dem das Dienstverhältnis beendet wird,<br />
sind vom vervielfältigten Betrag abzuziehen. Sowohl beim Ermitteln der<br />
zu vervielfältigenden als auch der zu kürzenden Jahre sind nur die Kalenderjahre<br />
ab 2005 zu berücksichtigen. Die Gründe für das Beenden des<br />
Dienstverhältnisses spielen keine Rolle.<br />
Durch diese Regelung wird den Beteiligten nach der Gesetzesbegründung<br />
die Möglichkeit eröffnet, Abfindungszahlungen steuerfrei für den<br />
Aufbau einer kapitalgedeckten <strong>bAV</strong> zu nutzen.<br />
Dienstjahre werden immer als volle Jahre gerechnet. Handelt es sich<br />
beim Firmeneintritt um den 01.12. eines Jahres, wird es als volles Jahr<br />
gerechnet. Bei einem Firmenaustritt zum 01.02. eines Jahres gilt auch<br />
dieses Jahr komplett.<br />
Beispiel: Eintritt 01.12.2007, Ausscheiden 31.01.2008. Für die Vervielfältigung<br />
zählen die Jahre 2007 und 2008, also 2 Jahre.<br />
Der Einmalbeitrag bleibt in den vorgenannten Grenzen steuerfrei nach<br />
§ 3 Nr. 63 EStG.<br />
Grundsätzlich zählen Abfindungszahlungen in der gesetzlichen Sozialversicherung<br />
zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt, wenn es sich<br />
dabei um Nachzahlungen (z. B. Lohn, Stunden, Wertkonto etc.) handelt<br />
(vgl. Ziffer 5.2.4.3 Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung<br />
vom 25.09.2008).<br />
Das trifft auf eine Abfindung wegen Beendigung der versicherungspflichtigen<br />
Beschäftigung grundsätzlich nicht zu. Soweit es sich um<br />
eine echte Abfindung und nicht um eine Nachzahlung von während der<br />
Beschäftigung verdientem Entgelt handelt, soll die Abfindung den Arbeitnehmer<br />
dafür entschädigen, dass er seine bisherige Beschäftigung nicht<br />
fortsetzen kann und damit gehindert ist, daraus künftig Arbeitsentgelt zu<br />
erzielen. Eine solche Abfindung, die als Entschädigung für den Wegfall<br />
künftiger Verdienstmöglichkeiten (= den Verlust des Arbeitsplatzes)<br />
gezahlt wird, ist zeitlich nicht der früheren Beschäftigung zuzuordnen; ihre<br />
Beitragspflicht kann nicht mehr auf die frühere, inzwischen weggefallene<br />
Versicherungspflicht gegründet werden (vgl. BSG-Urteil vom 21.02.1990).<br />
Die Verwendung dieser Abfindungszahlungen (ganz oder teilweise) für<br />
die Vervielfältigung im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG ist somit auch<br />
beitragsfrei in der gesetzlichen Sozialversicherung.
22<br />
Für Direktversicherungszusagen, die vor dem 01.01.2005 erteilt wurden,<br />
gibt es eine Übergangsvorschrift. Dabei gelten die ursprünglichen Regelungen<br />
des § 40 b Abs. 2 EStG a. F. weiterhin, d. h. eine Anwendung der<br />
Vervielfältigungsregelung des § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG ist nicht möglich,<br />
wenn gleichzeitig die Vervielfältigungsregelung des § 40 b Abs. 2 EStG<br />
a. F. angewendet wird (vgl. auch Randziffer 320 BMF-Schreiben vom<br />
24.07.2013).<br />
Steuerrechtliche<br />
Behandlung der<br />
Beiträge bei Nutzung<br />
mehrerer Durchführungswege<br />
Werden mehrere Durchführungswege nebeneinander praktiziert, gelten<br />
für jeden von ihnen die in den Gesetzen oder Verordnungen genannten<br />
Grenzen. Werden jedoch mehrere in den maßgebenden Einzelvorschriften<br />
gemeinsam genannte Durchführungswege wie Direktzusage und<br />
Unterstützungskassenversorgung oder Pensionskasse, Pensionsfonds<br />
und Direktversicherung nebeneinander praktiziert, kann der Freibetrag je<br />
Einzelvorschrift nur ein Mal berücksichtigt werden.<br />
Somit kann der Beitrag zu versicherungsförmigen Durchführungswege bis<br />
zu 4 % der BBG steuerfrei bleiben. Werden keine pauschal versteuerten<br />
Beiträge (Direktversicherung, Pensionskasse) nach § 40 b EStG a. F.<br />
gezahlt, erhöht sich der steuerfrei zu zahlende Beitrag um 1.800 EUR pro<br />
Jahr.<br />
Zusätzlich können über eine Unterstützungskasse und/oder Pensionszusage<br />
weitere Beiträge steuerfrei in eine <strong>bAV</strong> eingezahlt werden. Hierbei<br />
handelt es sich um nicht zufließenden Arbeitslohn, der grundsätzlich in<br />
unbeschränkter Höhe steuerfrei ist. Weitere Informationen sind in den<br />
Fachinformationen der genannten Durchführungswege enthalten.
Sozialversicherungsrechtliche Vorschriften 23<br />
Sozialversicherungsrechtliche<br />
Vorschriften<br />
Sozialversicherungsrechtliche<br />
Behandlung<br />
der Beiträge<br />
Sozialversicherungsrechtliche<br />
Behandlung<br />
der Beiträge bei<br />
Nutzung mehrerer<br />
Durchführungswege<br />
Sozialversicherungsersparnis auf Beiträge nach § 1 Abs. 1 Nr. 9<br />
Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)<br />
In Übereinstimmung mit der steuerlichen Behandlung von Pensionskassenund<br />
Pensionsfondsbeiträgen sind Beiträge für eine Direktversicherung ab<br />
2005 bis zu 4 % der BBG (West) in der Sozialversicherung beitragsfrei.<br />
Reine Arbeitgeberbeiträge gehen dabei jedoch analog dem Steuerrecht<br />
den auf Entgeltumwandlung beruhenden Beiträgen vor.<br />
Für den zusätzlichen Steuerfreibetrag von 1.800 EUR besteht keine<br />
Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.<br />
Die Ersparnis an Sozialversicherungsbeiträgen bezieht sich auf alle<br />
Zweige der gesetzlichen Sozialversicherung (Renten-, Arbeits-, Krankenund<br />
Pflegeversicherung), wenn die BBG nicht überschritten sind und es<br />
sich um sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt handelt.<br />
Die Ersparnis beim Arbeitgeber unterscheidet sich von der des Arbeitnehmers.<br />
Neben der einheitlichen Ersparnis in der Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />
ist die Krankenversicherungs-Ersparnis aufgrund des Zusatzbeitrags<br />
von 0,9 % beim Arbeitnehmer höher. Muss ein Zusatzbeitrag<br />
in der Pflegeversicherung (z. B. bei Kinderlosen) gezahlt werden, ist die<br />
Ersparnis ebenfalls höher. Bei der gesetzlichen Unfallversicherung liegen<br />
die Einsparungen alleine beim Arbeitgeber, da auch nur er die Beiträge<br />
zahlt. Die Beitragshöhe richtet sich u. a. nach Risikoklassen und ist über<br />
den Arbeitgeber zu erfahren.<br />
Die Sozialabgabenersparnis gilt pro Arbeitgeber. Das heißt, beim Arbeitgeberwechsel<br />
innerhalb eines Kalenderjahres können die Freibeträge<br />
(4 % der BBG) nochmals ausgeschöpft werden, bei mehrfachem Arbeitgeberwechsel<br />
innerhalb eines Kalenderjahres entsprechend öfter<br />
(vgl. Ziffer 5.2.4.2 Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung<br />
vom 25.09.2008).<br />
Kommt es aufgrund der Entgeltumwandlung zu einer Reduzierung des<br />
sozialversicherungspflichtigen Entgelts, verringern sich auch die Leistungen<br />
aus der gesetzlichen Sozialversicherung (z. B. Altersrente etc.).<br />
Werden mehrere Durchführungswege nebeneinander praktiziert, gelten<br />
für jeden von ihnen die in den Gesetzen oder Verordnungen genannten<br />
Grenzen. Werden jedoch mehrere in den maßgebenden Einzelvorschriften<br />
gemeinsam genannte Durchführungswege wie Direktzusage und<br />
Unterstützungskassenversorgung oder Pensionskasse, Pensionsfonds<br />
und Direktversicherung nebeneinander praktiziert, kann der Freibetrag je<br />
Einzelvorschrift nur ein Mal berücksichtigt werden.<br />
Somit kann das sozialversicherungspflichtige Entgelt bei Entgeltumwandlungen<br />
über die versicherungsförmigen Durchführungswege um bis zu<br />
4 % der BBG reduziert werden und zusätzlich durch eine gleichzeitige<br />
Entgeltumwandlung zugunsten einer Unterstützungskasse oder Pensionszusage<br />
(auch zusammengerechnet) um maximal weitere 4 %, also<br />
insgesamt um bis zu 8 % der BBG. Dieser „Freibetrag“ erhöht sich noch<br />
um pauschalversteuerte Beiträge nach § 40 b EStG a. F. in Höhe von<br />
1.752 EUR bzw. 2.148 EUR bei Durchschnittsbildung, wenn Sonderzahlungen<br />
(z. B. Urlaubs-, Weihnachtsgeld) die Grundlage für die Entgeltumwandlung<br />
sind.
24<br />
Auswirkung der Entgeltumwandlung<br />
auf<br />
das Jahresarbeitsentgelt<br />
in der Krankenversicherung<br />
Auswirkung auf die<br />
Höhe der Leistungen<br />
aus der GRV, auf das<br />
Arbeitslosen-, Krankenund<br />
Elterngeld<br />
Gesetzliche Arbeitslosen-<br />
und Rentenversicherung<br />
Die Minderung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts durch Entgeltumwandlungen<br />
wirkt sich gleichermaßen beim Ermitteln des für die Beurteilung<br />
der Krankenversicherungspflicht maßgebenden regelmäßigen<br />
Jahresarbeitsentgelts aus, d. h., die umgewandelten Entgeltbestandteile<br />
bleiben, soweit sie nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehören,<br />
auch beim Berechnen des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts im Sinne<br />
des § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 6 oder Abs. 7 SGB V außer Betracht.<br />
Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
krankenversicherungsfrei sind und deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt<br />
aufgrund einer Entgeltumwandlung die auf sie anzuwendende<br />
Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr übersteigt, werden krankenversicherungspflichtig.<br />
Die Krankenversicherungspflicht beginnt bei Umwandlung<br />
von Einmalzahlungen mit dem Tag, an dem der Arbeitnehmer<br />
die Entgeltumwandlung gegenüber seinem Arbeitgeber wirksam erklärt.<br />
Das gilt auch dann, wenn die Erklärung bereits erhebliche Zeit vor dem<br />
erstmaligen Beginn der Entgeltumwandlung abgegeben wird, z. B. wenn<br />
bereits zu Beginn eines Kalenderjahres die Umwandlung des im November<br />
oder Dezember zustehenden Weihnachtsgelds erklärt wird. Bei Umwandlung<br />
von laufendem Arbeitsentgelt tritt die Krankenversicherungspflicht<br />
ggf. mit dem Monat ein, in dem erstmals laufendes Arbeitsentgelt<br />
umgewandelt wird.<br />
Sofern die Erklärung zur Entgeltumwandlung widerrufen wird, ist das<br />
regelmäßige Jahresarbeitsentgelt vom Zeitpunkt des Widerrufs an neu<br />
zu berechnen. Vgl. Ziffer 8 Rundschreiben der Spitzenorganisationen der<br />
Sozialversicherung vom 25.09.2008<br />
Für Beiträge zur Entgeltumwandlung in die Direktversicherung bis 4 % der<br />
BBG werden keine Sozialversicherungsbeiträge einbehalten. Deswegen<br />
hat die Beitragsersparnis geringfügige Leistungsminderungen bei der<br />
GRV, dem Arbeitslosen-, Kranken- und Elterngeld zur Folge.<br />
Nach Eintritt des Versorgungsfalls sind Versorgungsbezüge in der<br />
Renten- und Arbeitslosenversicherung beitragsfrei.
25<br />
Gesetzliche Krankenund<br />
Pflegeversicherung<br />
Private Kranken- und<br />
Pflegeversicherung<br />
Ist der Rentner in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichert,<br />
besteht nach § 226 i. V. m. § 229 Sozialgesetzbuch V Beitragspflicht,<br />
wenn die monatlichen Einnahmen aus allen beitragspflichtigen<br />
Versorgungsbezügen, die der Altersrentner in der Summe der Leistungen<br />
aus sämtlichen Durchführungswegen der <strong>bAV</strong> erhält, insgesamt 1/20 der<br />
monatlichen Bezugsgröße übersteigen.<br />
Der Beitragssatz entspricht dem vollen allgemeinen Beitragssatz der<br />
zuständigen Krankenkasse und dem vollen Beitrag zur Pflegeversicherung.<br />
Der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung wird über die<br />
gesamte Zeitdauer der Rentenzahlung aus der Direktversicherung fällig.<br />
Wird anstelle einer laufenden Rente eine einmalige Kapitalabfindung<br />
gezahlt, unterliegt auch diese der Beitragspflicht zur gesetzlichen<br />
Kranken- und Pflegeversicherung.<br />
Bei einem Kapitaltarif mit Kapitalauszahlung besteht ebenfalls Beitragspflicht<br />
zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.<br />
Generell wird bei Kapitalzahlungen sowohl aus Renten- als auch aus<br />
Kapitaltarifen 1/120 der Leistung als monatliche beitragspflichtige<br />
Einnahme angenommen. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge<br />
(1/120 der Kapitalleistung) sind längstens für 10 Jahre zu zahlen.<br />
Beispiel<br />
Kapital 100.000 EUR x 1/120 = 833,33 EUR<br />
833,33 EUR x (15,5 + 2,05 %*) = 146,25 EUR mtl. für längstens<br />
120 Monate<br />
*Zuzüglich 0,25 % für kinderlose Pflichtversicherte<br />
Weiterführende Informationen sind im BA860 enthalten.<br />
Ist der Rentner privat krankenversichert, besteht für ihn keine Beitragspflicht.
26<br />
Produkte der NÜRNBERGER<br />
Produkte der<br />
NÜRNBERGER<br />
Lebensversicherung<br />
AG (NLV) und der<br />
NÜRNBERGER<br />
Beamten<br />
Lebensversicherung<br />
AG (NBL)<br />
Die NLV bietet folgende Tarife für eine Direktversicherung an:<br />
Haupttarif<br />
• Klassische aufgeschobene Rente mit Todesfallleistung und Rentengarantiezeit<br />
(NR2701V) mit garantierten Rentensteigerungen im<br />
Leistungsfall (NR2701DV)<br />
• Klassische aufgeschobene Rente ohne Todesfallleistung (NR2702)<br />
• Klassische aufgeschobene Rente mit individueller Hinterbliebenenrente<br />
(NR2705)<br />
• Konzepttarif: Aufgeschobene Rentenversicherung mit Todesfallleistung,<br />
Rentengarantiezeit und aktienbetonter Kapitalanlage (NR2761V) mit<br />
garantierten Rentensteigerungen im Leistungsfall (NR2761DV)<br />
• Konzepttarif: Aufgeschobene Rentenversicherung mit individueller<br />
Hinterbliebenenrente und aktienbetonter Kapitalanlage (NR2765V)<br />
• Klassische aufgeschobene Rente mit lebenslanger Rentenzahlung,<br />
Todesfallleistung und Erhöhung der Altersrente bei Pflegebedürftigkeit<br />
(NRP2701V)<br />
Ist oder wird die versicherte Person nach Rentenbeginn pflegebedürftig,<br />
kann eine Erhöhung der Rente beantragt werden. Ob und in welchem<br />
Umfang die Rente steigt, hängt vom Zeitpunkt der Ausübung der Pflegeoption<br />
und von den dann gültigen Rechnungsgrundlagen ab. Eine<br />
Todesfallleistung ist ab dem Zeitpunkt der Rentenerhöhung nicht mehr<br />
versichert (Pflegeoption).<br />
• Klassische aufgeschobene Rente mit Beitragsrückgewähr, Rentengarantiezeit<br />
und auf die gesamte Aufschubdauer verteilte Abschlusskosten<br />
(NR2751)<br />
• NÜRNBERGER Doppel-Invest: Fondsgebundene aufgeschobene Rente<br />
mit Beitragsrückgewähr, Rentengarantiezeit und garantierter Erlebensfallleistung<br />
(Sicherungskonzept mit Garantiefonds) (NFR2752S)<br />
• NÜRNBERGER OptimumGarant: Fondsgebundene aufgeschobene<br />
Rentenversicherung mit hoher garantierter Rente, Beitragsrückgewähr<br />
und Rentengarantiezeit (NFR2770VS)<br />
Es besteht die Möglichkeit, einen beitragspflichtigen Abrufzeitraum mit<br />
einzuplanen. In diesem Zeitraum werden Beiträge gezahlt und der<br />
Vertrag (Rente bzw. Kapital) kann mit Monatsfrist abgerufen werden.<br />
• NÜRNBERGER VorteilsRente OptimumGarant: Fondsgebundene<br />
aufgeschobene Rentenversicherung mit hoher garantierter Rente,<br />
Todesfallleistung und Erhöhung der Altersrente bei Pflegebedürftigkeit<br />
(NFRP2770VS)<br />
Ist oder wird die versicherte Person nach Rentenbeginn pflegebedürftig,<br />
kann eine Erhöhung der Rente beantragt werden. Ob und in welchem<br />
Umfang die Rente steigt, hängt vom Zeitpunkt der Ausübung der Pflegeoption<br />
und von den dann gültigen Rechnungsgrundlagen ab. Eine<br />
Todesfallleistung ist ab dem Zeitpunkt der Rentenerhöhung nicht mehr<br />
versichert (Pflegeoption).
27<br />
• Bei den Tarifen NFR2770VS, NFR2752S, NR2701V, NR2761V,<br />
NRP2701V und NFRP2770VS können Sie den Ablauf der Versicherung<br />
wie folgt festlegen:<br />
1. Ablauf nach vollem Versicherungsjahr<br />
2. Monatserster nach Geburtstag<br />
3. Gesetzlicher Rentenbeginn<br />
• Selbstständige Investment Berufsunfähigkeits-Versicherung (IBU2700)<br />
mit Comfort-Schutz (IBU2700C) und mit garantierten Rentensteigerungen<br />
im Leistungsfall (IBU2700D)<br />
• Selbstständige Berufsunfähigkeits-Versicherung mit Bonusrente<br />
(SBU2700) und Comfort-Schutz (SBU2700) mit garantierter Rentensteigerung<br />
(SBU2700DC)<br />
• Selbstständige BasisErwerbsausfall-Versicherung (IBA2700)<br />
Die NBL bietet folgende Tarife für eine Direktversicherung an:<br />
• Klassische aufgeschobene Rente mit Beitragsrückgewähr und Rentengarantiezeit<br />
(NBR2701)<br />
• NÜRNBERGER Doppel-Invest: Fondsgebundene aufgeschobene Rente<br />
mit Beitragsrückgewähr, Rentengarantiezeit und Beitragserhaltungs-<br />
Garantie (Sicherungskonzept mit Garantiefonds) (NBFR2710S)<br />
• Selbstständige Berufsunfähigkeits-Versicherung mit Bonusrente<br />
(BSBU2700) mit Comfort-Schutz (BSBU2700C)<br />
Zusatztarife<br />
Tarifvarianten<br />
Berufsunfähigkeit: BUZ (BUZ2013) oder mit Comfort-Schutz (BUZ2013C)<br />
• Beitragsfreiheit bei BU bzw. Pflegebedürftigkeit (B)<br />
• Zzgl. monatliche Rentenzahlung bei BU (R)<br />
• Zzgl. garantierte Rentensteigerung bei BU (Rd)<br />
• Zzgl. monatliche Rentenzahlung bei BU mit gegenüber der Leistungsdauer<br />
abgekürzter Versicherungsdauer (Ra)<br />
• Karenzzeit 1 oder 2 Jahre<br />
Bei Vereinbarung einer Karenzzeit beginnen die Leistungen aus der BUZ<br />
(einschließlich Beitragsbefreiung) nicht sofort nach Eintritt der BU,<br />
sondern erst nach Ablauf der Karenzzeit. Bedingung ist, dass die BU<br />
während der Karenzzeit ununterbrochen besteht („additive Karenzzeit“).<br />
Erwerbsausfall: BAZ (BAZ2013), nur bei NLV<br />
• Beitragsfreiheit bei Erwerbsausfall (B)<br />
• Zzgl. monatliche Rentenzahlung bei Erwerbsausfall (R)<br />
• Einzeltarife: NR2701(D)V, NRP2701V, NR2702, NR2705, NR2761(D)V,<br />
NR2765V, NR2751, NFR2752S, NFR2770VS, NFRP2770VS, IBU2700,<br />
IBU2700(D)C, IBA2700, SBU2700, SB2700(D)C, NBR2701 und<br />
NBFR2710S, BSBU2700(C)<br />
• Rabattierter Einzeltarif als K1 und K2<br />
• Gruppentarife: NR2701(D)VK3(K4, K6, K7), NR2705K3(K4),<br />
NFR2752SK3(K4), NFR2770VSK3(K4), NFRP2770SK3(K4),<br />
NR2751K3(K5)
28<br />
Gruppentarifstufen<br />
K1: 100 % Abschluss-, 50 % Bestandspflegeprovision<br />
K2: 100 % Abschluss-, 0 % Bestandspflegeprovision<br />
K3: 50 % Abschluss-, 0 % Bestandspflegeprovision<br />
K4: 50 % Abschluss-, 50 % Bestandspflegeprovision<br />
K5: Laufende Abschluss-, 0 % Bestandspflegeprovision<br />
K6: 100 % Abschluss-, 0 % Bestandspflegeprovision<br />
K7: 50 % Abschluss-, 0 % Bestandspflegeprovision<br />
Die genannten Gruppentarifstufen dienen zur Übersicht. Maßgeblich ist<br />
der vereinbarte Agenturvertrag. Bei K6 und K7 werden maximal 35 Jahre<br />
bewertet.<br />
Flexible Abrufphase<br />
Mitversicherte Person<br />
bei NR2705 und<br />
NR2765V<br />
NÜRNBERGER<br />
Life-Cycle-Modell<br />
Bei den Tarifen N(B)R(P)2701(D)(V), NR2701V, NR2761(V),<br />
NR2761D(V) und NR2765V (nicht bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag)<br />
kann für die letzten 5 Jahre der Aufschubdauer eine beitragsfreie<br />
flexible Abrufphase vereinbart werden.<br />
Die beantragte Aufschubdauer bezieht sich immer auf das Ende der<br />
flexiblen Abrufphase. Die beantragte Jahresrente wird zu Beginn der<br />
flexiblen Abrufphase erreicht. Während der flexiblen Abrufphase steigt<br />
die Jahresrente sowie die Kapitalabfindung jährlich an. In dieser Zeit der<br />
flexiblen Abrufphase können die vorhandenen Werte mit Frist von einem<br />
Monat zum nächsten Monatsersten verrentet oder als einmalige Kapitalabfindung<br />
ausgezahlt werden. Bei Tod der versicherten Person während<br />
der flexiblen Abrufphase wird das vorhandene Kapital zum nächsten<br />
Monatsersten nach dem Todestag fällig. Der Beginn der flexiblen Abrufphase<br />
darf dabei nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres liegen.<br />
Als mitversicherte Person kann nur der Ehepartner, Lebenspartner oder<br />
Lebensgefährte des Arbeitnehmers eingesetzt werden.<br />
Das Life-Cycle-Modell ist nur bei fondsgebundenen Rentenversicherungen,<br />
der Investment Berufsunfähigkeits-Versicherung und der Investment<br />
BasisErwerbsausfall-Versicherung möglich. Dabei muss der Anteil der<br />
Aktienfonds am gesamten Depot mind. 80 % betragen.<br />
Das Life-Cycle-Modell ist ein terminorientiertes Ablauf- und Anlagemanagement<br />
für die Fondsanlage (bei Doppel-Invest nur für die freie<br />
Fondsanlage). Es gilt bis zum Ende der Versicherungsdauer/Aufschubdauer<br />
bzw. bis zum Beginn der vereinbarten flexiblen Abrufphase.<br />
In der 1. Phase erfolgt die Fondsanlage (bei Doppel-Invest neben dem<br />
Garantiefonds) in dem gewählten Fonds bzw. Fondsdepot.<br />
2 Jahre vor Beginn des letzten Drittels der Laufzeit des Life-Cycle-Modells<br />
wird das Fondsguthaben (nicht Garantiefonds bei Doppel-Invest) in ein<br />
renditeorientiertes Fondsdepot mit max. 50 % Aktienquote übertragen<br />
(2. Phase).<br />
3 Jahre vor Ablauf des Life-Cycle-Modells erfolgt dann ein Umschichten des<br />
gesamten Fondsguthabens (nicht Garantiefonds bei Doppel-Invest) in ein<br />
sicherheitsorientiertes Fondsdepot mit max. 30 % Aktienquote (3. Phase).
29<br />
Wertsicherung<br />
Umwandlungsoption<br />
Produktbesonderheiten<br />
V-Tarife<br />
SBU-Tarife<br />
Weitere Zusatzversicherungen<br />
Die Wertsicherung ermöglicht es, einen einmal erreichten Vertragswert<br />
vollständig (OptimumGarant) oder teilweise (Doppel-Invest) zu sichern.<br />
Der Höchststand ist dabei der maximale Wert, der innerhalb der Vertragsdauer<br />
an einem Monatsersten erreicht wurde.<br />
Wenn in den Tarifbedingungen eine Umwandlungsoption vorgesehen ist,<br />
kann bei Beginn der Rentenzahlung beantragt werden, dass die Leistungsstruktur<br />
in die eines dann zum Verkauf offenen Rententarifs mit Hinterbliebenenschutz<br />
im Rentenbezug umgewandelt wird, sofern die jeweiligen<br />
tarifspezifischen Bestimmungen erfüllt sind. Durch die Inanspruchnahme<br />
der Umwandlungsoption ändert sich die Höhe der bisher versicherten<br />
Rente. Der Arbeitgeber muss diese Option für seinen Versorgungsberechtigten<br />
beantragen und somit zustimmen. Die Möglichkeit, auf einen<br />
Rententarif mit Verfügungsoption umzustellen, besteht im Rahmen der<br />
<strong>bAV</strong> aus steuerlichen Gründen nicht.<br />
Bei den aufgeschobenen Rentenversicherungen kann eine Rentengarantiezeit<br />
zwischen 4 und 20 Jahren gewählt werden (nicht bei Tarifen<br />
mit Hinterbliebenenrente, Tarif NR2702, NFRP2770VS und NRP2701V).<br />
Im Fall der Kündigung wird der Vertrag beitragsfrei gestellt.<br />
Die vorzeitige Altersleistung (nach § 6 BetrAVG) kann auch als Kapitalabfindung<br />
der Rente gezahlt werden.<br />
Die jährliche Mindestrente beträgt 12 EUR (bei Tarif NR2765V auch für<br />
Hinterbliebene).<br />
Der monatliche Mindestbeitrag beträgt 10 EUR.<br />
Bei der SBU wird die Überschussbeteiligung immer in Form einer Bonusrente<br />
ausbezahlt, die im BU-Fall die versicherte Rente erhöht. Bei Erleben<br />
des Vertragsablaufs oder bei Tod werden keine Leistungen aus der<br />
Bonusrente fällig. Die Überschussverwendung Beitragsabzug verhindert,<br />
dass der Vertrag im Rahmen des versicherungsvertraglichen Verfahrens<br />
bei vorzeitigem Ausscheiden des versicherten Arbeitnehmers mitgegeben<br />
werden kann.<br />
Leistungen bei Schnellhilfe, Pflegerente und Unfalltod gehören nicht<br />
zur <strong>bAV</strong> und können auch aus steuerlichen Gründen nicht als Direktversicherung<br />
abgeschlossen werden. Die Renten- und Todesfall-Zusatzversicherungen<br />
enthalten steuerschädliche Kapitalzusagen im Todesfall<br />
und können ebenfalls nicht im Rahmen von Direktversicherungen verkauft<br />
werden.<br />
Die Zusatzversicherung Bp (auch BAZ, Beitragsfreiheit bei P-PBU/<br />
Erwerbsausfall und beitragsfreie Dynamik der Hauptversicherung<br />
nach Eintritt der P-PBU/Erwerbsausfall) kann zu einer Direktversicherung<br />
nicht angeboten werden. Die Beitragsdynamik ist in der Direktversicherung<br />
auf den Höchstbetrag von 4 % der BBG beschränkt und weitere<br />
Beitragserhöhungen gibt es nur noch dann, wenn die BBG steigt. Die<br />
Höhe des Bp-Beitrags kann aber bei Vertragsabschluss nicht genau<br />
bestimmt werden, da die zukünftige Entwicklung der BBG unbekannt ist.
30<br />
Tarife mit Verfügungsoption<br />
und Kapitalauszahlung<br />
bei Pflegebedürftigkeit<br />
oder<br />
schwerer Krankheit<br />
Dokumente und<br />
Informationen<br />
(Alle Dokumente finden Sie in der<br />
Beratungstechnologie und in der<br />
<strong>bAV</strong>-<strong>Infothek</strong>)<br />
Anlagen zum Antrag<br />
Policierung<br />
Gruppenversicherung<br />
Die Inanspruchnahme der Verfügungsoption sowie die Kapitalauszahlung<br />
bei Pflegebedürftigkeit oder schwerer Krankheit sind im Rahmen der <strong>bAV</strong><br />
ausgeschlossen.<br />
Antrag<br />
BA408 Antrag Direktversicherung<br />
BA443 Vereinbarung Entgeltumwandlung<br />
BA430 Vereinbarung Mischfinanzierung (AG und AN)<br />
BA461 Checkliste<br />
GN100_006 Beratungsbogen <strong>bAV</strong> für den Arbeitnehmer<br />
GN100_021 Beratungsbogen <strong>bAV</strong> für den Arbeitgeber<br />
BA440 Zusatzvereinbarung (nur beim Privatrentenantrag notwendig!)<br />
Computeranträge in der Beratungstechnologie<br />
Alle Anträge senden Sie bitte an die Abteilung Leben/Antrag oder auf<br />
elektronischem Weg.<br />
Alle Dokumente finden Sie in der Beratungstechnologie und in der<br />
<strong>bAV</strong>-<strong>Infothek</strong>.<br />
L026 Gesundheitsfragen/Erklärung Versicherte Person Neugeschäft<br />
L095 Tätigkeitsbeschreibung<br />
GR213 Ärztliches Zeugnis (bitte GS722 beachten)<br />
GS722 Merkblatt über den Umfang der ärztlichen Untersuchung<br />
GN915 NLV-Annahmerichtlinien<br />
ISO20 Merkblatt zur Datenverarbeitung<br />
Hier kann das NLV-Policierungsverfahren mit den spezifischen Inhalten<br />
der NÜRNBERGER Direktversicherung vollständig genutzt werden.<br />
BA116 Grundsätze zu Gruppentarifen<br />
BA990 Fachinformation zu Gruppentarifen<br />
BA115 Antrag zur Gruppenversicherung Direktversicherung<br />
BA114 Adressdaten zum Gruppenantrag<br />
BA115_004 Verbandsprofil zur Gruppenversicherung Direktversicherung
31<br />
Informationen<br />
Steuer und<br />
Sozialversicherung<br />
Verkaufshilfen<br />
und zusätzliche<br />
Vertriebsinformationen<br />
(Alle Dokumente finden Sie in der<br />
Beratungstechnologie und in der<br />
<strong>bAV</strong>-<strong>Infothek</strong>)<br />
BA454 Merkblatt<br />
BA822 Ansprechpartner NÜRNBERGER Betriebsrenten<br />
BA823 Fachinformation Vergleich Durchführungswege<br />
BA121 Kundeninfo NÜRNBERGER <strong>bAV</strong> und Rente mit 67<br />
Rente mit 67: <strong>bAV</strong>-Fachinfo Nr. 13 vom 18. Januar 2008<br />
BA860 SV-Behandlung von <strong>bAV</strong>-Leistungen<br />
BA861 Wichtige Daten auf einen Blick – Sozialversicherung<br />
BA881 Wichtige Daten auf einen Blick – Steuer<br />
Direktversicherung durch Entgeltumwandlung<br />
BA405 Flyer Direktversicherung durch Entgeltumwandlung (allgemein)<br />
BA460 Kundeninfo Direktversicherung Entgeltumwandlung (allgemein)<br />
BA407_001 Verkaufshilfe Direktversicherung<br />
Doppel-Invest in der Direktversicherung<br />
BA411 Flyer Fondsgebundene Direktversicherung Doppel-Invest<br />
BA412 Flyer Fondsgebundene Direktversicherung OptimumGarant<br />
BA447 Kundeninfo Fondsgebundene Direktversicherung Doppel-Invest<br />
BA410 Kundeninfo Fondsgebundene Direktversicherung OptimumGarant<br />
BA413 Kundeninfo Fondsgebundene Direktversicherung VorteilsRente<br />
OptimumGarant<br />
BA451 Kundeninfo VorteilsRente (konventionell)<br />
<strong>bAV</strong>-Produktinfo Nr. 27 vom 3. März 2009<br />
Konzept-Tarif in der Direktversicherung<br />
BA458 Kundeninfo Direktversicherung Konzept-Tarife<br />
BA815 Vergangenheitsberechnung Konzept-V-Tarif<br />
<strong>bAV</strong>-Produktinfo Nr. 22 vom 20. August 2008<br />
<strong>bAV</strong>-Produktinfo Nr. 33 vom 30. Oktober 2009<br />
VI vom 18.08.2009 Konzept-Tarif mit Hinterbliebenenrente<br />
BU in der Direktversicherung<br />
BA406 Flyer Direktversicherung durch Entgeltumwandlung mit<br />
selbstständiger Berufsunfähigkeits-Versicherung<br />
Apothekenmitarbeiter<br />
<strong>bAV</strong>-Newsletter vom 15.02.2011<br />
BA429 Vereinbarung DV Mischfinanzierung Apotheken
32<br />
Medizinische Fachangestellte und Arzthelfer/innen<br />
<strong>bAV</strong>-Produktinfo Nr. 17 vom 16. April 2008<br />
VI vom 20.03.2008 Tarifvertrag med. Fachangestellte/Arzthelferinnen<br />
BA430_001 Vereinbarung DV Mischfinanzierung Arzthelfer/innen<br />
<strong>bAV</strong>-Newsletter vom 16.05.2011<br />
Zahnmedizinische Fachangestellte und Zahnarzthelfer/innen<br />
<strong>bAV</strong>-Produktinfo Nr. 18 vom 25. April 2008<br />
BA430_003 Vereinbarung DV Mischfinanzierung Zahnmedizin<br />
Tiermedizinische Fachangestellte/r und Tierarzthelfer/innen<br />
<strong>bAV</strong>-Produktinfo Nr. 26 vom 19. Februar 2009<br />
VI vom 04.02.2009 Tarifvertrag Tiermedizin<br />
BA430_002 Vereinbarung DV Mischfinanzierung Tierarzthelfer/innen<br />
NÜRNBERGER Betriebsrente 450plus für Minijobber<br />
BA909 Kundeninfo NÜRNBERGER Betriebsrente 450plus<br />
BA910 Merkblatt NÜRNBERGER Betriebsrente 450plus<br />
BA914 Muster Anstellungsvertrag<br />
BA915 Muster Änderungsvertrag<br />
<strong>bAV</strong>-Produktinfo Nr. 31 vom 4. August 2009<br />
<strong>bAV</strong>-Fachinfo Nr. 17 vom 2. Juli 2008<br />
VWL optimieren (Vermögenswirksame Leistungen)<br />
BA371 Verwendung des bestehenden VWL-Vertrags<br />
BA372 Gesprächsleitfaden Firma<br />
BA373 Umwandlung VWL in Betriebsrente – Checkliste Firma<br />
BA374 Muster einer Betriebsvereinbarung<br />
BA375 Muster einer Versorgungsordnung<br />
BA376 Einwandbehandlung Arbeitgeber<br />
BA377 Einwandbehandlung Arbeitnehmer<br />
BA378 Antworten auf häufige Fragen des Arbeitgebers<br />
BA379 Antworten auf häufige Fragen des Arbeitnehmers<br />
BA380 Merkblatt VWL optimieren<br />
<strong>bAV</strong>-Produktinfo Nr. 29 vom 29. Mai 2009<br />
Zuzahlungen<br />
<strong>bAV</strong>-Produktinfo Nr. 24 vom 12. Dezember 2008<br />
<strong>bAV</strong>-Fachinfo vom 12. Februar 2009<br />
BA432 Zuzahlungen<br />
Garantierte Rentensteigerung in der Rentenphase<br />
<strong>bAV</strong>-Produktinfo Nr. 30 vom 23. Juli 2009
33<br />
Der neue Versorgungsausgleich<br />
<strong>bAV</strong>-Fachinfo vom 16. Juli 2009<br />
<strong>bAV</strong> und Kurzarbeit<br />
<strong>bAV</strong>-Fachinfo vom 5. August 2009<br />
Sonstige Unterlagen und Formulare<br />
L098 Versicherungsnehmerwechsel<br />
BA874 Bezugsberechtigung im Todesfall<br />
BA448 Angebotsanforderung Direktversicherung
Ansprechpartner 34<br />
Ansprechpartner<br />
Eine Übersicht der Ansprechpartner zur betrieblichen Altersversorgung sowie wichtige Adressen finden Sie in<br />
den Dokumenten BA822 und BA827.